Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4266/2011 beu/boi/ris Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa Asile, Assistance juridique, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 / E(…).
E4266/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 7. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs zusammenfassend geltend machte, er habe sich für das Christentum interessiert, seine Eltern und sein Bruder, der beim iranischen Verteidigungsministerium arbeite, seien jedoch dagegen gewesen und er sei u.a. durch Letzteren bedroht gewesen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 auf das Asylgesuch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers letztinstanzlich abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2011 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er dabei um Revision des Urteils vom 6. Juli 2011, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass gleichzeitig zwei Bestätigungsschreiben als Beweismittel eingereicht wurden, dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Revisionseingabe im Wesentlichen anführte, es hätten sich neue Tatsachen bezüglich seines religiösen Glaubens und der Situation von Christen im Iran ergeben, dass er zudem Schritte unternommen habe, um seine Frau, mit der er nach Brauch verheiratet sei, auch zivilrechtlich zu ehelichen,
E4266/2011 dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die zuständigen kantonalen Behörden am 3. August 2011 per Telefax anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entscheiden könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E.2.1 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird, dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.),
E4266/2011 dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwei Beweismittel (Schreiben eines Jugendpastors vom 6. Juli 2010 und des Kaders der "Aumônerie genevoise oecuménique auprès des requérants d'asile" [AGORA] vom 25. Juli 2011) zum Beleg seines christlichen Glaubens und der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten drohenden Nachteile seines Heimatstaates gegen ihn als Christ einreichte und sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berief, dass zudem von der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches auszugehen ist, da dieses weniger als 90 Tage nach Erlass des ordentlichen Urteils eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), dass auf das Revisionsgesuch nach dem Gesagten einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen zum einen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen; dass zum anderen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des
E4266/2011 vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte, dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG), dass damit auch Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können; eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten, dass das Schreiben des Jugendpastors der Gemeinde B._______ vom 6. Juli 2010 (Zeugnis für Eheschliessungsgesuch) dem Gericht bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. A33), diesem jedoch ohnehin lediglich zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller es ernst meine mit dem christlichen Glauben und dass der Verfasser eine kirchliche Trauung des Gesuchstellers und seiner zukünftigen Frau – deren Asylgesuch auf erstinstanzlicher Ebene hängig ist – unterstützen könne, dass es somit revisionsrechtlich weder als neu noch erheblich erachtet werden kann, dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Schreiben von AGORA vom 25. Juli 2011 – wonach der Gesuchsteller sich in die christliche
E4266/2011 Gemeinschaft integriere und sich durch seinen christlichen Glauben von der afghanischen Gemeinschaft in Genf distanziere – revisionsrelevante Tatsachen enthalten sollte, dass es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist und sich daher im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Frage der Rechtzeitigkeit ergibt, die indessen vorliegend offenbleiben kann, da das Beweismittel jedenfalls offenkundig der revisionsrechtlichen Erheblichkeit entbehrt, dass auch die übrigen Ausführungen des Gesuchstellers über in den Iran rückkehrende konvertierte Christen und seine dreijährige Landesabwesenheit an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich als appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revisionsebene kein Raum besteht, dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5), dass die geplante zivilrechtliche Heirat des Gesuchstellers ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt, in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen wird, dass in Folge einer Heirat allenfalls ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM gerichtet werden könnte, dass sich aus den Beweismitteln insgesamt somit keine Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 führen könnten, weshalb das Gesuch um Revision dieses Urteils abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheids die gestellten Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (Art. 112 AsylG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass wegen der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vorgebrachten – indes nicht belegten – Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist,
E4266/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200. (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E4266/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: