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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2019 E-4164/2017

11 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,069 parole·~25 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4164/2017

Urteil v o m 11 . Februar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, verbeiständet durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).

E-4164/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ‒ ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul ‒ stellte am 15. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 23. Mai 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Bruder C._______ sei im Medienbereich, bei einer Organisation namens "(...)" tätig gewesen, welche sich gegen den Krieg und gegen Drogen engagiert habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Ziele dieser Organisation bekanntzumachen, unter anderem mit Werbespots im Fernsehen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sein Bruder im Jahr (...) oder (…) eine Erklärung veröffentlicht, in welcher er die Selbstmordanschläge der Taliban verurteilt habe. Nachdem die Taliban an Einfluss in Kabul gewonnen hätten, hätten sie seinen Bruder deswegen brieflich und telefonisch bedroht. Die Drohungen hätten sich auch gegen die übrigen Familienmitglieder gerichtet. Sie hätten sich deswegen an die Behörden gewendet, welche ihnen aber nicht geholfen hätten. Sein Bruder und sein Vater hätten ihm aber nichts Genaueres über diese Drohungen erzählt, um ihn nicht psychisch zu belasten. Sie hätten ihm lediglich gesagt, er solle sich vorsichtig verhalten, wenn er zur Schule oder an die Universität gehe. Ein Arbeitskollege seines Bruders, welcher auch beim Verfassen solcher kritischer Veröffentlichungen mitgearbeitet habe, sei einen Monat bevor sie ausgereist seien umgebracht worden. Sein Bruder sei auch mehrmals von den Taliban angegriffen worden, letztmals eine Woche vor ihrer Ausreise. Es sei ihnen aber nicht gelungen, ihm etwas anzutun, weil die Polizei gekommen sei. Wegen dieser Bedrohungslage habe seine Familie sich zur Ausreise entschlossen. Er sei zusammen mit seinen übrigen Familienangehörigen am (…) 2016 per Flugzeug nach D._______ gereist, von wo aus sie nach einer Nacht in die Türkei weitergereist seien. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland in einem Boot sei er von der Familie getrennt worden und alleine weitergereist. Seine ältere Schwester halte sich seit einiger Zeit in Deutschland auf. Mit seinen übrigen Familienangehörigen habe er gelegentlich Kontakt per Facebook; sie würden ihm aber ihren genauen Aufenthaltsort wegen ihrer Probleme nicht verraten. In Kabul würden noch ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits leben.

E-4164/2017 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführe eine Standaufnahme eines auf YouTube veröffentlichten Videos zu den Akten und teilte mit, dass er seinen Reisepass nicht nachreichen könne, weil die Eltern seine Dokumente verloren hätten. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse betreffen die Sicherheitslage in der Stadt Kabul, ein Formular betreffend Kostengutsprache des Amts für E._______ sowie eine Kostennote ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, den in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-4164/2017 G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Rezept vom 24. Juli 2017 in Kopie ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. August 2017 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 24. Oktober 2017 nach. J. Mit Verfügung vom 9. November 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 um eine ergänzende Vernehmlassung. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2017 hielt die Vorinstanz wiederum an ihren Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 20. November 2017 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Er liess seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten. M. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck einer E-Mail seiner Schwester F._______ vom 11. Dezember 2017 zu den Akten.

E-4164/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Staatssekretariat führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. So habe er widersprüchliche Angaben zur Art der Drohungen durch die Taliban gemacht: Bei der BzP habe er erklärt, seine Familie sei sowohl schriftlich als auch telefonisch bedroht worden. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung seien sie aber nur telefonisch bedroht worden. Seine Schilderungen der Drohungen seien zudem unsubstanziiert und oberflächlich; es fehle ihnen auch an persönlichem Bezug und Erlebnisnähe, so dass nicht geglaubt

E-4164/2017 werden könne, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Der eingereichte Hinweis auf ein YouTube-Video, an dem sein Bruder beteiligt gewesen sei, vermöge keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es gebe keinen Beleg dafür, dass es sich bei einer der darin zu sehenden Personen um seinen Bruder handle. Zudem zeige die betreffende YouTube-Statistik, dass das Interesse an diesem Video seit seiner Aufschaltung sehr gering gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt mit seiner Familie seien sehr ausweichend, und er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. In Anbetracht der Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen zeitweilig mit seinen in Kabul lebenden zwei Tanten mütterlicherseits zusammengelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, das er zu diesen keinen Kontakt mehr habe, weil er ihre Telefonnummer nicht besitze. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche über seine wahre familiäre Situation zu täuschen. Die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Situation würden durch Angaben auf der Facebook- Seite seines Bruders verstärkt. Gemäss seinem Profil lebe dieser in Kabul. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage erstaune sowohl das Facebook-Profil des Bruders als auch die Angabe des Beschwerdeführers, dieser sei möglicherweise nach Kabul zurückgekehrt. Angesichts seiner sehr guten Bildung könne ferner nicht nachvollzogen werden, dass er sein eigenes Geburtsdatum nicht kenne. Der Verweis auf seine psychischen Probleme sei eine Schutzbehauptung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die afghanischen Behörden ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit durch die Vereitelung eines Angriffs auf den Bruder des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt hätten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Auch unter Berücksichtigung der Zunahme von Sicherheitsvorfällen seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe einen guten Lebensstandard gehabt, und er sei gut ausgebildet. Dies und sein junges Alter würden begünstigende Umstände für eine Rückkehr darstellen. Ob er über ein funktionierendes soziales Netz verfüge, könne aufgrund seiner ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. Die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Net-

E-4164/2017 zes sei aber so zu interpretieren, dass es der betreffenden Person aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe ihres Netzwerkes möglich sein müsse, eine Existenz aufzubauen. Dies sei vorliegend gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch durch seine Ausbildung und sein sportliches Engagement, über ein soziales Netzwerk vor Ort verfüge, welches ihn unterstützen könne. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers, der gemäss seinen eigenen Angaben nicht so schlimm sei, dass er eine Behandlung brauche, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe mehrere Elemente seiner Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt und ihre Begründungspflicht verletzt. Seine Familie habe in Afghanistan in sehr guten Verhältnissen gelebt, und er habe dort viele Möglichkeiten gehabt. Sie hätten diese Situation nicht verlassen, wenn sie keine ernsthaften Gründe hierfür gehabt hätten. Das Engagement seines Bruders sei ein Affront für die radikalen Islamisten gewesen, weshalb seine Familie von diesen bedroht worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass er die Drohungen nicht detailliert beschreiben könne, da er diese nicht persönlich erhalten habe und seine Familie ihn kaum über diese informiert habe, um ihn zu beschützen. Es sei klar, dass sein Bruder, der sich auf der Flucht befinde und Angst um sein Leben habe, auf seinem Facebook-Account keine Hinweise auf seinen aktuellen Aufenthaltsort gebe. Die Behauptung des SEM, er wohne aktuell in Kabul, sei völlig unlogisch; der Bruder habe vielmehr offensichtlich sein Facebook-Profil auf der Flucht nicht angepasst. Eine seiner Schwestern lebe in Deutschland und eine andere Schwester halte sich wahrscheinlich in Indien auf. Dass die übrigen Familienmitglieder ihn aus Sicherheitsgründen nicht über ihren Aufenthaltsort informieren würden, sei nachvollziehbar. Da er den Aufenthaltsort seiner Schwester in Deutschland angegeben habe, sei der Vorwurf, er wolle über seine wahre familiäre Situation täuschen, nicht gerechtfertigt. Im Weiteren müsse sein psychischer Gesundheitszustand berücksichtigt werden. Er werde mit einer psychiatrischen Behandlung beginnen. Insgesamt seien die Vorwürfe der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Er habe glaubhaft dargetan, dass er das Opfer von Reflexverfolgung sei und daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E-4164/2017 Da ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Er habe in Kabul beziehungsweise in Afghanistan kein funktionierendes soziales Netz mehr. Die Vorinstanz habe sich auf eine abstrakte und theoretische Unterstützung gestützt und seinen konkreten Gesundheitszustand zu wenig gewürdigt. Psychische Leiden würden in Afghanistan stigmatisiert, weil sie als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Wahrscheinlich habe er aus diesem Grund seine Probleme heruntergespielt. Es liege wahrscheinlich eine psychische Erkrankung beziehungsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Bedarf für psychiatrische Behandlung übersteige die Kapazität der Spitäler in Kabul. Zudem könnte er sich dort wegen des fehlenden Unterstützungsnetzes eine Behandlung nicht leisten. Seine Probleme würden demzufolge in Kabul nicht behandelt. Im Weiteren sei die Arbeitslosigkeit seit Ende 2014 rasant angestiegen. Unter diesen Umständen würde er in Kabul keine Arbeit finden. Schliesslich müsse auch die Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul und in ganz Afghanistan berücksichtigt werden. Es komme vermehrt zu schweren Angriffen durch die Taliban und dem sogenannten "Islamischen Staat", wodurch die Zivilbevölkerung stark gefährdet sei. Nach Auffassung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sei das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von Art. 15 Bst. c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen. Die Sicherheitslage in Kabul sei extrem prekär. Vor diesem Hintergrund wäre eine Neuevaluation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul angebracht. 3.3 In ihrer (ergänzenden) Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, gemäss ihren Erkenntnissen seien psychische Probleme in Kabul behandelbar. Es existierten mehrere Spitäler, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Dass die erhältliche Behandlung allenfalls nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspreche, führe gemäss konstanter Rechtsprechung alleine nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Man könne davon ausgehen, dass die in Kabul tätigen Therapeuten fundierte Kenntnisse des kulturellen und religiösen Hintergrunds ihrer Patienten hätten. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen werde der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Koordinationsentscheids D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als zumutbar erachtet.

E-4164/2017 3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, gemäss dem zwischenzeitlich ausgefällten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul nur ausnahmsweise zumutbar, beim Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen, so namentlich für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation. Diese Voraussetzungen seien aber in seinem Fall nicht erfüllt. Es handle sich bei ihm nicht um einen jungen, gesunden Mann. Seine Familienangehörigen würden sich momentan im Iran bei einem entfernten Verwandten aufhalten. Er habe deshalb in Kaul kein tragfähiges soziales Netz. Sein wirtschaftliches Fortkommen sowie die Unterbringung sein nicht geklärt. Aufgrund seiner psychischen Probleme leide er an sozialem Rückzug und Antriebslosigkeit. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung sei undenkbar, da er eine intensive Therapie benötige. Zu berücksichtigen sei auch die rasant angestiegene Arbeitslosigkeit und die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen in Afghanistan. Unter diesen Umständen würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden. Im Weiteren seien die Kosten für eine Psychotherapie hoch im Vergleich zum Durchschnittslohn. Die meisten Patienten würden sich an staatliche Einrichtungen wenden, da die Behandlung dort kostenlos sei. Der Bedarf an psychiatrischer Behandlung in Kabul übersteige aber die Kapazität der staatlichen Spitäler. Er wäre zudem nicht in der Lage, die notwendigen Medikamente zu bezahlen, welche überdies oft von schlechter Qualität seien. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass die bei ihm diagnostizierte psychiatrische Erkrankung in Kabul nicht behandelt werden könnte. Die genannten Faktoren würden ihm ein wirtschaftliches Fortkommen verunmöglichen. Eine Rückkehr nach Kabul sei demnach klar unzumutbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4164/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene, nicht näher begründete Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sich als unberechtigt erweist. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM seine Vorbringen ernsthaft geprüft und in seiner Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese offensichtlich auch sachgerecht anfechten konnte. Die Behörde muss im Übrigen nur die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz Genüge getan. 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat das Staatssekretariat ferner zu Recht und mit überzeugender Begründung die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Dessen Ausführungen zu den angeblich von den Taliban gegen seine Familie ausgesprochenen Drohungen sind ausgesprochen oberflächlich und unsubstanziiert; dies insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung und die Anzahl der Drohungen, sowie dazu, inwieweit er selber von diesen betroffen war. Seine Erklärung, die Angehörigen hätten ihn kaum über die Drohungen informiert, um ihn zu schützen, erscheint in Anbetracht seines Alters im Zeitpunkt dieser Ereignisse als realitätsfern. Ausserdem hätte gerade mangelndes Wissen über eine bestehende Bedrohungslage der Familie den Beschwerdeführer in erhöhte Gefahr bringen können. Es erstaunt im Weiteren, dass er keine präziseren Angaben über die Tätigkeit seines Bruders, welche angeblich die Ursache der fluchtauslösenden Drohungen war, machen konnte. Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch in seinen Aussagen dazu, ob die Drohungen nur telefonisch oder auch schriftlich erfolgt seien, vermochte

E-4164/2017 der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzulösen. Seine Erklärung auf Vorhalt dieser Diskrepanz, es sei bei der BzP "ein Fehler passiert" (Protokoll Anhörung A19 S. 12 F121), vermag angesichts seiner zweimaligen unmissverständlichen Erwähnung von schriftlichen Drohungen anlässlich der BzP (vgl. Protokoll BzP A7 S. 7 f.) nicht zu überzeugen. 6.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Link auf ein auf YouTube veröffentlichtes, gegen Selbstmordanschläge gerichtetes Video, an welchem sein Bruder mitgewirkt habe, hat keinen relevanten Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass dieses Video offensichtlich seit seiner Aufschaltung konstant nur auf sehr geringes Interesse gestossen ist und zudem schon (…) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers und damit längere Zeit vor dem Beginn der Drohungen aufgeschaltet wurde. Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass es von den Taliban überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist, und diese den darin nicht namentlich erwähnten Bruder des Beschwerdeführers als Mitwirkenden identifiziert haben. 6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seinen Vorbringen festhält, ohne sich detailliert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere lässt sich aus den angeblich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie in Afghanistan nichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ableiten. Ebenso vermögen die diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu keinem anderen Schluss zu führen. Diese können durchaus auch eine andere Ursache als die behauptete Bedrohungssituation haben, und es gibt keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei den Befragungen in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen – angesichts seines sozialen Hintergrunds – schliesslich auch seine divergierenden Angaben zu seinem Geburtsdatum (Personalienblatt: […], BzP-Protokoll: […], Anhörung: […]). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E-4164/2017 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist,

E-4164/2017 als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.). Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul und lebte dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016. Unbestritten ist, dass ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits nach wie vor in Kabul leben (vgl. A7 S. 5). Gemäss seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer derzeit aber keinen Kontakt mehr zu diesen Verwandten, und es liegen keine Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Demnach kann, auch wenn seine Familie zeitweise mit den beiden Tanten zusammenlebte, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auf eine massgebliche Unterstützung dieser Angehörigen zählen kann. Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner übrigen Familienangehörigen vage und wenig überzeugend sind; von daher rechtfertigen sich Zweifel an seiner Behauptung, er kenne ihren genauen Aufenthaltsort nicht und habe nur sporadisch

E-4164/2017 Kontakt zu ihnen. Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres und quasi automatisch der Umkehrschluss gezogen werden, dass diese weiterhin in Kabul leben und ihm bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein können. Die Tatsache, dass auf der Facebook-Seites des Bruders G._______ Kabul als Wohnort vermerkt ist, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass dieser sich aktuell nach wie vor dort aufhält. Der letzte Post auf dieser Facebook-Seite erfolgte am (…) 2017, und es ist durchaus möglich, dass auch die Angabe des Wohnorts seither nicht mehr aktualisiert wurde. Unter diesen Umständen ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein gesichertes tragfähiges soziales Netz im Sinne der hohen Anforderungen der heute geltenden Praxis verfügt. 8.3.3 Hinzu kommt, dass er zwar gemäss eigenen Aussagen nach dem Schulabschluss ein Jahr lang an der Universität (…) studiert hat – ohne dieses Studium abzuschliessen – mithin insoweit überdurchschnittlich gut gebildet. Gleichzeitig ist festzustellen, dass er mit Ausnahme einer fünfmonatigen Tätigkeit bei einer Firma für (…) während seiner Schulzeit, über keinerlei Berufserfahrung verfügt. In Anbetracht der enormen Arbeitslosenquote in Kabul (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1) dürfte er demnach kaum in der Lage sein, sich selber eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 8.3.4 Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass gemäss Arztzeugnis vom 24. Oktober 2017 bei ihm eine Anpassungsstörung (nach ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige depressive Episode (nach ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurden und er deswegen therapeutisch sowie medikamentös behandelt wird. Diese gesundheitlichen Probleme würden die Wiedereingliederung zusätzlich erschweren und es wäre fraglich, ob er angesichts des problematischen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Afghanistan dort mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1). 8.3.5 Bei dieser Ausgangslage sind vorliegend die gemäss oben erwähnter Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. 8.3.6 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat nicht möglich wäre

E-4164/2017 und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 8.4 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2017 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 10.1 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.

E-4164/2017 10.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom 25. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (4,5 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 150.–) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird ‒ unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 31. Juli 2017, 7. November 2017, 30. November 2017 und 12. Dezember 2017 zu veranschlagenden Aufwands ‒ das Gesamthonorar auf insgesamt Fr. 1154.– (inkl. Auslagen) festgesetzt. 10.2.3 Die Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4164/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2017 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 577.– auszurichten. 5. Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 577.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-4164/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2019 E-4164/2017 — Swissrulings