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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 E-4245/2016

6 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4245/2016

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Alexander Graber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).

E-4245/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2015 zusammen mit seinem Cousin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. September 2015 versuchte die Vorinstanz erstmals den Beschwerdeführer zur Person (BzP) zu befragen. Da er jedoch mehrheitlich schwieg, unverständliche Laute von sich gab, nickte oder versuchte, etwas aufzuschreiben, musste die Befragung abgebrochen werden (vgl. SEM-Akten A4/6). Daraufhin wurde der Cousin des Beschwerdeführers über diesen befragt. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer jegliche Fragen jeweils mit „ja das ist so“ beantworte und er immer dieselben Worte wiederhole. Diese Krankheit des Beschwerdeführers habe schon in der Heimat bestanden, es sei jedoch unklar geblieben, woran er leide. Die Familie stamme ursprünglich aus B._______, habe aber wegen einer Stammesfehde von dort weggehen müssen und danach bis zu einem Angriff des IS (Islamischer Staat) ungefähr im Juli 2014 in C._______ (Provinz D._______) gelebt. A.b Am 9. September 2015 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person mit dem Beschwerdeführer durch, wobei er seinen Reiseweg und kurz seine Fluchtgründe, vorwiegend schriftlich, darlegen konnte (SEM-Akten A5/12). Gemäss einer Aktennotiz des Befragers gestaltete sich aber auch diese Befragung als sehr schwierig (SEM-Akten A6). A.c Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 15. April 2016, ohne Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung, statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, im März 2013 sei er eines Tages aufgewacht und habe nicht mehr sprechen und zwei Monate später auch nicht mehr stehen können. Als der IS nach C._______ gekommen sei, habe die ganze Familie fliehen müssen. Sie hätten dann in einem Flüchtlingslager in B._______ gelebt. Sein Vater habe ihn ermahnt, dass er das Camp nicht verlassen dürfe, da es eine Blutfehde zwischen seiner Familie und einer anderen gebe. Er habe ihm aber nichts Genaues darüber erzählt. Dies sei jedoch der Grund, weshalb sie nicht in B._______ hätten leben können. Sein Vater habe ihm auch gesagt, er könne nicht dort bleiben und habe ihn nach E._______ geschickt. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,

E-4245/2016 ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Eventualtier sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 3-5 aufzuheben. Der Entscheid sei betreffend die Wegweisung aufzuheben und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 7. Juli 2016 sowie eine Überweisung an einen Facharzt für Innere Medizin und an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Alexander Graber als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte über die Abklärungen seines psychischen Gesundheitszustandes zu den Akten. Diagnostiziert wurden eine (…) (ICD 10: […]) sowie eine (…) (ICD 10: […]). Am 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie G._______ vom 24. August 2016 ein (Diagnosen: […] [ICD 10: {…}], […] DD: […] [ICD 10: {…}], […] [ICD 10: {…}]). F. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-4245/2016 G. Am 7. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im (…) für weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand angemeldet. H. In der Vernehmlassung vom 21. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und wies darauf hin, eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers sei auch im Nordirak zumutbar und möglich. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2016 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos und die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden fremdsprachigen Arztberichte ein. Er machte geltend, die Krankheitssymptome seien nicht abschliessend geklärt und der Arztbericht der Psychiatrie G._______ vom 24. August 2016 spreche von einer lückenhaften Anamnese. J. Am 1. November 2016 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Abklärungsbericht der Psychiatrie G._______ vom 19. September 2016 ein. Er besuche weiterhin Sitzungen im (…) H._______. K. Am 5. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen, detaillierten Arztbericht einzureichen. L. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2018 einen allgemeinen hausärztlichen Bericht vom 16. Januar 2018 sowie einen Abschluss- und Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom 24. Januar 2018 (Diagnosen: […], […] [ICD 10: {…}], […] [ICD 10: {…}], […] [ICD 10: {…}]) zu den Akten. M. Am 29. Januar 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einer weiteren Stellungnahme ein. N. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 fest, die in der

E-4245/2016 Zwischenzeit eingegangenen Nachreichungen würden keine Hinweise enthalten, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Die psychiatrische Grundversorgung sei in I._______ gewährleistet. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,

E-4245/2016 die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, es sei bei der Anhörung keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen. 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 3 AsylG und Art. 26 Abs. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen indes vor, dass eine Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkungen entfalten kann. 4.3 Es trifft zu, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers keine Hilfswerksvertretung zur Beobachtung eines korrekt und fair ablaufenden Verfahrens anwesend war. Aufgrund der besonderen Umstände wäre aber im vorliegenden Fall die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung umso notwendiger gewesen. Der Beschwerdeführer litt bekanntermassen an einer

E-4245/2016 Sprechhemmung, weshalb die erste BzP abgebrochen werden musste und beim zweiten Versuch nur mit Mühe Antworten auf die gestellten Fragen erlangt werden konnten (vgl. SEM-Akten A4/6, A5/12 und A6). Aus dem Protokoll der Anhörung geht denn auch hervor, dass sich die Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltete (SEM-Akten A16/12 insbesondere auch Anmerkung zu Frage 61). So habe der Beschwerdeführer bei jeder Antwort immer die gleichen Begriffe verwendet. Der Dolmetscher habe immer wieder nachfragen müssen, woraufhin der Beschwerdeführer dann die Aussage bestätigt habe. Diverse Klammerbemerkungen im Anhörungsprotokoll (SEM-Akten A16/12) verdeutlichen die Schwierigkeiten: „Anmerkung DM: GS macht unvollständige Aussagen, die nicht zu übersetzen sind“ und „Antwort erfolgt teilweise mündlich, teilweise schriftlich“ bei Frage 5; „GS gestikuliert und erklärt mit Handzeichen“ bei Frage 13; „GS schreibt etwas für den Dolmetscher Unlesbares“ bei Frage 31; „GS zeigt auf den Namen „I._______“ auf dem Dokument“ bei Frage 45; „GS kann einfache Zahlen aussprechen“ bei Frage 64. Daraus geht hervor, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer offensichtlich sehr schwierig war und es entstehen Zweifel daran, ob auf die protokollierten Antworten denn auch tatsächlich abgestützt werden kann. Unter diesen Umständen wiegt die Abwesenheit einer unparteiischen Drittperson beziehungsweise der Hilfswerksvertretung schwer. Gesamthaft kann daher im vorliegenden Fall nicht auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden. Insbesondere, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wird, er habe seine Vorbringen nur unzureichend substantiiert, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht. 4.4 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Gemäss dem aktuellsten Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom 24. Januar 2018 hat sich die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit stark verbessert. Unter diesen Voraussetzungen drängt sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers auf. Dabei sind im Vergleich zur Anhörung vom 15. April 2016 deutlich verlässlichere Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-

E-4245/2016 ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, diese auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Die Vorinstanz wird angewiesen den Sachverhalt vertieft abzuklären. Dazu ist der Beschwerdeführer erneut anzuhören. Darüber hinaus wird die Vorinstanz auch betreffend eine allfällige Rückweisung des Beschwerdeführers vertiefte Abklärungen insbesondere was deren Zumutbarkeit betrifft, zu tätigen haben. In der angefochtenen Verfügung stellte sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne bei einer Ausreise Unterstützung durch seinen Cousin erhalten. In diesem Zusammenhang ist die Situation unter den aktuell gegebenen Voraussetzungen zu beleuchten und insbesondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach wie vor auf die Hilfe seines Cousins angewiesen ist und welche Folgen es für die Situation des Beschwerdeführers hätte, sollte der Cousin die Schweiz bereits verlassen haben. 5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E-4245/2016 (Dispositiv nächste Seite)

E-4245/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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