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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 E-4262/2018

2 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,540 parole·~28 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4262/2018

Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).

E-4262/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin besuchte im Jahr (…) ihre in der Schweiz lebende ältere Tochter, welcher sie eine Niere spendete. Die Ausreise aus Sri Lanka und die Einreise in die Schweiz erfolgten legal mit ihrem Pass und einem schweizerischen Visum. Am (…) reiste sie zwecks Besuchs ihrer Töchter erneut legal aus Sri Lanka in die Schweiz ein. Am 10. Dezember 2015 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2015 und der Anhörung vom 19. Juni 2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei Tamilin und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Die letzten zehn Jahre habe sie in C._______ beziehungsweise im Jahr 2015 nochmals drei Monate in D._______ gelebt. Ihr Ehemann sei im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 verstorben. Ihr Schwiegersohn, der Ehemann ihrer jüngeren Tochter E._______, sei im Juni oder Juli 2008 in einem weissen Van entführt und getötet worden. Anschliessend hätten Personen in Zivil die Ehefrau respektive ihre jüngere Tochter gesucht, um deren Unterschrift für den Zugriff auf das Geld eines Bankkontos des Schwiegersohns zu erhalten. Sie habe ihre Tochter versteckt und circa im Jahr 2011 in die Schweiz geschickt. Die Tochter habe in der Schweiz Asyl erhalten. Im Jahr 2014 seien dieselben Personen, darunter eine Person namens F._______, vorbeigekommen und hätten nach ihrer Tochter gefragt, um deren Unterschrift für das Bankkonto zu erhalten. Die Personen hätten sie letztmals im Januar oder Februar 2015 aufgesucht. Insgesamt sei sie von diesen Personen viermal beziehungsweise fünf- oder sechsmal aufgesucht worden. Sie sei aber weder von diesen Personen noch von den sri-lankischen Behörden bedroht worden. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil sie Angst vor der Polizei und den Armeeangehörigen habe. Am (…) sei sie legal von Colombo via Doha nach Genf geflogen. In Sri Lanka habe sie Angst, alleine zu wohnen. Sie wolle in der Schweiz bleiben, um bei ihren Töchtern zu sein und die ältere, kranke Tochter zu pflegen. Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen sri-lankischen Pass, ihren abgelaufenen Pass, ihre Identitätskarte, ein ärztliches Schreiben vom 17. März 2015 betreffend Nierentransplantation im Jahr (…) und eine Diagnosekarte eines sri-lankischen Spitals vom 29. Juli 2015 betreffend Leistenbruch (alles im Original) zu den Akten.

E-4262/2018 B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den geltend gemachten Behelligungen – Nachfragen nach der Tochter zwecks Zugriffs auf das Geld des Schwiegersohns – handle es sich um kriminelle Aktivitäten von privaten Drittpersonen, welche auf ökonomischen Interessen beruhten, und nicht um Nachteile aufgrund eines asylrelevanten Motivs. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, welche schutzfähig und schutzwillig seien. Nebst der fehlenden Asylrelevanz sei auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzuzweifeln. Sie habe widersprüchliche Angaben zur letztmaligen Suche ihrer Tochter und zur Identität der Personen, welche die Tochter gesucht hätten, gemacht. Ihre Angaben zur Suche nach der Tochter seien äusserst vage und ausweichend ausgefallen. Zudem sei es realitätsfremd, dass noch rund sieben Jahre nach der Ermordung des Schwiegersohns nach der Tochter gesucht worden sei, um an das Geld des Schwiegersohns zu gelangen. Die Risikofaktoren erfülle sie nicht. C. Am 18. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel „Demande de réouverture du dossier“ bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz überwies die Eingabe am 20. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei als Gesuch um Akteneinsicht zu qualifizieren. Die Eingabe werde zur Behandlung dieses Gesuchs an die Vorinstanz überstellt. D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie habe nach dem Erhalt des Asylentscheids vom 31. Januar 2018 von der Tochter erfahren, ihr Schwiegersohn sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er sei im Transportwesen tätig gewesen. Nach seinem Tod sei behauptet worden, er habe sein Geschäft für Waffenschmuggel und Weiterleitung von

E-4262/2018 Geldern für die LTTE genutzt. Auf seinem Bankkonto habe sich eine beträchtliche Geldsumme befunden. Nach seiner Ermordung habe das Criminal Investigation Department (CID) die Unterlagen des Transportgeschäftes beschlagnahmt. Das Geld auf dem Bankkonto, bei welchem es sich vermutungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit um Finanzierungsbeiträge für die LTTE handle, hätten die sri-lankischen Behörden jedoch nicht beschlagnahmen können. Es sei davon auszugehen, dass die Einsicht in die Kontoführung des Schwiegersohns, sollte dieser wirklich in die Terrorfinanzierung involviert gewesen sein, den Behörden wichtige Hinweise zu den Quellen der Geldströme zur Terrorfinanzierung liefere. Sie hätten daher die Unterschrift der Tochter gewollt, da diese eine Vollmacht für das Bankkonto habe. Die Tochter habe ihr dies nicht früher erzählt aus Angst, die schweizerischen Behörden würden ihr vorwerfen, in die Finanzierung der LTTE involviert zu sein. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse sei es naheliegend, dass das CID die Informationen betreffend das Bankkonto an die Eelam People's Democratic Party (EPDP) weitergeleitet habe, welche dann versucht habe, über die Beschwerdeführerin an die Unterschrift ihrer Tochter zu gelangen. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie weiterhin von unbekannten Männern, welche die Unterschrift ihrer Tochter wollten, verfolgt werde, dass sie wegen ihres Aufenthalts in der Schweiz Opfer von Reflexverfolgung werde oder dass sie aufgrund ihrer Mitwisserschaft direkt verfolgt werde. Zudem erfülle sie die Risikofaktoren. Die Beschwerdeführerin reichte fünf Zeitungsartikel betreffend Finanzierung der LTTE und eine CD mit 38 Beilagen als Beweismittel ein. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe mit dem Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden ein. F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (eröffnet am 19. Juli 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr sei am 2. Juli 2018 Einsicht in die Asylakten ihrer jüngeren Tochter E._______ gewährt worden. In den Asylakten gebe es mehrere

E-4262/2018 Hinweise, die ihre Vorbringen, das Geld auf dem Bankkonto des Schwiegersohns stamme von den LTTE beziehungsweise sei für die LTTE bestimmt gewesen, zutreffen würden. So habe die Tochter anlässlich des im Jahr 2008 auf der Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Asylgesuchs und später im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, es existiere ein Bankkonto ihres Ehemanns, auf welchem sich dreieinhalb Millionen Rupien befinden würden. Dabei handle es sich vermutlich um LTTE- Geld. Sie sei wegen des Bankkontos von unbekannten Männern bedroht worden. Zudem hätten die Tochter und die Enkelin Hausbesuche durch Männer, vermutlich Mitglieder der EPDP, bei der Beschwerdeführerin erwähnt. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt unter anderem, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass sämtliche Handlungen zum Vollzug der Wegweisung unzulässig seien. Der Vollzug der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei unverzüglich anzuweisen von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt sofort per Telefax zuzustellen. Zudem kündigte sie die Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeergänzung innerhalb der Beschwerdefrist an. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus. J. Am 20. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragt in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2018 und in der Beschwerdeergänzung, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4262/2018 Eventualiter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Beschwerde sei der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu unterbreiten mit dem Hinweis, die angefochtene Verfügung könne auch in Wiedererwägung gezogen werden. Zudem sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte sie verschiedene Beweisanträge. Die Beschwerdeführerin reichte eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 50 weitere Dokumente [Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-4262/2018 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Der Antrag, die Beschwerde sei der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 3. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds; zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an

E-4262/2018 eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar 2018 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4262/2018 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Verzicht der Vorinstanz, sie zu den neuen Asylvorbringen erneut anzuhören. Ein Wiedererwägungsgesuch wird grundsätzlich im Aktenverfahren ohne erneute Anhörung der Gesuchstellerin entschieden (BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Wiedererwägungsgesuch die neuen Asylvorbringen, welche sich im Wesentlichen auf Nacherzählungen stützen, ausführlich dar. In ihrer Anhörung vom 19. Juni 2017 antwortete sie auf die Fragen einsilbig und wiederholte mehrmals, es sei schon länger her, sie wisse es nicht mehr, sie sei vergesslich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr nach dieser Anhörung genauere Angaben machen könnte. Der Verzicht auf eine weitere Anhörung ist daher nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Ihr Schreiben vom 16. Juli 2018, welches Erkenntnisse aus den Asylakten ihrer Tochter und Enkelin enthielten, die für den vorliegenden Fall relevant seien, habe sich mit der vorinstanzlichen Verfügung gekreuzt und sei unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Akten ihrer Tochter und Enkelin von Amtes wegen beizuziehen. Der Nichtbeizug dieser Akten stelle eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz hat den zum Verfügungszeitpunkt massgebenden Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2018 traf erst nach dem Versand der Verfügung bei der Vorinstanz ein und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Im Schreiben wird darauf hingewiesen, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch die Angaben ihrer Tochter und Enkelin gestützt. Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Glaubhaftigkeit als auch hinsichtlich der Asylrelevanz. Der Beschwerdeführerin ist demnach kein Nachteil aus der Nichtberücksichtigung des Schreibens erwachsen.

E-4262/2018 Die Vorinstanz nahm an der Anhörung Bezug auf die Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin (A17/12 F78, F89, F90). Zudem legte sie ihrem Entscheid unter anderem den von der Tochter geschilderten Sachverhalt zugrunde. Daraus ergibt sich, dass sie die Asylakten der Tochter im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Das Willkürverbot ist demnach auch nicht verletzt. 6.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz die Erkenntnisse aus dem Asylverfahren der Tochter und der Enkelin nicht gewürdigt habe. Sie sei nicht gewillt gewesen, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Zudem habe sie bei den Risikofaktoren ihre Verwandtschaft zu einem LTTE-Aktivisten nicht geprüft. Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der Beschwerdeführerin einzeln auseinandersetzen muss. Wie bereits in Erwägung 6.4 ausgeführt, hat die Vorinstanz die Asylakten der Tochter beigezogen und die Angaben der Tochter und Enkelin bei der Sachverhaltsfeststellung und der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen berücksichtigt. Die Ausführungen betreffend das angebliche LTTE-Geld auf dem Bankkonto und die angebliche LTTE-Verbindung stützen sich nämlich einzig auf die Angaben der Tochter; die Beschwerdeführerin konnte selbst nichts dazu sagen. Dass die Vorinstanz die Geschichte anders würdigt als die Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Prüfung der Risikofaktoren verweist die Vorinstanz auf die Verfügung vom 31. Januar 2018. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe wegen ihres Schwiegersohns nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, ist die Ausführung der Vorinstanz in der besagten Verfügung zu den Risikofaktoren als ausreichend einzustufen. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E-4262/2018 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien die Asylakten ihrer Tochter und Enkelin beizuziehen und sie sei erneut anzuhören. 7.2 Gestützt auf die Ausführungen in den Erwägungen 6.3 bis 6.5 sind die Beweisanträge betreffend Aktenbeizug und erneute Anhörung abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, bei den angeblich nachträglich offengelegten Informationen der Tochter an die Beschwerdeführerin handle es sich um nachgeschobene Vorbringen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der im Jahr 2008 verstorbene Schwiegersohn über ein Bankkonto mit LTTE-Geld verfügt habe, so belege dies keine erfolgte

E-4262/2018 oder künftige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin. Dass das CID sie durch die EPDP verfolgen soll, um an die Unterschrift der Tochter zu gelangen und sich dadurch Einsicht in die Kontoführung des Schwiegersohns und wichtige Hinweise zu den Quellen der Geldströme der Terrorfinanzierung zu verschaffen, sei eine völlig abstruse Argumentation. Es könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden auf das besagte Bankkonto schon längst zugegriffen hätten, wenn sie einen begründeten Verdacht gehabt hätten beziehungsweise sie über das Bankkonto an relevante Informationen hätten gelangen können. Die Behauptung, das CID oder die EPDP könnte die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr entführen, um die Unterschrift der Tochter zu erpressen, sei realitätsfremd. Es sei unrealistisch, dass das CID die Unterschrift der Tochter für den Zugriff auf das Bankkonto benötige. Die sri-lankischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin nie behelligt, um an Informationen über den Schwiegersohn zu gelangen. Aus der geltend gemachten Mitgliedschaft des im Jahr 2008 getöteten Schwiegersohns bei den LTTE könne nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, ob der Schwiegersohn für die LTTE tätig gewesen sei. Auch habe sie explizit verneint, nach dem Tod des Schwiegersohns irgendwelche Probleme mit dem CID oder der Armee gehabt zu haben. 9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aussagen der Tochter stützten ihr Vorbringen, sie sei zu Hause mehrmals von Männern aufgesucht worden. Sie könne nur Mutmassungen anstellen, weshalb die Behörden auf die Unterschrift der Tochter angewiesen seien und sie das Bankkonto bisher nicht beschlagnahmt hätten. In Anbetracht der grossen Geldsumme auf dem Bankkonto könnte die Zugehörigkeit zu dem CID oder der EPDP allenfalls nur als Vorwand genutzt worden sein, um sich persönlich zu bereichern, weshalb sie eben gerade nicht über den behördlichen Weg hätten gehen können. Folglich könnte sie einer massiven Gefahr ausgesetzt sein, Opfer einer Entführung zu werden. Zudem erfülle sie zahlreiche Risikofaktoren. Sie verfüge wegen ihres Schwiegersohns über eine familiäre LTTE- Verbindung. Aufgrund der deswegen erfolgten Behelligungen durch die srilankischen Behörden befinde sie sich sicherlich auf einer Stop- oder Watch-List. Mit ihrer Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache sie sich verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE unterstützt zu haben. 9.3 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens an, sie sei ab dem Jahr 2014 bis zum Januar oder Februar

E-4262/2018 2015 insgesamt viermal beziehungsweise fünf- oder sechsmal von unbekannten Personen aufgesucht worden. Sie hätten nach ihrer Tochter gefragt, da sie ihre Unterschrift für das Bankkonto des Schwiegersohns gebraucht hätten. Sie bestätigte mehrmals, selbst keine Probleme gehabt zu haben. So wurde sie nie durch irgendwelche sri-lankischen Behörden (Armee, CID, Polizei) bedroht. Sie wurde anlässlich der Besuche nie zum Schwiegersohn oder dem Bankkonto befragt. Sie wurde auch nie für eine Befragung vorgeladen. Die fünf bis sechs Besuche zu Hause, bei denen die Männer lediglich nach ihrer Tochter gefragt haben, stellen aufgrund fehlender Intensität keine asylrelevanten Nachteile nach Art. 3 AsylG dar. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Würde die im Wiedererwägungsgesuch aufgestellte Hypothese der Beschwerdeführerin, auf dem Bankkonto befinde sich LTTE-Geld und die sri-lankischen Behörden wollten im Rahmen der Bekämpfung der Terrorfinanzierung Zugriff auf das Bankkonto erhalten, zutreffen, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Behörden dazu sicherlich nicht die Unterschrift der Tochter der Beschwerdeführerin bräuchten. Mit der „Financial Intelligence Unit of Sri Lanka“ besteht eine Behörde, deren Ziel die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorfinanzierung ist (< http://fiusrilanka.gov.lk/index.html >, abgerufen am 06.09.2018). Die Behörden haben bei Verdacht auf Terrorfinanzierung die Möglichkeit, Gelder auf Bankkonten einzufrieren und zu beschlagnahmen (Art. 4 Convention on the Suppression of Terrorist Financing, Act, No. 25 of 2005, < http://fiusrilanka.gov.lk/docs/ACTs/CSTFA/Convention_on_the_ Suppression_of_Terrorist_Financing_Act_2005-25(English).pdf >, abgerufen am 06.09.2018). Die in der Beschwerdeschrift neu aufgestellte Hypothese, die unbekannten Personen würden die Zugehörigkeit zum CID oder zur EPDP als Vorwand zur persönlichen Bereicherung nutzen, könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn die offiziellen sri-lankischen Behörden keine Kenntnis von dem angeblichen LTTE-Geld auf dem Bankkonto hätten, ansonsten sie es längst eingefroren hätten. In diesem Fall steht es der Beschwerdeführerin indes offen, sich mit einer Anzeige an die sri-lankischen Behörden zu wenden, welche als – wie in der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Januar 2018 ausgeführt – schutzfähig und schutzwillig gelten. Hätten die Behörden zudem tatsächlich Interesse an der Beschwerdeführerin, wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden sie in den Jahren seit dem Tod des Schwiegersohns im Jahr 2008 bis zu ihrer legalen Ausreise im (…) befragt oder vorgeladen hätten. Dass sie persönlich auf keinste Weise behelligt wurde, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nie im Fokus der sri-lankischen Behörden war. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit

E-4262/2018 ihrem eigenen Pass mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausreisen konnte. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren auch nicht gelungen, eine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, weist keinerlei Ähnlichkeit mit der Situation der Beschwerdeführerin auf. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, ist nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar. Sie war in keiner Weise in die Finanzierung der LTTE verwickelt. Bezeichnenderweise wurde sie von den Behörden auch nie zum Bankkonto ihres Schwiegersohns befragt. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und

E-4262/2018 der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Die einzige allenfalls bestehende Verbindung der Beschwerdeführerin zur LTTE ist ihr getöteter Schwiegersohn, welcher angeblich LTTE-Geld auf einem Bankkonto hatte. Die Beschwerdeführerin hatte deswegen aber nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Ansonsten war niemand aus ihrer Familie oder Verwandtschaft bei den LTTE. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin weder befragt noch verhaftet oder einer Straftat angeklagt beziehungsweise gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sie war nicht exilpolitisch tätig und weist keine Narben auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der knapp dreijährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sie nicht in einer „Stop List“ aufgeführt ist. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin

E-4262/2018 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Nachdem die Beschwerdeführerin – wie in Erwägung 9.4 ausgeführt – auch im Wiedererwägungsverfahren nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka

E-4262/2018 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Die letzten zehn Jahre lebte sie in C._______. In Sri Lanka leben ihr Bruder und weitere Verwandte. Zudem verbrachte sie ihr ganzes Leben in Sri Lanka. Es ist daher davon auszugehen, dass sie dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Im Jahr (…) spendete sie ihrer Tochter eine Niere und im Jahr (…) wurde sie wegen eines Leistenbruchs medizinisch behandelt. Zum jetzigen Zeitpunkt leidet sie an keinen gesundheitlichen Problemen. Von ihren in der Schweiz lebenden Töchtern wird sie finanziell unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach auch in individueller Hinsicht zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen sri-lankischen Pass verfügt und es zudem ihr obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Verfügung vom 31. Januar 2018 den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4262/2018 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihr auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund der Feststellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). 15. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juli 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-4262/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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E-4262/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2018 E-4262/2018 — Swissrulings