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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2014 E-4272/2014

31 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,015 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4272/2014

Urteil v o m 3 1 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Algerien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).

E-4272/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, hat gemäss eigenen Angaben das Heimatland im (…) verlassen. Er habe sich nach Libyen begeben, danach auf dem Seeweg nach Italien, wo er sich zirka neun Monate aufgehalten habe. Am 4. Juni 2011 sei er in die Schweiz gelangt. Er suchte am 6. Juni 2011 im (…) erstmals um Asyl nach und wurde dort am 15. Juni 2011 zur Person befragt (BzP). A.b Das BFM fällte am 6. September 2011 in Anwendung des Dubliner Übereinkommens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Dieser Entscheid erwuchs am 16. September 2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2011 nach Italien ausgeschafft. A.c Am 22. November 2011 suchte der Beschwerdeführer im (…) ein zweites Mal um Asyl nach. Da Italien für das Verfahren zuständig war, wurde er erneut dorthin weggewiesen. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt; er brachte nichts vor, was gegen die Rückkehr nach Italien gesprochen hätte. A.d Daraufhin fällte das BFM am 6. Februar 2012 – wiederum gestützt auf das Dubliner Übereinkommen – einen zweiten Nichteintretensentscheid und verfügte nochmals die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Der Entscheid erwuchs am 16. Februar 2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer widersetzte sich in der Folge der Ausschaffung nach Italien. A.e Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt seine Verfügung vom 6. Februar 2012 auf und nahm das nationale Verfahren auf. A.f Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er habe (…) gearbeitet. Als dieses abgebrannt sei, habe der Eigentümer ihm die Schuld am Brand gegeben. Er habe deswegen um sein Leben fürchten müssen, zumindest hätte er ins Gefängnis gebracht werden können. Vor allem aber habe ihn die Suche nach Arbeit zum Verlassen des Landes bewogen. Er reichte keinerlei Ausweispapiere zu den Akten.

E-4272/2014 B. Das BFM stellte mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 28. Juli 2014 (Poststempel vom 29. Juli 2014) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei bereits erfolgter Weitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist

E-4272/2014 (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung nach einer Rekapitulation der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auf den Umstand hin, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Beim (…) handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals darauf angesprochen worden sei, habe er keine konkret gegen ihn gerichtete Anschuldigung seitens des (…) oder einer anderen in das Geschehen involvierten Person erwähnt. Demnach handle es sich beim Vorbringen, der Eigentümer habe ihn ins Gefängnis bringen wollen, um eine Mutmassung. Gemäss eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer in Algerien nie Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden gehabt. Nach den Erkenntnissen des BFM seien die algerischen Behörden in der Lage

E-4272/2014 und willens, Hinweisen auf effektive oder drohende Übergriffe durch Dritte – wie (…) – nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Offenbar sei der Beschwerdeführer aber nicht zur Polizei gegangen, weshalb diese vom Vorkommnis auch keine Kenntnis habe. Das Kriterium des fehlenden Schutzes seitens des Staates sei somit vorliegend nicht erfüllt, dem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Gemäss schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ein solcher sei nicht gegeben. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz können darauf verzichtet werden, auf allfällige Unstimmigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, werde darauf nicht eingegangen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so das dessen Asylgesuch abzulehnen sei. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würde sich nicht ergebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er bekräftigt einzig, er möchte ein besseres Leben führen und in der Schweiz arbeiten. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese (vgl. vorstehend E. 4.1). Es beschränkt sich deshalb auf die Fest-

E-4272/2014 stellung, dass aus der Beschwerde klar hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum geht, ausserhalb des Heimatlandes beziehungsweise in der Schweiz eine Existenz aufzubauen. Ob das Vorbringen des (…) eine Tatsache oder eine Behauptung ist, kann offenbleiben, ist doch auch diesbezüglich, wie vom BFM zu Recht festgestellt, keinerlei Asylrelevanz auszumachen. Erhärtet wird diese Schlussfolgerung durch die Akten des ersten Asylverfahrens. 5.2. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie zuvor schon vom BFM festgestellt, nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Be-

E-4272/2014 schwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Algerien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Weiterführend kann auch diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu betrachten. 7.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 9. 9.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4272/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber

Sarah Straub

E-4272/2014 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2014 E-4272/2014 — Swissrulings