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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2008 E-4252/2008

2 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung V E-4252/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Aegypter - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September oder Oktober 2007 verliess und über verschiedene Länder am 14. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/ Direktananhörung) im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1989 in Deutschland gelebt und habe nach Ablehnung zweier Asylanträge 1995 und 1997 und nachdem seine deutsche Ehefrau im Jahre 2003 gestorben sei, von den deutschen Behörden die Aufforderung erhalten, Deutschland zu verlassen, dass er am 6. September 2006 Deutschland verlassen habe und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Polen am 9. Mai 2007 nach Kosovo zurückgekehrt sei, dass er sein Elternhaus, das er völlig zerstört aufgefunden habe, habe aufräumen wollen, dass ihn nach zwei Tagen Unbekannte aufgesucht, nach seinen in der Schweiz lebenden Brüdern gefragt und zum Verlassen des Kosovos aufgefordert hätten, dass am nächsten Tag vier Mitglieder der albanischen Befreiungsarmee AKSH auf der Baustelle erschienen seien und ihn geschlagen und beschimpft hätten, dass sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, für den Fall, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden verschwinden sollte, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe und diese ihm versprochen habe, den Vorfall aufzuklären, was jedoch schwierig sein werde, da er die Angreifer nicht erkannt habe, dass er nach zwei oder drei Monaten den Kosovo verlassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2008 unter Hinweis auf eine schriftliche Mitteilung der deutschen Behörden vom 27. Mai 2008 zur allfälligen Rückführung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dass sich die deutschen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer überdies ausgesagt habe, er würde sich über eine allfällige Aufnahme in Deutschland freuen, dass in der Schweiz zwar zwei Brüder des Beschwerdeführers leben würden, er gemäss seinen Angaben zu diesen jedoch keine enge Beziehung habe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich und angesichts verschiedener Widersprüche zu bezweifeln sei, dass er sich im Jahr 2007 einige Monate im Kosovo aufgehalten habe, dass die Behörden im Kosovo in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten zu schützen, dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Fristerstreckung für eine Beschwerdeergänzung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache vorliegt, weshalb der Antrag auf Vervollständigung der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 53 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und sie von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland nicht bestritten hat (vgl. Akte A1, S. 9; Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2008), dass Deutschland (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die deutschen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland zu widerlegen, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 27. Mai 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den deutschen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, weshalb der Einwand in seiner Beschwerdeeingabe, wonach ihm im Kosovo der Tod drohe, nicht stichhaltig ist, dass aus dem Umstand, wonach die deutschen Behörden gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre verfügten, nicht auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor einer rückschiebungs-beachtlichen Gefahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben der deutschen Behörden vom 27. Mai 2008 betreffend die Rückübernahme liege ihm nicht vor, dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar tatsächlich als interne Akte bezeichnet und demzufolge nicht ediert hat, es jedoch dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 16. Juni 2008 das rechtliche Gehör zum Inhalt dieses Schreibens und zu allfälligen Rückführungshindernissen gewährt hat (vgl. Akte A18, S. 7), worauf der Beschwerdeführer antwortete, er wäre froh, wenn ihn Deutschland wieder aufnehmen würde, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststellte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Kosovo widersprüchliche Aussagen gemacht, dass zudem betreffend die geltend gemachten Nachteile, deren Schilderung ohnehin realitätsfremd ausgefallen sei, in Kosovo vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermögen und die Beschwerde auch sonst nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Deutschland im Falle des Beschwerdeführers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass auch eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel - es soll sich dabei gemäss den Ausführungen in der Beschwerde um Dokumente betreffend die Ehen des Beschwerdeführers handeln - nicht zu einem andern Entscheid führen könnten, weshalb der Antrag auf Fristansetzung zwecks Übersetzung der Dokumente abzuweisen ist, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Weiteren der Beschwerdeführer zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern eigenen Angaben zufolge letztmals in den Jahren 2001/2002 Kontakt gehabt hat (vgl. Akte A18, S. 6), dass mit der Vorinstanz somit zu Recht festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat, und diese Feststellung vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird, dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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