Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-4168/2006

1 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,086 parole·~15 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4168/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4168/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 20. Mai 2002 zusammen mit seiner Schwester B._______ und gelangte am 5. Juni 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das C._______ hörte ihn am 2. Juli 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ (Südirak), gehöre der Ethnie der Araber an und sei christlichen Glaubens (Chaldäer). Nach Abschluss des Elektroingenieurstudiums habe er während eines halben Jahres Militärdienst geleistet. Aufgrund seines christlichen Glaubens sei er von seinen Vorgesetzten kleineren Schikanen ausgesetzt gewesen. Obwohl ursprünglich anders vorgesehen, habe er sich aufgrund dieser Schikanen entschlossen, keinen weiteren Militärdienst zu leisten, sondern den Militärpflichtersatz zu bezahlen. Nach dem Dienst, im Frühjahr 2000, habe er im Elektrogeschäft eines Freundes zu arbeiten begeonnen. Leute der Baath-Partei hätten ihn regelmässig im Laden aufgesucht und zu Spenden aufgefordert. Im Geschäft sei ein legales Gerät namens „Poster“ (Empfangsverstärker für TV-Kanäle) verkauft worden. Am 2. März 2002 sei er von einem Sicherheitsbeamten im Geschäft abgeholt und auf den Posten gebracht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, diese „Poster“ zusammen mit Leuten aus einem anderen Geschäft herzustellen. Nach einem Tag sei er mit der Auflage, keine „Poster“ mehr zu verkaufen, entlassen worden. In der Folge habe er das Gerät aus dem Sortiment genommen. Während der folgenden zehn Tage seien der Ortsvorsteher sowie Parteileute mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn und seine Schwester nach den Gründen gefragt, weshalb zahlreiche Verwandte in den USA leben würden. Am 11. beziehungsweise 12. März 2002 sei er von zwei Parteileuten zu Hause abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht worden. Erneut seien ihm Vorwürfe wegen des „Poster“ gemacht worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, in der Kirche aktiv - er habe Kreuzworträtsel für die legale Zeitschrift der Kirche erstellt - gewesen zu sein. Nach 20 Tagen sei er Dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden. Dabei sei er aufgefordert worden, keine religiösen Aktivitäten mehr auszuführen und die Kirche nicht mehr zu besuchen. Während seiner Inhaftierung sei das Haus der Familie von den Behörden beschlagnahmt worden. In der Folge habe er in der E-4168/2006 Kirche gelebt. Sodann habe ihn sein Freund im Elektrogeschäft nicht mehr weiterbeschäftigen wollen. Auch seine Schwester habe in dieser Zeit ihren Job an der Universität verloren. Mit dem Verlust des Hauses und der Arbeit habe er keine Existenzgrundlage mehr gehabt. Um weiteren Nachteilen zuvorzukommen, sei er „präventiv“ ausgereist. Als Ingenieur dürfte er den Irak legal nicht verlassen. Er sei indes illegal ausgereist, weshalb er bei einer Rückkehr ernsthafte Schwierigkeiten befürchte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie des Universitätszeugnisses und des Taufscheines sowie das Original der Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. September 2008 stellte die Instruktionsrichterin des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. E-4168/2006 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter dem BFM, unter Hinweis auf den Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie, die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel. G. In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu und fragte ihn gleichzeitig an, ob er allenfalls die Beschwerde bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zurückziehen möchte. Innert der angesetzten Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Januar 2009 Stellung und teilte mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4168/2006 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Früh- E-4168/2006 ling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Die Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 habe der US-Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem Verfassungsprogamm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abgeschlossen und die CPA sowie die IGC aufgelöst worden; die provisorische Übergangsverwaltung (SPA) und der provisorisch irakische Regierungsrat (IGS) seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfassung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein. Damit existiere das alte Verfolgerregime nicht mehr, mithin sei die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Was die Situation der christlichen Minderheit (Chaldäer) im Irak anbelange, so habe sich diese nach dem Umsturz des irakischen Regimes ebenfalls verändert. Die Christen sämtlicher Glaubensrichtungen seien gewissen Übergriffen von unbekannter Seite ausgesetzt. Ein rein krimineller Hintergrund könne nicht immer ausgeschlossen werden. Es sei bekannt, dass Entführungen und Schutzgelderpressungen seit dem Sturz von Saddam Hussein markant zugenommen hätten. Dies betreffe jedoch die gesamte Bevölkerung im Irak und nicht nur die christliche Minderheit. Christen würden mitunter mit „dem Westen“ und „den Besetzern“ assoziert, aber möglicherweise auch als „Profiteure und Kollaborateure“ des früheren Regimes betrachtet. Die Situation sei indes regional unterschiedlich. Der Beschwerdeführer sei durch seine Religionszugehörigkeit und seine berufliche Tätigkeit weder einer E-4168/2006 überdurchschnittlichen Exponiertheit ausgesetzt gewesen noch sei von einer solchen zum heutigen Zeitpunkt auszugehen. Im Irak würden heute nach wie vor zahlreiche Christen leben, ohne dass ihnen alleine aus ihrer Religionszugehörigkeit eine Verfolgung drohe. Von einer generellen Bedrohung der christlichen Minderheit könne auch unter den aktuellen Bedingungen nicht ausgegangen werden. Der Staat unternehme alle ihm möglichen Schritte, um dem ihm auferlegten Schutzauftrag nachzukommen und Übergriffe durch private Dritte zu unterbinden. Die Nichtgewährung eines umfassenden Personenschutzes dürfe in diesem Zusammenhang nicht als fehlende staatliche Schutzbereitschaft gewertet werden, sondern sei eine Frage der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, aufgrund seiner Religion verfolgt zu werden. Schliesslich könne aus den eingereichten Dokumenten keine Asylrelevanz abgeleitet werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie kritisiert. Sodann wird ausgeführt, die vorinstanzliche Einschätzung der Lage der Christen sei unzutreffend. Viele irakische Christen würden sich vor Verfolgung durch aufständische Gruppierungen und islamische Milizen fürchten. Aus allen Landesteilen würde immer wieder von Übergriffen und Anschlägen auf Christen und ihre Einrichtungen berichtet. Die irakischen Behörden seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung wirksam zu schützen. Die Inanspruchnahme der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit sei für Nicht-Muslime in der alltäglichen Praxis mit erheblichen Risiken behaftet. Die meisten Vorfälle würden den Behörden nicht einmal angezeigt, zumal es Anzeichen dafür gebe, dass sich die staatlichen Behörden in zunehmendem Masse an den Diskriminierungen religiöser Minderheiten beteiligen würden. Aufgrund der wachsenden Islamisierung würden immer mehr Christen den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer habe daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 hält das BFM fest, die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Wechsel zur Schutztheorie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, könne vorliegend offen gelassen werden. Der aus dem Zentralirak (recte: Südirak) stammende Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich vor den privaten Verfolgern im Nordirak in Sicherheit zu bringen, wo er den Schutz der nordirakischen-kurdischen Sicherheitsbehörden erhalten würde (BVGE E-4168/2006 2008/12). Im Profil des Beschwerdeführers liege nichts vor, das darauf schliessen lassen würde, dass ihm die nordirakischen Behörden den nötigen Schutz vorenthalten würden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, wäre unter der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei indes bereits vorläufig aufgenommen worden. 4.4 In der Replik betont der Beschwerdeführer, der Nordirak stelle für ihn keine interne Fluchtalternative dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines christlichen Glaubens (Chaldäer) sei er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe kritisierte der Beschwerdeführer vorweg die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie. Dazu ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden in der Zwischenzeit mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK 2006 Nr. 18]) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit erübrigt sich auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. 5.3 5.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht alleine der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 sowie BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.3.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühling 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat. Die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten konzentrieren sich aber nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vorab auf den Zentral- und Südirak. Viele der dort lebenden Christen waren in der Vergangenheit gezwungen, ihre Heimatregion, unter anderem die Provinz E._______, woher der Beschwerdeführer stammt, zu verlassen. Ob der Beschwerdeführer im Südirak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hat, solcher ausgesetzt zu sein, kann indes in Anbetracht des Wechsels E-4168/2006 zur Schutztheorie und der nachfolgenden Erwägungen zur Lage im Nordirak offen gelassen werden. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2008/4 die aktuelle Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Dabei ist es unter Bezugnahme auf die Schutztheorie zum Schluss gekommen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakischkurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern - und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak ansässigen traditionellen christlichen Gemeinschaften - adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Sicherheits- und Polizeikräfte seien gut dotiert und würden als gut und straff organisiert gelten. Das Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert, trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden könnten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen könne demnach von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden würden damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. 5.3.4 Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, in Anbetracht der relativen Ruhe im Nordirak hätten sich Tausende von irakischen Arabern (sowie auch Christen) in den kurdischen Gebieten in Sicherheit gebracht. Bei vielen von ihnen handle es sich um freiberufliche Ärzte, Professoren und Ingenieure. Zahlreiche Zuzüger aus dem Süden hätten im Norden auch eine Arbeit gefunden. Das Finanzministerium, welches von einem christlichen Politiker geleitet werde, unterstütze christliche Familien. Im Allgemeinen könnten die traditionellen christlichen Gemeinschaften (Assyrer und Chaldäer) auch auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und würden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Nicht-kurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen würden zur Einreise und zur Niederlassung allerdings einer Gewährsperson bedürfen, welche dafür garantiere, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgehe. In der Praxis sei indes bei alleinstehenden Männern darauf verzichtet worden, wenn die Abklärungen ergeben hätten, dass diese Männer kein Sicherheitsrisiko darstellen würden und sie an ihrem Herkunftsort gefährdet waren (vgl. BVGE 2008/4 E. E-4168/2006 6.6.1). Eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden sei gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern zu beobachten. Betreffend Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt hätten oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen seien, sei der Schutzwille der kurdischen Behörden indes zu bezweifeln. 5.3.5 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben weder politisch noch religiös tätig (vgl. A10, S. 20). Einzig wurden einige von ihm erstellte Kreuzworträtsel in einer legalen christlichen Zeitung veröffentlicht. Beruflich war der Beschwerdeführer als studierter Ingenieur in einem Elektrogeschäft angestellt und für den Verkauf der Geräte zuständig. Damit zeigt der Beschwerdeführer - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung und der zweiten Vernehmlassung festgestellt hat - kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann daher offen gelassen werden, ob er im Norden über eine Gewährsperson verfügt. Damit liegen keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vor und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen. 5.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Ob dem Beschwerdeführer der Verbleib am Zufluchtsort zumutbar ist, ist unter dem Aspekt des Vorliegens eines Wegweisungsvollgzugshindernisses zu prüfen (vgl. nachstehend Ziff. 8, EMARK 1996 Nr. 1). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). E-4168/2006 7. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. Einzig ist darauf hinzweisen, dass nach herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4168/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 12

E-4168/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-4168/2006 — Swissrulings