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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 E-4177/2006

3 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,165 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-4177/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Richter Kurt Gysi, (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), und ihr Sohn Y._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführerende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 4. November 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4177/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 19. Februar 2003 und reiste am 20. Juni 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 23. Juni 2003 sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage ihrer Sprachkenntnisse am 24. Juni 2003 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Migrationsbehörde fand am 17. Juli 2003 statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei arabischer Ethnie und stamme aus C._______. Sie sei einfaches Mitglied der Baath-Partei im Range einer „Nassira“ gewesen. Sie habe an Parteiversammlungen teilgenommen und sei geheissen worden, mit tiefergestellten Partei-Sympathisantinnen das Gespräch über kulturelle Themen zu suchen. Ihre Arbeitsstelle als Sicherheitsangestellte in der D._______ Gesellschaft habe sie durch Fürsprache von E._______ erhalten. Es sei daher auch ihre Aufgabe gewesen, die Vorgänge in der Firma zu beobachten. Am 14. Februar 2003 sei sie zusammen mit ihrem Bruder F._______ (N [...]), welcher dort habe Geschäfte tätigen wollen, nach Syrien gereist. Da es nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im März 2003, während ihres Aufenthalts in Syrien, zu Racheakten der Bevölkerung gegen Mitglieder der Baath-Partei gekommen sei, hätten sie und ihr Bruder sich vor einer Rückkehr in den Irak gefürchtet und sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen. In Syrien hätten sie nicht bleiben können, da die syrischen Behörden Baath-Mitglieder in den Irak ausgeliefert hätten. Sie seien per LKW nach Istanbul gebracht und von dort in einem weiteren LKW in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 4. November 2005 - eröffnet am 7. November 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Indessen gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme wegen E-4177/2006 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Am 18. Dezember 2005 wurde der Sohn Y._______ der Beschwerdeführerin geboren. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons B._______ vom 14. Dezember 2005 ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Am 10. Februar 2006 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Lands- E-4177/2006 mann F._______ welcher in der Schweiz am 26. Juni 2002 ein Asylgesuch gestellt hatte. J. Mit Verfügung vom 27. September 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Hingegen wurde ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4177/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie konkret bedroht worden wäre oder ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen Opfer von Übergriffen geworden wären. Sie vermöge somit die von ihr geäusserten Befürchtungen nicht hinreichend zu begründen. Ferner sei derzeit im Irak keine Verfolgung von ehemaligen niederrangigen Mitgliedern der Baath-Partei alleine aufgrund ihrer früheren Parteimitgliedschaft zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin vermöge demzufolge keine asylrelevante Verfolgung darzutun. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die derzeitige irakische Regierung werde massgeblich durch die bewaffneten Milizen beeinflusst und sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Es sei nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein zu zahlreichen brutalen Racheaktionen gekommen, gegen welche die staatlichen Sicherheitsbehörden nichts unternommen hätten. Im Zuge der sogenannten Entbaathifizierung E-4177/2006 würden systematisch ehemalige Baath-Mitglieder von ihren Arbeitsstellen entlassen und würden diskriminiert. Namentlich seien die meisten Angestellten der D._______, welche Mitglied oder Anhänger der Baath-Partei gewesen seien, entlassen worden. Sie selber sei als Frau, welche aufgrund ihrer Verbindung zu einem prominenten Mitglied des Saddam-Regimes als Verräterin betrachtet werde, besonders gefährdet. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass ihr Herkunftsort C._______ von schweren ethnischen und religiösen Konflikten erschüttert werde. Das Haus ihrer schwer kranken Mutter sei beschlagnahmt worden und sie habe in einen anderen Stadtteil umziehen müssen. Sie verfüge unter diesen Umständen über kein tragfähiges Familiennetz in ihrem Herkunftsort. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 5.2 Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In E-4177/2006 diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi- Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss auch Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 5.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es sich bei den Urhebern allenfalls nicht um staatliche Organe handelt. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt eine gezielte Verfolgung in hinreichender Intensität droht. Falls dies zu bejahen ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob die staatlichen Organe ihres Heimatstaats fähig wären, einen adäquaten Schutz zu gewährleisten. 5.4 Im Rahmen des Grundsatzurteils BVGE 2008/12 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Sicherheitslage im Zentralirak von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn- E-4177/2006 zeichnet sei und dass vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen sei. Der Sicherheits- und Justizapparat müsse insgesamt als nicht schutzfähig bezeichnet werden (vgl. BVGE 2008/12 E 6.4-6.8). Unter anderem die Stadt C._______ wurde jedoch nicht in den Entscheid miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdischer Kontrolle steht (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Entscheid BVGE 2008/4 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welcher die dortige Regierung grundsätzlich als schutzfähig erachtet wurde, können nicht als solche auf die Stadt C._______ angewendet werden, da diese administrativ dem Zentralirak zugeschlagen wird. Eine eingehende Analyse bezüglich C._______ ist demnach noch ausstehend. Da jedoch - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht von einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften gezielten Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden in C._______ vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. 5.5 5.5.1 Die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei gehören im Zentralirak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen Milizen, ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis hin zu sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Überläufer und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Gemäss Feststellungen des UNHCR hat die Zahl von Übergriffen gegen frühere Baathisten jedoch abgenommen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 170 f.). Eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen lässt sich weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war, 4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tat- E-4177/2006 beitrag, dem Ausmass der Identifikation mit der Ideologie der Baath- Partei und den unter dem ehemaligen Regime verübten Menschenrechtsverletzungen, dem ehemaligen Rang oder der Position der betreffenden Person und der öffentlichen Bekanntheit sowie dem aktuellen Wohnumfeld. Rang und Grad allein sind dabei nicht entscheidend (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2007, S. 100; UNHCR, Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylsuchender. 26. September 2007, S. 4 f.). Nicht davon ausgegangen wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. UNHCR Guidelines Relating to the Eligibility of Iraq Asylum- Seekers, Oktober 2005, S. 16; vgl. auch für weitere Nachweise zur Thematik: CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Eine Kollektivverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch nichtstaatliche Akteure ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/12 E. 7.2.2 S. 170 f.). 5.5.2 Wie erwähnt, wurde die Stadt C._______ nicht in dieses Urteil miteinbezogen. Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf C._______ heranziehen, zumal die Baath-Partei dort bis zum Jahre 2003 stark vertreten war, das heisst eine Vielzahl der Einwohner der Partei angehört hatten, und sich aus den zugänglichen Berichten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Verfolgungssituation der Baathisten in C._______ erheblich von derjenigen im übrigen Zentralirak unterscheiden würde (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iraq, 15. Mai 2008; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007). Dass die Baath-Mitglieder in C._______ auffallend oft Opfer von Gewalt geworden wären, lässt sich nicht aus den Berichten ableiten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in C._______ die Kurden eine starke Präsenz ausüben und sich diese zum Teil gewaltsam für den Anschluss der Stadt an die kurdischen Provinzen im Norden einsetzen. Entsprechende Gewaltakte richten sich dabei nicht gegen E-4177/2006 ehemalige Baathisten sondern gegen aktuelle politische Einrichtungen der nicht-kurdischen Bevölkerung allgemein. 5.6 Die Beschwerdeführerin ist noch vor dem Ausbruch des Irakkrieges im Jahre 2003 und dem darauffolgenden Sturz des Baath-Regimes aus dem Irak ausgereist. Sie beruft sich zur Begründung ihrer Befürchtungen im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in ihrem Heimatland, sowie darauf, dass sie als Frau und aufgrund ihrer Verbindung zu einem bekannten Mitglied des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein, E._______, ein besonders exponiertes Profil habe. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie Mitglied der Baath-Partei im Range einer Anhängerin ("Nassira") war. Nach eigener Darstellung nahm sie nur an internen Parteiveranstaltungen teil. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie in prominenter Weise als Parteimitglied nach aussen in Erscheinung trat oder an Aktivitäten beteiligt war, die geeignet wären, Ressentiments der Bevölkerung zu wecken, und es ist somit, entgegen ihrer Darstellung, nicht davon auszugehen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Baath-Partei allgemein bekannt wurde. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, sie würde gesucht oder es seien Drohungen gegen sie ausgesprochen worden. Eine andere Einschätzung des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin vermag auch die Unterstützung ihrer Anstellung bei der D._______ durch E._______ nicht zu rechtfertigen. Denn ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sie dieser Person besonders nahegestanden wäre oder ausserordentliche Tätigkeiten entfaltet hätte, und es sind somit keine Umstände ersichtlich, durch die sie sich vom Profil eines durchschnittlichen einfachen Parteimitglieds abheben würde. Schliesslich ist festzustellen, dass aus der Aktenlage ein Zusammenhang der Beschlagnahmung des Elternhauses und der erzwungenen Umsiedlung der Mutter mit den früheren politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist und nicht geltend gemacht wurde. Im Ergebnis ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt vor asylbeachtlicher Verfolgung wegen ihrer früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei zu verneinen. 5.7 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind damit E-4177/2006 nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Beurteilung des gemäss Aktenlage hängigen Gesuchs um Erteilung einer humanitären Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG fällt in die Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzkantons der Beschwerdeführerin. 7. Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung der ARK vom 13. Dezember 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihr jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-4177/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die (...) des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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