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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 E-4218/2009

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,742 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4218/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4218/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) auf dem Luftweg verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Juni 2008 im B._______ summarisch befragt und am 5. Juni 2009 (...) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) katholischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), dass er bis Ende (...) mit seiner Mutter, die (...) sei, in D._______ gelebt habe, dass er nach einer (...)-Operation nach Hause zurückgekehrt und seine Mutter verschwunden gewesen sei, dass er nach ihrem Verschwinden nach C._______ gegangen sei und als Strassenhändler gearbeitet habe, weil er die Miete für die Wohnung in D._______ nicht habe bezahlen können, dass er zusammen mit anderen Männern unter einer Brücke gewohnt habe, dass sie den (...), einer Gang, regelmässig Geld hätten bezahlen müssen und diese mit ihnen sexuell hätten verkehren wollen, dass er eines Tages im Jahr (...) die Beherrschung verloren und ein Gangmitglied mit einer Flasche zu Boden geschlagen habe, worauf die anderen Mitglieder der Gang ihn hätten zusammenschlagen wollen, sein Freund ihn zu retten versucht habe und dabei selber zusammengeschlagen worden sei, dass er geflüchtet sei und Unterschlupf bei einem Fahrer gefunden habe, der ihn über die Ermordung seines Freundes durch die Gang informiert und zu einem Mann gebracht habe, der die Ausreise organisiert und finanziert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-4218/2009 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere, sondern lediglich eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land und von dort weiter in ein weiteres unbekanntes europäisches Land geflogen, er habe bis zuletzt nicht gewusst, in welches Land er vom Schlepper gebracht werde, nicht glaubhaft seien, weil sowohl beim Einchecken als auch im Flugzeug selber über Anzeigetafeln und Lautsprecher mehrsprachige Angaben zum jeweiligen Zielort gemacht würden, dass seine Vorbringen nicht erstaunten, zumal sie den stereotypen Vorbringen asylsuchender Personen entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg preiszugeben und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass seine Aussage, ein unbekannter Mann habe für ihn die Ausreise organisiert und bezahlt, realitätsfremd sei, dass die eingereichte Geburtsurkunde kein Reise- oder Identitätspapier sei, aus der sich die Identität des Beschwerdeführers ergebe, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, E-4218/2009 dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, seine Mutter habe ihm nach der Beendigung der Primarschule von ihrer Krankheit erzählt, wogegen er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm Ende (...) gesagt, sie sei (...), dass er in Bezug auf seine (...)erkrankung im Empfangs- und Verfahrenszentrum ausgesagt habe, er sei eines Tages von einem Mann angegriffen und in den Bauch geschlagen worden, worauf er ohnmächtig geworden und in ein Spital verbracht worden sei, wo er erfahren habe, dass sein (...) „explodiert“ sei, dass er im Unterschied dazu bei der Anhörung geltend gemacht habe, er sei krank geworden und habe immer Bauchschmerzen gehabt, die er anfänglich mit Medikamenten behandelt habe, eines Tages indessen unterwegs zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei, worauf er in ein Spital gebracht worden sei, wo er von seiner (...)erkrankung erfahren habe, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen sei, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt angemessen zu konkretisieren, zumal er oft abweichend und erst auf wiederholte Nachfragen hin geantwortet habe, dass seine Aussagen insgesamt unsubstanziiert seien und es ihm nicht gelungen sei, die Geschehnisse in einen zeitlichen Rahmen zu setzen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz regelmässiger Vergewaltigungen durch Gangmitglieder insgesamt drei Jahre unter einer Brücke gewohnt und nicht versucht habe, an einem anderen Ort in C._______ Unterschlupf zu finden, dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, E-4218/2009 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass am 29. Juni und 30. Juni 2009 zwei Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer beim BFM eintrafen, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4218/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (a.a.O. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-4218/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine), dass keine zum Nachweis der Identität tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung weder die erst am 5. Juni 2009 eingereichte Geburtsurkunde noch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren etwas ändert respektive ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, E-4218/2009 dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in einer Wiederholung der mündlichen Aussagen zur Begründung seines Asylgesuchs erschöpfen, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-4218/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung), weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, E-4218/2009 dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären, dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich sind, da die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und die eingereichte Geburtsurkunde nicht geeignet ist, seine Identität zu belegen, dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Beziehungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die Schweiz zu gelangen, weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird und auf Ressourcen zurückgreifen kann, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4218/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4218/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

E-4218/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 E-4218/2009 — Swissrulings