Abtei lung V E-4169/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A.________, Irak, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4169/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 20. Mai 2002 zusammen mit ihrem Bruder B._______ und gelangte am 5. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das C._______ hörte sie am 22. Juli 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______ (Südirak), gehöre der Ethnie der Araber an und sei christlichen Glaubens (Chaldäer). Sie habe E._______ studiert und sei von 1989 bis im März 2002 F._______ gewesen. Obwohl sie verschiedentlich dazu aufgefordert worden sei, sei sie nie Mitglied der Baath-Partei geworden. Dies habe allerdings dazu geführt, dass ihr Aufstiegsmöglichkeiten (...) versagt gewesen seien. Ende Dezember 2001 hätten ihre Eltern ihre in den USA lebende Schwester besucht. In der Folge seien die Eltern nicht in den Irak zurückgekehrt. Die Behörden hätten sie deshalb im Rahmen von Routinebefragungen regelmässig nach dem Aufenthalt der Eltern befragt. Im Februar 2002 habe G._______, welcher gute Beziehungen zur Baath-Partei gehabt habe, (...). Er habe sich deshalb bei der Parteiorganisation und beim H._______ über sie beschwert. Sie sei deshalb mehrmals von der Baath-Partei an der I._______ befragt worden. Dabei sei ihr auch ihre religiöse Zugehörigkeit vorgehalten worden. Zudem sei ihr unterstellt worden, zusammen mit anderen Christen eine christliche Gruppierung gegründet zu haben, welche gegen die Behörden sei. Schliesslich sei sie als F._______ entlassen worden, weil ihr Bruder in Haft gewesen sei. Während dessen Haftzeit sei auch ihr Haus von den Behörden konfisziert worden. Da sie wie auch ihr Bruder die Arbeitsstelle und das Haus verloren hätten, hätten sie sich präventiv zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Zeitschrift, Universitätszeugnisse, den Taufschein sowie eine Bestätigung betreffend Geburt, Taufe und Konfirmation ein. B. Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den E-4169/2006 Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu erteilen. Von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einem Bericht des UNHCR ein. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. September 2008 stellte die Instruktionsrichterin des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter dem BFM, unter Hinweis auf den Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie, die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel. H. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu und fragte sie gleichzeitig an, ob sie allenfalls die Beschwer- E-4169/2006 de bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zurückziehen möchte. Innert der angesetzten Frist nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Januar 2009 Stellung und teilte mit, dass sie an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-4169/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Die Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 habe der US-Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem E-4169/2006 Verfassungsprogamm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abgeschlossen und die CPA sowie die IGC aufgelöst worden; die provisorische Übergangsverwaltung (SPA) und der provisorisch irakische Regierungsrat (IGS) seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfassung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein. Damit existiere das alte Verfolgerregime nicht mehr, mithin sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Was die Situation der christlichen Minderheit (Chaldäer) im Irak anbelange, so habe sich diese nach dem Umsturz des irakischen Regimes ebenfalls verändert. Die Christen sämtlicher Glaubensrichtungen seien gewissen Übergriffen von unbekannter Seite ausgesetzt. Ein rein krimineller Hintergrund könne nicht immer ausgeschlossen werden. Es sei bekannt, dass Entführungen und Schutzgelderpressungen seit dem Sturz von Saddam Hussein markant zugenommen hätten. Dies betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung im Irak und nicht nur die christliche Minderheit. Christen würden mitunter mit „dem Westen“ und „den Besetzern“ assoziert, aber möglicherweise auch als „Profiteure und Kollaborateure“ des früheren Regimes betrachtet. Die Situation sei indes regional unterschiedlich. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Religionszugehörigkeit und ihre berufliche Tätigkeit weder einer überdurchschnittlichen Exponiertheit ausgesetzt gewesen noch sei von einer solchen zum heutigen Zeitpunkt auszugehen. Im Irak würden heute nach wie vor zahlreiche Christen leben, ohne dass ihnen alleine aus ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Von einer generellen Bedrohung der christlichen Minderheit könne auch unter den aktuellen Bedingungen nicht ausgegangen werden. Der Staat unternehme alle ihm möglichen Schritte, um dem ihm auferlegten Schutzauftrag nachzukommen und Übergriffe durch private Dritte zu unterbinden. Die Nichtgewährung eines umfassenden Personenschutzes dürfe in diesem Zusammenhang nicht als fehlende staatliche Schutzbereitschaft gewertet werden, sondern sei eine Frage der zur Verfügung ste- E-4169/2006 henden Ressourcen. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt befürchten müsse, aufgrund ihrer Religion verfolgt zu werden. Schliesslich könne aus den eingereichten Dokumenten keine Asylrelevanz abgeleitet werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie kritisiert. Sodann wird ausgeführt, die vorinstanzliche Einschätzung der Lage der Christen sei unzutreffend. Viele irakische Christen würden sich vor Verfolgung durch aufständische Gruppierungen und islamische Milizen fürchten. Aus allen Landesteilen würde immer wieder von Übergriffen und Anschlägen auf Christen und ihre Einrichtungen berichtet. Christliche Frauen würden landesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, da sie sich nicht nach traditionell islamischen Vorschriften kleiden würden. Insbesondere seien Akademikerinnen gefährdet. Die irakischen Behörden seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung wirksam zu schützen. Die Inanspruchnahme der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit sei für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet. Die meisten Vorfälle würden den Behörden nicht einmal angezeigt, zumal es Anzeichen dafür gebe, dass sich die staatlichen Behörden in zunehmendem Masse an den Diskriminierungen religiöser Minderheiten beteiligen würden. Aufgrund der wachsenden Islamisierung würden immer mehr Christen den Irak verlassen. Die Beschwerdeführerin habe daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hält das BFM fest, die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem Wechsel zur Schutztheorie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, könne vorliegend offen gelassen werden. Die aus dem Zentralirak (recte: Südirak) stammende Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich vor den privaten Verfolgern im Nordirak in Sicherheit zu bringen, wo sie den Schutz der nordirakischen-kurdischen Sicherheitsbehörden erhalten würde (BVGE 2008/12). Im Profil der Beschwerdeführerin liege nichts vor, das darauf schliessen lassen würde, dass ihr die nordirakischen Behörden den nötigen Schutz vorenthalten würden. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, wäre unter der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei indes bereits vorläufig aufgenommen worden. E-4169/2006 4.4 In der Replik betont die Beschwerdeführerin, der Nordirak stelle für sie keine interne Fluchtalternative dar, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihres christlichen Glaubens (Chaldäer) sei sie in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe kritisierte die Beschwerdeführerin vorweg die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie. Dazu ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden in der Zwischenzeit mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK 2006 Nr. 18]) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit erübrigt sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. 5.3 5.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht alleine der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 sowie BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühling 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat. Die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten konzentrieren sich aber nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aber vorab auf den Zentral- und Südirak. Viele der dort lebenden Christen waren in der Vergangenheit gezwungen, ihre Heimatregion, unter anderem die Provinz J._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, zu verlassen. Ob die Beschwerdeführerin im Südirak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hat, solcher ausgesetzt zu sein, kann indes in Anbetracht des Wechsels zur Schutztheorie und der nachfolgenden Erwägungen zur Lage im Nordirak offen gelassen werden. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Dabei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss gekommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch- E-4169/2006 kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern - und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak ansässigen traditionellen christlichen Gemeinschaften - adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Sicherheits- und Polizeikräfte seien gut dotiert und würden als gut und straff organisiert gelten. Das Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden könnten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen könne demnach von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden würden damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. 5.3.4 Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in Anbetracht der relativen Ruhe im Nordirak hätten sich Tausende von irakischen Arabern (sowie auch Christen) in den kurdischen Gebieten in Sicherheit gebracht. Bei vielen von ihnen handle es sich um freiberufliche Ärzte, Professoren und Ingenieure. Zahlreiche Zuzüger aus dem Süden hätten im Norden auch eine Arbeit gefunden. Das Finanzministerium, welches von einem christlichen Politiker geleitet werde, unterstütze christliche Familien. Im Allgemeinen könnten die traditionellen christlichen Gemeinschaften (Assyrer und Chaldäer) auch auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und würden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen würden zur Einreise und zur Niederlassung allerdings einer Gewährsperson bedürfen, welche dafür garantiere, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgehe. In der Praxis sei indes bei alleinstehenden Männern darauf verzichtet worden, wenn die Abklärungen ergeben hätten, dass diese Männer kein Sicherheitsrisiko darstellen würden und sie an ihrem Herkunftsort gefährdet waren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden sei gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern zu beobachten. Betreffend Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen seien, sei der Schutzwille der kurdischen Behörden indes zu bezweifeln. E-4169/2006 5.3.5 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Angaben im Irak weder politisch noch religiös engagiert (vgl. A10, S. 19). Beruflich war sie als F._______ tätig. Damit zeigt die Beschwerdeführerin - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung und der zweiten Vernehmlassung festgestellt hat - kein Profil, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegnerin erscheinen lassen könnte. Es kann daher offen gelassen werden, ob sie im Norden über eine Gewährsperson verfügt. Damit liegen keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vor und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund ihres Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Die Beschwerdeführerin könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. 5.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Ob der Beschwerdeführerin der Verbleib am Zufluchtsort zumutbar ist, ist unter dem Aspekt des Vorliegens eines Wegweisungsvollgzugshindernisses zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. 8, EMARK 1996 Nr. 1). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Einzig ist darauf hinzweisen, dass nach herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit E-4169/2006 dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4169/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 12