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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-4258/2018

14 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,775 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4258/2018

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).

E-4258/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 20(…). Am 18. Januar 2017 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihm am gleichen Tag mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden. Am 23. Januar 2017 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 25. Januar 2017 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 und am 22. März 2017 zu den Asylgründen an. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. März 2017 wurde ihm mitgeteilt, die Behandlung seines Asylgesuchs werde im erweiterten Verfahren fortgeführt. Tags darauf erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis für beendet. Am 9. Mai 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Er sei für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und nach Kriegsende in einem Geheimcamp verhört und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er als (…) seinen Lebensunterhalt verdient. In dieser Funktion habe er auch dabei geholfen, regierungskritische (...) zu transportieren. Der Drahtzieher hinter dieser (...) sei von den sri-lankischen Behörden zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während des Haftaufenthaltes habe dieser den Behörden mitgeteilt, dass auch er – der Beschwerdeführer – in die (...) verwickelt gewesen sei. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, bei längeren Strecken würde sein Bein schmerzen, ansonsten gehe es ihm gut. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an.

E-4258/2018 C. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde Bülach vom 9. Juli 2018 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Den Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer fristgemäss am 17. August 2018. G. Am 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei behördliche Schreiben, einen Brief inklusive Übersetzung, einen Arztbericht mit Begleitschreiben, eine aktualisierte Unterstützungsbestätigung sowie drei Fotografien zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

E-4258/2018 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4258/2018 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Engagement für die LTTE, die anschliessenden Lageraufenthalte sowie die (...) seien allesamt unglaubhaft. Die Schilderungen seien einerseits bereits in sich unstimmig und anderseits anlässlich der Erstbefragung, der Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung häufig nicht übereinstimmend ausgefallen. Namentlich würde er Geschehensabläufe und Ereignisse unterschiedlich darstellen und könne teilweise zu zentralen Sachverhaltselementen keine Angaben machen. Sodann bestehe mit Blick auf mögliche Risikofaktoren kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Mühe sich an Vergangenes zu erinnern, was eventuell auch erkläre, weshalb er an den verschiedenen Befragungen viele Dinge unterschiedlich geschildert habe. Leider könne er sich an die vielen

E-4258/2018 kleinen Details, welche ihm die Vorinstanz vorhalte, nicht genau erinnern. In Bezug auf die (...) habe die Vorinstanz nicht verstanden, dass diese in verschiedenen Etappen stattgefunden habe und er diesbezüglich nicht über alles informiert gewesen sei. Sodann sei bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sein psychischer Zustand zu berücksichtigen. Er sei vergesslich und verwirrt und habe anlässlich der Interviews, vor denen er viel Respekt gehabt habe, nicht alles chronologisch erzählen können. Wegen seiner Tätigkeit für die LTTE sei er gefoltert und wegen der (...) verfolgt worden. Ferner seien Kollegen von ihm getötet oder entführt worden. Sodann sei er bereits inhaftiert worden und habe das Land illegal verlassen müssen, weshalb er sich im Falle einer Rückkehr vor einer unmittelbaren Verhaftung am Flughafen fürchte. Er sei deshalb als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der drei durchgeführten Befragungen zu seinen Fluchtgründen nicht gelang, ein stimmiges und kohärentes Bild der von ihm vorgebrachten Ereignisse zu zeichnen. Namentlich konnte er die Geschehensabläufe zeitlich nicht richtig einordnen und widersprach sich unzählige Male sowohl anlässlich der einzelnen Befragungen als auch in Bezug auf die anderen Anhörungen. Die daraus entstandenen unauflösbaren Widersprüche führten unter anderem dazu, dass er sich teilweise nicht mehr an die Gründe seines Handelns erinnern will (zum Beispiel, weshalb er sich nicht mehr an die behördliche Meldepflicht gehalten habe beziehungsweise weshalb er gesucht worden sein soll; vgl. SEM-Akten A30/17 F115 ff.). Die zentralen Unstimmigkeiten seiner Fluchtvorbringen wurden im angefochtenen Entscheid bereits eingehend dargelegt, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht, was die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten auflösen beziehungsweise erklären könnte. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus den Hinweisen, die (...) habe in mehreren Etappen stattgefunden und er habe Mühe, sich an Dinge zu erinnern, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Traumatisierung vermag für sich alleine nicht die Annahme zu begründen, er sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen, sich anlässlich der Befragungen kohärent zu äussern. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er habe sich aus Angst, wegen der (...) verfolgt zu werden, nicht mehr bei den Behörden gemeldet, setzt er sich ein weiteres Mal in Wiederspruch zu seinen früheren Angaben (vgl. SEM-Akten A30/17 F112 ff. sowie A21/24 F134 und

E-4258/2018 F144). Aufgrund der zahlreichen festgestellten Widersprüche ist das nachgereichte Schreiben, in welchem von einem Dritten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die (...) teilweise bestätigt werden, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem Schreiben – nicht geltend machte, er sei wegen der (...) verhört worden (vgl. SEM-Akten A21/24 F185 ff. sowie F224 ff.). Die dem Schreiben beigelegten behördlichen Dokumente, welche keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, vermöchten höchstens die Inhaftierung einer Drittperson darzulegen, jedoch für sich genommen keine direkte Verbindung zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers herzustellen. Aus den diesbezüglichen Unterlagen vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis somit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Aktivitäten für die LTTE, die Schilderung seines anschliessenden Camp-Aufenthaltes sowie die Ereignisse rund um die geltend gemachte (...) nicht hat glaubhaft darlegen können. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Aufgrund des bereits Ausgeführten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den nachgereichten Fotos einer Demonstrationsteilnahme kein beachtliches exilpolitisches Profil darlegen kann, ist nicht vom

E-4258/2018 Vorhandensein relevanter Risikofaktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-4258/2018 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind auch in seinem Heimatland behandelbar. Auf die Authentizität der betreffenden Unterlagen muss deshalb nicht vertieft ein-

E-4258/2018 gegangen werden. Aufgrund seines in Sri Lanka vorhanden Beziehungsnetzes sowie seiner dort gesammelten Erfahrung als Erwerbstätiger (vgl. A18/23 F49 ff. sowie F117) ist davon auszugehen, dass ihm die soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland gelingen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 17. August 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4258/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Olivier Gloor

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E-4258/2018 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-4258/2018 — Swissrulings