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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2010 E-4253/2010

29 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,296 parole·~11 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-4253/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Angola, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4253/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und dies damit begründete, ihr Vater habe seit (...) als (...) im Dorf B._______gearbeitet, dass bei einem Überfall dieses Dorfes anfangs (...) ihre Eltern und Geschwister umgebracht worden seien, wobei der Name ihres Vaters beim Eindringen ins Haus gerufen worden sei, dass der Überfall der UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola) zuzuschreiben sei, dass sie sich zum Zeitpunkt des Überfalls in einem Heim in C._______ aufgehalten habe und vom (...) über den Vorfall informiert worden sei, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 3. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass auf die dagegen bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 15. April 2003 nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren früheren Rechtsvertreter mit Eingabe an das BFM vom 17. November 2005 geltend machte, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie sei Vollwaise und verfüge in ihrem Heimatstaat über keine Angehörigen mehr, dass ihre in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante seit Jahren den wichtigsten und einzigen familiären Bezugspunkt für sie bilde, dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2005 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und E-4253/2010 dieses mit Verfügung vom 23. November 2005 abwies, wobei dieser Entscheid unangefochten blieb, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Migrationsamtes D._______ vom 21. Februar 2007 seit dem 2. Februar 2007 verschwunden war, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2010 zwecks Stellung eines weiteren Gesuches beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen meldete, wo sie am 18. Mai 2010 durch das BFM zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei geltend machte, sie sei seit ihrer Ausreise aus Angola nie mehr dorthin zurückgekehrt und habe sich seit der Stellung des ersten Asylgesuches im Mai 2002 immer in der Schweiz aufgehalten, dass sich keine neuen Gegebenheiten in Angola ereignet hätten, aber sie Hilfe brauche, weil der Mann, bei welchem sie sich seit ihrem Untertauchen aufgehalten habe, verschwunden und sie von einem anderen Mann schwanger sei (Akten BFM C 1/10 S. 6), dass sie auch nicht nach Angola zurückkehren könne, weil sie dort keine Familie habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte und sie in diesem Zusammenhang erklärte, aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht ausreisen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – auf das als zweites Asylgesuch an die Hand genommene Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass auf die entsprechende Begründung in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kostenund Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Ver- E-4253/2010 fügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er gleichzeitig die Vorinstanz einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen oder eine neue Verfügung zu erlassen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und ausführte, die Beschwerdeführerin sei keiner verletzlichen Personengruppe zuzuordnen, weil davon auszugehen sei, sie verfüge in ihrem Heimatstaat entgegen ihren Aussagen sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2010 die Mandatsübernahme anzeigte und ausführte, die Situation seiner Mandantin als hochschwangere Frau ohne Ehemann sei von der Vorinstanz nicht ernst genommen worden, und es gelte insbesondere auch das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes zu berücksichtigen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-4253/2010 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 als zweites Asylgesuch entgegennahm, und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht tat oder ob das entsprechende Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs als einzigen Grund für das erneute Stellen eines Gesuches ihre Schwangerschaft und das Fehlen von Angehörigen in Angola nannte, dass sie somit lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse und keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung geltend machte, dass das BFM ihr Gesuch vom 3. Mai 2010 daher aufgrund der geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, zumal die Beschwerdeführerin die Schweiz nach eigenen Angaben seit Einreichen des ersten Asylgesuches nicht verlassen hat, dass der Beschwerdeführerin durch die falsche Verfahrensanwendung jedoch keine Nachteile entstanden sind, und sie im Gegenteil vom Status einer Asylsuchenden im ordentlichen Verfahren profitierte (Art. 42 AsylG), E-4253/2010 dass auch was den Prüfungsgegenstand anbelangt, keine Benachteiligung ausgemacht werden kann, prüft das BFM schliesslich auch bei der Fällung eines Nichteintretensentscheides die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell, dass damit zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2010 zwar als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, der Beschwerdeführerin aber durch die falsche Qualifizierung ihres Gesuches keine Nachteile erwachsen sind und insbesondere auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht verletzt wurde, dass es sich daher nicht rechtfertigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren, und das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des BFM im Wegweisungsvollzugspunkt frei überprüfen kann, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges damit begründete, die Beschwerdeführerin stamme aus der als sicher geltenden Provinz C._______, weshalb von der Sicherheit der Beschwerdeführerin und ihres ungeborenen Kindes im Falle einer Rückkehr auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im fünften Monat schwanger und ihre Schwangerschaft damit noch nicht derart fortgeschritten sei, dass eine Rückreise nach den allgemein geltenden Regeln über die Beförderung von Passagieren im internationalen Flugverkehr nicht mehr zugelassen wäre, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben würden, die Schwangerschaft sei mit irgendwelchen Komplikationen verbunden, dass die medizinische Versorgung in der Grossstadt C._______ vergleichsweise gut sei, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihr Kind dort auf die Welt zu bringen, E-4253/2010 dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen auch nicht geglaubt werden könne, sie verfüge im Heimatstaat über kein Beziehungsnetz, dass im Gegenteil davon auszugehen sei, ihre Familie sei noch am Leben und sie unterhalte in C._______, wo sie sich seit ihrer Geburt bis im Jahre 2002 aufgehalten habe, ein ausgedehntes Beziehungsnetz, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zudem um eine gesunde, selbstbewusste junge Frau mit einer soliden Schulbildung handle, welche wohl über finanzielle Mittel und eine gewisse Selbständigkeit verfüge, da es ihr offenbar möglich gewesen sei, eine Reise in die Schweiz zu organisieren und mehrere Jahre hier zu leben, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2010 unter dem Titel Rechtliches konsequenterweise nur zum Wegweisungsvollzug äusserte und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie zur Begründung ausführte, sie sei inzwischen im sechsten Monat schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der 4. September 2010, dass die Blutwerte nicht in Ordnung seien, so dass auch medizinische Gründe vorliegen würden, welche gegen eine sofortige Ausreise sprechen würden, dass es in Angola auch in grossen Städten kaum möglich sei, adäquat versorgt zu werden und dies insbesondere als alleinstehende Frau, weshalb sie grosse Angst um sich und das Kind habe, dass sie seit ihrer Ausreise im Jahre 2002 keinen Kontakt mehr mit ihrem Heimatland gehabt habe und sie nicht in der Lage sei, sich aus reichend schnell vor der Niederkunft zu organisieren, weshalb sie in eine noch hilflosere Lage geraten würde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des E-4253/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und dadurch die vorläufige Aufnahme bereits zu gewähren ist, wenn eine von ihnen erfüllt ist (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 32 E. 7.3. S. 230 f.) ein Wegweisungsvollzug von jungen, kinderlosen Personen ohne schwere gesundheit liche Probleme grundsätzlich zumutbar ist, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder in einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaïre hatten oder dort über solide Verbindungen verfügen, dass für Personen, welche dieser Kategorie nicht angehören, ein Wegweisungsvollzug nur ausnahmsweise als zumutbar erachtet wird, nämlich wenn ein dort vorhandenes familiäres oder soziales Beziehungsnetz oder die besondere finanzielle Situation eine angemessene Wiedereingliederung erlaubt, dass für Personen, welche von kleinen Kindern begleitet sind oder schwere gesundheitliche Probleme aufweisen, ein Wegweisungsvollzug jedoch ausnahmslos als unzumutbar erachtet wird, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im 7. oder 8. Monat schwanger ist, dass sie zwar damit allenfalls noch als reisefähig eingestuft werden könnte, es ihr aber jedenfalls nicht zuzumuten ist, sich als alleinstehende Frau so kurz vor der Niederkunft in ihrem Heimatstaat neu zu organisieren, zumal sie diesen im Jahre 2002 verlassen und seither nicht mehr besucht hat, E-4253/2010 dass nach der Geburt ein Wegweisungsvollzug ebenfalls ausser Betracht fällt, da ein solcher nach der zitierten Rechtsprechung für Personen mit noch kleinen Kindern generell als unzumutbar einzustufen ist, und somit auch unerheblich ist, ob sie – entgegen ihren Aussagen – in ihrer Heimatstadt C._______ über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Angola heute offensichtlich nicht mehr gegeben sind, dass die Beschwerdeführerin deshalb in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass demnach festzustellen ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 4. Juni 2010 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), weshalb diese aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der Aufwand des Rechtsvertreters auf eine Eingabe im Umfang von einer Seite beschränkt, weshalb der Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann und auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird, dass ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters von einer Stunde der Beschwerdeführerin eine auf Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). E-4253/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 4. Juni 2010 sowie vom 3. März 2003 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Carmen Fried Versand: Seite 10

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