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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-4187/2006

29 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,708 parole·~24 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-4187/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4187/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Aussagen zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) August 2002 und reisten über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Sie wurden dort am 27. August 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt, bevor am 29. Oktober 2002 die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons F._______ und am 11. Dezember 2002 die direkte Bundesanhörung erfolgte. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe seit 1995 als Berufssoldat im Range eines Praporschik (Dienstgrad zwischen Unteroffizier und Offizier) bei der Grenzeinheit (...) am internationalen Flughafen von G._______ gearbeitet. Im November 2000 sei er von seinem Kommandanten, H._______, zum Grenzübergang I._______ beordert worden, dies mit dem Auftrag, Fahrzeuge des Innenministeriums (Ministerstvo vnutrennikh del [MVD]) unkontrolliert die Grenze (...) nach Russland passieren zu lassen. Da ihm dieser Auftrag verdächtig vorgekommen sei, habe er einen Major des Inlandgeheimdienstes (Federal'naya sluzhba bezopasnosti [FSB]), J._______, davon in Kenntnis gesetzt. Zusammen mit dem Major habe er die Fahrzeuge bei der Einreise nach Russland kontrolliert und dabei eine grosse Menge Heroin sichergestellt. Der Offizier habe einen Bericht verfasst, und er selbst habe den Vorfall seinem Kommandanten gemeldet, worauf dieser ihn zu sich ins Büro vorgeladen habe. Nach einer Verwarnung durch den Kommandanten sei er am nächsten Tag von seinem Dienst am Flughafen in G._______ suspendiert und in die Verwaltung nach K._______ versetzt worden. Er habe versucht, Kontakt zum Major aufzunehmen, und dabei erfahren, dass dieser im Dienst umgekommen sei. Noch am gleichen Tag habe er seine Kündigung eingereicht, doch sein Kommandant habe diese nicht akzeptiert und ihn umgehend zurück zum Flughafen beordert, verbunden mit der Auflage, sich nirgendwo einzumischen, da er sonst wie der Major enden würde. Er habe sich an den stellvertretenden Bürgermeister gewandt und diesem den Vorfall geschildert. Daraufhin sei er am folgenden Abend von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Als er sich nicht habe ausweisen können, sei er verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt habe. Es sei kein E-4187/2006 Verfahren eingeleitet und die fehlbaren Polizisten seien nicht zur Verantwortung gezogen worden. Im Spital sei er von seinem Onkel, L._______, besucht worden, der ihn vormals mit dem Major bekannt gemacht habe. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass der Major ihm Dokumente zur Aufbewahrung übergeben habe. A.c Nach Verlassen des Spitals Ende Dezember 2000 seien der Beschwerdeführer und seine Familie wiederholt telefonisch bedroht worden, worauf er Kontakt zu den Medien aufgenommen und ihnen alles erzählt habe. Er habe sich das Material des Majors (Video- und Audiokassetten, Dokumente) bei seinem Onkel angesehen und eine Kopie einer Videokasstette angefertigt. Die Kopie habe er zusammen mit einem schriftlichen Bericht der Ereignisse einem lokalen Fernsehsender zukommen lassen, welcher ihm versprochen habe, das Material zu studieren. Zwei Wochen später sei er vom stellvertretenden Bürgermeister, welcher die öffentlichen Medien beaufsichtige, vorgeladen worden. Dieser habe ihn zusammen mit dem Chef des städtischen Polizeikommandos (Glavnoe upravlenie vnutrennikh del [GUVD]) befragt. Die beiden hätten wissen wollen, was der Major ihm hinterlassen habe, und sie hätten damit begonnen, ihn und seine Familie zu bedrohen. Anschliessend sei er vom Chef des GUVD zum Polizeiposten gebracht worden, wo man ihn in eine Zelle gesteckt und während fünf Tagen misshandelt habe. Schliesslich habe man ihn auf der Strasse zum Flughafen ausgesetzt, wo er von einem vorbeifahrenden Auto mitgenommen und ins Spital gebracht worden sei. A.d Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er beim MVD eine Anzeige eingereicht und damit begonnen, zusammen mit seinem Onkel das Material des Majors durchzugehen. Kurze Zeit später sei sein Onkel brutal zusammengeschlagen worden und am 5. März 2001 im Spital verstorben. Ein Monat später habe das MVD ihm mitgeteilt, dass die Angelegenheit untersucht worden sei, doch hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht bestätigt werden können. Er habe sich in der Folge wiederum an die Medien in G._______ gewandt, indessen habe sich einzig die Zeitung M._______gemeldet und ihn zu einem Interview eingeladen. Am Vorabend des Interviews sei er erneut von der Polizei auf der Strasse angehalten und spitalreif geprügelt worden. Nach seiner Spitalentlassung habe er bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht, worauf zwei Wochen später sein Auto gesprengt worden sei. Nach einer weiteren Woche habe man die Beschwerdeführerin und ihre Tochter entführt, weshalb er erneut An- E-4187/2006 zeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe. Am folgenden Tag seien die beiden freigelassen worden. A.e Ein Monat später sei die Antwort der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Diese habe den Fall untersucht, jedoch keine Gesetzesver-stösse seitens der Polizei festgestellt. Gleichzeitig habe man ihm für den Fall, dass er seine Tätigkeiten fortsetzen sollte, wegen Verleumdung mit einer Strafanzeige gedroht. Er habe damit begonnen, die öffentlichen Medien in Moskau anzurufen, doch hätten diese die Angelegenheit nicht am Telefon besprechen wollen. Eines Tages habe er im Fernsehen einen Beitrag mit Videoaufnahmen von J._______ gesehen und umgehend versucht, den verantwortlichen Journalisten ausfindig zu machen. Daraufhin sei er am folgenden Tag zu Hause von Polizei und Militär aufgesucht worden, welche die Herausgabe des Materials verlangt hätten. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn spitalreif geschlagen. Der Journalist, N._______, sei für seinen Beitrag bestraft und suspendiert worden, und er habe für ihn lediglich ein Treffen mit dem Rabbiner der Synagoge arrangieren können, mit dessen Hilfe er Zugang zum Sender O._______ erhalten sollte. Am 5. September 2001 habe er das Material von J._______ aus dem Safe seines verstorbenen Onkels geholt, um es zwei Tage später dem Rabbiner zu übergeben. Am 6. September 2001 sei sein Haus durchsucht worden, wobei sämtliches Material beschlagnahmt worden sei. Er sei festgenommen und zum MVD gebracht worden, wo man ihn fünf Tage lang festgehalten und verprügelt habe. Ohne Beweismittel habe er nichts mehr unternehmen können, und nichts habe seine Verfolger nunmehr davon abzuhalten vermögen, ihn und seine Familie zu töten. A.f Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2001 seine Kündigung eingereicht und sei mit seiner Familie nach P._______ gezogen. Zwei Wochen, nachdem er bei der Generalstaatsanwaltschaft in Q._______ Anzeige eingereicht habe, sei er von Polizisten zum örtlichen Polizeichef gebracht worden. Dieser habe ihn aufgefordert, die Stadt umgehend zu verlassen, weshalb er mit seiner Familie nach R._______ gezogen sei. Von der Vermieterin in G._______ habe er erfahren, dass er für den 28. oder 30. Oktober 2001 vom dortigen MVD vorgeladen worden sei. Er habe sich deshalb nach G._______ begeben, wo er sich mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, S._______, getroffen habe. Als er seinen Schwager nach dem Treffen nach Hause begleitet habe, seien sie von einem Polizeiauto angefahren worden. Im Spital habe er erfahren, dass sein Schwager den Unfall nicht überlebt habe. Ein E-4187/2006 Freund habe ihn mit Kleidung und Geld versorgt und mit dem Wagen nach P._______ gefahren. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Tod ihres Bruders erfahren habe, habe sie über eine Freundin, welche in G._______ auf einem Reisebüro arbeitete, Reisepässe bestellt. A.g Im Dezember 2001 habe ihm die Generalstaatsanwaltschaft Q._______ mitgeteilt, dass sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft in G._______ weitergeleitet habe. Ende Januar/ Anfang Februar 2002 habe ihn die Staatsanwaltschaft G._______ informiert, dass sich die von ihm zur Anzeige gebrachten Vorfälle nicht bestätigt hätten. Die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin sei in der Folge nach G._______ gefahren, um die Reisepässe abzuholen. Am Abend sei sie, nachdem sie seine Mutter und eine Nachbarin besucht habe, in T._______ auf dem Nachhauseweg von einer Polizeipatrouille überfallen und verprügelt worden. Aufgrund der Verletzungen habe sie hospitalisiert werden müssen und das ungeborene Kind verloren. In jenem Augenblick habe er begriffen, dass er seine Familie retten müsse, und sie seien nach Q._______ zu einer Freundin der Beschwerdeführerin gezogen. Da es für sie in Russland keine Sicherheit gegeben habe, hätten sie ihre Ausreise organisiert und sich um die Beschaffung von Visa bemüht. Schliesslich hätten sie ein Reisebüro gefunden, welches die Visa zu einem angemessenen Preis habe beschaffen können. Sie hätten Russland am (...) August 2002 unter Verwendung authentischer Reisepapiere über den internationalen Flughafen Q._______ verlassen und seien noch am gleichen Tag legal in die Schweiz eingereist. Seine Mutter habe ihm Anfang Oktober 2002 am Telefon mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. A.h Die Beschwerdeführenden deponierten in der Empfangsstelle ihre Reisepässe, die Geburtsscheine der Kinder C._______ und D._______ sowie verschiedene Boarding-Cards. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung verschiedene Fotos von sich in Uniform und eine Subventionsbestätigung der Stabsverwaltung in K._______ zu den Akten. Im Rahmen der Bundesanhörung reichte er Kopien der Anzeigen beim Innenministerium und bei der Staatsanwaltschaft, Auszüge seiner Krankengeschichte und eine Krankenhausbescheinigung der Beschwerdeführerin ein. Am 7. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführenden die Originale verschiedener Arztberichte, eines Schreibens des Innenministeriums vom 10. April 2001, eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom E-4187/2006 11. Juli 2001, eines Protokolls einer Hausdurchsuchung vom 6. September 2001, eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Januar 2002 und eine Kopie der Todesurkunde von S._______ zu den Akten. B. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers. C. In seinem Schreiben an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.05: BFM) vom 8. November 2002 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ – unter Bezugnahme auf das Schreiben des kantonalen Sozialdienstes vom 1. November 2002 – mit, dass die Tochter D._______ der Beschwerdeführenden unter schweren gesundheitlichen Störungen leide. In der Folge liess das Migrationsamt dem BFF mit Schreiben vom 29. November 2002 die medizinischen Berichte der Kinderklinik des Kantonsspitals U._______ vom 7. Oktober und 12. November 2002 zukommen. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführenden auf, die hinsichtlich ihrer Tochter D._______ geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse bis zum 30. Januar 2004 mittels eines ärztlichen Berichts zu belegen. E. Am 15. Januar 2004 (Eingang beim BFF) reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der Kinderklinik U._______ vom 10. Dezember 2003 zu den Akten. F. Nachdem das BFF mit Schreiben vom 16. Januar 2004 die Schweizer Botschaft in Moskau mit der Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betraut hatte, stellte diese am 13. April 2004 (Eingang beim BFF) einen Bericht ihrer Vertrauensanwälte vom 30. März 2004 zu. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 bot das Bundesamt den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich bis zum 15. Januar 2005 zum Ergebnis der Abklärungen zu äussern. E-4187/2006 G. Das BFF forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 auf, bis zum 31. Januar 2005 einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen. H. Am 11. Januar 2005 (Eingang beim BFM) reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme bezüglich der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Moskau zu den Akten. I. Am 25. Januar 2005 ging beim BFM der ergänzende ärztliche Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals U._______ vom 20. Januar 2005 ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Tochter D._______ an einer sehr schweren Mehrfachbehinderung bei komplexer Hirnfehlbildung mit schwerstem allgemeinen Entwicklungsrückstand leide. J. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte das Bundsamt aus, der Beschwerdeführer sei während der direkten Anhörung nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er gegen die Anordnung seiner Vorgesetzten verstossen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er an den besagten Grenzübergang beordert worden sei, zumal auch die Fachleute der Schweizer Botschaft dieses Vorgehen als nicht plausibel bezeichnet hätten. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden im November 2001 Reisepässe auf ihren Namen ausgestellt worden seien und diese ihren Heimatstaat am 23. August 2003 legal über den streng kontrollierten Flughafen (...) hätten verlassen können, spreche gegen eine staatliche Verfolgung. Gemäss gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden seien in der Russischen Föderation Dokumente aller Art käuflich zu erwerben und daher von geringem Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zudem leicht Zugang zu entsprechenden Briefköpfen und Formularen gehabt. Die Analyse der eingereichten Schriftstücke durch ausgewiesene Fachleute und Abklärungen vor Ort hätten sodann eine Reihe von überzeugenden Fälschungsmerkmalen ergeben. So seien insbesondere Angaben über die ausstellende Behörde falsch und die Dokumente würden inhaltliche Fehler aufweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in E-4187/2006 ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2005 seien nicht geeignet, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu entkräften. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Gemäss Erkenntnissen der Schweizer Botschaft in Moskau sei eine adäquate Behandlung der Tochter D._______ grundsätzlich auch in der Russischen Föderation möglich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 16. März 2005 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke (Vorakten BFM) A33 bis A39 zu gewähren, in der Folge sei zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung eine angemessene Frist anzusetzen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das Verhalten des Beschwerdeführers sei durchaus nachvollziehbar, zumal er sich gegen das korrupte Vorgehen stelle und damit zeige, dass er selbst eben gerade nicht korrupt sei. Die angeblich fehlende Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer – trotz im grossen Umfang bestehender Korruption – selbst nicht korrupt sei und seine Dienstpflicht höher stelle als seinen persönlichen Profit, könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage stellen. Er habe im Dienste des Grenzschutzes gestanden, und in dieser Funktion sei es immer wieder vorgekommen, dass er an Grenzposten beordert worden sei. Durch seine Entsendung als externer Beamter habe man offensichtlich den Schein erwecken wollen, dass alles korrekt verlaufe. An den Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Moskau würden grosse Zweifel bestehen, da nur mit Ver- E-4187/2006 mutungen argumentiert werde und insbesondere die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei, nicht habe abgeklärt werden können. Es sei für die Beschwerdeführenden zudem nicht ersichtlich, welche ihrer Vorbringen der Botschaft vorgelegt worden seien. Es sei ihnen deshalb Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Akten zu gewähren. Sie hätten ausführlich beschrieben, wie sie unter Mitwirkung einer Bekannten die Ausreise hätten organisieren und sich die dafür notwendigen Papiere beschaffen können. Angesichts des Umstandes, dass die Familie mit einem behinderten Kind und unter Verwendung legaler Papiere ausgereist sei, sei nachvollziehbar, dass die Kontrollen nicht ganz so streng durchgeführt worden seien. Es sei ihnen nicht möglich, zu den Ausführungen in der Botschaftsabklärung bezüglich der Echtheit der eingereichten Beweismittel Stellung zu nehmen, ohne dass ihnen vorgängig umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden und dementsprechend auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen seien. Es sei aufgrund der eingereichten Arztberichte hinreichend belegt, dass ihre Tochter D._______ an einer schweren Mehrfachstörung leide, sich in Behandlung befinde und weiterhin auf Behandlung angewiesen sei. Hinsichtlich einer möglichen Behandlung im Heimatstaat berufe sich das BFM auf eine nicht offengelegte Botschaftsauskunft, weshalb erneut auf den Antrag auf vollständige Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung verwiesen werde. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Sachverhalt hinsichtlich eines medizinischen Wegweisungshindernisses klarerweise nicht vollständig festgestellt worden sei, weshalb die angefochtene Verfügung – sollte dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden – aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 verlegte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Aktenstücke A33, A35, A37 und A39 wurden den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt, dies unter gleichzeitiger Fristansetzung zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung. E-4187/2006 M. Am 15. April 2005 (Eingang bei der ARK) liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ins Recht legen. Darin brachten sie vor, die Botschaftsabklärung vom 13. April 2004 beantworte einen Grossteil der gestellten Fragen nicht. Die vorgenommene Plausibilitätsprüfung basiere zum grössten Teil auf Annahmen, Vermutungen und eigenen Einschätzungen. Es gehe jedoch nicht an, dass die Botschaft die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfe. Zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ihrer Tochter D._______ sei lediglich ein einziger Mediziner befragt worden, die erforderliche Einzelfallabklärung sei nicht erfolgt, und es sei nicht abgeklärt worden, ob eine Behandlung am ehemaligen Wohnsitz in V._______ möglich sei. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien somit klar ungenügend, um die Möglichkeit einer Behandlung als gesichert zu bezeichnen. N. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 2005 an die ARK liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter D._______ in schwerwiegender Weise zugespitzt habe und sie am 14. Juni 2005 infolge Nierenversagens notfallmässig im Kinderspital Zürich habe hospitalisiert werden müssen. Gleichzeitig ersuchten sie die ARK um Einholung eines ärztlichen Berichtes von Amtes wegen. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin die Einholung eines ärztlichen Berichtes von Amtes wegen ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis zum 28. September 2005, um allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen. P. Am 28. September 2005 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Prof. Dr. med. W._______ vom Kinderspital X._______ vom 27. September 2005 ins Recht legen. Daraus geht hervor, dass am 14. Juni 2005 als lebenserhaltende Massnahme eine Dialysebehandlung eingeleitet werden musste und so bald als möglich eine Nierentransplantation anzustreben ist. Q. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragte das E-4187/2006 BFM die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere könnten die gesundheitlichen Probleme der Tochter gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden behandelt werden. R. In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass es gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Oktober 2008 in V._______ und auch im übrigen Russland keine Tagesstätten für Kinder wie D._______ gebe. Diese habe am 18. September 2008 mit einer lebensbedrohlichen Krise ins Kinderspital X._______ eingeliefert werden müssen und sei nun auf der Liste für eine Nierentransplantation. Aus dem entsprechenden ärztlichen Bericht und dem Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Russland zurückkehren könnten. Sie hätten am 6. November 2007 ein Härtefallgesuch eingereicht, welches gutgeheissen werde, sobald der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden habe. In der Beilage liessen sie das Gutachten der SFH und die Kopie eines Arztberichtes des Kinderspitals X._______ vom 18. September 2008 zu den Akten reichen. S. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2009 ersuchte das Migrationsamt des Kantons F._______ um eine rasche Entscheidfällung. T. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2009 fest, dass das BFM am 13. Mai 2009 das Gesuch des zuständigen Kantons vom 7. Januar 2009 um Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gutgeheissen, den Beschwerdeführenden in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt habe und die Beschwerde damit bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig bot sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. Juni 2009 mitzuteilen, ob sie angesichts der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen möchten. E-4187/2006 U. In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalten würden. V. Mit Verfügung vom 7. August 2009 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, das Bundesverwaltungsgericht ziehe im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht und erwäge, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz zu würdigen. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen würde kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegen, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, bis am 25. August 2009 zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen. W. Mit Schreiben vom 20. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4187/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2009 festgestellt wurde, ist die Beschwerde durch die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen "B" bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich somit auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. 4.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 240). Im vorliegenden Fall zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne in Betracht und würdigt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichts- E-4187/2006 punkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. Den Beschwerdeführenden wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt (vorstehend Sachverhalt Bstn. V und W). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten Personen als Flüchtlinge, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive ist abschliessend. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im November 2000 einen Befehl seines vorgesetzten Kommandanten missachtet und dabei dessen kriminelle Machenschaften aufgedeckt, weshalb er nun von den korrumpierten Behörden im Heimatstaat verfolgt werde. Diesen Vorbringen liegt offensichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zu Grunde. 5.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2009 bringen die Beschwerdeführenden vor, bei der Beurteilung der Asylrelevanz gehe es nicht um eine abstrakte Zuordnung eines Verfolgungsmerkmals zu einem der fünf Motive, da der Verfolgerstaat durch sein Verhalten allein bestimme, wen er weshalb verfolge. Der Begriff der politischen Anschauungen sei weit zu fassen und beinhalte alles, was sich gegen das politische System, die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung, den Bestand und die Legitimität des Staates richte. Entscheidend sei nicht, ob die Betroffenen die politischen Anschauungen tatsächlich hätten, sondern ob der Staat sie bei ihnen annehme. Ausschlaggebend – und einem zeitgemässen Verständnis des Flüchtlingsbegriffs entsprechend – sei allein, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolge, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. Zu den inneren Merkmalen würden sodann Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung und Lebensform gehören. In diesem Sinne sei auch die Überzeugung des Beschwerdeführers, dass Korruption und Drogenschmuggel durch Behördenmitglieder in einem Rechtsstaat nicht zulässig seien und bekämpft werden müssten, ein inneres Merkmal. E-4187/2006 Es handle sich dabei um eine grundsätzliche Lebenseinstellung und politische Haltung. Die durchgeführte Kontrolle und die anschliessenden Versuche, den Vorfall an die Öffentlichkeit zu bringen, seien - ähnlich wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - Ausdruck der inneren Überzeugung. Seine Handlungen seien demzufolge moralisch, ethisch und politisch motiviert gewesen. 5.4 Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er gegen die Anordnungen seines vorgesetzten Kommandanten verstossen und die Fahrzeuge bei der Einreise nach Russland kontrolliert hat, lediglich gemäss seiner Dienstpflicht gehandelt hat. Er sagte diesbezüglich anlässlich der direkten Anhörung aus, er sei es gewohnt, seine Arbeit richtig auszuführen. Wenn ein Befehl seinen Dienstpflichten widerspreche, erachte er es als sein Recht, den Befehl zu hinterfragen (A24/12 S. 4). Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht korrupt und habe seine Dienstpflicht höher gestellt, als einen kleinen persönlichen Profit (S. 3). Aus dem Protokoll der Erstbefragung geht indessen auch hervor, dass er sich wegen seines Handelns insgeheim eine Auszeichnung erhoffte (A1/10 S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich dadurch gegen das politische System, die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung oder den Bestand und die Legitimität des Staates aufgelehnt haben soll. Vielmehr ist darin der Versuch zu erblicken, nachträglich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren. Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführen, ist sodann nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die angegebenen politischen Anschauungen tatsächlich hatte, sondern ob die Verfolger sie bei ihm annehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Verfolgern – offenbar kriminelle Behördenmitglieder, nicht aber die Behörden als solche – hauptsächlich daran gelegen haben dürfte, einen missliebigen Mitwisser ihrer illegalen Machenschaften zum Schweigen zu bringen, dies unbesehen von dessen politischen oder gesellschaftlichen Anschauungen. Nach dem Gesagten können die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gehört werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat damit im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das nachgesuchte Asyl verweigert. E-4187/2006 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus der Erwägung 3 (Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen "B") ergibt, erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die dieser erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden sind in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlegen. Angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE. SR 173.30.2) eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4187/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 17

E-4187/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-4187/2006 — Swissrulings