Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4222/2019
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2021 Besetzung Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (…).
E-4222/2019 Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2015 mit einem Touristenvisum für B._______. Dort habe er sich ein weiteres Touristenvisum besorgt für den Iran und sei dann über Bahrain nach Teheran gelangt. Nach zwei Tagen sei er von dort aus in die Türkei weitergereist. Er habe sich über eineinhalb Monate in Istanbul aufgehalten, bevor er in einem Bus über ihm unbekannte Staaten weitergereist und am (…) 2015 in die Schweiz gelangt sei, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. A.b Am 13. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt ("Befragung zur Person", BzP). A.c Am 4. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage werde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft und behandelt. A.d Am 25. April 2017, ergänzt durch eine Zweitanhörung am 4. Juli 2019, hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen dahingehend, er habe bis zur Ausreise mit seinen Eltern und den Geschwistern in D._______/E._______ gelebt. Im Jahr (…) habe er ein (…) eröffnet und hauptberuflich betrieben; daneben habe er eine eigene (…) gehabt. Ein Freund seines Vaters aus E._______ namens F._______ habe im Jahr 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) als Provinzabgeordneter kandidiert. Diesen habe er mit Propagandatätigkeiten unterstützt. So habe er von Anfang August bis Ende September 2013 Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt sowie im Dorf und in der Umgebung mündlich für ihn um Wählerstimmen geworben. Kurz vor diesen Wahlen sei er zwei oder drei Mal von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Namentlich habe man ihn aufgefordert, seine Aktivitäten für die TNA einzustellen. Der Freund des Vaters habe am 21. September 2013 die Wahl gewonnen.
E-4222/2019 Am 27. November 2013, anlässlich des Märtyrertages, hätten Unbekannte auf die Wand seines (…) sowie auf Wände in der Umgebung den Spruch "Am 27. zelebrieren wir den Märtyrertag" geschrieben. Tags darauf sei er von Beamten des Criminal lnvestigation Departments (CID) verhaftet worden. Das CID habe ihn – wegen seines Engagements für die TNA und weil er ein (…) betrieben habe – verdächtigt, er wolle die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wiederbeleben. Er sei einen Tag festgehalten, verhört und dabei misshandelt worden. Bei der Entlassung habe er mehrere Dokumente in singhalesischer Sprache unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Zudem seien ihm weitere Einvernahmen angekündigt worden. Nach der Freilassung habe das CID regelmässig Kontrollen im (…) durchgeführt, dabei die Identitätskarten seiner Kunden kontrolliert und ihm mitunter Fragen gestellt. Dadurch habe er mit der Zeit Kundschaft verloren. Im März 2014 sei er am Abend auf offener Strasse von zwei unbekannten Personen angegriffen worden. Diese hätten ihm sein Engagement für die TNA vorgeworfen und ihn mit einem Messer an der Hand verletzt. Durch Hilferufe habe er Anwohner aufmerksam machen können, woraufhin die Angreifer fortgerannt seien. Fortan habe er beim befreundeten Politiker gewohnt. Sein (…) habe ein Freund weitergeführt; er selber habe es nicht mehr betreten. Am 5. Januar 2015 habe er F._______ zu einer Veranstaltung begleitet, als Unbekannte diese gestört hätten und es zu Krawallen gekommen sei. Ihm sei dabei aber nichts zugestossen. Am 22. Mai 2015 habe er mit einigen Kunden des (…) zugunsten eines zuvor vergewaltigten und getöteten Schulmädchens (das er persönlich nicht gekannt habe) demonstriert; in der ganzen Nordprovinz hätten damals solche Kundgebungen stattgefunden. Am 25. Mai 2015 sei er vom CID wieder verhaftet, verhört und misshandelt worden. Man habe ihm erneut vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen. Ein Freund seines Vaters habe einen CID-Beamten bestochen, worauf er nach drei Tagen freigekommen sei. Drei Wochen später sei er nach Colombo gegangen, und am (…) August 2015 habe er den Heimatstaat verlassen. Nach der durch Bestechung erlangten Freilassung und nach seiner Ausreise habe das CID wiederholt die Eltern zu Hause aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Schwester sei etwa im Jahr 2016 und der Bruder im Jahr 2017 von Unbekannten bedroht worden. Die Schwester habe daraufhin (…) abgebrochen und der Bruder sei (…) ausgereist.
E-4222/2019 Weder er noch seine nahen Angehörigen hätten jemals etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Allerdings seien ein Onkel und eine Tante väterlicherseits vor langer Zeit bei den Tigers gewesen. Die Tante sei als Märtyrerin gestorben, der Onkel habe Sri Lanka verlassen. Wegen dessen Ausreise sei sein Vater vorübergehend verhaftet worden; er sei damals etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den erstinstanzlichen Akten: - Identitätsausweis, ausgestellt am (…) - Unterlagen zum (…) (Lizenz, Kundeneintrittsformular, Flyer der Eröffnungsfeier im Jahr (…), Fotos der Inneneinrichtung und der Aussenansicht) - Empfehlungsschreiben des Provinzabgeordneten F._______ vom 5. Januar 2016 - Zeitungsartikel vom 23. Mai 2015 über den Vorfall mit dem vergewaltigten Schulmädchen und Fotos seiner diesen Vorfall betreffenden Kundgebungsteilnahme vom 22. Mai 2015 - Zeitungsartikel vom 5. Januar 2015 über eine Veranstaltung der TNA, bei der es zu Krawallen gekommen sei - medizinische Unterlagen betreffend ärztliche Behandlungen in der Schweiz, Fotos von Folterspuren - Unterlagen zur Bestätigung (…) seiner Schwester - Arztzeugnis vom 28. März 2017 den Vater betreffend. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 – eröffnet am 25. Juli 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Asylentscheid ein. Er beantragte die Aufhebung der SEM- Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4222/2019 D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht sowie beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D.c Dem Rechtsmittel wurden beigelegt: eine Honorarnote vom 21. August 2019 und eine Fürsorgebestätigung vom 31. Juli 2019; eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka; ein Internetartikel vom 25. September 2013 "Wahlen in Sri Lanka: Chance für Versöhnung"; ein Artikel der (…) Zeitung vom (…) 2016; drei Youtube-Videoauszüge vom (…) 2016; drei Fotos einer tamilischen Online-Zeitung [Vermerk "G._______"]; vier Youtube-Videoauszüge vom (…) 2018 ["H._______"]; ein Flyer der Schweizerischen Tamilen Koordinationsorganisation vom (…) 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2019 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. F.a Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 19. September 2019 zu den Beschwerdeakten, wobei sie vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung festhielt. F.b Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 10. Oktober 2019 wurde ein Verlaufsbericht der psychotherapeutischpsychiatrischen Behandlung vom 4. September 2019 von (…), Psychotherapeutin FSP, zu den Akten gereicht (dieser Bericht wurde am 29. Oktober 2019, nunmehr mit einer Originalunterschrift der Therapeutin, erneut zugestellt).
E-4222/2019 H. H.a Am 8. Juli 2020 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem öffentlich-rechtlichen Mandat respektive um Wechsel der amtlichen Rechtsbeistandschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren und um Einsetzen von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin. H.b Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Juli 2020 wurde MLaw Rebekka Hafner per 31. Juli 2021 aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und MLaw Michèle Künzi per 1. August 2020 als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. I. Anfang des Jahres 2021 überwies die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E-4222/2019 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen wie folgt:
E-4222/2019 4.1 Die geltend gemachten Haftaufenthalte im Kontext der vom Beschwerdeführer dargelegten Propagandatätigkeit für die TNA im Zeitraum von November 2013 bis zur Ausreise im August 2015 würden zwar durchaus substanziiert wirken; allerdings seien namentlich bezüglich Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Haft und den zugrundeliegenden Motiven diverse Ungereimtheiten zu nennen: 4.1.1 So überzeuge nicht, dass ihm vorgeworfen worden sein solle, er wolle mit dem (…) die LTTE wiederbeleben, zumal keine seiner engsten Angehörigen je etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten und der Beschwerdeführer auch im Kontext der vorgebrachten LTTE-Aktivitäten des Onkels und der Tante väterlicherseits nie persönlich belangt worden sei. Würden zudem den (…) tatsächlich generell LTTE-Verbindungen unterstellt, wären solche in Sri Lanka längstens verboten; dies sei jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde einzig wegen des Betreibens eines (…) verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen und dass er deswegen zweimal kurz festgenommen worden sei, könne daher nicht geglaubt werden. 4.1.2 Auch das Vorbringen, er sei wegen Propagandatätigkeiten für die TNA im Jahr 2013 von den Behörden mit den LTTE in Zusammenhang gebracht worden, erweise sich als unglaubhaft. Eine solche Verbindung zwischen den LTTE und der TNA sei nicht dokumentiert; damit sei diese Aussage tatsachenwidrig. Bei der TNA handle es sich um eine legale Parteienverbindung, welche im Parlament vertreten sei und deren Mitgliedschaft oder Kandidatur von den sri-lankischen Behörden nicht sanktioniert würde. Entsprechend ausweichend habe der Beschwerdeführer hierzu gesagt, er habe sich seit seiner Ausreise nicht mehr mit der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka befasst und sei nicht auf dem neuesten Kenntnisstand. 4.1.3 Der Inhalt des Empfehlungsschreibens des mit dem Vater befreundeten Provinzabgeordneten F._______ decke sich nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Der Autor der Bestätigung schreibe von stündlichen Festnahmen, während der Beschwerdeführer von einer ein- und einer dreitägigen Festnahme gesprochen habe. Auch sei im Schreiben die Rede von Angriffen seitens der "The Eelam People's Democratic Party" (EPDP). Diese habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt; er habe nur von "unbekannten Personen" gesprochen. Im Schreiben würden weder das CID noch die LTTE erwähnt, was im Kontext nicht nachvollziehbar sei. Dabei überzeuge die Erklärung nicht, der Freund habe nur gemeinsam Erlebtes bestätigt. Folglich bestünden
E-4222/2019 auch hieraus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbingen, wonach er von den sri-lankischen Behörden mit den LTTE in Zusammenhang gebracht worden seien. Die genannten Kurzinhaftierungen müssten demnach in einem anderen Zusammenhang geschehen sein. 4.1.4 An dieser Einschätzung vermöchten die weiteren Beweismittel und Verweiserdossiers nichts zu ändern. Weder die Unterlagen zum (…), noch die Zeitungsartikel vom 23. Mai 2015 und vom 5. Januar 2015, noch die Fotos der Kundgebungsteilnahme vom 22. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem vergewaltigten Schulmädchen seien geeignet, die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit den LTTE oder der TNA zu belegen. Was die eigene Teilnahme an der Kundgebung wegen des vergewaltigten Schulmädchens betreffe, seien den Medien keine Hinweise zu entnehmen, dass diese in der ganzen Nordprovinz stattgefundenen Protestaktionen von den Behörden mit den LTTE in Zusammenhang gebracht worden seien. Vielmehr hätten die Behörden aktiv nach den Tätern gefahndet und diese schliesslich verurteilt. Auch die Unterlagen betreffend (…) der Schwester und die beim Vater diagnostizierte Schizophrenie würden die Verfolgungsvorbringen nicht belegen. 4.1.5 Die eingereichten medizinischen Unterlagen aus der Schweiz sowie Fotos mit Folterspuren würden ebenfalls keine flüchtlingsrelevanten Schlussfolgerungen zulassen. Gemäss medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer von November 2016 bis September 2018 wegen psychischen Problemen in den Universitären Psychiatrischen Diensten H._______ in ambulanter Behandlung gewesen. Es sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Einschlafproblematik im Kontext der Trennung von Familie, Anpassung in fremdem Land sowie Opfer von Folterung und Bedrohung diagnostiziert und entsprechende Medikation verordnet worden. Am 3. Juli 2018 sei er wegen einer Handverletzung, die er im März 2014 erlitten habe, in einer Kontrolluntersuchung gewesen. Die eingereichten Fotos mit den Folterspuren würden in den Arztberichten weder erwähnt noch kommentiert. Es sei daher von selbst angefertigten Aufnahmen auszugehen. Diese und die Arztberichte könnten damit die geltend gemachte Verfolgungssituation ebenfalls nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer könne durchaus Erfahrung mit Haft oder Verhören haben. Indessen sei der dazu geltend gemachte flüchtlingsrechtlich relevante Kontext nicht glaubhaft, und die Folterspuren seien wohl in einem anderen Zusammenhang entstanden. So sei der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen auf dem Reiseweg nach Europa, an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei, Opfer von Folterungen
E-4222/2019 geworden. Damit sei möglich, dass er bei der Beschreibung der angeblichen Haftaufenthalte in Sri Lanka auf diese Erfahrungen zurückgegriffen habe. 4.1.6 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe insgesamt keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Heimatland glaubhaft machen können. Er habe nach Kriegsende noch bis August 2015 im Heimatstaat gelebt und sei mit einem gültigen Reisepass und mit Visum vom internationalen Flughafen Colombo ausgereist. Weder er selber noch die nächsten Familienmitglieder hätten den LTTE nahegestanden. Allein die im Jahr 2013 während zweier Monate ausgeführte Propagandatätigkeit für einen Kandidaten der TNA vermöge aus aktueller Sicht kein konkretes Verfolgungsinteresse aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zu begründen. Es sei insgesamt aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 4.2.2 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und das Asylgesuch werde deshalb abgewiesen. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut dargelegt und gerügt, die Vorinstanz habe lediglich diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche gegen den Beschwerdeführer sprächen und daraus ableitend sämtliche asylrelevanten Vorbringen als unglaubhaft abgetan. Das SEM habe dabei die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt und seine von Realkennzeichen beschriebene Haft und erlebte Folter in einen anderen Zusammenhang gestellt als von ihm vorgebracht. Zudem habe sie die Traumatisierung des Beschwerdeführers bei ihrer rechtlichen
E-4222/2019 Würdigung nicht berücksichtigt. Damit habe sie die Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlichen Sachverhalts nach Art. 7 AsylG zu hoch angesetzt. 5.2 Der Beschwerdeführer habe bei der BzP und bei der Anhörung erklärt, von den Vorkommnissen in Sri Lanka psychisch stark angeschlagen zu sein. Er habe schon in der BzP geschildert, vom CID gequält worden zu sein und sich für weitere Befragungen ein Männerteam gewünscht. Während der folgenden Anhörung sei er wiederholt in Tränen ausgebrochen und habe Probleme mit der Atmung bekundet, als er über die Mitnahme durch das CID und die damit einhergehenden Erlebnisse gesprochen habe. Er habe zudem erwähnt, dass er dadurch, dass er den Penis eines Peinigers in den Mund habe nehmen müssen, traumatisiert und in seiner Seele verletzt sei. Er leide an Schlafstörungen und müsse wegen der Psyche Medikamente einnehmen. Die Arztberichte würden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizieren und festhalten, dass er Opfer von Folterung und Gewalterfahrung geworden sei. Spätestens in der Anhörung sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen, ein potenzielles Folteropfer und somit eine äusserst vulnerable Person sei. Entsprechendes lasse sich auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung entnehmen. Dies habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes nicht in ihre Würdigung einbezogen. 5.3 Der Beschwerdeführer habe beide Vorfälle, die Festnahme vom November 2013 sowie diejenige vom Mai 2015 substanziiert geschildert. Diese protokollierten Aussagen würden viele Realkennzeichen aufweisen. So habe er zahlreiche Details der erlebten Folter anlässlich der dreitätigen Haft (im Jahr 2015) nennen können. Am Ende der Anhörung habe er noch einmal sein Innerstes preisgegeben und auf die ihm gestellte Frage, was geschehen würde, wenn er nach Sri Lanka zurückreisen würde, unter Tränen vom sexuellen Übergriff erzählt. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spreche zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu Übertreibungen neige und sich bei der BzP namentlich hinsichtlich einer Datumsangabe selber korrigiert habe.
E-4222/2019 5.4 Der Beschwerdeführer habe insgesamt die Haftaufenthalte und die damit einhergehende Folter widerspruchsfrei und damit glaubhaft geschildet. Entsprechend führe auch die Vorinstanz aus, es sei ihm nicht jegliche Hafterfahrung abzusprechen. Die Beurteilung des SEM, wonach diese Hafterfahrungen allenfalls erst auf der Reise gemacht worden seien, seien angesichts der glaubhaften Erzählungen stossend, und es gebe keine Anhaltspunkte, die diese Beurteilung stützen würden. Im besagten Arztbericht sei vielmehr von "erneuter" Foltererfahrung während der Reise, jedoch an mehreren Stellen von Folter und Gewaltanwendung im Heimatland die Rede. Auch die Handverletzung werde erwähnt. Damit würden die Arztberichte die Vorbringen in ihrer Aussagekraft unterstreichen. Dasselbe sei in Bezug auf die Fotografien zu sagen: Die genannten Folterverletzungen würden sich in den dokumentierten Narben wiederspiegeln und die glaubhaften Aussagen untermauern. 5.5 Hinsichtlich des Schreibens von F._______ habe die Vorinstanz zwar einige Unklarheiten benannt. Diese könnten jedoch weitgehend relativiert werden: Bei wörtlicher Übersetzung stehe dort in Bezug auf die Haft lediglich geschrieben, dass der Beschwerdeführer auch mehrmals bedroht, angegriffen und gefoltert und an manchen Tagen sogar stundenlang festgehalten worden sei. Diese unglückliche Formulierung lasse zwar Raum für Spekulationen, jedoch sei darin nicht zwingend ein Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers zu sehen. Das Argument der fehlenden Plausibilität, hinsichtlich des Nichterwähnens von CID und LTTE im Schreiben sei bei korrekter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so nicht verwendbar. 5.6 Die Vorinstanz habe die Propagandaaktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA im August/September 2013, seine Teilnahme an der Demonstration betreffend das vergewaltigte Mädchen am 22. Mai 2015 und der Betrieb des (…) nicht in Zweifel gezogen. Jedoch habe sie nicht berücksichtigt, dass er den Betrieb seines (…) in der Nordprovinz und seine Propagandaaktivität für die TNA als kumulative Gründe für das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates genannt habe und diese beiden Vorbringen einzeln und voneinander losgelöst beurteilt. Der Beschwerdeführer habe jedoch dargelegt, wie sich seine Propagandaaktivität für die TNA und der Betrieb des (…) gegenseitig beeinflusst hätten. Als Inhaber von zwei (…) in der Nordprovinz, wo viele junge Tamilen (…) hätten, habe er über ein grosses Netzwerk mit jungen, (…) tamilischen Männern verfügt. Aus Sicht des sri-lankischen Staats habe er dadurch Zugang zu vielen potenziellen LTTE-Anhängern oder -Befürwortern gehabt. Allein der Betrieb
E-4222/2019 eines (…) wäre zwar tatsächlich kaum ausreichend gewesen, um eine staatliche Verfolgung zu begründen. Jedoch habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer sein Netzwerk aus dem (…) zunutze gemacht und die jungen Männer motiviert habe, gemeinsam mit ihm Propagandaaktivitäten für die TNA durchzuführen und an der Demonstration für das vergewaltigte Mädchen teilzunehmen. Dabei habe er als Anführer agiert und sei eine populäre Figur in seiner Heimatregion gewesen. Somit habe er sich in mehrfacher Hinsicht exponiert und so die Aufmerksamkeit des CID beziehungsweise des sri-lankischen Staates auf sich gezogen. Dass die Kernfamilie nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe, sei dabei nicht ausschlaggebend. 5.7 Auch die weiteren Einwände der Vorinstanz betreffend die TNA könnten widerlegt werden. Gemäss Schnellrecherche-Bericht seien viele entführte und gefolterte Personen Teilnehmende an Demonstrationen oder Wahlaktivitäten, an Kampagnenveranstaltungen von Parlamentariern der Parteienallianz TNA im Jahr 2015 gewesen. Propagandaarbeit für die TNA könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz daher sehr wohl in Zusammenhang mit den LTTE gebracht werden. Dabei könne bereits eine geringfügige politische Aktivität ausreichen, um in den Fokus der Behörden zu gelangen. Ferner sei geschichtlich belegt, dass die TNA den LTTE einst nahegestanden sei. Der Beschwerdeführer habe auch glaubhaft dargelegt, dass die Familie nach seiner Ausreise weiter belästigt und behelligt worden sei, mithin das Verfolgungsinteresse an ihm nach wie vor bestehe. 5.8 Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat von den staatlichen Behörden aufgrund eines politischen Motivs verfolgt. Die Bedrohungslage sei aktuell, da seine Familie von den staatlichen Behörden nach wie vor behelligt werde. Aufgrund des Erlebten habe der Beschwerdeführer sowohl eine objektiv wie auch eine subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung. 5.9 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka und würde zusätzlich auch die im BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfüllen. Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm LTTE-Verbindungen unterstellt worden seien, und er sei deswegen zweimal verhaftet und gefoltert worden. Überdies sei er offensichtlich seit 2013 im Visier des CID geblieben, indem dieses wiederholt im (…) Kontrollen durchgeführt habe. Er sei im Mai 2015 nur durch Schmiergeldzahlung freigekommen und nach
E-4222/2019 der Ausreise weiterhin bei den Eltern gesucht worden. Zudem habe er verwandtschaftliche Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Kämpfern. 5.10 Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass Personen, die früher schon einmal wegen einer tatsächlichen oder vermuteten LTTE- Verbindung verhaftet worden seien, bei einer Wiedereinreise einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Als starker Risikofaktor seien zudem die Misshandlungen wegen vermuteten Verbindungen zur LTTE zu werten. Gänzlich unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch exponiert habe und über zahlreiche Narben an seinem Körper verfüge; beide Kriterien würden praxisgemäss weitere relevante Risikofaktoren darstellen. 5.11 Aus den dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM auf die Feststellungen, der Beschwerdeführer, der exilpolitische Tätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren (abgesehen von der Teilnahme an einer Kundgebung) noch verneint gehabt habe, mache nun geltend, er habe sich in der Schweiz verschiedentlich exilpolitisch exponiert. Die Beschwerdeschrift enthalte aber keine detaillierten Angaben über seine konkreten Aktivitäten, sondern lediglich Fotografien, auf denen er an Massenveranstaltungen zu sehen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstens um einen sogenannten Mitläufer von Massenveranstaltungen handle. Deswegen müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung noch nicht begründeterweise befürchten. Körpernarben würden gemäss Gerichtspraxis nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen und deshalb für sich alleine genommen ebenfalls nicht zu einer Verfolgungsgefahr führen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Akten zu folgenden Schlussfolgerungen:
E-4222/2019 7.1 Der Beschwerdeführer wurde nach der BzP zweimal einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Beim Lesen aller drei Befragungsprotokolle sticht ein durchgehend ausserordentlich authentisch wirkendes Aussageverhalten und eine Vielzahl weiterer Realitätskennzeichen ins Auge. Der Beschwerdeführer hat zudem in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen und zum Beleg seiner Identität beigebracht. 7.2 In den drei Befragungen wurden die zentralen Asylgründe übereinstimmend beschrieben. 7.2.1 So hat der Beschwerdeführer den Beginn seiner Probleme im Kontext der Wahlen im Jahr 2013 inhaltlich und zeitlich stimmig geschildert. Auch seine Ausführungen der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem (…) sind kohärent ausgefallen, und er hat bereits in der BzP die Propaganda zusammen mit jungen Besuchern dieses (…) und überdies erwähnt, es sei im Kontext zu Bedrohungen und Beschimpfungen gekommen. Diese hätten im Vorfeld der Heldentags-Feierlichkeiten eine Fortsetzung gefunden, als im Dorf Plakate aufgehängt und Wände beschriftet worden seien und das CID ihn beschuldigt habe, daran beteiligt gewesen zu sein. Die Polizisten seien später wiederholt ins (…) gekommen und hätten so mit der Zeit seine Kunden vergrault. Im März 2014 sei er unterwegs von zwei Personen angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Im Jahr 2015 habe er den befreundeten Politiker F._______ bei dessen Propaganda zugunsten des späteren Staatspräsidenten Sirisena begleitet. Ende Mai 2015 – er wisse das Datum nicht mehr sicher – habe er nach der Vergewaltigung eines Mädchens mit anderen jungen Männern eine Demonstration durchgeführt und sei vom CID deswegen am Folgetag zu Hause festgenommen, nach I._______ gebracht und drei Tage mehrmals befragt, geschlagen und gequält worden. Es sei dort "viel geschehen"; so sei er angefasst und gegen die Geschlechtsteile getreten worden. Er sei nur dank Bezahlung freigekommen. Er würde daher für die anstehende Anhörung eine Befragung durch ein Männerteam vorziehen (vgl. Protokoll A4/13 S. 7–10). 7.2.2 Diese ersten Aussagen bestätigte und ergänzte er in der folgenden Anhörung vom 25. April 2017 in eindrücklicher Weise. Zu Beginn der Anhörung legte er einen Ordner mit vielen Unterlagen vor, die der SEM-Sachbearbeiter mit ihm zusammen sichtete, um so die relevanten Dokumente zu evaluieren. Im Zusammenhang mit medizinischen Unterlagen bestätigte
E-4222/2019 der Beschwerdeführer, wegen psychischer Probleme in medizinischer Behandlung zu sein (vgl. A13/20 F/A3–38). Er führte aus, er habe dank der guten finanziellen Verhältnisse der Familie sowie eigener Ersparnisse zwei (…) finanzieren können. Diese habe er im August 2015 verkauft (vgl. a.a.O. F/A 48–58). Hinsichtlich der Teilnahme an der Veranstaltung vom Mai 2015 korrigierte er die Datumsangabe in der BzP von sich aus (vgl. a.a.O. F/A 65) und beschrieb erneut, der Grund für die Demonstration sei die Vergewaltigung eines Mädchens gewesen. Ebenfalls bestätigte er seine Wahlaktivitäten im Jahr 2013 für den mit dem Vater befreundeten Politiker F._______ (vgl. a.a.O. F/A 67). Anschliessend legte er in freier Schilderung auf über zwei Seiten seine Fluchtgründe dar. Namentlich diese Schilderungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. So wirken seine Ausführungen zur Festnahme vom 28. November 2013 im Zusammenhang mit den Plakaten zum Märtyrertag und insbesondere zur erlebten Verhörsituation äusserst erlebnisbasiert, indem er von den sich ständig wiederholenden gleichen Fragen und zudem davon sprach, ein CID-Beamter sei hinter ihm gestanden, habe plötzlich seine Haare gepackt und ihm mehrfach das Gesicht auf den Tisch geschlagen. Er beschrieb die dadurch erlittenen Verletzungen ebenso detailliert wie die einige Stunden später erfolgte Freilassung, in deren Nachgang die CID-Beamten dann mehrfach sein (…) aufgesucht und ihn damit schikaniert hätten, die Kunden durch ihre ständigen Identitätskontrollen zu belästigen, wodurch diese weggeblieben seien. Eindrücklich schilderte er auch den Überfall vom März 2014, als er von zwei Unbekannten angegriffen und am Unterarm schwer verletzt worden sei. Auch die Schilderungen, wie sein Freund die Blutung mit einer Schnur abgebunden und ihn ins Spital gefahren habe, wirken lebensecht (vgl. a.a.O. F/A74, S. 10). Als der Beschwerdeführer die Festnahme respektive den Ablauf der dreitägigen Inhaftierung nach der Demonstration wegen des vergewaltigten Mädchens im Frühjahr 2015 schilderte, gab er wiederholt schnaubende Geräusche von sich, unterbrach mitunter seinen Redefluss und erklärte auf Nachfrage des Sachbearbeiters, er habe manchmal Schwierigkeiten auszuatmen, dies habe mit den erlittenen Schlägen angefangen. Anschliessend führte er eindrucksvoll aus, wie er in ein dunkles Zimmer geführt und dort unter Schlägen, Ohrfeigen und mit auf ihn gerichteter Schusswaffe genötigt worden sei, seine Kleider bis auf die Unterhosen auszuziehen. Er sei dann in ein schmutziges Zimmer voller Kabel geführt und dort verhört worden (vgl. a.a.O. F/A88). Dabei habe man ihn an Kabeln so aufgehängt, dass seine Füsse nur knapp den Boden berührt hätten, seine Schultern seien an ein Eisenrohr festgebunden und er sei auch mit brennenden Zigaretten gefoltert worden. Die diesbezüglichen Schilderungen unterstrich der Beschwerdeführer mit dem Vorzeigen der
E-4222/2019 entsprechenden Narben an Schultern, Nacken, Armen. In authentischer Weise schilderte er auch, wie seine Peiniger Plastikteile in Brand gesetzt und das flüssige Plastik auf seinen Körper hätten tropfen lassen (vgl. a.a.O. F/A109 f.). 7.2.3 Bei der Beantwortung der Frage nach seinen Ängsten gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich an Leib und Leben bedroht. Seine Familie sei ebenfalls von der Situation betroffen gewesen und er habe immer Angst um die Angehörigen. Dabei brach der Beschwerdeführer gemäss Protokoll in anhaltendes heftiges Weinen aus (vgl. a.a.O. F/A 93), worauf der Sachbearbeiter ihn beruhigen musste (vgl. a.a.O. F/A 94–97). Die Schilderung der Einvernahme am zweiten Tag der Haft weist weitere klare Realitätsmerkmale auf. So schilderte der Beschwerdeführer auffallend detailliert, wie er nach dem Essen geschlagen worden, dann allein gelassen worden sei und wie die Beamten wiedergekommen seien: "[…] Ich lag auf dem Boden. Ich habe mehrmals die Beamten gefragt, ob ich ins WC gehen darf. Sie haben mich ignoriert. Ich habe auf den Boden in diesem Zimmer uriniert. Dann, als ich urinierte, dann kamen diese Beiden und haben mir gesagt: Du stinkst wie eine Sau. Und sie haben mich an den Haaren gepackt und aufgehoben. Sie haben mir gesagt, ich solle meine Unterhose ausziehen. Als ich nackt dort stand, haben sie eine Zange gebracht. Sie haben meine Schamhaare rausgezogen mit dieser Zange […]" (vgl. a.a.O. F/A108). Am Ende der durchwegs emotional gefärbten Anhörung kam er auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erwarte, auf den ihm erkennbar peinlichen sexuellen Übergriff zu sprechen. Er fügte an, Folter sei eher zu ertragen als eine solche Verletzung der persönlichen Integrität (vgl. a.a.O. F/A124 f.). 7.2.4 Die mehr als zwei Jahre später stattfindende ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers wurde nicht mehr von einem Männerteam, sondern von einer Sachbearbeiterin geleitet, die ihm zunächst erklärte, es seien noch einige Fragen zu klären. Zur Sprache kamen einleitend erneut diverse Beweismittel – unter anderem solche, die gemäss Beschwerdeführer bei der vorangegangenen Anhörung nicht zu den Akten genommen worden seien – und weitere vorgelegte medizinische Unterlagen (vgl. A16/26 F/A7 ff.). Dabei schilderte der Beschwerdeführer erneut und im Wesentlichen übereinstimmend seine bereits bei der vorangegangenen Anhörung erfassten Erlebnisse. Die Schilderung der erlittenen Schläge im Jahr 2013, durch die er unter anderem Brüche der Frontzähne erlitten habe, stimmt mit den Angaben der ersten Anhörung inhaltlich und zeitlich über-
E-4222/2019 ein. Die Schilderungen seiner Wahlunterstützung für F._______, die Reaktion des CID und der Angriff durch zwei Unbekannte, die Demonstration im Zusammenhang des vergewaltigten Mädchens und die folgende dreitägige Inhaftierung hat der Beschwerdeführer auch an dieser dritten Befragung im Wesentlichen übereinstimmend erzählt. Den weiteren Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass die Familie nach seiner Ausreise durch das CID- Beamte Schwierigkeiten bekommen habe, die Schwester aus Sicherheitsgründen (…) habe und der Bruder (…) ausgereist sei. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat zahlreiche medizinische Unterlagen aktenkundig gemacht. Die darin festgehaltenen Aussagen werden von der Vorinstanz nicht bestritten, indessen hält sie dafür, die diagnostizierten psychischen Probleme und die Handverletzung seien wahrscheinlich in einem anderen Kontext, namentlich auf dem Reiseweg nach Europa, zu sehen. Die auf Fotos dokumentierten Narben seien in keinem Arztbericht erwähnt, mithin sei anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diese selber aufgenommen. 7.3.2 Diese Würdigung der medizinischen Unterlagen greift nach Auffassung des Gerichts zu kurz und wirkt gesucht: So ist im Arztbericht vom 8. Februar 2017 (bestätigt im Abschlussbericht vom 3. Oktober 2018) unter anderem die Diagnose "Opfer von Folterung und Bedrohung" aufgeführt. Weiter hat der Beschwerdeführer hier, wenn auch nur kurz erfasst, seine Probleme in Sri Lanka, die Bedrohungen, Warnungen, Verhaftungen und Gewaltanwendungen sowie die erlebte Folter, benannt, die zur Flucht geführt hätten. Diese Aussage ist differenziert zur weiteren Angabe zu sehen, wonach er an der Grenze erneut Folter erlebt habe (vgl. Arztbericht S. 3). Sodann wird im Arztbericht vom 6. Juli 2018 die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Handverletzung in der Diagnose "Status nach Messerstichverletzung" bestätigt. Was die fotografierten Narben an verschiedenen Körperstellen betrifft, können diese nicht mit dem Argument "privater Aufnahmen" abgetan werden und die Feststellung, diese seien in keinem Arztschreiben erwähnt, erweist sich als aktenwidrig: So ist den erstinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass Dr. med. J._______, Arzt für Allgemeine Innere Medizin in H._______, der Vorinstanz diese Fotografien am 13. Juni 2019 als separate Dokumentation zukommen liess und das SEM darum ersuchte, die Folterverletzungen im "Aufnahmeverfahren" zu berücksichtigen; jede einzelne Fotografie weist den Stempel und die Unterschrift dieses Arztes auf (vgl. Beweismittel 7 im Couvert A12). Damit
E-4222/2019 kann als erwiesen betrachtet werden, dass es sich um Aufnahmen von Körpernarben des Beschwerdeführers handelt und diese von ärztlicher Seite auch als solche erkannt und bestätigt worden sind. Die auf den Fotografien festgehaltenen Narben sind als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Misshandlungen zu werten. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten medizinischen Berichte zur psychischen und physischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sich weitgehend mit dessen Asylvorbringen decken und sich entsprechend zugunsten der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen auswirken. 7.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügende Verfolgung glaubhaft hat darlegen können. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich als zutreffend. Die Vorinstanz hat in der Tat zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts gestellt und mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt. Dabei ist auch der Einwand berechtigt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu selektiv argumentiert, einzelne Ungereimtheiten herausgenommen und die Vorfälle in den Jahren 2013 bis 2015 nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellt sowie sich argumentativ teilweise in Mutmassungen verloren hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich des Empfehlungsschreibens von F._______ nicht von der Hand zu weisen (vgl. oben E. 5.5). Zudem ist die Formulierung "detained for hours" nicht mit "stündlichen Festnahmen" zu übersetzen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), sondern mit mehrstündigen oder stundenlangen Festnahmen, was mit den Angaben des Beschwerdeführers besser vereinbar ist. Jedenfalls ist angesichts der zahlreichen fundierten Unterlagen, die klar zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen, sowie der kohärenten und lebensechten Schilderungen des Beschwerdeführers dieses Bestätigungsschreiben offensichtlich nicht derart zu gewichten, dass dadurch alle Asylvorbringen als unglaubhaft beurteilt werden müssten.
E-4222/2019 8. 8.1 Gesamtwürdigend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Asylausschlussgründe liegen nicht vor. 8.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote für die Rechtsbeistandschaft eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand sowie die Auslagen sind für das umfangreiche Verfahren als angemessen zu erachten. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3249.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4222/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3249.− auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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