Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4162/2015
Urteil v o m 1 7 . Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2015 / (…).
E-4162/2015 Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, seine Nichte mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind, ersuchten beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte am 17. Oktober 2014 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 15. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte er aus, der Termin bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul sei vor November 2013 vereinbart worden. Er seinerseits habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Gefährdungslage seiner Gäste in der Türkei zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 10. Juli 2014 ab. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E-4162/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
E-4162/2015 tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht des in Syrien herrschenden Krieges und der Millionen von Syrern, die das Land verlassen hätten, beziehungsweise der intern Vertriebenen sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch einzustufen. Dass die Gesuchstellenden dennoch fristgerecht ausreisen würden, sei vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan worden. Die Einreisevorsetzungen für ein Schengen-Visum seien daher nicht erfüllt. Sodann hielten sich die Gesuchstellenden in der Türkei, mithin in einem sicheren Drittstaat auf, in welchem weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zurzeit würden sich dort Tausende syrischer Flüchtlinge unter denselben Lebensbedingungen aufhalten. Die schwierige Lebenssituation der Gesuchstellenden werde nicht verkannt. Indes bestehe für sie in der Türkei hinreichend Schutz vor Verfolgung und sie seien nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Die Grundversorgung sei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen vorhanden. Es drohe keine Gefahr einer Rückschiebung. Sodann würden keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Am 6. April 2015 habe die Vorinstanz das schweizerische Generalkonsulat gebeten, den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme zur Einreichung eines Visums nochmals zu überprüfen. In der Antwort vom 7. April 2015 habe das Konsulat bestätigt, dass dieser am 24. April 2014 erfolgt sei. Damit sei der
E-4162/2015 Erstkontakt nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 erfolgt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, der erste Kontakt habe vor November 2013 stattgefunden. 4.3 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde von der Vorinstanz per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Weisung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmeldungen für einen Termin bei einem Servicezenter. Bereits im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die erste Kontaktaufnahme seiner Gäste habe vor November 2013 stattgefunden. Die Vorinstanz hat diesen Einwand am 6. April 2015 nochmals durch das Generalkonsulat in Istanbul überprüfen lassen. Dabei wurde erneut festgestellt, dass die erste Kontaktaufnahme am 24. April 2014 stattgefunden hat. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter daran fest, das Gesuch sei vor November 2013 eingereicht worden. Indes hat er keinen Beweis für die von ihm erneut behauptete Kontaktaufnahme vor dem 29. November 2013 beigelegt. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, die Gesuchstellenden würden nicht unter die Weisung über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa fallen. 4.4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der Beschwerdeführer nimmt in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände, namentlich des nicht absehbaren Kriegsendes, davon aus, dass die Gäste des Beschwerdeführers wohl kaum nach Ablauf der Visa fristgerecht aus
E-4162/2015 dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 4.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Türkei wird vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Mit dem blossen Wiederholen der Ausführungen in der Einsprache legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vor- instanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat. 4.6 Das SEM hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art.
E-4162/2015 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4162/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli