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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2014 E-4210/2013

7 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,628 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4210/2013

Urteil v o m 7 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, angeblich China (Volksrepublik), vertreten durch Franz Betschart-Röllin (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).

E-4210/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2012 und reiste über Nepal – dort habe er sich bis zum 20. Mai 2013 aufgehalten – und unbekannte Länder am 1. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Am 17. April 2013 wurde er summarisch befragt sowie am 24. Mai 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China). Er sei ein Bauernsohn und habe nie die Schule besucht. Er spreche insbesondere Alttibetisch ([…]), jedoch kein Chinesisch, da [Geschwisternteil] stets alle Behördengänge für ihn erledigt habe. Im Jahr [90er-Jahre] sei er erstmals schwer krank geworden. Daraufhin sei er regelmässig zur Untersuchung nach C._______ gegangen. Als die Krankheit derart schlimm geworden sei, dass er nicht mehr aus dem Bett habe aufstehen können, habe [Geschwisternteil] veranlasst, dass ihn ein Krankenwagen nach E._______ gefahren habe, wo er einen Monat lang im Krankenhaus verbracht und die benötigten Medikamente erhalten habe. Nach einer Operation im Jahr 2010 habe er im November 2010 das Kloster G._______, Ortschaft H._______, aufgesucht und sei dort – er habe religiöse Schriften und Tibetisch studiert – bis Juni 2012 verweilt beziehungsweise er habe sein ganzes Leben im Kloster verbracht. Anschliessend habe er im Juli 2012 im Kloster und in B._______ heimlich Videos des Dalai Lama verteilt, welche allerdings weniger einen politischen, sondern vielmehr einen religiösen Inhalt gehabt hätten. Danach sei er noch etwa drei Monate im Dorf geblieben. Als die Geheimpolizei von seinen Aktivitäten erfahren habe, habe ihm (Verwandter) geraten, B._______ schnellstmöglich zu verlassen, andernfalls die ganze Familie Probleme bekomme beziehungsweise (Verwandter) habe ihn – nachdem er das Dorf verlassen habe – darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gesucht werde. Im Übrigen habe er im Jahr 2000 zusammen mit vier Freunden Plakate, auf welchen sie mit Blut Parolen gegen die Chinesen geschrieben hätten, auf der Felsenwand in B._______ aufgehängt; dieser Vorfall habe aber keine Konsequenzen nach sich gezogen.

E-4210/2013 B. Gemäss Aktennotizen der Betreuungsstelle ORS Service AG wurde der Beschwerdeführer infolge einer (…) ärztlich untersucht (A4/2; A5/1). C. Im Auftrag des BFM wurde am 22. April 2013 mittels eines Telefon- Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Bericht vom 6. Mai 2013 kam der Sachverständige zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 24. Mai 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten und gewährte ihm zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Er hielt dabei an seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, fest. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Zudem wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; im Falle einer bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.

E-4210/2013 Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Berichte bezüglich der Lage in Tibet sowie eine Fotografie der (…)narbe des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, der Beschwerdeführer werde aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einzureichen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen lud es das BFM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer lies die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d

E-4210/2013 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4210/2013 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Von der angeblichen behördlichen Suche nach ihm habe er lediglich durch Hörensagen erfahren; konkrete Hinweise würden indes fehlen. Daneben würden die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schilderungen im länderspezifischen Kontext höchst stereotyp ausfallen. Zudem komme der Sachverständige gestützt auf die durchgeführte Evaluation des Alltagswissens zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zwar habe er als Wohnort B._______ und als Nachbarortschaften I._______, J._______ und H._______ aufgezählt. Laut dem Sachverständigen könne bei Letzterem jedoch nicht von einem Nachbarort zu B._______ gesprochen werden, weil die Distanz dafür offensichtlich zu gross sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar die Gemeinde und den Bezirk für den geltend gemachten Wohnort korrekt benennen können. Auf Nachfrage hin habe er aber erklärt, die Nachbardörfer K._______ und L._______ nicht zu kennen beziehungsweise nicht zu wissen, wie diese Orte im Verhältnis zum geltend gemachten Wohnort stünden. Ferner habe er behauptet, seit seiner Kindheit krank zu sein, ohne aber anführen zu können, welche Medikamente er habe einnehmen müssen. Bezeichnenderweise habe er – obwohl er gemäss eigenen Angaben einen Monat in einem Krankenhaus in E._______ verbracht habe, wo er operiert worden sei – weder zum dortigen Aufenthalt noch zu seiner Krankheit konkrete Angaben machen können. Überdies sei er als angeblicher Bauernsohn nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie gross das bewirtschaftete Land seiner Familie gewesen sei, wie die üblichen Grössenangaben für landwirtschaftlich genutzte Flächen lauten würden, wie man eine Yak-Kuh melke und wie viel Gerste seine Familie jeweils geerntet habe. Im Übrigen könnten ihm, obschon er erklärt habe, von November 2010 bis Juni 2012 beziehungsweise bereits seit seiner Kindheit im Kloster G._______ gelebt zu haben, keine soliden Kenntnisse betreffend das Kloster und dessen nähere Umgebung attestiert werden. Darüber hinaus spreche er – abgesehen von sehr wenigen und allgemein bekannten Wendungen – kein Chinesisch, was gemäss Aussage des Sachverständigen für Personen, die im Tibet sozialisiert worden seien, kaum noch zutreffe; vielmehr wären im Falle einer Sozialisation im Tibet auch chinesische Begriffe in das Vokabular des Beschwerdeführers eingeflossen.

E-4210/2013 Auch habe er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Evaluation nichts entgegensetzen können. In seinen Stellungnahmen würden nach wie vor substantiierte Angaben fehlen, welche klare und nachvollziehbare Hinweise auf die geltend gemachte Herkunft geben könnten. Somit würden die aus der Evaluation des Alltagswissens gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, seinen geltend gemachten Asylvorbringen ohnehin die Grundlage entziehen. Schliesslich seien auch seine Angaben zum Grenzübertritt äusserst vage und realitätsfremd ausgefallen, weshalb auszuschliessen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Begründung des Bundesamtes sehr gesucht sei. So basiere sie hauptsächlich auf Befunden, welche als "wahrscheinlich gering" formuliert worden seien und mithin nicht als fundiert beziehungsweise überzeugend bezeichnet werden könnten. Deshalb müsse die Evaluation als eine illegitime Feststellung betrachtet werden, welche nicht der Wahrheit entspreche. Die Aussage des sogenannten Sachverständigen, er bezweifle, dass der Beschwerdeführer im Tibet geboren sei und dort gelebt habe, weil er kein Chinesisch spreche, sei äusserst fraglich. Es würden sich tausende Tibeter finden – insbesondere jene aus ländlichen Regionen –, welche weder Chinesisch sprechen noch lesen beziehungsweise schreiben könnten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Telefoninterviews angegeben, dass er während seines Aufenthaltes als Kind im Kloster (infolge seiner Krankheit) die Tibetische Blockschrift erlernt habe. Der Sachverständige habe daraufhin gesagt, dies sei sehr gut, und "den Test sogar abgestempelt"; in der vorinstanzlichen Verfügung sei dieser Umstand allerdings nicht berücksichtigt worden. Überdies hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Plakatklebeaktion gegen die Chinesen keinen Eingang in die Erwägungen des Sachverständigen gefunden. Aufgrund dieser aufgeführten Diskrepanzen sei die Fachkunde des Sachverständigen stark anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren erklärt, seit seiner Kindheit krank gewesen zu sein. Dass er dabei nicht habe angeben können, um was für eine Krankheit es sich handle, nämlich (…) (und später vermutlich

E-4210/2013 […]), könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls stehe aufgrund der medizinischen Abklärungen in der Schweiz fest, dass er vermutlich (…) habe – er klage über zeitweilige (…)schmerzen – und sich infolge einer (…) für weitere sechs Monate einer medikamentösen Behandlung unterziehen müsse. Eine echte Heilungschance habe er nur in der Schweiz. Dass er ferner keine gültigen Papiere habe einreichen können, liege daran, dass es allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu organisieren, was die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 sowie die kürzlich erschienenen Berichte von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 und The Washington Post vom 23. Januar 2013 belegen würden. Er könne seine Familie im Tibet nicht kontaktieren, weil er sie dadurch der Gefahr aussetzen würde, verdächtigt zu werden, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Da der Beschwerdeführer illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei, habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sollte für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung verneint werden, wäre infolge der illegal erfolgten Ausreise das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, und der Beschwerdeführer (wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Es stelle zwar nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer operiert worden sei. Jedoch vermöchten auch die eingereichten Fotografien mit sichtbaren Narben nicht nachzuweisen, dass diese Operation in der Volksrepublik China stattgefunden habe. Somit sei den eingereichten Fotografien kein Beweiswert beizumessen. 5. 5.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an

E-4210/2013 der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE E-2981/2012 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.

E-4210/2013 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE E-2981/2012 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Im Einzelnen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall mit der Geheimpolizei und die angebliche illegale Ausreise in unsubstantiierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden müssen respektive widersprüchlich ausfallen. Insbesondere gab er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ zuerst an, (Verwandter) habe ihm, als die Geheimpolizei von seiner Verteilaktion erfahren habe, geraten, schnellstmöglich das Dorf zu verlassen, ansonsten die ganze Familie Schwierigkeiten bekommen würde. Aus Angst vor einer Festnahme habe er das Dorf daraufhin verlassen (A7/11 S. 8). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, bis zu seiner Ausreise sei nichts Besonderes geschehen; nachdem er sein Dorf verlassen habe, habe er durch (Verwandter) erfahren, dass er seitens der Geheimpolizei gesucht werde. Über die genauen Umstände – wann genau jene ins Dorf gekommen seien und nach ihm gesucht hätten – konnte er jedoch keine Auskunft geben (A16/11 S. 7). Auf Vorhalt hin, weshalb er sein Dorf verlassen habe, wenn doch nichts geschehen sei, verstrickte er sich weiter in seinen Aussagen (A16/11 S. 8). Er könne sich ferner selbst nicht erklären, wie die Polizei von seiner Handlung erfahren habe (A16/11 S. 8). Im Übrigen fehlen in der Beschwerdeeingabe hierzu jegliche Ausführungen. Weiter ist festzuhalten, dass die Plakataktion im Jahre 2000 laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Konsequenzen nach sich zog, weshalb dem Vorfall keine Asylrelevanz zukommt. Überdies weisen seine Angaben in Bezug auf den Aufenthalt im Kloster Unstimmigkeiten auf (Aufenthalt seit der Kindheit respektive von November 2010 bis Juni 2012; A7/11 S. 3; A 16/11 S. 3). Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend

E-4210/2013 fest, dass seine Angaben zum angeblichen Grenzübertritt sowie Verbleib in Nepal äusserst vage und realitätsfremd ausgefallen sind (A7/11 S. 6 f.). Ferner spreche er zwar Alttibetisch ([…]), jedoch kein Chinesisch, weil [Geschwisternteil] für ihn immer alle Behördengänge erledigt habe; seine Antwort auf die Frage, weshalb [Geschwisternteil] (Alltags-)Chinesisch beherrsche und er nicht, vermag dabei nicht zu überzeugen (A7/11 S. 4). Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente eingereicht hat. In der EVZ-Befragung gab er hierzu zuerst an, der Schlepper habe seine Identitätskarte an sich genommen und in den Fluss geworfen (A7/11 S. 6), während er anlässlich der Anhörung behauptete, selber die Identitätskarte in den Fluss geworfen zu haben (A16/11 S. 6). Ein plausibler Grund für dieses Verhalten ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leidet und sich einer Operation habe unterziehen müssen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Sozialisation in Tibet nachzuweisen. 6.2 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden zudem durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Ferner bestehen – anders als in der Beschwerdeschrift behauptet – an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissen beauftragte Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geographischer beziehungsweise landeskundlich-kultureller Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten Raum gelebt haben könnte, sei klein. Zwar ist festzuhalten, dass die Ausführungen nicht in allen Belangen gleichermassen durchschlagend erscheinen und sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht durchwegs als unzutreffend erwiesen. Allerdings sind die Aussagen hinsichtlich des angeblichen Nachbardorfs H._______ beziehungsweise das fehlende Wissen um die Existenz der Nachbardörfer K._______ und L._______ seiner angeblichen Heimatregion nur schwer nachvollziehbar. Zudem konnte er zwar den Namen des Klosters in der Nähe zum geltend ge-

E-4210/2013 machten Wohnort nennen. Jedoch fallen seine weiteren Angaben betreffend das Kloster und dessen Umgebung unzutreffend aus. Weiter fehlen – trotz Aussage des Beschwerdeführers, ein Bauernsohn zu sein – praktisch jegliche Angaben hinsichtlich Fragen betreffend Landwirtschaft. Schliesslich konnte er auch in Bezug auf seinen Aufenthalt im Krankenhaus nur vage Angaben machen, was nach einem einmonatigen Verbleib nicht einleuchtend erscheint. Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften (vgl. A16/11 S. 2 ff.). Im Übrigen werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. 6.3 Aufgrund der schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10). 7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner

E-4210/2013 hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.

E-4210/2013 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE E-2981/2012 E. 5.11). 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juni 2013 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Vorliegend ist der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers indes nicht bekannt. Aufgrund einer allfälligen Gefährdung durch eine eventuelle Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten (Personen-)Daten wird einer Weitergabe an die chinesischen Behörden jedenfalls ausgeschlossen.

E-4210/2013 Der diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rahmen der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von (Personen-)Daten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indes gutzuheissen, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu taxieren waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen.

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E-4210/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörde offenzulegen. Im Übrigen wird die Weitergabe der Personendaten an die chinesischen Behörden ausgeschlossen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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E-4210/2013 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2014 E-4210/2013 — Swissrulings