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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 E-4181/2010

17 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,029 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4181/2010 Urteil vom 17. Februar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N _______.

E-4181/2010 Sachverhalt: A. Nachdem die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April 2006 in Gutheissung der Beschwerde vom 27. Februar 2003 die erste Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das Bundesamt zurückgewiesen hatte, stellte dieses mit Verfügung vom 9. November 2006 fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche vom 10. Juni 2002 beziehungsweise 9. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010 ab. C. Ein erstes gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtetes Revisionsgesuch vom 14. Februar 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2010 abgewiesen. D. Mit an das Bundesamt gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zur Begründung führten sie einerseits aus, es sei ihnen gelungen, weitere Beweismittel zu beschaffen, welche geeignet seien, zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland einer ernsthaften Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Dokumente seien allenfalls revisionsrechtlich von Relevanz, müssten aber, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern, auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens berücksichtigt werden. Im Weiteren habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Januar 2010 verschlechtert und er habe, wie dem Bericht der Psychiatrischen Klinik E._______ vom 24. März 2010 zu entnehmen sei, am 18. März 2010 nach einem Suizidversuch hospitalisiert werden müssen. Es werde mit einer jahrelangen intensiven psychiatrischen Behandlung gerechnet. Eine

E-4181/2010 Rückkehr in den Heimatstaat werde aus ärztlicher Sicht wegen seines Gesundheitszustands als nicht vertretbar erachtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die zwingend notwendige medizinische Behandlung in der Türkei nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. E. Mit Schreiben vom 1. April 2010 überwies das BFM die Eingabe vom 29. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der revisionsrechtlichen Vorbringen. Mit Urteil vom 12. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab und überwies die Akten zur Behandlung der Eingabe vom 29. März 2010 unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung an das Bundesamt. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom 9. November 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.− auferlegt. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juni 2010 – vorab per Telefax – beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2010 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.

E-4181/2010 I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 ihres Rechtsvertreters reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Psychiatrischen Klinik E._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 25. Juni 2010 sowie Entbindungserklärungen für die sie behandelnden Ärzte zu den Akten und stellten die Einreichung eines Berichts betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 5. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung der Psychiatrischen Klinik E._______ vom 3. August 2008 betreffend Anordnung von Zwangsmassnahmen bezüglich des Beschwerdeführers ein. K. Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin in Folge der Festnahme zwecks Vorführung beim türkischen Generalkonsulat eine schwere psychische Krise erlitten habe und deswegen intensiv psychiatrisch betreut werden müsse. Zudem wurde um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts der behandelnden Ärztin ersucht. L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde ihnen antragsgemäss Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts bezüglich der Beschwerdeführerin eingeräumt. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. September 2010 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichten Berichte der Ambulanten Psychiatrischen Dienste, F._______, vom 1. Juli 2010 sowie 3. September 2010 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.

E-4181/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,

E-4181/2010 wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Hauptantrag geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei. 5.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es liegt somit am Beschwerdeführer, seinen aktuellen Gesundheitszustand darzulegen und allfällige Arztzeugnisse einzureichen, dies umso mehr wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein Schreiben der Psychiatrischen Klinik E._______ eingereicht. Dieses ist als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu betrachten, wurde doch daraus zumindest die Art der Erkrankung und auch der damalige psychische Zustand des Beschwerdeführers und die Prognose ersichtlich. Zudem ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre,

E-4181/2010 während des gut zwei Monate dauernden erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens einen ausführlicheren Bericht nachzureichen. Dem BFM kann demnach nicht vorgeworfen werden, dass es neben den Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat und den eingereichten ärztlichen Kurzbericht als taugliche Entscheidungsgrundlage erachtete, ohne einen ausführlichen Bericht abzuwarten oder erstellen zu lassen. Im Übrigen kann der Gesundheitszustand infolge der Eingaben auf Beschwerdeebene zumindest zum heutigen Zeitpunkt nunmehr als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden. 5.3. Demnach ist der gestellte Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung abzulehnen. 6. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären

E-4181/2010 Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 7.2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das Bundesamt zunächst fest, es erübrige sich, auf die zum Beleg einer Gefährdung des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente einzugehen, nachdem sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gelangt seien, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Im Weiteren stehe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Seine gesundheitlichen Probleme seien offenkundig in der Türkei adäquat behandelbar, weshalb sich diesbezüglich nähere Abklärungen erübrigten. Allenfalls könne die Fortführung einer dringend benötigten medizinischen Behandlung im Heimatstaat sowie die medikamentöse Dämpfung von Suizidgedanken durch medizinische Rückkehrhilfe gewährleistet werden. Psychische Probleme oder gar Selbstmordgedanken in Folge eines ablehnenden Asylentscheids seien nicht selten, würden aber grundsätzlich einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen, noch diesen als unzumutbar erscheinen lassen.

E-4181/2010 7.3. Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik E._______ vom 29. März 2010, in welchem festgestellt worden sei, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei und der damit einhergehenden Konfrontation mit triggernden Faktoren zu einer massiven Verschlechterung seines Zustands führen würde und daher medizinisch nicht vertretbar sei. Dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung einen dieser Einschätzung klar widersprechenden Standpunkt vertrete, ohne weitere Abklärungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu treffen, sei unhaltbar. So hätten auch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 24. März 2010 auf die Notwendigkeit der Erstellung eines weiteren Verlaufsberichts hingewiesen. Es wäre daher unabdingbar gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen eines ausführlichen psychiatrischen Berichts zu klären. Sein instabiler Gesundheitszustand werde auch durch das Schreiben des ihn seit dem Jahre 2001 behandelnden Arztes Dr. med. G._______ vom 1. Juni 2010 dokumentiert. Zudem habe das Bundesamt seine ärztlich attestierte fehlende Reisefähigkeit ignoriert. Im Übrigen habe das Bundesamt es zu Unrecht unterlassen, die zum Beleg einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Profils mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel zu würdigen. Wenn auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde, müsse eine Prüfung aller allenfalls gegen den Vollzug der Wegweisung sprechenden Gründe vorgenommen werden. 8. 8.1. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass zur Berücksichtigung der Beweismittel, welche in der Eingabe vom 29. März 2010 zwecks Nachweis der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements im Heimatstaat eingereicht wurden (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts H._______ vom 17. Februar 2010, Bericht vom 17. Februar 2010), im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens kein Raum besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist in einem Wiedererwägungsverfahren keine umfassende Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, sondern nur unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Sachlage seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (vgl. oben Ziff. 3). Eine solche Konstellation ergibt sich aus den genannten Dokumenten jedoch gerade nicht, beziehen sich diese doch auf Umstände, welche bereits im

E-4181/2010 Zeitpunkt des ordentlichen Verfahren bestanden und vorgebracht wurden. Folgerichtig hat das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung dieser Vorbringen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten überwiesen und mit Urteil vom 12. Mai 2010 verneinte das Gericht deren revisionsrechtliche Relevanz. 8.2. Im Urteil vom 6. Januar 2010, mit welchem über die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 11. Dezember 2006 im ordentlichen Verfahren befunden wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichten ärztlichen Berichten seit dem Jahre 2007 in psychiatrischer Behandlung sei und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Eine Behandlung dieser Probleme könne in der Türkei erfolgen, zumal der Beschwerdeführer die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht habe glaubhaft machen können und daher eine allfällige Retraumatisierung nicht in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlich erlittenen Übergriffen stehen könne. Ebenso könne eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden der Beschwerdeführerin, bei welcher eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, in der Türkei durch geeignete medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen ausgeschlossen werden. 8.3. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher am 18. März 2010 wegen eines Suizidversuchs habe hospitalisiert werden müssen. Am 18. Juni 2010 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung wegen Suizidalität und am 3. August 2010 wurde ein fürsorgerlicher Freiheitsentzug des Beschwerdeführers wegen akuter Selbstgefährdung für 3 Tage angeordnet. In den ärztlichen Berichten vom 24. März 2010 und 25. Juni 2010 sowie der Anordnung vom 3. August 2010 wurde nebst der bereits in den im ordentlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnissen festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und festgestellt, dass im Falle der Rückführung in die Türkei mit einer massiven Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei und eine Reise dorthin medizinisch nicht vertretbar sei. 8.4. Auch unter Berücksichtigung der zeitweiligen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist von der grundsätzlichen

E-4181/2010 Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat auszugehen Namentlich ist in I._______, wo die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage vor der Ausreise mehrere Jahre gelebt haben und über ein soziales Netz verfügen, sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische Behandlung gewährleistet. Sollten sich die bei ihm vorhandenen suizidalen Tendenzen im Falle eines bevorstehenden allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Namentlich kann bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität oder einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden, wobei auch – allenfalls in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten oder entsprechenden Organisationen − sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die Reise erhält, verbunden mit einem anschliessenden Klinikaufenthalt, sollte sich dies als notwendig erweisen. Damit könnte den in den ärztlichen Berichten geäusserten Bedenken hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. 8.5. Auch betreffend die Beschwerdeführerin lässt sich aus dem im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom 1. Juli 2010 sowie dem Schreiben vom 3. September 2010, beide von den Ambulanten Psychiatrischen Diensten J._______, keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entnehmen, welche es rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu bezeichnen. Auch im Falle der Beschwerdeführerin kann der gemäss Arztzeugnis im Falle der Rückführung zu erwartenden Verschlechterung der Symptomatik mit einer geeigneten Behandlung im Heimatstaat sowie medizinischer Rückkehrhilfe begegnet werden. 8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen

E-4181/2010 würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 9. November 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.− festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4181/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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