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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2010 E-4159/2010

11 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,743 parole·~9 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-4159/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4159/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. März 2010 im EVZ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 12. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist vom 27. April 2010 keine Antwort erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis über die zuständige kantonale Behörde aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, E-4159/2010 dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent- E-4159/2010 schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68 i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), E-4159/2010 dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2008 in Italien wegen illegaler Einreise angehalten wurde, in der Folge am 27. August 2008 in Italien ein Asygesuch stellte und bis zu seiner Einreise in die Schweiz in (...) und Rom gelebt hat, dass das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 12. April 2010 zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Italien übergegangen ist, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) rati fiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die in der Beschwerde angeführte Argumentation, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Wegweisung nach Italien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und - im Sinne einer Kettenabschiebung - nach Nigeria und folglich eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK, gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehört werden kann, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuches und der Wegweisung garantiert ist, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eine Wegweisung nach Italien nicht als unzulässig zu erachten ist, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, selbst für Personen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt würden, seien die Existenz- E-4159/2010 bedingungen unzumutbar, jedenfalls in dieser generell geltend gemachten Form nicht der Einschätzung des Gerichts entspricht, dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die vom BFM angeordnete Wegweisung aus der Schweiz gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ohne Weiteres zu bestätigen ist, da bereits aufgrund der Prüfung gemäss Dublin-II-VO weder ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers für die Schweiz noch Hindernisse aufgrund der Einheit der Familie vorliegen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides bildet, dass sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im vorliegenden Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen stellt (Art. 43 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, E-4159/2010 dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4159/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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