Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4249/2017
Urteil v o m 1 5 . Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
E-4249/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2015. Am 2. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 7. Juli 2015 wurde sie im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 16. Dezember 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Von der Geburt bis zur Ausreise habe sie in B._______ gelebt. Sie habe nach Abschluss der 12. Klasse eine Ausbildung als (…) an der (…) Schule in C._______ absolviert. Zudem habe sie die militärische Grundausbildung in D._______ durchlaufen. Nach der Ausbildung sei sie der (…) in E._______ zugeteilt worden. Allerdings habe sie dort (…) und als (…) zur Verfügung stehen müssen. Während den folgenden zwei Jahren sei sie abwechselnd in F._______ und E._______ stationiert gewesen, habe aber als Frau nie eine ihrer Ausbildung entsprechende Aufgabe erhalten. Deshalb sei sie unerlaubt weggegangen. Kurze Zeit später sei sie von ihrer Einheit zu Hause abgeholt worden. Als Strafe habe sie zwei Monate als (…) in E._______ arbeiten müssen, wo sie von (…) zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei. Danach sei sie wieder nach F._______ gebracht worden. Von dort aus sei sie mit allen Frauen nach G._______ verlegt worden. Während der Zeit in G._______ habe sie ihren Freund kennengelernt. Sie sei schwanger geworden, um so aus dem Nationaldienst entlassen werden zu können. Ihr Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Im (…) Schwangerschaftsmonat sei sie trotzdem nach Hause gegangen und habe im (…) 2012 (…) geboren. Nachdem sie sich aus dem Nationaldienst entfernt habe, habe sie nicht mehr versucht, ihre Entlassung zu beantragen. Sodann habe sie die Geburt auch nicht bei den Behörden des Nationaldienstes gemeldet. (…) Monate nach der Entbindung hätten die Behörden angefangen, nach ihr zu suchen. Sie habe sich aber immer rechtzeitig verstecken können. Ohne Passierschein sei das Leben nicht einfach gewesen. Deshalb sei sie im Februar 2015 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
E-4249/2017 C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 3. August 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4249/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. An der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Suche nach ihr seien Zweifel anzubringen. Es sei bekannt, dass Entlassungsgesuche aufgrund Schwangerschaft oder Geburt häufig gutgeheissen würden. Ihre Aussage, wonach ihr dies mehrfach verweigert worden sei, obwohl sie beim letzten Gesuch im (…) Schwangerschaftsmonat gewesen sei, sei in Frage zu stellen. Weiter sei zu bezweifeln, dass sie ab (…) Monaten nach der Geburt häufig von Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Weggänge aufgrund einer Schwangerschaft hätten meistens keine Konsequenzen für die Betroffenen und es sei nicht ersichtlich, welches Interesse an ihrem Verbleib im Nationaldienst bestanden haben soll. Sie sei nie in ihrem Berufsbereich eingesetzt worden, weshalb ihr Weggang folglich auf niemanden Auswirkung gehabt habe. Diese Vorbehalte würden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nichts von der Suche nach ihr durch die Soldaten erzählt habe. Sie habe lediglich gesagt, sie habe sich nicht frei bewegen können, weil sie keinen Passierschein besessen habe. Ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach sie nach (…) Monaten nach der Entbindung wiederholt gezielt gesucht worden sei, erscheine deshalb unglaubhaft.
E-4249/2017 Sodann spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst zweieinhalb Jahre nach ihrem Weggang aus dem Nationaldienst aus Eritrea ausgereist sei, gegen eine angeblich ständige Bedrohungslage. Hätte eine solche vorgelegen, wäre anzunehmen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist wäre. Dies lasse darauf schliessen, dass es zu keinen erheblichen Problemen gekommen sei, mithin kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden an der Beschwerdeführerin bestanden habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Bedrohungen durch die eritreischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb auf die Asylrelevanz der Vorbringen nicht einzugehen sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
E-4249/2017 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Einzug der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst und die diesbezüglich geltend gemachten Vorkommnisse und Übergriffe nicht in Frage gestellt werden. 5.4 Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob die nicht bewilligte Entlassung, der nicht erhaltene Passierschein sowie die behördliche Suche von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurden. Es ist zwar bekannt, dass schwangere Frauen und Frauen, die während der Leistung des Nationaldienstes ein Kind gebären, auf Antrag aus dem Nationaldienst entlassen werden können und auch schon wurden (vgl. dazu Home Office, Country Policy and Information Note, Eritrea: National service and illegal exit, Oktober 2016, Ziffer 7.3.1 und 7.3.4. <https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565635/CPIN-Eritrea-NS-and-Illegal-Exit-v4-October-2016.pdf>, abgerufen am: 3. Januar 2017). Indes hat die Beschwerdeführerin durch ihre glaubhaften Ausführungen betreffend der Leistung des Nationaldienstes aufgezeigt, wie willkürlich sich die eritreischen Behörden bereits bei ihrer Einteilung und Versetzung verhalten haben. Es liegen entsprechende Berichte vor, die solch willkürliches Vorgehen der eritreischen Behörden bestätigen, namentlich die willkürliche Freistellung von Frauen. Zudem sind Fälle bekannt, bei denen verheiratete Frauen trotzdem in den Nationaldienst eingezogen wurden (vgl. Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk [SFH] Themenpapier Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, Ziff. 5 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/ 170630-eri-nationaldienst.pdf> und Amnesty International, Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, 2. Dezember 2015, S. 28 <http://www.refworld.org/docid/ 565f54234c11.html>, beide abgerufen am 3. Januar 2018). Sodann waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin über beide Befragungen hinweg konsistent und übereinstimmend. Bereits bei der BzP führte sie als Erstes aus, sie habe keinen Passierschein besessen und deshalb kein freies Leben führen können (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziff. 7.01). Sie schilderte anschaulich, wie umständlich das Leben ohne Passierschein für sie mit ihrem Sohn war (vgl. SEM-Akten A19/14 F8).
E-4249/2017 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Entlassung aus dem Nationaldienst in Folge ihrer Schwangerschaft nicht bewilligt wurde, sie mithin ab (…) 2012 ohne Passierschein in Eritrea gelebt hat. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wegen ihres unerlaubten Fortgangs aus dem Nationaldienst sei sie behördlich gesucht worden. Dagegen spricht indes, dass sie mit ihrem Kind noch zweieinhalb Jahre in ihrem Wohnort (B._______) geblieben ist und ihre Familie, namentlich ihr Sohn, nach wie vor dort lebt (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 3.01). Hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin bestanden, wäre es ihr kaum möglich gewesen, sich noch so lange dort aufzuhalten. Das Argument, sie sei dort geblieben, bis ihr Kind gross genug gewesen sei, um bei (…) zu leben, überzeugt jedenfalls nicht. Weiter ist mit Blick auf den nicht erlaubten Weggang aus dem Nationaldienst im (…) Schwangerschaftsmonat nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden erst rund ein halbes Jahr danach nach ihr hätten zu suchen beginnen sollen. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Weggang aus dem Nationaldienst gemäss ihren Angaben nach "kurzer Zeit" zurückgeholt wurde (vgl. SEM-Akten A19/14 F8). 5.6 Im Rahmen der Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die nicht bewilligte Entlassung aus dem Nationaldienst und das Leben ohne Passierschein in Eritrea als glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Demgegenüber erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachte behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin während der zwei Jahre vor der Ausreise als nicht glaubhaft. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
E-4249/2017 Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.2 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Nationaldienst vorbringt, sie sei nicht in ihrem erlernten Beruf, sondern als Köchin und Dienerin eingesetzt sowie sexuell missbraucht worden, besteht zur Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb diese Geschehnisse respektive Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sind. Der Fortgang der Beschwerdeführerin aus dem Dienst im (…) Schwangerschaftsmonat erweckte sodann kein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der eritreischen Behörden. Wie vorstehend dargelegt, ist die vorgebrachte polizeiliche Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrem unerlaubten Weggang aus dem Nationaldienst unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Geburt (…) am (…) 2012 noch ungefähr zweieinhalb Jahre ohne konkreten Verfolgungsmassnahmen in ihrem Heimatort, auch wenn ihr Alltag zufolge des fehlenden Passierscheins stark eingeschränkt war. Insofern sind die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen im Heimatstaat konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs.
E-4249/2017 2 AsylG darstellen würden. Weiter seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Fluchtgründe habe sie keine glaubhaft machen können, weshalb eine zukünftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine. Somit sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgenannten Referenzurteil (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund ihres Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlassen. Wie bereits festgestellt, lag zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung vor. Indes hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, trotz entsprechenden Antrags aufgrund der Schwangerschaft nicht aus dem Nationaldienst entlassen zu sein und keinen Passierschein erhalten zu haben. Hinzu kommen die Umstände, dass ihr Vater von den eritreischen Militärbehörden inhaftiert wurde und zwei Brüder sowie zwei Schwestern Eritrea ebenfalls verlassen haben (vgl. SEM-Akten A19/44 F43 f. und F63 sowie A4/12 Ziff. 3.02). In Kombination mit der illegalen Ausreise ist demnach davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass von Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils führen, auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, wird ihr gemäss Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt.
E-4249/2017 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling wegen Unzulässigkeit – und nicht mehr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Insoweit sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Umfang des Unterliegens hätte sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Zudem ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E-4249/2017 10.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die knapp fünfseitige Beschwerde und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 450.– angemessen (ohne Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 225.– auszurichten. 10.3 Sodann ist der Antrag um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic.iur. Orkan Manav als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Ausgehend vom hälftigen Unterliegen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 225.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4249/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 29. Juni 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 225.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 225.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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