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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2008 E-423/2008

25 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-423/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A_______, Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft B_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

E-423/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Araber sunnitischen Glaubens, am 10. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und erklärte, er habe sein Heimatland Irak am 1. März 2007 in Richtung Türkei verlassen, dass er am 14. März 2007, als er ohne Ausweise im Zug nach Italien ausreisen wollte, vom Grenzwachkorps aufgegriffen und an die Kantonspolizei übergeben wurde, dass er am 9. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C_______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 12. Juli 2007 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 3. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 7. August 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen am 13. August 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) erstellt wurde, dass der Experte in seinem ausführlichen Bericht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht im Irak sozialisiert worden, dass ein zweiter Experte in seinem Bericht vom 24. August 2007 eine geographisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu Tunesien und mit Sicherheit nicht zum Irak feststellte, dass dem Beschwedeführer am 4. September 2007 unter Hinweis auf die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum Ergebnis dieser Analysen das rechtliche Gehör in mündlicher Form gewährt wurde, wobei er an der geltend gemachten Herkunft aus dem Irak festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E-423/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er ein falsches Herkunftsland angegeben habe, dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die LIN- GUA-Analyse widerlegt worden seien, da seine Aussagen bezüglich Geographie und Sprache nicht richtig seien, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Haus, in welchem er fast sein ganzes Leben verbracht haben wolle, zu beschreiben und nichts über die Ereignisse an seinem Wohnort gewusst habe, dass er mit Besonderheiten der verschiedenen ethnischen und religiösen Gemeinschaften in Bagdad nicht vertraut sei, keine Kenntnisse der Zeitgeschichte des Iraks sowie der im Irak verwendeten Währung habe, dass er während des Analysengesprächs keinen einzigen Ausdruck oder nur ein Wort verwendet habe, das für den irakischen Dialekt typisch wäre, dass die Einwendungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die aus den Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht im Irak, sondern in Tunesien sozialisiert worden sei, umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass im Übrigen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie- E-423/2008 derherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des vermuteten Heimatlandes Tunesien stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist, E-423/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auch auf die in der Beschwerde gestellten Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), E-423/2008 dass die von der Vorinstanz beauftragen Experten aufgrund einer geographisch-sprachlichen Analyse übereinstimmend zum Schluss kamen, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Irak könne ausgeschlossen werden und er sei vielmehr in Tunesien sozialisiert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass die zwei vorliegenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analysen einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlassen, sich gegenseitig in den gewonnenen Ergebnissen bestärken und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beiden Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, es lägen keine schriftlichen Beweise für die dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Identitätstäuschung vor, nicht zutrifft, dass auf die ausführlichen schriftlichen Analysen abgestellt werden kann und dem Beschwerdeführer in korrekter Weise zu deren Inhalt das rechtliche Gehör gewährt wurde, E-423/2008 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet, seine Kontakte zu verschiedenen Arabern hätten seine Sprache beeinflusst, dass dieses Argument nicht zu überzeugen vermag, da nicht wahrscheinlich ist, dass die kurzen Kontakte mit anderen Arabern zu einer derart raschen Übernahme von deren Sprache beziehungsweise Dialekt geführt hätten, dass zudem die Experten nicht nur aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder elementarer Kenntnisse über sein angebliches Heimatland Irak zum Schluss kamen, dieser stamme nicht aus dem Irak, dass ferner in der Beschwerdeschrift keine weiteren konkret verwertbaren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu erkennen sind, dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen vielmehr ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumenten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt, sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 14 und 2003 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen), dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte E-423/2008 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes E-423/2008 aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-423/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref. Nr. N_______) - K_______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 10