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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2007 E-4206/2007

27 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,737 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4206/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 27. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, König, Monnet Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren _______, Nigeria, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 31. Mai 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung bestätigte, sich bereits in der Zeit zwischen dem 25. November 2004 und dem 29. August 2005 in der Schweiz aufgehalten und ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er nach abgewiesenem Asylgesuch eigenen Angaben zufolge am 29. August 2005 die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen und bis zum 14. Mai 2007 in Lyon gelebt habe, dass er nach dem in der Schweiz abgewiesenen Asylgesuch nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass er für das vorliegende Asylgesuch die gleichen Gründe geltend zu machen habe wie anlässlich des ersten in der Schweiz erhobenen Asylverfahrens, da für ihn in Nigeria nach wie vor dasselbe Problem bestehe und in seinem Heimatland weiterhin dieselbe Partei an der Macht geblieben sei, dass die ethnische Krise zwischen den Idjo, Ishakiri und den Urhobo im Delta State noch nicht beigelegt sei, dass er für die Alliance of Democracy gegen die Regierung gearbeitet habe - das sei das Problem auf politischer Ebene - und für die Urhobo Progressive Union tätig gewesen sei - das sei das ethnische Problem -, und die amtierende Regierung zwar beabsichtige, ein Komitee zur Lösung dieser Probleme einzusetzen, aber niemand wisse, wie lange dies dauere, dass der Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Regierung und der militanten Isekiris gefährdet sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte und er auf Nachfrage nach weiteren Gründen, die allenfalls gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, zu Protokoll gab, wenn er jetzt zurückkehren würde und das Komitee das Problem nicht gelöst habe, gebe es für ihn persönlich ein grosses Problem, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - gleichentags mündlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in der Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe am 26. November 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, das mit Entscheid des BFM vom 12. Januar 2005 abgelehnt worden und die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 12. April 2005 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei,

3 dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2005 unbekannten Aufenthaltes gewesen, jedoch am 27. September 2005 anlässlich einer Festnahme durch die Kantonspolizei Luzern wieder in Erscheinung getreten sei, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, die Probleme, die er bei seinem ersten Verfahren vorgebracht habe, bestünden noch immer, das Asylgesuch vom 26. November 2004 jedoch abgelehnt worden und das Verfahren seit dem 12. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Zwischenzeit nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei und die Ereignisse, welche er für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, sodass auf das erneute Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM in der Verfügung zudem anführte, bezüglich des vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunktes, wonach er am 29. August 2005 die Schweiz Richtung Frankreich verlassen habe, würden Zweifel bestehen, da er danach in Luzern festgenommen worden sei, hingegen für das vorliegende Verfahren vielmehr entscheidend sei, dass er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 sei aufzuheben und auf sein erneutes Asylgesuch sei einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1969, VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,

4 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat und die entsprechende ablehnende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers hinreichende Indizien zu entnehmen sind, wonach seit dem ablehnenden Entscheid der schweizerischen Asylbehörden Ereignisse eingetreten sind, die allenfalls geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder für die Anordnung eines vorübergehenden Schutzes in Frage kommen könnten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seinen Standpunkt bekräftigt, dass seine Probleme aus den von ihm geltend gemachten Gründen nach wie vor bestehen würden und seine Sicherheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland in höchstem Masse gefährdet wäre, dass die Ausführungen in der Beschwerde somit nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass zudem die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe bezüglich des Zeitpunktes seiner Ausreise am 29. August 2005 nach Frankreich die Wahrheit gesagt und eine Verhaftung seiner Person am 27. September 2005 in der Schweiz habe nicht stattfinden können, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Frankreich aufgehalten habe, auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss nehmen kann, da die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - entscheidirrelevant ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-

5 spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm offensichtlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen besteht und in Nigeria keine Situation allgemeiner staatsweiter Gewalt herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, _______(eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Empfangsbestätigung, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, _______ (vorab per Telefax), mit den Akten N _______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren - _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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