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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2009 E-4232/2006

4 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,422 parole·~22 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Nove...

Testo integrale

Abtei lung V E-4232/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Irak, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4232/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. Dezember 2003 und erreichte die Schweiz am 27. Januar 2004, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. Februar 2004 wurde er in der damaligen Empfangsstelle C._______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 12. Mai 2003 erfolgte seine Anhörung durch die kantonale Behörde. C. Fingerabdruckvergleiche des BFM mit Deutschland, Österreich und Belgien ergaben, dass der Beschwerdeführer in diesen Ländern nicht erfasst sei. D. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. November 2005 (eröffnet tags darauf) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht stand. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme an. E. Auf Gesuch vom 5. November 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 11. November 2005 Einsicht in die Asylakten. F. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 2. Dezember 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2005 einreichen und beantragte deren Aufhebung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung weiterer Akteneinsicht und reichte als Beweismittel mehrere Übersetzungen von Presseartikeln zu den Akten. G. Die ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 fest, E-4232/2006 dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Weiter stellte sie fest, dass sich der vom Beschwerdeführer erwähnte und zur Einsichtnahme angeforderte Brief, den er im Juni 2005 an die Vorinstanz geschickt habe, nicht in den Akten der Vorinstanz befinde, so dass dem Ersuchen nicht nachgekommen werden könne. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 15. Dezember 2005 fristgerecht. I. Am 23. April 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 11. Mai 2009. Dabei wurde insbesondere auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 sowie in BVGE 2008/12 publizierte Rechtsprechung verwiesen. J. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 eine Kopie der Vernehmlassung zu unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung allfälliger Beweismittel. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-4232/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-4232/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Sein Herkunftsort sei D._______ in der Provinz Kirkuk und letzten Wohnsitz habe er in Kirkuk verzeichnet. Er sei ledig und verfüge über keine Berufsausbildung. Seit dem Jahre 1992 habe er zu Hause in einer Art Kiosk gearbeitet. Im Jahre 1995 habe er drei Monate lang Militärdienst geleistet und sich danach vom Dienst freigekauft. An seinem letzten Wohnort würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern wohnen. Einen Reisepass habe er nie besessen und seine Identitätskarte sowie seinen Nationalitätenausweis habe er bei seinen Eltern zurückgelassen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er am 18. Dezember 2002 von der Sicherheitsdirektion von Kamara aufgeboten worden sei, um sich den Jerusalemtruppen anzuschliessen. Dies sei seinem Vater vom Sicherheitsdienst in einem Brief mitgeteilt worden. Sein Vater - welcher früher als Mitglied der Baath-Partei in der Rangordnung "(...)" gearbeitet habe und heute pensioniert sei - sei für seinen Beitritt gewesen und habe entsprechend Druck ausgeübt. Er, der Beschwerdeführer, habe indessen den Jerusalemtruppen nicht beitreten wollen, zumal er sich bereits vom Militärdienst freigekauft und gehört habe, dass diese auch ausserhalb des Iraks eingesetzt würden. Als er dem Druck seines Vaters nicht mehr standgehalten habe, habe er seinen Onkel um Hilfe gebeten, welcher erfolglos versucht habe, den Vater umzustimmen. Am 23. Dezember 2002 habe der Onkel ihn - den Beschwerdeführer nach Mosul gebracht, damit er das Land verlassen könne. Weiter machte er geltend, dass es seit dem Sturz der Regierung aufgrund der früheren Parteizugehörigkeit seines Vaters Rache gegen diesen und die Familie gebe. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahre 1998 bei einer Reise in den kurdisch kontrollierten Teil seines Heimatlandes verhaftet worden sei, weil auf seiner Identitätskarte "Kirkuk" gestanden habe. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden und man habe ihm gesagt, dass er nach Kirkuk zurückkehren solle. E-4232/2006 3.2 Zur Begründung seiner Verfügung machte das BFM geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht. Die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 1998 liege im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurück, um noch asylrechtlich relevant zu sein. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Die Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 habe der US-Zivilverwalter einen 25-köpfigen irakischen Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem Verfassungsprogramm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abgeschlossen worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfassung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen und Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein. Da damit das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins nicht mehr begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen drohenden Einzug in die Jerusalemtruppen seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und E-4232/2006 Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seinen zudem nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme mit seinem Vater berufe und geltend mache, dass sich Nachbarn und Leute aus der Bevölkerung aufgrund der ehemaligen Parteizugehörigkeit seines Vaters an seiner Familie rächen wollten, handle es sich um familiäre Probleme, beziehungsweise um allfällige Schwierigkeiten mit privaten Dritten, für die nicht der irakische Staat verantwortlich gemacht werden könne. Festzuhalten sei sodann, dass inzwischen zahlreiche ehemalige Baath-Mitglieder in den Strukturen der neuen Sicherheitskräfte tätig seien, so dass von einer generellen Rache, wie sie der Beschwerdeführer vorbringe, nicht auszugehen sei. Somit seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. 3.3 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Argumentation der Vorinstanz lasse eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der neue irakische Staat auch willens und fähig sei, die Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Seine Probleme würden auf Streitigkeiten innerhalb der Familie und allfällige Repressalien von Nachbarn reduziert. Schliesslich finde sich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nichts über die Entführung seiner kleinen Schwester. Indem das BFM vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des irakischen Staats ausgehe, habe sie den Sachverhalt falsch eingeschätzt. Bei einer Rückkehr müsse er Rache der Ex-Baathisten fürchten, weil er sich geweigert habe, sich einer Spezialtruppe des Saddam Regimes anzuschliessen. Ergänzend machte er geltend, dass sein Vater während dem Krieg verschwunden sei, was er erst nach der Anhörung vom 12. Mai 2003 erfahren habe. Er vermute, dass der Vater sich vor Feinden verstecke. Darauf würden auch die Drohbriefe und die Entführung seiner Schwester hindeuten. Die neue irakische Regierung sei nicht in der Lage, die Bürger vor Angriffen durch ihnen feindlich gesinnte Kräfte zu schützen. Zu Unrecht werde sodann in der Rechtsprechung der ARK von der Zurechenbarkeitstheorie statt der Schutztheorie ausgegangen, gemäss welcher nicht nur die staatliche und quasistaatliche, sondern auch die Verfolgung durch Dritte und Private zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse. Es gebe keinen E-4232/2006 rechtsstaatlich zulässigen Grund, ihn nicht vor Verfolgung der Baathisten, einer Gefahr die akut gegeben sei, zu schützen. Die Situation im Irak sei alles andere als stabil und es gebe keine staatliche Macht, die ihren Willen gegenüber allen Bürgern durchsetzen könne. Das Land befinde sich vielmehr im Bürgerkrieg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihn die irakische Regierung und die US-Streitkräfte gegen Attacken der Baathisten schützen könnten. Bei einer Rückkehr würde er sich in einer ernsthaften Gefahr befinden, von den Ex-Baathisten umgebracht zu werden, da unter anderem an seiner Stelle seine jüngere Schwester entführt worden sei. Wie instabil und ohn-mächtig der irakische Staat gegenüber dem Terror sei, zeige sich auch aus der eingereichten Pressedokumentation. 3.4 In der Vernehmlassung vom 30. April 2009 hält das BFM fest, in der angefochtenen Verfügung sei die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Vater als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert und auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichtet worden. In der Tat führe aber eine Prüfung der Glaubhaftigkeit zu Zweifeln. So habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm verlangte Beitrittsdatum zu den Jerusalemtruppen widersprochen. Erstaunlich sei ferner, dass die schriftliche Beitrittsaufforderung an den Vater und nicht an den Beschwerdeführer adressiert gewesen sei. Die geltend gemachte und auf die Parteizugehörigkeit des Vaters zurückgeführte Rache durch Nachbarn und andere Leute aus der Bevölkerung beruhe sodann auf vagen und unsubstanziierten Aussagen sowie persönlichen Vermutungen. Bezeichnenderweise lebten denn auch die anderen Familienangehörigen den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge weiterhin zu Hause. Zudem berufe er sich auf die angebliche Verfolgung seiner Schwester, die an seiner Stelle festgenommen worden sei, und verweise auf ein diesbezüglich eingereichtes Beweismittel, welches aber nie ins Recht gelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem bis heute unterlassen, seine Herkunft aus Kirkuk mit Ausweisen zu belegen, obwohl er zu Hause über solche verfüge. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung von BVGE 2008/12 rechtfertige sich keine Änderung der angefochtenen Verfügung. 4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vorab die Einsichtnahme in einen Brief, den er der Vorinstanz im Juni 2005 ge- E-4232/2006 schickt habe, und rügt, dass dieser nicht im Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgelistet und das darin erwähnte Ereignis nicht im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zu finden sei. In diesem Brief habe er der Vorinstanz mitgeteilt, dass seine jüngere Schwester entführt worden sei, nachdem die Familie Drohbriefe erhalten habe, in welchen sie aufgefordert worden sei, seinen Aufenthaltsort und den seines Vaters bekannt zu geben. Dazu kann mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 sowie in der Vernehmlassung des BFM vom 30. April 2009 festgehalten werden, dass sich kein solcher Brief bei den Akten der Vorinstanz befindet, vom Beschwerdeführer die Einreichung eines solchen auch nicht nachgewiesen wurde und er überdies keine Kopie seiner Eingabe nachreichte, so dass einerseits dem Gesuch um Zustellung des Briefs nicht nachgekommen werden kann und andererseits die - zumindest sinngemässe - Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere stösst. 5. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie als nicht der überwiegenden Staatenpraxis entsprechend und gesetzeswidrig rügt, ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden mit Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise Nachteile befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist E-4232/2006 die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a). 6.2 Der Beschwerdeführer machte keine behördlicherseits erlittenen oder drohenden, asylrechtlich relevanten Benachteiligungen geltend. Bezüglich der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verhaftung und dreitägigen Inhaftierung durch kurdische Behörden im Jahre 1998 kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt. Er beruft sich vielmehr auf befürchtete Probleme zwischen ihm und seinem Vater sowie zwischen ihm und "den anderen", die sich an seinem Vater und ihm rächen wollten (vgl. A 8 S. 9). Bei diesen "anderen" handle es sich um ihre Nachbarn und um Leute, die seinen Vater gekannt hätten (vgl. A 8 S. 8) sowie um Ex- Baathisten (vgl. Beschwerde S. 6 und 8). In seiner Beschwerde beruft er sich diesbezüglich in erster Line auf die Schutzunfähigkeit und den fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden vor diesen befürchteten Verfolgungshandlungen. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung zur Schutztheorie noch nicht berücksichtigt. Gemäss dieser kann die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein. Sie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis wäre jedenfalls nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich auf familiäre Probleme beziehungsweise Schwierigkeiten mit privaten Dritten, für die der irakische Staat nicht E-4232/2006 verantwortlich gemacht werden könne, vermag nach dieser neuen Rechtsprechung eine Gefährdungssituation demnach nicht mehr auszuschliessen. Zu prüfen ist vorliegend mithin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch diese privaten Personen zu berufen vermag, beziehungsweise ob diesbezüglich die Schutzfähigkeit und der Schutzwillen der heimatlichen Behörden als gegeben erachtet werden könnte. 6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letzterer hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 6.5 Der Beschwerdeführer fürchtet sich - wie bereits erwähnt - einerseits vor seinem Vater und Ex-Baathisten, weil er den Jerusalemtruppen nicht beigetreten sei. Andererseits befürchtet er private Racheakte aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei und dessen Tätigkeit für die Partei. 6.5.1 Soweit die Befürchtungen betreffend, die dem Beschwerdeführer angeblich seitens seines Vaters (sowie anderer ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei) gedroht hätten, weil er sich geweigert habe, den Jerusalemtruppen beizutreten, ist festzustellen, dass diese als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. So widersprach sich der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den Zeitpunkt, zu welchem er diesen hätte beitreten sollen. Mit der Vorinstanz (in ihrer Vernehmlassung vom E-4232/2006 30. April 2009) kann sodann festgehalten werden, dass es als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass sein Vater und nicht er selber brieflich vom Sicherheitdienst über seinen Einzug zu dieser Truppe orientiert worden sei. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2009 verwiesen werden, zu welchen sich der Beschwerdeführer denn auch trotz Einladung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geäussert hat. Ergänzend kann beigefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete und substanziierte Angaben zum Verhalten seines Vaters und zu den ihm von diesem befürchteten Benachteiligungen zu machen. Seine entsprechenden Vorbringen erschöpfen sich darin, dass ihm sein Vater „billige“ Worte gesagt und ihn beschimpft habe (vgl. A 8 S. 5), was er nicht mehr ausgehalten habe. Ferner vermochte der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben, ob er von seinem Vater gesucht worden sei, nachdem er sich bei seinem Onkel versteckt habe (vgl. A 8 S. 6). 6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei zurückgehende Verfolgungshandlungen geltend macht, ist festzustellen, dass gemäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aktuell nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen ist. Dennoch gehören die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotential. Es drängt sich regelmässig eine vertieftere Prüfung des Einzelfalls auf (BVGE 2008/12 E. 7.2.1-7.2.3), zumal unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-Regimes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen geworden sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten innehatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahestehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu blossen kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5, erster Teil). Gemäss diesem E-4232/2006 Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon ausgegangen wird, wie erwähnt, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer selber weder Mitglied der Baath-Partei noch hat er sich jemals politisch engagiert. Dagegen sei sein Vater vor der Pensionierung etwa 16 Jahre lang Mitglied dieser Partei gewesen, was indessen gestützt auf nachfolgende Erwägungen nicht auszureichen vermag, um eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu schaffen. So lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere nicht entnehmen, dass sein Vater in führender oder exponierter Position für die Baath-Partei aktiv gewesen wäre. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass sein Vater "keine Funktion" innegehabt habe. Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich sodann in den vagen, unsubstanziierten und auf blosse Vermutungen gestützten Aussagen, wonach sich sein Vater in der Partei engagiert habe, ohne dass er - der Beschwerdeführer - aber genau wisse, was er gemacht habe. Er sei einfach „Organisationsmitglied“ gewesen, habe organisieren und neue Mitglieder bringen müssen (vgl. A 8 S. 8). Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen ist als zweifelhaft zu erachten, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Parteimitglied war, hätten diesbezüglich doch weitaus konkretere und substanziiertere Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erwartet werden dürfen. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hinweise, welche Rückschlüsse auf die Art und Weise des Engagements des Vaters für die Partei zulassen würden und aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann zudem geschlossen werden, dass er bis zu seiner Ausreise deswegen offenbar keinen Bedrohungen ausgesetzt war. Jedenfalls er- E-4232/2006 wähnte er keine konkreten diesbezüglichen Vorfälle, die er (oder andere Familienmitglieder) erlebt hätte. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich sodann auch keinerlei Hinweise darauf, dass sein Vater von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder der Teilnahme am Widerstand verdächtigt werden könnte. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorgerufen hätten. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Bescherdeebene neu geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise Drohbriefe erhalten habe, Erkundigungen nach seinem und dem Aufenthaltsort des Vaters - welcher sich Vermutungen des Beschwerdeführers zufolge vor Feinden versteckt halte - eingezogen worden seien und seine kleinere Schwester entführt worden sei. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich um blosse und durch nichts gestützte Behauptungen, die der Beschwerdeführer darüber hinaus nur sehr vage und unsubstantiiert vorzutragen vermochte. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene beigebrachten Presseberichte zur angespannten Situation im Irak - asylrechtlich nicht relevant sind, da die Furcht vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven nicht objektiv begründet ist. Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten schwierigen Sicherheitslage am angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers (Kirkuk) im Rahmen einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen wäre. Zufolge der erfolgten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das BFM bildet die Frage eines Wegweisungsvollzugs jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. nachfolgend Erwägung 9.). 6.7 Da nicht von einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden vorliegend nicht beurteilt zu werden. E-4232/2006 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so dass sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 15. Dezember 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4232/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 16

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