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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 E-4230/2026

9 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,139 parole·~16 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4230/2026

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 / N (…).

E-4230/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. Februar 2026 fand das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11. Juni 2026) statt. Mit Verfügung vom 10. April 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach B._______ an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 kam die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG auf ihren Entscheid vom 10. April 2026 zurück, hob diesen auf und nahm das erstinstanzliche nationale Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge das Verfahren mit Urteil F-2761/2026 vom 11. Mai 2026 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 26. Mai 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Kinshasa geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise in der Gemeinde C._______ im Quartier D._______ gewohnt. Er sei mit einem durch B._______ ausgestellten Schengenvisum über E._______ und F._______ in die Schweiz gereist. Als Grund für seine Ausreise machte er im Wesentlichen eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an einer politischen Veranstaltung eines Politikers der Oppositionspartei Ensemble National des Valeureux Oeuvrant pour la Liberté (ENVOL) geltend. In der Folge hätten am frühen Morgen des nächsten Tages (am […] 2025) Mitglieder der Polizei und des Nachrichtendienstes sowie «Progress»-Agenten sein Elternhaus nach ihm durchsucht. Zudem hätten diese seinen Bruder mit einer Waffe geschlagen und getreten, verschiedene Sachen beschädigt und gedroht wieder zu kommen. Er sei nicht zu Hause gewesen, weil er anlässlich einer Geburtstagsfeier bei einem Freund übernachtet habe. Daraufhin habe seine Mutter für ihn ein Schengenvisum organisiert und ihn bei einem Pastor untergebracht. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am (…) 2025 mit dem Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.d Am 3. Juni 2026 nahm der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung.

E-4230/2026 A.e Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.f Am 5. Juni 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2026 erheben und beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4230/2026 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Mit der Ausfällung des vorliegenden Endurteils ist der Antrag des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, gegenstandslos geworden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und – als Teilaspekt davon – der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Als Konsequenz davon hätten diese fehlenden

E-4230/2026 Sachverhaltselemente, welche unter anderem zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) führen könnten, in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt und geprüft werden können. Ausserdem habe die Vorinstanz ihren Entscheid nicht konsequent begründet. 4.3 Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobenen Rügen nicht. Er führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt haben soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Vorinstanz seine Vorbringen anders beurteilt, als von ihm erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Demnach liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das

E-4230/2026 Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgungssituation sei in ihrer Entstehung unzureichend nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer sich lediglich als Sympathisant der politischen Oppositionsbewegung bezeichne und einmalig eine politische Veranstaltung besucht habe. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar darlegen können, weshalb staatliche Sicherheitsorgane beziehungsweise der Nachrichtendienst ihn unmittelbar nach der politischen Veranstaltung identifiziert und seinen Wohnort ausfindig gemacht haben sollen. Vor diesem Hintergrund erscheine die geltend gemachte unmittelbare und gezielte staatliche Verfolgung nicht schlüssig. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergäben sich zudem aufgrund von Inkonsistenzen im zeitlichen Ablauf der Ereignisse betreffend die geltend gemachte Flucht des Bruders zu seinem Vater nach G._______ aufgrund der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Darstellung seiner Ausreise. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers jene den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, zumal die behauptete Suche nach ihm, ebenso wie die Sachbeschädigung, die Einschüchterungshandlungen gegenüber Familienangehörigen und das anschliessende mehrfache Aufsuchen des Elternhauses, wobei jeweils unter verschiedenen Vorwänden nach ihm gefragt worden sei, nicht die notwendige Intensität zu begründen vermögen. Im Weiteren könne zwar eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht werden, allerdings fehle es am objektiven Element. Das blosse Nachfragen nach einer Person begründe für sich genommen weder eine konkrete Gefährdungslage noch könne deshalb auf eine gezielte staatliche Verfolgungsabsicht geschlossen werden. Konkrete Hinweise auf gezielte (drohende) Repressionsmassnahmen ergäben sich vorliegend nicht. Schliesslich führten auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Juni 2026 zu keiner anderen Einschätzung und es bestehe keine Veranlassung für weitere Abklärungen, den Beizug zusätzlicher Länderinformationen oder für eine ergänzende Anhörung. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, seine Angaben seien detailliert und präzise, sodass man daraus schliessen könne, er habe die behaupteten Tatsachen persönlich erlebt. Ausserdem seien seine Vorbringen schlüssig und plausibel. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht von der Unbegründetheit seiner Vorbringen ausgegangen. Er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor zukünftiger

E-4230/2026 Verfolgung. Auf den Schutz seines Heimatstaates könne er sich nicht berufen und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 7.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und die Glaubwürdigkeit seiner Person zu behaupten, ohne dabei konkret auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung oder auf seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen. Der geltend gemachte Besuch der politischen Veranstaltung sowie die anschliessende Verfolgung und Flucht hat er entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde weder besonders detailliert noch schlüssig oder plausibel beschrieben. So vermag der Beschwerdeführer beispielsweise nicht zu erklären, weshalb die Behörde nur aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer zahlreich besuchten politischen Veranstaltung auf ihn als politischen Aktivisten aufmerksam geworden sein soll. Aus seinem geschilderten Verhalten anlässlich der Veranstaltung (laute Stimme, auffällige Bewegungen) und danach (Ansprechen von Leuten auf politische Inhalte während des Rückweges) geht nicht hervor, inwiefern dies eine relevante Exponierung und mithin die darauffolgend geltend gemachte Verfolgung ausgelöst haben soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (abgesehen von einer Sympathie für die politische Oppositionspartei) zuvor nicht politisch aktiv gewesen ist und nie Probleme mit den Behörden gehabt hat. Seine Ausführungen zur Teilnahme an der Veranstaltung blieben allesamt substanzlos (vgl. SEM-Akte […]-45/18 [nachfolgend: act. A45/18] F94, 99 und 122 f.). Aufgrund der blossen Teilnahme an einer politischen Veranstaltung ist nicht davon auszugehen, er werde von den Behörden gesucht. So bringt er zwar vor, es habe am (…) 2025 im Elternhaus eine Hausdurchsuchung gegeben und er habe von seiner Mutter vernommen, die kongolesischen Behörden hätten nach der Hausdurchsuchung weiter nach ihm gesucht. Gleichzeitig sind seine diesbezüglichen Ausführungen aber vage ausgefallen. Ausserdem vermochte er die weitere Suche nach ihm zeitlich nicht einzuordnen (vgl. act. A45/18 F94, 98 und 102 f.). Stichhaltige Beweise, die auf eine behördliche Suche hindeuten könnten, wie beispielsweise ein Such- oder Haftbefehl, fehlen. Auch die Ausführungen zur Flucht

E-4230/2026 blieben über weite Teile oberflächlich und unsubstantiiert. Sie enthalten, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, gewisse Unstimmigkeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1). 7.3 Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat und auf deren Ausführungen vorweg verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2), weisen die behördlichen Suchen, die Sachbeschädigung sowie die Einschüchterungshandlungen gegenüber Familienangehörigen – selbst bei Wahrunterstellung – nicht die erforderliche Intensität für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf. Im Weiteren lassen das blosse Nachfragen nach seiner Person durch die kongolesischen Behörden und sein kaum vorhandenes politisches Profil nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der kongolesischen Behörden geraten wäre und diese ihn im Heimatstaat in asylrelevanter Weise suchen oder verfolgen würden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind allgemein gehalten und lassen weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung noch eine drohende Verfolgung erkennen. 7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten folglich weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass

E-4230/2026 dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1). 9.4 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa und hat dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Er ist darüber hinaus jung, leidet unter keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden und kann auf eine gute Schulbildung und auf Berufserfahrung zurückgreifen. Ebenfalls verfügt er in Kinshasa mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Netzwerk. Die Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise durch seine Mutter deuten sodann darauf hin, dass seine Familie über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt. In

E-4230/2026 medizinischer Hinsicht ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen medizinischen Unterlagen noch aus seinen Angaben erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ([…] und Schlafprobleme). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer psychische Beschwerden geltend und stellt die Nachreichung eines ärztlichen Berichts in Aussicht. Ein solcher ist bislang beim Gericht jedoch nicht eingegangen. Unter Verweis auf die im Heimatland grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (vgl. Urteil E-48/2025 E. 9.3.2 m.w.H) kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, den Eingang des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung desselben anzusetzen. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes in eine medizinische Notlage geraten wird. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

E-4230/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand:

E-4230/2026 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 E-4230/2026 — Swissrulings