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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 E-4220/2009

6 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,824 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-4220/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4220/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein mazedonischer Staatsbürger aus A._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. April 2009 verliess und mit Hilfe von Schleppern im Laderaum eines LKW's und mehreren Personenwagen über ihm unbekannte Transitländer am 6. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Juni 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juni 2009 zur Begründung geltend machte, bevor er im (...) der Partia Demokratike per Integrim (BDI) in Madzedonien beigetreten sei, sei er (...) Jahre Mitglied der Demokratischen Partei der Albaner (PDSH) gewesen und habe für diese bei Wahlkampagnen gegen Entgeld gearbeitet, dass der Beschwerdeführer wegen seines Parteiwechsels zur BDI von Mitgliedern der PDSH A._______ respektive von ihnen gedungene Personen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2008 dreimal zu Hause in Tötungsabsicht bedroht worden sei, da sie ihn hätten zurückgewinnen wollen, dass er jedoch zweimal nicht zu Hause gewesen sei und einmal vor ihnen habe flüchten können, dass er der Leitung der BDI davon erzählt habe, woraufhin diese ihm zum Verlassen Mazedoniens geraten habe, dass er nach der dritten Behelligung im Juli 2008 bei der Polizei in A._______ Anzeige erstattet habe, jene jedoch diesbezüglich nichts habe unternehmen können, dass er angesichts seiner Verfolgungssituation im Juli 2008 beziehungsweise im Januar 2009 (vgl. A9 S. 6; A1 S. 2) in den Kosovo (C._______) geflüchtet und im März respektive April 2009 kurz nach A._______ zurückgereist sei, woraufhin er Mazedonien am 5. April 2009 verlassen habe und am 6. Juni 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, E-4220/2009 dass er sich fürchte, bei einer Rückkehr nach Mazedonien weiterhin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 23. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. Juni 2009 – Datum Poststempel – beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Frage der Asylgewährung (Eintreten) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Faxkopie seines Parteiausweises der BDI sowie eine Faxkopie der Mitgliederbestätigung der BDI zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4220/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-4220/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stundenfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes- E-4220/2009 halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ B._______, er könne keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beibringen, weil seine persönlichen Dokumente während des Krieges im Jahr 2000 im elterlichen Haus verbrannt, respektive er seinen Reisepass im Jahre 2006 oder 2007 in D._______ verloren habe und er sich mangels finanziellen Mitteln keine anderen Identitätsdokumente habe ausstellen lassen können (vgl. A1 S. 5 f.; A 9 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung überhaupt keine Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Papiere zu beschaffen, weil er "auch nichts zu beschaffen" habe (A9 S. 3), dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es aufgrund der Bemühungen einer euroatlantischen Integration Mazedoniens für jede Person aus diesem Staat möglich ist, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, insbesondere auch, weil ihm bereits mit seiner Volljährigkeit ein Identitätsdokument ausgestellt worden sei (vgl. A1 S. 5), dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 8; A7 S. 18) – von Mazedonien bis in die Schweiz zu gelangen, dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, er habe nebst anderen Identitätsdokumenten, welche allesamt während des Krieges im Jahr 2000 im elterlichen Haus verbrannt seien, einen legal erworbenen Pass besessen, welchen er während der Kriegswirren im Jahre 2002 jedoch verloren habe (vgl. A1 S. 4), dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, seine Identitätsdokumente, welche sich im elterlichen Haus befunden hätten, E-4220/2009 seien während des Krieges im Jahre 2000 verbrannt, und seinen erworbenen Pass habe er erst im Jahre 2006 oder 2007 verloren (vgl. A9 S. 3), dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle schriftlich bestätigt und jeweils angegeben hat, den Übersetzer gut zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingeigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im EVZ B._______ vom 10. Juni 2009 und der Anhörung vom 17. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten von ungereimten Vorbringen durchsetzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass sich der Beschwerdeführer betreffend der Datierung seiner Flucht in den Kosovo in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben hat, er sei im Januar 2009 in den Kosovo ausgereist und habe dort bis im April 2009 E-4220/2009 bei einer befreundeten Familie wohnen können (vgl. A1 S. 2), im Rahmen der Anhörung jedoch behauptete er, bereits nach dem dritten Vorfall im siebten Monat 2008 in den Kosovo gegangen zu sein und im März 2009 für einen Tag nach A._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. A9 S. 6), dass, wäre der Beschwerdeführer – wie er anlässlich der EVZ- Befragung explizit behauptet (vgl. A1 S. 2) – erst im Januar 2009 in den Kosovo ausgereist, nicht erklärbar ist, weshalb weder er noch seine Familienangehörigen zwischen Juli 2008 und Januar 2009 von Mitgliedern der PDSH nicht erneut behelligt worden sind, dass aufgrund des geltend gemachten untergeordneten politischen Profils des Beschwerdeführers schliesslich nicht nachvollzogen werden kann, welches Verfolgungsinteresse die PDSH am Beschwerdeführer gehabt haben, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig erscheinen, dass darüber hinaus die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erkannt hat, da die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhaltes – insbesondere zu einen politischen Kenntnissen Mazedoniens – derart vage, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines (...) parteipolitischen Engagements bei der PDSH (vgl. A9 S. 6) – wo er eigenen Angaben gemäss einzig bei der Wahlkampagne mitgeholfen habe (vgl. A1 S. 3) – und der davon abgeleiteten Verfolgung durch diese nach seinem Parteiaustritt im Jahre (...) offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann, dass den eingereichten zwei Dokumenten (Schreiben des Vorsitzenden der BDI, Mitgliederausweis der BDI) in Würdigung der gesamten Aktenlage kein entscheidwesentlicher Beweiswert zugemessen werden kann, zumal sie nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung durch die PDSH auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, zumal dieses Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und aus dem eingereichten E-4220/2009 Mitgliederausweis der BDI nichts zu seiner Verfolgungssituation entnommen werden kann, dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, E-4220/2009 weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass weder die in Mazedonien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung als (...) sowie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über einen Freundeskreis in seinem Heimatstaat verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr dorthin nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, womit auch der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-4220/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erscheinen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4220/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das H._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: E-4220/2009 Seite 13