Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4189/2026
Urteil v o m 2 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Natascha von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026.
E-4189/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 11. September 2024 und gelangte in den Sudan. Daraufhin reiste er weiter über Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 10. August 2025 um Asyl ersuchte. B. B.a Am 26. August 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches (Dublin-)Gespräch geführt. B.b Am 22. Oktober 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dublin-Entscheid) und verfügte dessen Wegweisung nach Italien. B.c Am 30. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt. B.d Nachdem die Überstellung nach Italien nicht innert Frist durchgeführt werden konnte, nahm das SEM am 20. April 2026 das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. C. Am 26. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er Folgendes vor: Er sei Angehöriger der Oromo-Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (bei D._______) im Bezirk E._______ in der Provinz Jimma (Region Oromia). Er sei bei seinen Eltern aufgewachsen und habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Danach habe er auf den Ländereien seiner Familie und als Fahrer gearbeitet. Sein Vater habe sich etwa im Jahr 2008 der OLA (Oromo Liberation Army) angeschlossen. Der Beschwerdeführer sei auch Sympathisant der OLA geworden und habe deren Mitglieder mit Geld, Informationen und Lebensmitteln versorgt. Im Juli 2024 hätten Sicherheitskräfte nachts das Haus seiner Familie umzingelt, hätten den Beschwerdeführer aus dem Haus gezerrt und zusammengeschlagen. Seiner Mutter sei Gewalt angetan und seine Schwester sei vergewaltigt worden. Hierauf sei er zwei Tage lang im Gefängnis inhaftiert, misshandelt und verhört worden. Er habe ein Dokument
E-4189/2026 unterzeichnen müssen und sei daraufhin freigelassen worden. Es seien dann in einem Zeitabstand von einem bis zwei Monaten zwei weitere Festnahmen erfolgt und er habe wieder ein Dokument unterschreiben müssen. Im August 2024 sei er ein viertes Mal verhaftet und mit einem Fahrzeug weggeführt worden; zwei der vier mit ihm Festgenommenen seien erschossen worden. Es sei zu einer Schiesserei zwischen der OLA und den Regierungstruppen gekommen; er und ein Fluchtgefährte hätten entkommen können. In der Folge sei er nach Addis Abeba geflohen und habe am 11. September 2024 Äthiopien Richtung Sudan verlassen. Der Beschwerdeführer reichte weder zum Nachweis seiner Identität noch in Bezug auf seine Asylvorbringen Beweismittel zu den Akten. D. D.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 2. Juni 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. D.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juni 2026 Stellung zum Entscheidentwurf und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner mandatierten rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Asylentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4189/2026 G. Am 17. Juni 2026 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4189/2026 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Die Vorbringen wirkten konstruiert und seien in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer – eine angeblich als Staatsfeind wahrgenommene Person – drei Mal eine Gnadenfrist erhalten und erst beim vierten Mal hätte erschossen werden sollen. Die allgemeine Erfahrung würde dafür sprechen, dass Dissidenten bereits beim ersten Mal oder spätestens bei einer Wiederholungstat mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müssten, um ihre Aktivitäten zu unterbinden. Auch sein Bericht über die Mitnahmen sei zeitlich nicht schlüssig. Zudem seien die angeblichen mehrfach erfolgten Mitnahmen sehr oberflächlich und stereotyp geschildert worden. Auf Nachfrage sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Elemente seiner angeblichen Mitnahmen oder die Haftbedingungen zu substantiieren. Nach der Aufforderung, mehr über den Alltag in einem äthiopischen Gefängnis zu erzählen, seien seine Angaben allgemein und stereotyp geblieben. Der Bericht um seine Freilassung erscheine beliebig. Insgesamt hinterliessen seine Ausführungen den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auch die Schilderungen zur letzten Mitnahme durch Regierungskräfte und der anschliessenden Befreiung durch OLA-Mitglieder wiesen Unstimmigkeiten auf und würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die Entscheidung des
E-4189/2026 Beschwerdeführers, während des Kreuzfeuers zwischen den Sicherheitskräften und den OLA-Mitgliedern aus dem Fahrzeug zu springen, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe er nicht mit hinreichender Prägnanz dargetan, drei Mal von Regierungskräften in Haft genommen worden zu sein und das fluchtauslösende Ereignis widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug durchführbar.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird neben einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgetragen, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben und der Asylentscheid mangelhaft begründet worden. Es sei deutlich erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer bei den Anhörungen in einem äusserst belastenden psychischen Zustand befunden habe. Er habe mehrfach geäussert, dass er seine aktuelle Lebenssituation nicht mehr ertrage und suizidale Gedanken hege. Seine offensichtliche Erschöpfung weise darauf hin, dass seine Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Er habe mit heftigen Emotionen reagiert, als er zu seiner Familie befragt worden sei. Der befragende Fachspezialist habe sich mehrfach nach seinem Befinden erkundigt und wiederholt Befragungspausen angeboten.
Die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich: Einerseits werde behauptet, die Antworten des Beschwerdeführers seien «informationsreich» gewesen; andererseits werde das gesamte Aussageverhalten als «oberflächlich», «stereotyp» und «vage» kritisiert. Diese gegensätzlichen Bewertungen seien inkonsistent und liessen auf eine willkürliche Wertung der Glaubhaftigkeit schliessen. Die Vorinstanz beurteile die Glaubhaftigkeit einseitig und stelle überhöhte Anforderungen an die AussagequaIität, ohne den Kontext des traumatisierten Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es würden wesentliche Realkennzeichen ignoriert, wie die Beschreibung der physischen Beschaffenheit des Gefängnisses. Gemäss den Richtlinien des UNHCR («Beyond Proof») beeinträchtige die hohe emotionale Belastung die zeitliche Rekonstruktion von Ereignissen. Die Forderung der Vorinstanz nach «präziseren Angaben» in einer solchen Situation sei unrealistisch und widerspreche der traumainformierten Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe authentische Gefühlsempfindungen beschrieben und detailliert über seine inneren Abwägungsprozesse und emotionalen Konflikte berichtet. Er habe punktuell die direkte
E-4189/2026 Rede verwendet, um die Intensität der Bedrohungen zu verdeutlichen. Die Vorinstanz habe das Prinzip des reduzierten Beweismasses verletzt, indem es lediglich isolierte Punkte kritisiert habe, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Es sei stossend, dass die hochsensiblen und detaillierten Angaben zur Vergewaltigung der Schwester und Misshandlung der Mutter im Asylentscheid als «stereotyp» bezeichnet würden. Das SEM habe es unterlassen, zu begründen, weshalb diese spezifischen Angaben zur Gewalt gegen Familienmitglieder nicht als glaubhaft gewertet worden seien. Der Fachspezialist habe unterlassen, Nachfragen zu diesen massiven Gewaltakten zu stellen. Die Vorinstanz habe auch die Realität in äthiopischen Militärgefängnissen verkannt. Das «Stereotype» sei hier ein Abbild der Realität, kein Zeichen für eine Konstruktion. Zudem stelle die Freilassung nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung ein bekanntes Instrument der Einschüchterung in Konfliktgebieten dar. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sterbe lieber in seiner Heimat und unter seinen Leuten, als in Gefangenschaft exekutiert zu werden und zu «verschwinden», sei ein hochgradig authentisches psychologisches Detail. Die Kritik an der zeitlichen Abfolge der Festnahmen beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation der Aussagen. Das SEM argumentiere, es sei unlogisch, dass ein Staatsfeind drei Mal eine «Gnadenfrist» erhalte. Diese Argumentation setze ein funktionierendes, bürokratisches System voraus. In der Region Oromia herrsche jedoch ein Zustand der Willkür; Festnahmen dienten oft der kurzfristigen Informationsgewinnung, wie vorliegend der Suche nach dem Vater, oder der psychologischen Zermürbung. Die Aufforderung, eine Absichtserklärung zu unterschreiben, sei kein Akt der Gnade, sondern ein Instrument der Kontrolle. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Warnungen seine Unterstützung der OLA fortgesetzt habe, sei durch seine tief verwurzelte ethnische Identität und Motivation schlüssig erklärt worden. Bei gesamthafter Betrachtung würden die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsyIG genügen. Die Aussagen erwiesen sich als in sich stimmig, konsistent und frei von wesentlichen Widersprüchen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem asylrelevant, denn sie belegten, dass er aufgrund seiner (zugeschriebenen) politischen Anschauung sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und dies weiterhin der Fall sei. Es sei dabei zwingend zu berücksichtigen, dass das äthiopische Parlament die OLA im Mai 2021 offiziell als terroristische Vereinigung eingestuft habe, was massiv höhere
E-4189/2026 Strafen und eine weitaus brutalere Behandlung durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers stehe in einem Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines der OLA beigetretenen Vaters und der ihm von den Behörden zugeschriebenen politischen Haltung. Es bestehe eine begründete Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien. Die Intensität der erlittenen Nachteile – mehrfache Inhaftierungen, Folter und die Androhung der Exekution – erreiche zweifellos die Schwelle der ernsthaften Nachteile. Da die Verfolgung durch die offiziellen Staatsorgane erfolgt sei, sei ein staatlicher Schutz ausgeschlossen. Das SEM habe die aktuelle Sicherheitslage in der Region Oromia nicht substanziell gewürdigt und sich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, welche wiederum auf der Analyse des (sieben Jahre zurückliegenden) Referenzurteils D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 basiere und somit die aktuellen Realitäten vor Ort völlig ignoriere. Die Sicherheitslage in Oromia habe sich seit 2019 massiv verschlechtert und sei durch einen langanhaltenden, blutigen Konflikt zwischen der Regierung und der OLA geprägt. Eine Rückkehr in die Region Oromia sei aufgrund der dort herrschenden, willkürlichen Gewalt und Unübersichtlichkeit der bewaffneten Akteure derzeit unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien; seine Mutter sei verstorben und der Vater seit 18 Jahren verschollen; über den Verbleib seiner Schwester sei nichts bekannt. Der Umstand, dass das SEM den Tod der Mutter im Asylentscheid ignoriere, stelle einen erheblichen Mangel in der Sachverhaltserhebung dar. Ohne Unterstützung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Unterkunft oder eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen, insbesondere in einer Region, in der er als potenzieller OLA- Sympathisant unter Generalverdacht stehe. Zudem weise dieser Anzeichen einer schweren psychischen Destabilisierung auf und sei auf professionelle Unterstützung angewiesen. Wegen dessen akuter Verzweiflung und suizidalen Äusserungen habe die Rechtsvertretung bereits am 26. Mai und 4. Juni 2026 dringlich eine psychologische Anbindung angefragt und den Gesundheitsdienst in der Unterkunft explizit darauf hinzuweisen, den Beschwerdeführer besonders genau zu beaufsichtigen. Die Annahme, dieser könne in der Region Oromia eine adäquate psychologische oder psychiatrische Versorgung finden, sei vollkommen realitätsfern. In der vom bewaffneten Konflikt beherrschten Heimatregion existiere faktisch keine funktionierende Versorgung für Personen mit solch schweren psychischen
E-4189/2026 Belastungen. Eine Rückführung nach Äthiopien würde daher gegen Art. 3 und 8 EMRK verstossen. 6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe seine gesundheitlichen Probleme bei der Anhörung nicht hinreichend respektive nicht korrekt berücksichtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem teilweise ungenügend abgeklärt worden. Zudem sei der Asylentscheid mangelhaft begründet worden. Diese formellen Rügen sind vorweg zu behandeln.
6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 26. August 2025 zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Dabei gab er an, er habe Beschwerden im (…)bereich und Rückenschmerzen; er könne nicht essen. Psychisch gehe es ihm «gut». Dabei wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bei medizinischen Problemen an MedicHelp wenden könne und die Kontaktaufnahme in seiner eigenen Verantwortung liege. (vgl. SEM-Verfahren […] [nachfolgend: Akte]-21, S. 2).
6.1.2 Eingangs der Anhörung vom 26. Mai 2026 – wie auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. Juni 2026 – werden gesundheitliche, insbesondere psychische Gesundheitsbeschwerden vorgetragen: Der Beschwerdeführer stehe im «Dauerstress», sei deswegen auch beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten; es gehe ihm physisch und psychisch nicht gut; er hasse das Leben (vgl. Akte 36, Antworten 4/5 sowie 28/29). Er wurde dabei in Frage 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich noch keine medizinischen Unterlagen in den Asylakten befinden würden; wenn er eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehme und einen medizinischen Bericht erhalte, sei es wichtig, diesen dem SEM nachzureichen. In Frage 30 wurde er nochmals darum ersucht, Hilfe bei MedicHelp zu suchen; er müsse sich selbständig dort melden.
6.1.3 Gemäss aktueller Aktenlage hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Urteilsdatum keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Wenn er im behaupteten Ausmass an psychischen Problemen leiden sollte, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er – stets von einer professionellen Rechtsvertretung begleitet – nicht entsprechende ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen und diesbezügliche Facharztberichte zu den Akten gereicht hat. Somit wurde die in der Rechtsmitteleingabe
E-4189/2026 erhobene Behauptung, er sei (psychisch) auf professionelle Unterstützung angewiesen, trotz Aufforderung nicht mit medizinischen Unterlagen belegt oder untermauert. 6.1.4 In der Anhörung vom 26. Mai 2026, welche nachmittags um 13.30 Uhr begann, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Bescheid geben solle, wenn er Pausen benötige (vgl. Frage [F.] 8); er wurde dann mehrfach gefragt, ob er konkret eine Pause benötige (vgl. F. 29 und 35), und eine solche wurde in der Folge auch abgehalten (von 14:15 bis 14:30 Uhr). Vor der Wiederaufnahme der Anhörung wurde er gefragt, ob die Befragung fortgesetzt werden könne, was er ausdrücklich bejaht hat (F. 36). Eine weitere Befragungspause wurde von 15:20 bis 15:35 Uhr eingelegt. Nach der eigentlichen Befragung – nach Frage 92 – wurde vor der Rückübersetzung eine weitere Pause von 16:45 bis 17:00 Uhr durchgeführt. Die Anhörung inklusive Rückübersetzung und Ausfertigung des Protokolls dauerte bis 17:45 Uhr. Es wurde somit auf die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit Rücksicht genommen. Sowohl das persönliche Dublin-Gespräch als auch die Anhörung fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung statt. Dieser wurde in beiden Anhörungen Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. Akten 21 [S. 2] und 36 [ab F. 78]), was diese auch in Anspruch nahm. Im Verlauf der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben zu Einschränkungen seiner Aussagefähigkeit. Er verwies lediglich wiederholt auf psychische Schwierigkeiten, ohne diese ärztlich zu belegen; auch die geltend gemachten Suizidgedanken blieben ohne entsprechende Dokumentation. Die Beweispflicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen liegt beim Beschwerdeführer, worauf er wiederholt und ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Aus dem Fehlen ärztlicher Unterlagen kann daher – entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – weder auf eine ungenügende Berücksichtigung des Gesundheitszustandes noch auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden.
Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Aussagefähigkeit in Bezug auf die Darlegung seiner Asylgründe Anlass geben könnten. Es sind weder Erinnerungslücken noch Einschränkungen beim Erzählvermögen erkennbar. Dem Beschwerdeführer wurde im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden auch zahlreiche Rückfragen zur Präzisierung
E-4189/2026 sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. Akte 36, F. 54/55, 60-64, 72-75). Der Befragungsstil gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat in Frage 76 zu Protokoll gegeben, dass er über alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe berichten können. Er hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls abschliessend und explizit bestätigt, dass dieses seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt. Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat unterschriftlich bestätigt, keine weiteren Fragen zu haben und es wurden keine Einwendungen angebracht (vgl. Akte 36 S. 14 unten). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der Würdigung des Asylgesuches nicht oder nur unter Vorbehalt auf die protokollierten Angaben abzustellen. 6.1.5 Entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Ziffer 87 ff.) hat das SEM konkret begründet, weshalb es die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte (vgl. S. 3-5 der angefochtenen Verfügung). Dem Beschwerdeführer war es auch möglich, sich im Rahmen seiner 17-seitigen Rechtsmitteleingabe zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern. Deshalb erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet.
6.1.6 Schliesslich vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend aufzuzeigen, dass das SEM die Anforderungen respektive das Prinzip des reduzierten Beweismasses verletzt hätte, wie dies in Ziffer 38 behauptet wird. Wie nachfolgend ausgeführt, erweist sich die vorinstanzliche Würdigung als mit Art. 7 AsylG sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis vereinbar. 6.1.7 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen der mangelnden Mitberücksichtigung seines Gesundheitszustandes, der Verletzung der Begründungspflicht sowie des ungenügend erhobenen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Beschwerdevorbringen vermögen den Erwägungen des SEM gesamthaft nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann vorab auf die zutreffenden
E-4189/2026 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behaupteten Fluchtgründe hinreichend zu substanziieren. Seine Schilderungen zu den Kernvorbringen, den angeblich insgesamt vier – zwischen Juli und August 2024 – erfolgten Festnahmen mit Gefängnishaft und den dabei erlittenen Misshandlungen, müssen als oberflächlich, ausweichend und weitgehend stereotyp qualifiziert werden. 7.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum chronologischen Ablauf der vier Festnahmen nicht schlüssig sind. Einerseits gab er an, zwischen den Festnahmen habe eine Zeitspanne von einem bis zwei Monaten gelegen; andererseits soll zwischen der zweiten und der dritten Festnahme ein Zeitabstand von «nur Tagen» gelegen sein (vgl. Akte 36, F. 48 und 82). Wenn die erste Festnahme im Juli 2024 (F. 49) und die vierte im August 2024 (F. 51) stattgefunden haben soll, sind diese Zeitangaben vom SEM zu Recht als unstimmig eingestuft worden. 7.2.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die mehrfachen Festnahmen weitgehend stereotyp und nach dem gleichen Muster ablaufend – Verhaftung, Vorwurf der OLA-Unterstützung und Freilassung nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung (vgl. Akte 36, F. 45) – geschildert hat und auch auf ausdrückliche Nachfrage nach seinem Gefängnisaufenthalt (vgl. Akte 36, F. 61) derart vage blieb, dass nicht von persönlich Erlebtem auszugehen ist. 7.2.3 Auch das vom Beschwerdeführer geschildete Vorgehen der äthiopischen Sicherheitskräfte erscheint unlogisch. Hätte er, wie behauptet, wegen seiner eigenen Unterstützung der OLA und/oder wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zu dieser Bewegung tatsächlich im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, erschiene es widersprüchlich, dass er jeweils nach blosser Unterschriftsleistung wieder freigelassen worden sein soll, statt – wie bei einer ernsthaften Verfolgung zu erwarten wäre – längerfristig inhaftiert oder anderweitig behelligt zu werden. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Einstufung der OLA als terroristische Vereinigung durch das äthiopische Parlament nichts zu ändern. 7.2.4 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, die Sicherheitspersonen in der Ortschaft und die dortige Bevölkerung hätten bemerkt, dass er Geld, Lebensmittel und Informationen an die OLA weitergeleitet habe;
E-4189/2026 die Dorfbevölkerung habe ihn – und andere – «im Allag beobachtet» (vgl. Akte 36, F. 62). Wenn die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei der aktiven Unterstützung der OLA, sozusagen «in flagranti» beobachtet hätten, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihn nicht nach drei Festnahmen wieder freigelassen hätten, sondern vielmehr rigoros gegen ihn vorgegangen wären. In diesem Zusammenhang ist auch seine Angabe, die «Menschen» respektive die «Gesellschaft» hätten ihn gekannt und bespitzelt (vgl. Akte 36, F. 79), weshalb die Regierungskräfte ihn ohne Ausweispapiere hätten erkennen können, lebensfremd und unplausibel. 7.2.5 Die Schilderungen der Flucht nach der vierten Festnahme müssen ebenfalls als realitätsfremd eingestuft werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer und einem weiteren Weggefährten gelungen sein soll, inmitten eines Kreuzfeuers vom Fahrzeug, auf welchem auch die diensthabenden Wächter positioniert gewesen sein sollen (vgl. Akte 36, F. 71 und 87), zu flüchten, ohne eine Schuss- oder weitere Verletzung davon getragen zu haben. Das Argument, wonach sich die Wächter hinter dem «Führerhaus» aufgehalten hätten (vgl. Akte 36, F. 90) überzeugt nicht. Beim «Pick-up» handelt es sich zwar um ein grösseres Fahrzeug mit einer entsprechend auch grösseren Ladefläche. Sowohl die Führerkabine als auch die Ladefläche sind jedoch für mehrere Aufseher ohne Weiteres kontrollier- und überblickbar. Spätestens nach dem Sprung vom Fahrzeug wäre es den Wächtern mit grosser Wahrscheinlichkeit gelungen, die beiden Flüchtenden unter Drohung mit Waffengewalt anzuhalten. Dass es dem Beschwerdeführer und einem Fluchtgefährten gelungen sein soll, ab diesem Fahrzeug unentdeckt zu «springen», bleibt unrealistisch. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Schicksalsgenossen ausserhalb der Hörweite der Aufseher Gespräche über die Durchführung ihrer Flucht geführt haben soll (vgl. Akte 36, F. 86/87). 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung erschüttern könnte. Wie bereits in Erwägung 6 festgehalten, wurde nicht überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer schwer traumatisiert oder aufgrund von psychischen Gesundheitsproblemen in seinem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen wäre. Es wurde auch nicht schlüssig dargelegt, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers fehlerhaft interpretiert oder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf willkürliche Weise geprüft hätte, wie dies in den Ziffern 34 und 45 behauptet wird.
E-4189/2026 7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-4189/2026 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 9.4.2 mit weiterem Verweis auf: D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2 und das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
E-4189/2026 konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sprechen würden. Er hat eine Schulbildung genossen, auf den eigenen Ländereien seiner Familie sowie als Fahrer gearbeitet. Seine Familie soll über genügende finanzielle Mittel verfügen (vgl. Akte 36, F. 17-18). Auch wenn seine Eltern nach eigenen Angaben beide nicht mehr leben sollten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland wieder eine wirtschaftliche Existenz und ein soziales Netzwerk wird aufbauen können. Wie bereits festgehalten, wurden weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht, die auf ein medizinisches Wegweisungshindernis hindeuten würden. Aus gesundheitlicher Sicht spricht deshalb nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Heimatdorf seiner Familie (D._______) nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich in die rund 300 km nordöstlich gelegene Region von Addis Abeba zu begeben. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-4189/2026 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4189/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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