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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2008 E-4215/2008

23 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,775 parole·~14 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung V E-4215/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4215/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______(Provinz C._______) im Nordirak, suchte am 12. Juli 2004 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 29. August 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs am 30. September 2006 unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. A.d Am 29. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. A.e Aufgrund des Zeitablaufs seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs, gab das BFM am 26. März 2008 dem Beschwerdeführer eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Am 16. April 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 20. Juli 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E-4215/2008 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten. Für die Dauer des Asylverfahrens sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz zu gestattten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2007 bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem vor, aufgrund der erfolgten Praxisänderung zur Schutztheorie hätte das BFM diese Theorie bei seinen Vorbringen anwenden müssen, da er einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Haftbefehl und eine Bescheinigung vom 13. Dezember 2003 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Juli 2008 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset- E-4215/2008 zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- E-4215/2008 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 29. August 2006 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Diese Verfügung vom 29. August 2006 ist dabei in Bezug auf die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft sowie die Nichtgewährung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen; allein vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine (erneute) Überprüfung der Asylvorbringen. Dabei kann auch die in der Rechtsmitteleingabe angesprochene Praxisänderung zur Schutztheorie grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte Verfügung des BFM im Asylpunkt einer Neubeurteilung zuzuführen. Dies umso weniger, als in der nicht angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Es sind weder den Asylakten noch den beiden Stellungnahmen Gründe zu entnehmen, weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten (rechtskräftig) nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- E-4215/2008 chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. August 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2008 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Der Wegwei- E-4215/2008 sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Verwicklung in einen Mordfall von Mitgliedern des Clans des Mordopfers getötet zu werden, was im Rahmen der Schutztheorie zu prüfen sei, sei festzuhalten, dass diese Theorie nur dann zur Anwendung gelange, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland vor einer nichtstaatlichen Verfolgung keinen Schutz finden könne. Das BFM erachte die Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden nach wie vor als gegeben. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung der Glaubhaftigkeit überhaupt standhalten würden. Jedenfalls würden sich aufgrund der Anhörung gewisse Hinweise auf widersprüchliche Schilderungen ergeben. Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich weniger als vier Jahre in der Schweiz auf. Er habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz C._______ verbracht. Somit sei davon auszugehen, dass der noch junge und soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. So habe er vor seiner Ausreise einen eigenen Laden gehabt, in welchem er E._______ verkauft habe. Zudem lebten mindestens seine Mutter und Schwester in Nordirak, so dass er nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne, verfüge. Darüber hinaus könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz stellten bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium dar. Hierbei sei einzig die Situation im Heimatland massgebend. E-4215/2008 4.6.2 Der Beschwerdeführer gibt in seiner Rechtsmitteleingabe zwar zu, dass die Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes besser sei, weist jedoch auf die unstabile Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak hin. Zudem drohe die türkische Armee die Region anzugreifen und habe bereits über 50 000 Soldaten an die türkisch irakische Grenze verlegt. Sodann gelte neben der geltenden Rechtsordnung das Stammesrecht, weshalb die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von einem Clan-Mitglied ermordet zu werden, berechtigt sei. Mit den beiliegenden Beweismitteln (Haftbefehl und Bescheinigung) werde belegt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007; publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen Aufnahme war. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.8 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus B._______ (Provinz C._______), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge ein E._______geschäft gehabt E-4215/2008 und war in der Schweiz erwerbstätig. Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei einer Rückkehr in die Provinz C._______ wird er zudem mit seiner Mutter und Schwester (vermutlich auch mit seinem Onkel) ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Dokumente in Kopie sind und auf der Bescheinigung mit Datum vom 13. Dezember 2003 im Voraus eine Haftdauer vom 13. Dezember 2003 bis zum 1. Juni 2004 aufgeführt wird. Hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr durch die Mitglieder des Clans getötet werden, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2006 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltende gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind (vgl. dazu das oben in Ziffer 4.4. Gesagte). Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-4215/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4215/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

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