Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4217/2025
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (…).
E-4217/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2025 gemeinsam mit seiner Famile (N […]) in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Ihm wurden sein ukrainischer Reisepass und sein Militärbüchlein abgenommen. B. Auf dem Formular «Zusatzblatt Reiseweg zur schriftlichen Kurzbefragung», datiert vom 1. April 2025, gab der Beschwerdeführer an, er sei durch die Slowakei, Tschechien und Deutschland in die Schweiz gereist. C. Mit Instruktionsschreiben vom 1. April 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine Liste von Fragen insbesondere zu seiner Reise in die Schweiz und zu allfälligen Schutz- und Aufenthaltstiteln in anderen Ländern zu beantworten und weitere Beweismittel einzureichen. Dieses blieb unbeantwortet. D. Auf eine Anfrage des SEM vom 2. April 2025 betreffend Informationen über allfällige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Deutschland und eine mögliche Rückübernahme antworteten die deutschen Behörden mit E-Mail vom 3. April 2025, dieser verfüge über einen bis zum 4. März 2026 gültigen Schutztitel. Seine Rückübernahme lehnten die deutschen Behörden ab. E. Am 3. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum beabsichtigten Vollzug seiner Wegweisung nach Deutschland. F. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 30. April 2025 erklärte seine Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Er habe vom 22. März 2024 bis zum 15. März 2025 mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Deutschland gelebt, habe jedoch seine Aufenthaltserlaubnis verloren. Er habe Deutschland verlassen, weil er und seine Familie aus dem Wohnheim ausgewiesen worden seien.
E-4217/2025 G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 – eröffnet gleichentags – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Auf die Vernehmlassung replizierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. August 2025 und reichte eine gleichentags datierte Honorarnote sowie ein E-Mail einer Fachspezialistin des Migrationsamts B._______ vom 29. April 2025 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4217/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Eltern und seiner Geschwister (N […], E-4201/2025). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
E-4217/2025 a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, zumal ihm in Deutschland ein Schutztitel ausgestellt worden sei. Eine allfällige Beendigung desselben aufgrund der freiwilligen Ausreise ändere nichts an der Annahme einer valablen Schutzalternative, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Er sei im Besitz eines ukrainischen Reisepasses, weshalb eine illegale Einreise sowie ein illegaler Aufenthalt zu verneinen seien. Dies sei den deutschen Behörden gegenüber nicht geltend gemacht worden, weshalb deren Ablehnung der Rückübernahme als nichtig angesehen und davon ausgegangen werden könne, dass er erneut legal in Deutschland einreisen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung dorthin erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Deutschland prüfe Anträge von ukrainischen Personen, die ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend. Seine geltend gemachte Angststörung könne auch in Deutschland behandelt werden, wo eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Auch der Umstand, dass er im deutschen polizeilichen Informationssystem als Mehrfach- beziehungsweise Intensivtäter verzeichnet sei, stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E-4217/2025 4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, das SEM habe das Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein. Deutschland habe das Rückübernahmeersuchen ausdrücklich abgelehnt, weshalb kein wirksamer Schutz in Deutschland gegeben sei. Vor diesem Hintergrund seien weitere Abklärungen mit den deutschen Behörden nötig gewesen. Die Begründung des SEM sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es fehle eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der relevanten Frage, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Ablehnung der Rückübernahme die Einreise nach Deutschland dennoch möglich sein sollte. Aus der Begründung des SEM gehe ebenso nicht hervor, inwiefern diese Ablehnung mit einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne der Nichtigkeit behaftet sein sollte. Damit habe das SEM seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Entscheid fest und führt ergänzend aus, dass sich aus dem Wortlaut des Rückübernahmeabkommens eindeutig ergebe, dass dieses nicht auf Schutzsuchende in der Schweiz anwendbar sei. Die Ablehnung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden bedeute keineswegs, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich und zuzumuten wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemacht, seine Aufenthaltserlaubnis und Unterkunft in Deutschland verloren zu haben. Mangels gegenteiliger Hinweise gehe aber das SEM von einer freiwilligen Ausreise aus. Es obliege ihm, alle erforderlichen Schritte zur Wiedererlangung des Schutzstatus zu unternehmen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung vom 18. August 2025, dass die Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die deutschen Behörden zu Recht erfolgt sei, widerspreche der Begründung in der Verfügung vom 15. Mai 2025, dass die Ablehnung nichtig sei. Wäre die Vorinstanz mit dieser Ablehnung nicht einverstanden gewesen oder hätte sie eine nähere Begründung dafür benötigt, hätte ein Remonstrationsverfahren eingeleitet werden müssen. Weshalb Deutschland trotz Ablehnung seiner Rückübernahme eine valable Schutzalternative für den Beschwerdeführer darstellen soll, ergebe sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise werde in Fällen wie dem vorliegenden von den Grenzschutzbeamten getroffen. Ob der Beschwerdeführer in Deutschland einreisen könne, hänge somit von einem Ermessensentscheid der Grenzschutz-
E-4217/2025 behörden ab. Dies stelle keinen verlässlichen Schutz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips dar. Indem die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine unklare Sach- und Rechtslage stütze, ohne weitergehende und verbindliche Abklärungen zu treffen, verletze sie die ihr obliegende Untersuchungsmaxime. 5. 5.1 In der Beschwerde und in der Replik werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
E-4217/2025 Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen mit den zuständigen deutschen Behörden getroffen habe. Stattdessen habe es sich auf eine unklare Sach- und Rechtslage gestützt. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer gemäss der Auskunft der deutschen Behörden in Deutschland erhalten hat, seinen gültigen ukrainischen Reisepass sowie die in der Europäischen Union (EU) gültigen Normen zum Schluss gekommen, dass dieser nach Deutschland zurückkehren kann und ihm dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland ihm den Schutzstatus verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation und gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen oder weitere Abklärungen beziehungsweise ein Remonstrationsverfahren bei den deutschen Behörden durchzuführen (vgl. unten E. 6.2). Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeführten Argumente, welche gegen die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden, betreffen teilweise materielle Fragen und sind an der entsprechenden Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 8.4.2). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer
E-4217/2025 Weise dargelegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und – auch ohne Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Die Ausführungen des SEM zu den Gründen der deutschen Behörden für die Ablehnung der Rückübernahme sind zwar teilweise spekulativ und nicht durchwegs widerspruchsfrei. Indessen erweist sich die Frage, weshalb die deutschen Behörden die Rückübernahme abgelehnt haben, vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unten E. 6.2.1) als nicht entscheidrelevant und hat somit keinen Einfluss auf das Ergebnis. Somit vermag auch das E-Mail der kantonalen Migrationsbehörde vom 29. April 2025 zu keiner anderen Einschätzung zu führen (vgl. Beilage zur Replik). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.5 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine hatte. Grundsätzlich gehört er somit zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung. 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob er zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
E-4217/2025 Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382]). Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 6.2.2 Der Beschwerdeführer verfügte in Deutschland unbestrittenermassen aufgrund der erwähnten EU-Normen über einen Schutztitel, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass er aufgrund seines ukrainischen Reisepasses legal nach Deutschland gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen kann und dieser ihm aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM abgelehnt haben (vgl. oben E. 6.2.1; vgl. Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.1.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Die Verweigerung der Rückübernahme im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant.
E-4217/2025 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-4217/2025 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie bereits erwähnt, kann der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren und dort seinen Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es kann hinsichtlich der Zumutbar-
E-4217/2025 keit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6 f.), welchen der Beschwerdeführer nichts entgegenhält. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Als Inhaber eines bis zum 20. Oktober 2033 gültigen ukrainischen Reisepasses konnte der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und kann sich frei zwischen den Schengen- Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang II Ziff. 1). Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-3211/2025 vom 21. Mai 2026 E. 9.4.2 m.w.H.). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde aber
E-4217/2025 mit Zwischenverfügung von 11. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4217/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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