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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 E-4168/2021

27 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,803 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4168/2021

Urteil v o m 2 7 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Bundesasylzentrum (BAZ) B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (…).

E-4168/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, welcher am 5. August 2021 in die Schweiz eingereist sei, am 13. August 2021 hier um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. August 2021 ergab, dass er am 3. August 2016 und am 4. Oktober 2019 jeweils in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 19. August 2021 den Rechtsschutz im BAZ C._______ mit seiner Rechtsvertretung mandatierte und er tags darauf durch das SEM zu seinen Personalien befragt wurde, dass das SEM ihm im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 30. August 2021 (SEM-Akten 1105932-15/2, in der Folge A15) im Beisein seiner (damaligen) Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands oder allenfalls Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er angab, er werde in Deutschland in Haft genommen und in den Irak abgeschoben, dass er ausserdem in Deutschland in einem kleinen Ort abseits der Stadt gewohnt habe, was kein Leben gewesen sei, dass er sich zwischenzeitlich zwar in Spanien aufgehalten habe, man ihm dort aber gesagt habe, er solle nach Deutschland zurückkehren, dass er bezüglich des medizinischen Sachverhalts informierte, er habe «zwei Operationen gehabt, wobei er viel Wasser in der Lunge habe» und er habe immer noch Schwierigkeiten zu atmen, nachdem er eine Infektion gehabt habe, dass das SEM am 1. September 2021 die zuständige deutsche Behörde gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-

E-4168/2021 VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden dieser Anfrage am 3. September 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 6. September 2021 geltend machte, er sei im Irak (…) und leide darunter, dass er diesbezüglich einen Antrag auf Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes stellte sowie eine Kopie eines ID-Ausweises einreichte, dass das SEM am 8. September 2021 die Pflege des zuständigen BAZ auf elektronischem Weg um Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersuchte, dass diese am 10. September 2021 dahingehend antwortete, der Beschwerdeführer habe sie tags zuvor über Probleme (…) informiert, jedoch habe er bis anhin keine (…) abgegeben, dass er sich auch über Schmerzen in der Lunge beklagt habe und daher auf den 14. September 2021 ein Arzttermin vereinbart worden sei, wobei er keine Atemprobleme zu haben scheine, dass er sich bezüglich psychischen Belastungen nicht geäussert habe und insgesamt nicht auf Medikamente angewiesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2021 – einen Tag später eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 16. August 2021 ihr Mandat niederlegte,

E-4168/2021 dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 17. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei aufgrund eines Vollzugshindernisses die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass ausserdem die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 20. September 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage sein kann, ob das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und gestützt auf die Dublin-III-VO seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet hat,

E-4168/2021 dass demgegenüber die Frage, ob angesichts von Wegweisungsvollzugshindernissen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung ist, dass es sich allerdings vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, die mittels vorgedrucktem Formular eingereicht worden ist, dass sich aus der Begründung des Begehrens hinreichend klar ergibt, weshalb der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung für unrechtmässig hält und inwiefern er deren Aufhebung begehrt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

E-4168/2021 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie vorliegend – keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach den in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 letztmals in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass Deutschland innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 3. September 2021 zustimmte (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, und zwar über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

E-4168/2021 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht fällt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechs angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5) und ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts dann besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, droht (vgl. ebd. E. 7.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, sein Asylgesuch sei von den deutschen Behörden schon zweimal abgelehnt worden, obwohl er habe glaubhaft darlegen können, dass er im Irak verfolgt werde,

E-4168/2021 dass er nach einer Überstellung nach Deutschland in den Irak abgeschoben werde, wo ihm – ein Opfer (…) – verfolgungsrelevante Nachteile wie Stigmatisierungen erwarten würden, dass er ferner in Deutschland nicht die nötige gesundheitliche Versorgung und Aufklärung erhalten werde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden offensichtlich nichts darzutun vermag, was die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich ein, in seinem Fall zu widerlegen vermag, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Deutschland auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss neuerer Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium bedingt, die Anforderungen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK aber hoch bleiben, dass sie erst dann ausnahmsweise erfüllt sein können, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.),

E-4168/2021 dass dies für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, zumal es sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne handelt und der Umstand, dass für den 14. September 2021 noch ein Arzttermin vorgesehen war, daran nichts ändert, dass diesbezüglich bis heute auch keine Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, sein Asylgesuch sei in Deutschland abgewiesen worden nicht darzutun vermag, er hätte nach seiner Überstellung nach Deutschland keinen Zugang zu medizinischer Behandlung, sollte er dieser bedürfen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gemäss den bereits erstellen Überstellungsmodalitäten den medizinischen Umständen der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen werden (A27), dass das Selbstbestimmungsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung dieser sogenannten Souveränitätsklausel Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts seiner Kognitionsbeschränkung in diesem Bereich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-4168/2021 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegt –, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 20. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich die Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem abschliessenden Urteil erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass mangels Erfüllung von Art. 65 Abs. 1 VwVG kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4168/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:

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