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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2021 E-4212/2019

20 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,955 parole·~35 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4212/2019

Urteil v o m 2 0 . April 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Déborah D’Aveni, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (…).

E-4212/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom (…) Januar 2016 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Er stellte am (…) Mai 2017 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug respektive um humanitäre Einreisebewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin. Die religiöse Heirat sei gemäss Angaben des Ehemannes am (…) 2015 vollzogen worden. Er sei bei der Hochzeit nicht persönlich anwesend gewesen in Syrien, sondern habe sich dabei von seinen Eltern vertreten lassen. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2017 bei einem Gericht in C._______ eine Klage auf Bestätigung der Eheschliessung eingereicht hat. Mit Beschluss vom (…) 2017 bestätigte das Gericht den Eheschluss und liess die Eheschliessung im Zivilregister eintragen (vgl. zum Ganzen vorinstanzliche Akten, Familiennachzugsgesuch resp. humanitäres Einreisegesuch vom […] Mai 2017 sowie Schreiben vom 31. Juli 2017 mit Beweismitteln [ohne Aktorennummern]; sowie B2, Beweismittel 4; B25, F20 ff. und B9, Ziff. 2.02). A.b Die Beschwerdeführerin reiste mit einem humanitären Visum am (…) März 2018 in die Schweiz ein und stellte in der Folge am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2018 und der beiden Anhörungen vom 19. November 2018 und vom 27. Mai 2019 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz D._______. Sie habe die Maturitätsprüfung bestanden, von der Regierung aufgrund ihrer Ethnie jedoch kein Zeugnis erhalten. Ihr Vater, welcher eine hohe Stellung bei der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) innegehabt habe, sei im Jahr (…) verhaftet worden und seither verschollen. Sie selbst sei Mitglied der PYD. Bereits während der Schulzeit habe sie für die kurdische Zeitung E._______ gearbeitet und an einem Institut der PYD die kurdische Sprache unterrichtet. Seit Beginn ihrer Tätigkeiten ab 2012 hätten immer wieder Behördenvertreter zuhause nach ihr gesucht, sie sei dann jedoch nie zuhause gewesen. 2013 habe sie einen sechsmonatigen (…)-Kurs an der Universität absolviert und im Anschluss als (…) für die Zeitung E._______ unter dem Decknamen «F._______» gearbeitet. Als 2013 oder 2014 zwei ihrer Arbeitskollegen festgenommen wor-

E-4212/2019 den seien, sei sie gemeinsam mit Genossen der Asayish (kurdische Sicherheitskräfte) zum Gefängnis gegangen, um deren Freilassung zu erwirken. In der Folge sei es zu einer kämpferischen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher Menschen getötet worden seien. Seitdem sei sie verstärkt im Fokus der Behörden gestanden und von syrischen Behördenvertretern immer wieder zuhause gesucht worden. 2016 oder 2017 sei ein Arbeitskollege an der Front in Kobane durch eine Rakete getötet und sie selbst durch Splitter verletzt worden. Daraufhin habe sie ihre (…) Tätigkeit aufgegeben. Im Jahr 2017 oder 2018 sei sie nach Damaskus gegangen und habe dort ihre Heirat im Hinblick auf einen allfälligen Familiennachzug bei den Behörden registrieren, sich einen Reisepass ausstellen sowie Dokumente beglaubigen lassen. Nachdem sie im (…) oder (…) 2017 von einem Gesprächstermin in der Schweizer Botschaft in Beirut nach Damaskus zurückgekehrt sei, sei sie noch am Flughafen festgenommen und für etwa (…) inhaftiert worden. Man habe sie anhand von Fotos von Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, als «F._______» identifizieren können. An ihrem letzten Tag in Haft sei sie vergewaltigt worden. Zufälligerweise habe ein Brigadiergeneral namens G._______ jedoch eingegriffen, sie ins Spital gebracht und ihr schliesslich gegen Bezahlung zur Flucht aus dem Spital verholfen. Er habe sie zu sich nach Hause gebracht und dann mit einem militärischen Krankentransport per Flugzeug nach C._______ geschickt, wo ihr ein Brigadier namens H._______ ebenfalls geholfen und ihr ein Taxi organisiert habe, mit welchem sie nach Hause gebracht worden sei. Bis zu ihrer Ausreise – rund drei Monate später – habe sie sich bei ihren Schwiegereltern, bei einem Onkel in I._______ und im Dorf aufgehalten. Am (…) 2018 habe sie mit Hilfe von H._______ Syrien über den Flughafen in C._______ legal verlassen und sei tags darauf mit einem humanitären Visum in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise sei sie weiterhin von den Behörden gesucht worden. Am (…) 2018 habe man bei ihrer Familie nach ihr gefragt und ein Urteil über eine lebenslängliche Haftstrafe überbringen wollen. Grundlage der Verurteilung sei ein im Jahr 2013 von ihr unter ihrem Decknamen veröffentlichter Artikel über die Situation der Kurden. Ihr Bruder J._______ sowie sämtliche (…) ihres Instituts seien verhaftet worden. A.c Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren, welches in das Verfahren eingeschlossen wurde. A.d Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:

E-4212/2019 – einen syrischen Reisepass, – ein Familienbüchlein, – eine Kopie des Familienbüchleins ihrer Schwiegereltern, – ihren Eheschein (resp. die gerichtliche Bestätigung ihrer Eheschliessung), – einen Auszug aus dem Personenstandsregister, – einen Auszug aus dem Familienregister, – acht Fotos aus Syrien. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 – eröffnet am 22. Juli 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob (Dispositivziffern 4-6). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2019 (Datum Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie von Amtes wegen ein medizinischer Bericht oder ein ärztliches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 29. Juni 2020 beantwortet.

E-4212/2019 F. Eine weitere Verfahrensstandanfrage vom 2. März 2021 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. März 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-4212/2019 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht (sinngemäss), dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hat, indem es entgegen dem Vorliegen entsprechender Hinweise (frauenspezifische Verfolgung bzw. Erleben eines sexuellen Übergriffs, Bemerkungen betreffend ihre Befindlichkeit sowie Beobachtungen der anwesenden Hilfswerksvertretung) keine Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Traumatisierung getätigt hat. Diesbezüglich weisen sie auf die psychische und physische Belastung der Beschwerdeführerin hin; sie habe kurz nach der Geburt ihres Sohnes und kurz vor der vertieften Anhörung vom 27. Mai 2019 einen Zusammenbruch erlitten und sei vom (…) Februar 2019 bis (…) März 2019 hospitalisiert gewesen. Diese formelle Rüge ist vorgängig zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. 3.2 Vorliegend ist keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung des SEM (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu erkennen. Zunächst ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich selber um eine ärztliche Untersuchung zu bemühen, zumal hierzu genügend Zeit bestanden hätte. Sodann ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung, dass sie – vermutungsweise im Rahmen ihres Spitalaufenthalts – bereits bei einem Psychiater gewesen ist (vgl. vorinstanzliche Akten B25, F14). Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht der Spitäler K._______ vom (…) April 2019 geht hervor, dass im Rahmen der Hospitalisation am (…) März 2019 ein «nochmaliges» psychiatrisches Konsilium durchgeführt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich gewesen, beim SEM einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Sodann ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sie an der Fortsetzung der Anhörung vom 27. Mai 2019 psychisch derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht imstande gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung mitzuwirken und ihre Asylgründe in adäquater Weise darzutun. Die erste Anhörung wurde damals aufgrund des körperlichen Unwohlseins der Beschwerdeführerin infolge ihrer Schwangerschaft abgebrochen (vgl. B19, F44 ff.). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum (psychischen) Gesundheitszustand vorzunehmen. Dem steht auch

E-4212/2019 die allgemeine Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. Ohnehin ergibt sich aus dem genannten Arztbericht nicht, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert wäre. In psychischer Hinsicht wurden die Diagnosen «Unklare Bewusstseinsstörung mit Panikattacke», postpartale Depression, Schlafmangel, eine anamnestisch schwere psychosoziale Situation respektive Wohnungssituation sowie eine Panikstörung vom April 2018 gestellt. Schliesslich ist festzustellen, dass die Anhörung vom 27. Mai 2019 fast drei Monate nach Beendigung des Spitalaufenthalts am (…) März 2019 stattfand, womit zwischen der Hospitalisierung und der Anhörung ein genügend langer Zeitraum liegt und nicht davon auszugehen war, dass die Ursachen, welche zur Hospitalisierung geführt haben, im Zeitpunkt der Anhörung noch Auswirkungen gehabt hätten. Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen von

E-4212/2019 Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit stand. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Bezüglich ihrer Haft habe sie an der BzP angegeben, ihr Anwalt sei gekommen und habe mit den Beamten gesprochen, woraufhin man sie gegen Geldzahlung freigelassen habe. An der Anhörung vom 27. Mai 2019 habe sie jedoch in offenem Widerspruch hierzu geschildert, ein Brigadiergeneral namens G._______ habe ihr gegen Geldzahlung zur Flucht aus dem Spital verholfen. Ihr Anwalt habe dagegen nichts von ihrem Aufenthaltsort gewusst. Sie hätte ihn nicht benachrichtigen können und erst nach ihrer Freilassung in C._______ wieder Kontakt mit ihm gehabt. Diesen Widerspruch habe sie auf Nachfrage nicht auflösen können. Angesichts ihrer detaillierten Angaben zum Besuch des Anwalts in der BzP könne ein Verständigungsproblem ausgeschlossen werden. Zudem habe sie an der BzP angegeben, nach ihrer Verhaftung zweieinhalb Stunden befragt worden zu sein, wohingegen sie an der Anhörung nur von einer halbstündigen Befragung gesprochen habe. Weiter habe sie an der BzP angegeben, nicht zu wissen, ob ein Verfahren gegen sie hängig sei. Dies erstaune, da sie an der Anhörung ausgeführt habe, man habe ihr während der Haft gesagt, dass sie vor Gericht gestellt würde. Sodann habe sie an der BzP angegeben, dass ihr Schwager ihr das Flugticket von C._______ nach Beirut besorgt habe. Demgegenüber habe sie an der Anhörung in klarem Widerspruch hierzu gesagt, sie habe dem für den Flughafen zuständigen Brigadier H._______ Geld gegeben, woraufhin dieser für sie ein Ticket von C._______ nach Beirut gelöst habe. Im Weiteren habe sie an der Anhörung im Gegensatz zur BzP die Anhaltung aufgrund ihrer (…)tätigkeit auf dem Weg nach Beirut am Flughafen von Damaskus nicht erwähnt. Dies, obwohl sie an der Anhörung sogar ausdrücklich gefragt worden sei, ob sie bereits vor ihrer Verhaftung Probleme gehabt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie etwaige Probleme zu Beginn des Tages erwähnt hätte. Überdies habe sie an der ersten Anhörung erzählt, ihr Bruder J._______ sei seit (…) Monaten verschollen, nachdem die Regierung in ihrem Quartier gewesen sei. An der zweiten Anhörung habe sie in Widerspruch dazu angegeben, dass etwa (…) vor ihrer ersten Anhörung die syrischen Behördenvertreter das letzte Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, wobei ihr Bruder J._______ anwesend gewesen sei. Die Behörden hätten nach ihr gesucht und ihrem Bruder J._______ das Urteil gegen sie überreichen wollen. Anschliessend sei er ihretwegen verhaftet, jedoch nach etwa (…) Tagen durch einen Gefangenenaustausch freigekommen. Diese beiden Versionen liessen sich

E-4212/2019 nicht miteinander vereinbaren, zumal sie zugleich angegeben habe, ihr Bruder sei zuvor noch nie in Haft gewesen. Hinzu komme, dass sie weder den gravierenden Vorfall der angeblichen Schiesserei noch die angeblich ständige Suche nach ihr an der BzP erwähnt habe. Dies sei schwer nachvollziehbar, zumal sie an der BzP sogar explizit gefragt worden sei, ob sie sonst je Konflikte mit Behörden oder Organisationen gehabt habe. Im Weiteren sei nicht plausibel, dass sie trotz angeblich intensiver Suche – insbesondere nach der Schiesserei – nie festgenommen worden sei, zumal sie nach dem Tod ihres Arbeitskollegen stets zuhause gewesen sei und sich auch in den Monaten bis zur Ausreise bei ihrer Familie sowie ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Auch erstaune, dass sie nach ihrer angeblichen Verhaftung und Flucht aus der Haft nicht untergetaucht, sondern stattdessen nach C._______ und sogar in das Haus ihrer Familie zurückgekehrt sei. Dies, obwohl die Behörden ständig vorbeigekommen seien und sie so leicht hätte aufgespürt werden können. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Zudem fehlten Beweismittel zur behaupteten regierungskritischen (…) Arbeit oder ihrer angeblichen Verurteilung. Dies, obwohl sie eigenen Angaben zufolge seit ihrer Ankunft in der Schweiz Kontakt zu ihrer Familie, ihren ehemaligen Genossen und Arbeitskollegen und sogar zum Brigadiergeneral G._______ gehabt habe. Diese zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten liessen sich auch nicht mit ihren gesundheitlichen Beschwerden erklären. Ihre weiteren Vorbringen (Tod des Arbeitskollegen sowie eigene Verletzungen durch Rakete in Kobane, allfällige Demonstrationsteilnahmen ohne glaubhafte Identifizierung durch die Behörden, Verhaftung des Vaters im Jahr (…), Nichterhalt des Maturitätszeugnisses aufgrund ihrer kurdischen Ethnie) entfalteten sodann keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz. 5.2 5.2.1 Zur materiellen Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, in Folge der Vergewaltigung in Haft sogar schwanger geworden zu sein. Dies habe sie vor ihren Verwandten verbergen können, habe jedoch kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz starke Blutungen erlitten und das Ungeborene verloren. Dies sei mitunter der Grund gewesen, weshalb sie ihr Asylgesuch nicht unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz gestellt habe. Dies als Novum auf Beschwerdeebene zu bezeichnen sei jedoch falsch, zumal es bereits an der BzP zumindest gewisse Anzeichen hierfür gegeben habe. Sie habe damals angegeben, Probleme mit

E-4212/2019 dem Magen zu haben und möglicherweise schwanger zu sein. An der ersten Anhörung habe sie davon gesprochen, bereits zuvor ein Kind verloren zu haben, ohne dass das SEM diesbezüglich weiter nachgefragt habe. Sie habe zudem anlässlich der BzP das Gefühl gehabt, der Dolmetscher kenne ihre Familie. Deshalb sei sie in ihren Aussagen sehr zurückhaltend gewesen und habe dort noch nichts von den während der Haft erlittenen sexuellen Übergriffen erwähnt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie sich auch dahingehend geäussert. An der ersten Anhörung sei es zwischen ihr und der Dolmetscherin zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Dies habe sie auch mitgeteilt und für die nächste Anhörung um eine andere Dolmetscherin gebeten. Die Dolmetscherin habe dies aber der Befragungsleitung offenbar nicht zugetragen, zumal dieselbe Person für die zweite Anhörung erneut eingesetzt worden sei. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass sie psychisch und physisch belastet sei. Vor der zweiten Anhörung sei sie vom (…) Februar 2019 bis (…) März 2019 hospitalisiert gewesen. 5.2.2 Zu den Argumenten der Vorinstanz äusserte sich die Beschwerdeführerin wie folgt: Zutreffend sei, dass sie ihren Anwalt während der Haft weder habe sehen noch sprechen können; er habe auch ihren Aufenthaltsort nicht gekannt. Anlässlich der BzP habe sie den Namen des Brigadiergenerals einfach aus Misstrauensgründen nicht genannt. Bezüglich der Verhördauer glaube sie, zweimal davon gesprochen zu haben, dass dieses circa zweieinhalb Stunden gedauert habe und nicht lediglich eine halbe Stunde. Sie habe diesen Fehler anlässlich der Rückübersetzung offenbar nicht bemerkt. Weiter bestehe auch kein Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahren gegen sie hängig sei. Vom Urteil gegen sie habe sie erst später – nach der BzP – erfahren, dementsprechend habe sie auch die Frage beantwortet und gesagt, dass sie dies nicht wisse. Sie habe indessen nicht gesagt, dass es gar kein Verfahren gegen sie gebe. Dass ihr während der Haft mit einem Gerichtsverfahren gedroht worden sei bedeute zudem nicht zwingend, dass tatsächlich ein Verfahren eröffnet werde. Betreffend die Beschaffung des Flugtickets sei zutreffend, dass ihr Schwager ihr das Flugticket von C._______ nach Beirut und ihr Ehemann dasjenige von Beirut in die Schweiz besorgt hätten. Der für den Flughafen zuständige General H._______ habe ihr bloss noch gegen Geld eine Ausreiseerlaubnis ausgestellt. Womöglich sei dies in der Anhörung sinngemäss als «Flugticket» interpretiert und übersetzt worden. Zur Nichterwähnung ihrer Anhaltung auf dem Weg zum Botschaftsgespräch in Beirut führte sie aus, dass sie sich

E-4212/2019 mangels Nachteilen nicht veranlasst gesehen habe, darüber konkret zu sprechen. Hinsichtlich der Verhaftung ihres Bruders sei sie sich sicher, dass sie an der ersten Anhörung gesagt habe, dass ihr Bruder nicht (…) Monate, sondern circa (…) Tage zuvor verhaftet worden sei. Zum Zeitpunkt der ersten Anhörung sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Im (…) 2019 hingegen sei er wieder auf freiem Fuss gewesen, zumal er zuvor etwa (…) Tage nach seiner Festnahme im Rahmen eines Gefangenenaustausches freigelassen worden sei. Demzufolge sei ihre Antwort, wonach ihr Bruder vor diesem Ereignis noch nie in Haft gewesen sei, korrekt. Die Schiesserei habe sie an der BzP nicht erwähnt, weil sie dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Sie habe damals auch bereits erwähnt, wegen ihrer (…) Tätigkeit in den Fokus der Behörden geraten zu sein – die Verhaftung der beiden Arbeitskollegen sei ja auch aufgrund derer (…) Tätigkeit erfolgt. Des Weiteren sei sie nach C._______ zurückgekehrt und dort nie festgenommen worden, weil die Stadt – respektive der Stadtteil, in welchem sich ihr Elternhaus befinde – nur teilweise unter Kontrolle der Regierung stehe. Sie habe sich nie über längere Zeit am selben Ort aufgehalten und ihren Aufenthaltsort innerhalb von C._______ den momentanen Machtverhältnissen angepasst. Ihre Bemühungen, Beweismittel zu ihrer (…) Tätigkeit zu beschaffen, seien bisher erfolglos geblieben. Die Geschehnisse habe sie jedoch überwiegend detailliert und in nachvollziehbarer Weise schildern können. Ihr schulischer und beruflicher Werdegang sei genau dargelegt worden. Auch ihre übrigen Schilderungen, wie etwa zum Vorfall in Kobane, vermittelten den Eindruck von persönlich Erlebtem. Dies gelte auch betreffend die Verhaftung am Flughafen in Damaskus sowie die erlittene Vergewaltigung. Schliesslich seien auch ihre Ausführungen, wie sie mit Hilfe der beiden Offiziere G._______ und H._______ in Sicherheit gebracht worden und ausgereist sei, glaubhaft ausgefallen. Dem sexuellen Übergriff sei ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen: Man habe anlässlich ihres Verhörs ein Geständnis von ihr erzwingen und sie wohl für ihre vermutete politische Anschauung bestrafen wollen. Der frauenspezifische Verfolgungscharakter ergebe sich zudem daraus, dass sie die fehlbaren Beamten nicht habe anzeigen können und die Offenlegung dieser Tat für sie in gesellschaftlicher Hinsicht mit Risiken verbunden gewesen sei. Sodann sei sie nach ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer (…) Tätigkeit offenbar verurteilt worden. Hinzu komme, dass sie aus einer politisch überzeugten und aktiven Familie stamme. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E-4212/2019 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit überzeugender Begründung für unglaubhaft beziehungsweise asylirrelevant befunden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerdeeingabe nichts vorzubringen, was im Resultat zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Schwangerschaft beziehungsweise Fehlgeburt als neues Sachverhaltsvorbringen ist nachfolgend gesondert zu prüfen.

E-4212/2019 6.2.1 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorbehalte betreffend die Dolmetschpersonen einzugehen. Dabei handelt es sich um Behauptungen, welche keinerlei Stütze in den Akten respektive in den Befragungsprotokollen finden. Eine Begründung für ihre Vermutung, der BzP-Dolmetscher kenne ihre Familie, fehlt. Auch für die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der ersten Anhörung vom November 2018 finden sich keinerlei Hinweise, im Gegenteil: Sie gab damals sogar an, die Dolmetscherin «ganz gut» zu verstehen (vgl. B19, F1). Aus dem Protokoll ergeben sich keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten, auch die Hilfswerksvertretung merkte nichts dergleichen an. Anlässlich der zweiten Anhörung, an welcher dieselbe Dolmetscherin zum Einsatz gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage wiederum an, diese «ganz gut» zu verstehen (vgl. B25, F1). Sofern es dennoch zu gewissen Schwierigkeiten gekommen sein sollte, scheinen diese gemäss dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vielmehr auf die chaotische Erzählweise der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein (vgl. a.a.O.). Es wäre ihr sodann ohne Weiteres möglich gewesen, zu Beginn der Anhörung gegen den Einsatz derselben Dolmetscherin zu protestieren oder – sollte ihr dies anlässlich der Anhörung unangenehm gewesen sein – dies im Nachgang der Befragung dem SEM schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese offensichtlich haltlosen Einwände der Beschwerdeführerin führen zu ersten Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. 6.2.2 Hinsichtlich der Beschwerdebegründung betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzustellen: Zum erheblichen Widerspruch betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Anwalt während ihrer Zeit in Haft gesehen oder gesprochen hat, führte sie lediglich pauschal aus, dass die Aussage, wonach sie während ihrer Haft keinen Kontakt zum Anwalt gehabt habe und dieser auch ihren Aufenthaltsort nicht gekannt habe, korrekt sei. Eine nachvollziehbare Erklärung, wie es überhaupt zu einem derart erheblichen Widerspruch kommen konnte, vermag sie damit nicht zu geben. Auch überzeugt ihr Einwand nicht, den Namen des Brigadiergenerals G._______ an der BzP aus Misstrauensgründen nicht genannt zu haben. Diesfalls wäre es wesentlich naheliegender gewesen, den Namen des Generals nicht zu nennen, anstatt eine substanziell vollkommen andere Geschichte zu erzählen. Mithin

E-4212/2019 handelt es sich beim entsprechenden Einwand um eine reine Schutzbehauptung. Die erwähnten Widersprüche hat sie demnach weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Auch den Widerspruch betreffend die Organisation des Flugtickets von C._______ nach Beirut vermochte sie mit der Erklärung, womöglich sei die für sie von H._______ beschaffte Departure-Erlaubnis respektive Ausreiseerlaubnis von der Dolmetscherin an der Anhörung fälschlicherweise mit «Flugticket» übersetzt worden, nicht aufzulösen. Zum einen wurde ihr das Anhörungsprotokoll am Schluss der Anhörung rückübersetzt und sie hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigt. Ein allfälliges Missverständnis wäre wohl spätestens bei der Rückübersetzung entdeckt und korrigiert worden. Zum anderen sprach sie an der Anhörung explizit davon, dass H._______ ihr das Ticket von C._______ direkt nach Beirut gelöst habe (vgl. B25, F31). Was den Widerspruch hinsichtlich des Verschwindens des Bruders der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. B19, F12 und B25, F41ff.) ist zunächst festzustellen, dass die Frage nach dem effektiven Alter des Bruders – auch wenn sich aus den Akten, scheinbar vom SEM unbemerkt, Ungereimtheiten ergeben – vorliegend nicht relevant ist. Ihre einfache Behauptung, der Bruder sei nicht wie protokolliert (…) Monate, sondern (…) Tage vor der ersten Anhörung verhaftet worden, vermag nicht zu überzeugen. Auf die protokollierten Aussagen – deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigte – ist daher abzustellen. Ebensowenig vermag sie mit ihrem pauschalen Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP das Nichterwähnen der Schiesserei zu erklären. Dabei handelte es sich um ein zentrales Ereignis, welches ihr zufolge einen «sehr grossen Einfluss» auf ihr Leben gehabt habe; dabei habe sie auch selber erstmals zur Waffe gegriffen und es seien gar Leute getötet worden (vgl. B25, F60-62, F67-69). Sie führte dieses Ereignis sogar als Grund für das nachfolgend erhöhte Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person an (vgl. B25, F69). Es wäre daher zwingend zu erwarten gewesen, dass sie ein derart einschneidendes und auch für den weiteren Verlauf ihrer Verfolgungsgeschichte wichtiges Ereignis zumindest ansatzweise erwähnt hätte – ein einfacher Hinweis auf ihre (…) Tätigkeiten, aufgrund derer sie in den Fokus der Behörden geraten sei, kann klarerweise nicht dahingehend interpretiert werden.

E-4212/2019 Vor dem Hintergrund der Schiesserei, aufgrund derer sie sodann im Fokus der Behörden gestanden sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es ihr dennoch scheinbar problemlos möglich gewesen sein soll, im Jahr 2017 mit ebendiesen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses, gerichtlicher Feststellung der Ehe sowie Beglaubigung diverser Dokumente in direkten und intensiven Kontakt zu treten (vgl. B25, F20, F31). Der in den Akten liegende syrische Reisepass ist ihr am (…) 2017 ausgestellt worden. Sie sei zudem während insgesamt etwa einem Jahr in Damaskus geblieben (vgl. B19, S. 7), wo sie sich zweifellos im Zugriffsbereich der syrischen Behörden befunden hätte. Die entsprechenden Sachumstände sprechen nicht nur klar gegen eine tatsächliche objektive Verfolgungsgefahr, sondern auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin. Ferner gab sie im Rahmen eines auf der Schweizer Botschaft in Beirut am (…) 2017 geführten Gesprächs auf die Frage, ob sie vom syrischen Staat gesucht werde, unmissverständlich an, dass dies nicht zutreffe (vgl. Dokument «Interview security related aspects for humanitarian visa» [ohne Aktorennummer], Antwort zu Frage 2.3.4.). Aufgrund des voranstehend Gesagten kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Reise nach Beirut nicht im Fokus der Behörden stand und die entsprechenden Vorbringen für unglaubhaft zu befinden sind. 6.2.3 Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, weshalb die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Verhaftung und der Flucht aus dem Spital – wonach auch aufgrund der früheren Teilnahme an der Schiesserei ein erhebliches behördliches Interesse an ihr bestanden haben müsse – auf direktem Weg nach C._______ respektive nach Hause zurückgekehrt sei und danach noch mehrere Monate mit der Ausreise zugewartet habe (vgl. B25, F31, F150 f., F175). Dies ist mit dem üblicherweise zu erwartenden Handeln einer tatsächlich verfolgten Person logisch nicht zu vereinbaren. Aus den Protokollen ergibt sich sodann – wie in der Beschwerde geltend gemacht – auch nicht, dass sie ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt hätte (vgl. a.a.O.). Angesichts der geltend gemachten Verfolgungsgefahr erschliesst sich dem Gericht überdies nicht, weshalb sie in der Schweiz dennoch an eine Rückkehr nach Syrien gedacht und hierfür gar erste Schritte in die Wege geleitet habe, davon aber ihrem Sohn zuliebe abgesehen habe (vgl. B25, F169) – dies spricht zusätzlich klar gegen das effektive Vorhandensein einer Verfolgungsfurcht.

E-4212/2019 Im Übrigen liegen die Motive der beiden hochrangingen Offiziere, welche der Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht geholfen haben sollen, gänzlich im Dunkeln und sind nur schwer alleine mit angeblichen finanziellen Vorteilen zu begründen. Wie G._______ von der Verhaftung der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis erlangt haben sollte, aus welchem Grund er spontan mitten in der Nacht ihre Zelle aufgesucht (vgl. B25, F31) und sie hierbei zufälligerweise auch noch gleich aus in den Fängen ihrer in flagranti vorgefundenen Peiniger befreit haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Protokollen ergibt sich weiter, dass G._______ auch sehr darauf bedacht gewesen sei, die Beschwerdeführerin unbemerkt aus dem Spital und nach Hause zu bringen (vgl. B25, F150). Dies lässt darauf schliessen, dass eine derartige Unterstützung für ihn mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre. Umso mehr erstaunt, dass G._______ sodann auch noch den hochrangigen Offizier H._______ in die Sache miteinbezogen habe und dieser scheinbar ebenfalls ohne zu hinterfragen bei der Heimreise der Beschwerdeführerin behilflich gewesen sei respektive ihr später gar auch noch zur Flucht aus Syrien verholfen habe. Weshalb G._______ überdies selbst nach geglückter Flucht und Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz den Kontakt zu ihr aufrecht erhalte (vgl. B19, F14 f. und F17), ist in keiner Weise nachvollziehbar. Dies, zumal die Beschwerdeführerin von den Behörden weiterhin gesucht worden sei und eine entsprechende Aufrechterhaltung des Kontakts für G._______ wohl mit erheblichem Risiko verbunden gewesen wäre. Überdies kam es auch diesbezüglich zu unvereinbaren Schilderungen – an der zweiten Anhörung führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie bis zu ihrer Ausreise jemals wieder Kontakt mit G._______ oder H._______ gehabt habe, aus, dass es nicht mehr zum Kontakt mit G._______ gekommen sei, da sie ihre Nummer geändert habe (vgl. B25, F154). Inwiefern und weshalb nach ihrer Ausreise scheinbar nun dennoch ein Kontakt habe hergestellt werden können, bleibt ungeklärt. Sodann reichte die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Datum keinerlei Beweismittel betreffend die vorgebrachte (…) Tätigkeit ein. Angesichts ihres engen Kontakts zu ihrem Anwalt in Syrien (vgl. B25, F172 f.) wäre es ihr sicherlich möglich gewesen, mit ihm Kontakt herzustellen und ihn zu beauftragen, Beweismittel zu beschaffen und in die Schweiz zu schicken. 6.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Schwangerschaft (resp. Fehlgeburt) infolge der geschilderten Vergewaltigung ist Folgendes zu sagen:

E-4212/2019 6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz nicht zwingend auch auf die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung zu schliessen, sondern dies lediglich als ein mögliches Indiz bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen wäre. Es ergeben sich aber auch betreffend die angebliche Schwangerschaft zahlreiche Ungereimtheiten, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Der sexuelle Übergriff habe, den Schilderungen der Beschwerdeführerin an der Anhörung zufolge, circa im (…) 2017 – wenige Tage nach ihrer Rückkehr aus Beirut – stattgefunden. Die Beschwerdeführerin nennt keinen genauen Zeitpunkt, in welchem sie ihr Ungeborenes verloren habe; dieses Ereignis muss zeitlich jedoch zwischen ihrer Ankunft in der Schweiz am (…) März 2018 und der Stellung des Asylgesuchs am 15. Mai 2018 verortet werden, zumal sie dies als Grund für das späte Einreichen des Asylgesuchs anführte (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 3.3). Zu diesem Zeitpunkt wäre sie bereits seit rund (…) Monaten schwanger gewesen, was die von ihr geschilderte Fehlgeburt durch blosse Blutungen als äusserst unwahrscheinlich und damit unglaubhaft erscheinen lässt. Darüber hinaus erscheint auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin trotz fortgeschrittener Schwangerschaft und angeblich alleine aufgrund fehlender Krankenversicherung in der Notfallaufnahme des Spitals L._______ abgewiesen worden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Blutungen gehabt habe – die beschriebene Symptomatik erfordert in der Regel sofortige medizinische Untersuchungen. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin auch keinerlei ärztlichen Bericht, welche ihr Vorbringen bestätigen könnte, ein. Die geltend gemachte Schwangerschaft aufgrund der Vergewaltigung mit anschliessender Fehlgeburt muss daher als nachgeschoben und unglaubhaft taxiert werden. 6.3.2 Auch hinsichtlich der Schilderung der behauptungsweise erlittenen Vergewaltigung ergeben sich aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. So sind die entsprechenden Darstellungen nicht nur wenig konkretisiert und ohne Hinweise auf Selbsterlebtes verblieben. Vielmehr weisen sie auch massive Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP angab, sie sei in der Haft von zwei Männern bloss mit «schlimmen Wörtern» beschimpft worden. Auf konkrete Frage hin verneinte sie ausdrücklich, dass diese Männer ihr «nähergekommen» seien (vgl. B9, Ziff. 7.02). Ihre Sachverhaltsvorbringen in der BzP, wonach folglich kein

E-4212/2019 Übergriff erfolgt ist, stehen in Widerspruch zu der in der Anhörung vorgebrachten Vergewaltigung beziehungsweise der auf Beschwerdeebene sogar geltend gemachte Schwangerschaft infolge der Vergewaltigung. Hinzu kommt, dass die in der Anhörung vorgetragenen Schilderungen der Vergewaltigung sowohl hinsichtlich des tatsächlichen wie auch des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse wesentliche Unstimmigkeiten aufweisen. So konnte sich die Beschwerdeführerin in der freien Schilderung ihrer Asylgründe nicht mehr genau entsinnen, ob an der Vergewaltigung zwei oder drei Männer beteiligt gewesen seien (vgl. B25, F31). Nicht nur, dass eine entsprechende Erinnerungslücke bei einer dermassen kleinen Anzahl anwesender Täter nur sehr wenig glaubhaft erscheint. Vielmehr steht diese Angabe auch in Widerspruch zu ihrer Schilderung der Tat selbst. Obschon sie sich zuvor betreffend die Anzahl beteiligter Männer nicht sicher war, führte sie später an der Anhörung aus: «Zwei von denen sind gekommen und haben mich festgehalten, der dritte hat meine Kleider zerrissen und sie haben mit mir geschlafen» (vgl. B25, F127). Die entsprechende Sachschilderung schliesst eine Täterschaft von lediglich zwei Personen jedoch aus, so dass ihre betonte Erinnerungslücke, ob nun zwei oder drei Täter beteiligt gewesen seien, objektiv nicht nachvollziehbar ist. Auch hinsichtlich der zeitlichen Einordung der angeblich erlittenen Vergewaltigung ergeben sich klare Zweifel. So brachte die Beschwerdeführerin mehrfach vor, sie sei insgesamt (…) oder (…) Tage lang in Haft gewesen. Sie sei am letzten – also am (…) oder (…) – Tag der Haft vergewaltigt worden (vgl. B25, F31, F134) und noch am selben Tag von Brigadiergeneral G._______ – der die Täter in flagranti ertappt habe – aus der Haft befreit und ins Spital gebracht worden. Diese Schilderungen lassen sich jedoch nicht mit den übrigen Ausführungen in Einklang bringen. So brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie verhaftet und direkt am Folgetag der Verhaftung (ein einziges Mal) verhört worden sei (vgl. B25, F125 und F128). Zwei beziehungsweise drei Tage danach habe bereits die Vergewaltigung stattgefunden (vgl. B25, F127). Entsprechend dieser Darstellung hätte sich somit der Übergriff am vierten beziehungsweise am fünften Tag der Haft zugetragen. Diese Schilderungen stehen in einem klaren Widerspruch zu ihrer mehrfach zu Protokoll gegebenen Angaben, sie sei (…) oder (…) Tage lang in Haft gewesen, am letzten (also […] oder […]) Tag der Haft vergewaltigt und gleichentags von G._______ aus der Haft gerettet worden.

E-4212/2019 6.3.3 Das Gericht schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin womöglich tatsächlich einmal Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sein könnte. Angesichts der festgestellten erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten erscheinen aber die geschilderten Umstände dieses Übergriffs – und damit dessen Asylrelevanz – unglaubhaft. 6.4 Nebst dem oben Ausgeführten ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin stellenweise gewisse Realkennzeichen enthalten respektive substanziiert ausgefallen sind. Auch der zeitliche Widerspruch betreffend die Dauer des angeblichen Verhörs ist sodann als marginal und nicht wesentlich einzustufen. Ebenso die Frage, ob die Beamten ihr mitgeteilt hätten, dass gegen sie ein Verfahren laufe oder nicht – hier besteht ein gewisser Interpretationsspielraum, der nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden kann. Vor dem Hintergrund der oben genannten zahlreichen zentralen Widersprüche und erheblichen Unstimmigkeiten vermögen diese Aspekte die gewichtigen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen jedoch klar nicht aufzuwiegen. Auch unter Berücksichtigung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Ausführungen oben in E. 3.2) ist an dieser Schlussfolgerung festzuhalten. Es ist zwar anerkannt, dass sich eine Traumatisierung negativ auf das Aussageverhalten auswirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.), eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin bisher jedoch nicht diagnostiziert. Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums habe sich im Gespräch primär ein soziales Problem bei aktuell schwerer Unterbringung und Wohnungssituation gezeigt. Sie habe sich zudem psychisch auf der Handlungsebene unauffällig präsentiert und es hätten sich keine Hinweise für eine psychotische Störung oder gar akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (vgl. Arztbericht vom […] April 2019, S. 3). Sie äusserte sich anlässlich der Anhörung zwar über psychische Probleme und dass sie vieles vergesse (vgl. B25, F5, F13-15), ihre Schilderungen erwecken aber den Eindruck, dass sie sich frei und ungestört hat äussern können. Die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten ihrer Vorbringen lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage denn auch nicht alleine durch ihre psychischen Probleme erklären. Ohnehin wäre auch eine diagnostizierte Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).

E-4212/2019 6.5 Gesamthaft betrachtet ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es besteht auch keine Veranlassung für die in der Beschwerde eventualiter beantragten Instruktionsmassnahmen (Einholen eines ärztlichen Gutachtens). 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-4212/2019 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde überdies lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der mit Eingabe vom 2. März 2021 eingereichtem Honorar ausgewiesene Aufwand von 11.3 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch um den für eine angebliche «Zustellung Schreiben SEM an Mandantin» ausgewiesenen Zeitaufwand zu kürzen, zumal ein solches Schreiben nicht aktenkundig ist und dieses augenscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'871.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4212/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'871.30 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-4212/2019 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2021 E-4212/2019 — Swissrulings