Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4222/2012
Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, B._______, C._______, Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (…).
E-4222/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus D._______ – stellten am 27. November 2011 in der Schweiz Asylgesuche. Diese begründeten sie nebst der Furcht vor einem möglichen Aufgebot zum Militärdienst hauptsächlich mit Schikanen, Belästigungen und Diskriminierungen der Roma in Serbien; daneben machten sie auf gesundheitliche Beeinträchtigen aufmerksam. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. In der Begründung hielt das BFM fest, bei Serbien handle es sich um ein "Safe Country" und es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 20. Dezember 2011, welche hauptsächlich mit gegen die Roma gerichteten Vertreibungsmassnahmen und allgemeinen Benachteiligungen seitens der Behörden sowie der ethnischen Serben und Albaner begründet wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug erwog das Gericht, dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden und es sich bei den von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen nicht um gravierende Erkrankungen handle, deren adäquate Behandlung in Serbien gewährleistet sei. Seit dem 31. Dezember 2011 waren die Beschwerdeführenden unbekannten Aufenthaltes. Am 15. Mai 2012 wurden sie im Rahmen der "Dublin"-Regelwerke von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt. B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 angeordneten Vollzug der Wegweisung ein, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
E-4222/2012 nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten. Das Gesuch begründeten sie mit einer nachträglichen Veränderung der Sachlage dergestalt, dass sich im April 2012 in einem Belgrader Vorort Gewaltausbrüche gegen Roma ereignet hätten und im Mai 2012 der Nationalist Nikolic zum serbischen Präsidenten gewählt worden und dadurch die Situation für die Minderheiten noch angespannter und unsicherer geworden sei. Sodann machten sie wiederholt auf die allgemeinen Benachteiligungen, Diskriminierungen sowie die schwierige wirtschaftliche und soziale Situation der Roma in Serbien aufmerksam. Aufgrund dieser Umstände hätten sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 15. Dezember 2012 (recte: 2011) als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM, dass die wiedererwägungsweise vorgebrachten Gründe nicht neu seien, da namentlich die Wahl des Präsidenten bis heute keine unmittelbar messbaren Auswirkungen auf die Minderheit der Roma gehabt habe und solche von den Beschwerdeführenden nicht belegt würden. Das Ereignis vom April 2012 habe sodann keinen Zusammenhang mit der Präsidentenwahl und die Beschwerdeführenden könnten daraus auch nicht ansatzweise eine persönliche Betroffenheit ableiten. Es gebe mithin keine Anzeichen für eine grundlegende Veränderung der Lage der Roma in Serbien, sondern diese entspreche nach wie vor der Einschätzung im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids des BFM vom 15. Dezember 2012 (recte 2011). Mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen bestehe somit kein Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. D. Mit Beschwerde vom 12. August 2012 beantragen die Beschwerdeführenden die Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Dezember 2011, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung wiederholen und bekräftigen sie abermals die im ordentlichen Asylverfahren und auf Wiedererwägungsstufe gemachten Vorbringen, insbesondere die allge-
E-4222/2012 meinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der ethnischen Roma. Ferner kritisieren sie, dass im Rahmen des "Safe Country"-Nichteintretensentscheides ihr Gesundheitszustand, ihr Alter sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und familiären Reintegrationsmöglichkeiten ungenügend abgeklärt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Schliesslich bezweifeln sie unter Hinweis auf "hiesige Pressemeldungen", dass die noch nicht definitiv gebildete neue Regierung dereinst in der Lage sein werde, Gesetze und Forderungen der Verfassung durchzusetzen und den Minderheiten effektive Hilfe zur Wahrung ihrer Rechte zukommen zu lassen. E. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 14. August 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
E-4222/2012 Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der in E. 4 unten zu machenden Einschränkungen – einzutreten. 1.3 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 18. Juli 2012 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2012. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1, wonach die Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Wiedererwägung zu ziehen sei, ist daher nicht einzutreten. Der Antrag ist jedoch offensichtlich implizit dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2012 begehrt wird. Im Weiteren ist festzustellen, dass das von einer professionellen und in Asyl- und Wiedererwägungsverfahren erfahrenen Rechtsvertreterin verfasste Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2012 den materiellen Pro-
E-4222/2012 zessgegenstand unmissverständlich auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die einzig darauf basierte Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkte (vgl. dort Antrag Ziff. 3). Der solchermassen von den Beschwerdeführenden selber definierte Prozessgegenstand lässt sich daher auf Beschwerdestufe nicht erweitern (vgl. hierzu bereits die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 S. 5). Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, der im Übrigen nicht begründet wird, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zurecht auf den Antrag betreffend wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht eingetreten ist. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E-4222/2012 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiederwägungsverfahren ausdrücklich oder sinngemäss Kritik an der im ordentlichen Asylverfahren ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen üben, ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurde oder hätte geltend gemacht werden können und sollen. Zudem dürfen ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf solche Wiedererwägungsgründe ist daher folgerichtig. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden Wiedererwägungsgründe mit einem Entstehungszeitpunkt nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend machen (insb. Gewalt gegen Roma in einem Belgrader Vorort im April 2012 und Präsidentenwahl im Mai 2012) sind zwar die chronologischen Eintretensvoraussetzungen erfüllt, nicht aber die sachlichen. Wie oben (E. 5) erwähnt, ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch jedoch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a). Mit den geltend gemachten und unbestrittenermassen neuen Ereignissen wird aber offensichtlich, und wie vom BFM zurecht erkannt, nicht eine eigentliche Veränderung des die Beschwerdeführenden selber betreffenden und für die Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) rechtserheblichen Sachverhalts und schon gar nicht eine wesentliche Veränderung dieser Sachlage nachvollziehbar geltend gemacht. Es kann hierzu voll-
E-4222/2012 umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden lassen denn auch auf Wiedererwägungsstufe jegliche Bezugnahme der Ereignisse auf ihre persönliche Situation vermissen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bloss hypothetische und unfundierte Mutmassungen über mögliche künftige Entwicklungen, die allenfalls dereinst eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts bewirken könnten (beispielsweise mögliche künftige Änderungen in der Besetzung der Ministerposten einer Regierung), klarerweise zur Begründung der Eintretenspflicht nicht genügen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorgebracht haben, die das BFM zum materiellen Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verpflichtet hätten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die gestellten Anträge und deren Begründung näher einzugehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen, unbesehen des Umstandes, dass eine allfällige Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden von diesen weder behauptet noch begründet noch belegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4222/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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