Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4153/2014
Urteil v o m 1 5 . August 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 / N (…).
E-4153/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (…) 2011 und gelangte auf dem Luftweg via Algerien in ein anderes ihm unbekanntes europäisches Land. Schliesslich gelangte er mit dem Zug am 4. September 2011 in die Schweiz, wo er von der Polizei angehalten wurde. Am 6. September 2011 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er in Damaskus an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe und die Behörden ihn deswegen einmal bei seiner Mutter in B._______ und zweimal in Damaskus gesucht hätten. Wäre er festgenommen worden, hätte man ihn gefoltert und allenfalls sogar getötet. C. Das SEM beendete mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren, nachdem die Rückübernahmeanfrage des SEM an die spanischen Behörden negativ beantwortet worden war. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte ein, welche ihm durch seine Familie in Syrien per E-Mail zugesandt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2012 gab er zusätzlich zu qualitativ besseren Kopien seiner Identitätskarte Kopien seines Militärausweises zu den Akten. E. Am 15. Oktober 2012 informierte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über seine Mandatierung und teilte dem SEM mit, er wolle an sämtlichen Anhörungen teilnehmen. In einer weiteren Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahrensdossier seiner Schwester (N […]) für sein Verfahren beizuziehen, weil diese anlässlich ihrer Anhörung über seine Situation gesprochen habe.
E-4153/2014 F. In weiteren Nachträgen vom 5. Februar, 18. März, 7. Mai sowie 19. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, der politische Geheimdienst (Amen Siasy) habe die Familie nach seinem Aufenthaltsort befragt und dabei seinen Bruder festgenommen. Zudem reichte er Facebook-Ausdrucke sowie mehrere Zeitungs- und Internetartikel ein, welche belegen würden, dass und inwiefern sich die Situation der Kurden in den vergangenen Monaten verändert habe. Das Asylgesuch seiner Schwester sei zudem gutgeheissen worden; dies mit dem Hinweis darauf, dass sie Teil der politischen Aktivitäten unter anderem ihrer beiden Brüder und deshalb "zahlreichen Behördenbesuchen" ausgesetzt gewesen sei. G. Anlässlich der Anhörung vom 20. August 2013 gab der Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise an, er sei aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den heimatlichen Behörden gesucht worden. Er habe für mehr Rechte demonstriert, weil man ihnen Land weggenommen habe und sein Bruder im Jahr 2004 aus der Schule entlassen sowie ein Schwager im Jahr 2011 getötet worden seien. Insbesondere nach der Tötung seines Schwagers im (…) 2011 sei seine Demonstrationsmotivation noch verstärkt worden, und er habe nur aufgehört, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sich der Gründe für die polizeiliche Suche nach ihm allerdings nicht bewusst gewesen. Später habe er erfahren, dass die Behörden ihn bei seinem Bruder gesucht und diesen geschlagen und festgenommen hätten. Auch bei seiner Mutter in B._______ hätten sie nach ihm gefragt, woraufhin sein – inzwischen aus der Haft entlassener – Bruder einen Anwalt engagiert habe. Sie hätten schliesslich seine Ausreise organisiert, weil dieser Anwalt nichts für ihn habe tun können. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Vorladung des Sicherheitsdienstes der syrischen Luftwaffe zu den Akten, welche seinem Bruder ausgehändigt worden sei und belege, dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Wegen der prekären Lage in Syrien habe er Schwierigkeiten, die eingereichten Beweismittel im Original zu besorgen. Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten des Dolmetschers wurde daraufhin die Anhörung unterbrochen.
E-4153/2014 H. Am 4. September 2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vorladung zu einem Verhör der heimatlichen Behörden samt Übersetzung vom 7. Mai 2011 ins Recht. I. Am 25. November 2013 fand die weiterführende Anhörung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor der Ermordung seines Schwagers an nur zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen und erst nach diesem Vorfall habe er intensiver demonstriert. Eines Tages sei er in der (…)fabrik, in welcher er gearbeitet habe, von zwei Polizisten gesucht worden. Ein Freund habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Nachdem auch bei seinem Bruder nach ihm gefragt worden sei, habe ihn dieser Bruder nach D._______ zu einem Cousin geschickt. In der Folge sei der Bruder festgenommen worden und habe bei seiner Entlassung unterschreiben müssen, dass er den Beschwerdeführer den Behörden ausliefern werde. Danach sei er (Beschwerdeführer) mehrere Male durch die Behörden gesucht worden, weshalb sein Bruder einen Anwalt für ihn beauftragt habe. Nachdem er eine Vorladung des syrischen Geheimdienstes erhalten habe, habe sein Bruder für ihn die Ausreise organisiert. Anfang 2013 sei sein Bruder erneut von den Behörden festgenommen worden und danach endgültig verschwunden. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Partei gewesen, habe aber sporadisch mit seinem Schwager an Sitzungen der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) teilgenommen. In der Schweiz engagiere er sich seit seiner Ankunft politisch, indem er an Demonstrationen teilnehme und einen finanziellen Beitrag an die PYD leiste. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit verbleibe ihm momentan aber nur wenig Zeit sich politisch zu betätigen. Das Original der Vorladung vom (…) 2011 hätten seine Verwandten nicht erhältlich machen können, sein Bruder habe aber das Original unterzeichnen und damit einwilligen müssen, dass er den Beschwerdeführer den Behörden ausliefern werde. J. Auf Antrag des Beschwerdeführers hin bestätigte das SEM in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013, dass das Protokoll der Anhörung vom 20. August 2013 wegen Übersetzungsschwierigkeiten nicht für die Entscheidfindung verwendet werde, aber dennoch Gegenstand der Akten bleibe.
E-4153/2014 K. Mit weiteren Eingaben vom 24. Januar 2014, 26. Februar 2014, 28. Mai 2014, 4. Juni 2014 sowie 19. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des vormaligen Rechtsvertreters vom 23. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Gewährung der Einsicht in die Akten A21, A28/3, A29/3, A30/6, A37 sowie in den internen "VA-Antrag" (Antrag zur Begründung der vorläufigen Aufnahme, Akte A43/1), eventualiter das rechtliche Gehör dazu. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Es sei zudem festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrichter einerseits teilweise den Antrag auf Akteneinsicht, andererseits den Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E-4153/2014 O. Nach fristgerechter Überweisung des verlangten Kostenvorschusses am 12. August 2014 lud der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom 20. August 2014 zur Vernehmlassung ein, welche am 22. August 2014 beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. P. Am 23. September 2014 legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Vorladung des syrischen Geheimdienstes vom (…) 2014 sowie eine Bestätigung der PYD vom 29. Juli 2014 und mit Eingaben vom 16. Januar 2015, 23. März 2015 und 22. April 2015 weitere Beweismittel ins Recht. Q. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter über den Wechsel der Rechtsvertretung informieren und Akteneinsicht beantragen. R. Der erste Rechtsvertreter verwies in seiner Eingabe vom 29. Januar 2016 als Beweismittel erneut auf mehrere Internetquellen betreffend die aktuelle Situation in Syrien und beantragte die vernehmlassungsweise Überweisung des Verfahrens an das SEM. S. Der Instruktionsrichter teilte dem zweiten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schreiben vom 4. Februar 2016 mit, es werde vom Mandatswechsel Kenntnis genommen, und die Eingabe des ersten Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 als Unterstützungsschreiben zu den Akten genommen sowie dem zweiten Rechtsvertreter zugestellt. Zudem verwies er den zweiten Rechtsvertreter betreffend Akteneinsicht auf die dem ersten Rechtsvertreter bereits gewährte Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4153/2014 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beginn seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen sowie betreffend die behördliche Suche nach ihm widersprüchlich und unklar ausgefallen seien. Die Festnahme seines Bruders habe er zudem erst nachträglich vorgebracht, was die ersten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhärte. Sein exilpolitisches Engagement allein vermöchte auch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, da er an den öffentlichen Veranstaltungen keine besonders exponierte Stellung eingenommen habe. Die Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich im aktuellen Zeitpunkt praxisgemäss als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet werde.
E-4153/2014 3.2 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem das SEM in der angefochtenen Verfügung weder die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz noch dessen kurdische Herkunft thematisiert habe. Weiter habe es das SEM unterlassen, die Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen und diese, wie auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, zu würdigen. Nach Einreichung des Asylgesuchs seien ausserdem über zwei Jahre verstrichen, bis der Beschwerdeführer angehört worden sei. Das SEM habe somit wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sowie das Willkürverbot verletzt. In Bezug auf die angeordnete vorläufige Aufnahme habe das SEM keine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Das Vorgehen des SEM habe im Übrigen Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt, soweit es das Erfordernis des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöht habe. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers respektive das geschilderte Vorgehen der syrischen Behörden jeglicher Logik entbehren würden. Insbesondere erscheine es als absurd, dass die BzP vom SEM zwar sehr kurz gehalten, ihm nun aber vorgeworfen werde, er habe sich an dieser Befragung nicht zu allen entscheidrelevanten Punkten geäussert. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen; angesichts der mehrmaligen Suche nach ihm, der Verhaftungen seines Bruder sowie der Ermordung seines Schwagers habe er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat klar asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Als Regimegegner, Anhänger der PYD und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen sowie wegen seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei ihm Asyl zu gewähren. Da sich der Beschwerdeführer darüber hinaus seit seiner Anwesenheit in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, sei die Verfügung des SEM auch wegen Bestehens von subjektiven Nachfluchtgründen aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2014 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 25. Juni 2014 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-4153/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat. 4.3.2 Vorliegend ist dieser Gesichtspunkt von Bedeutung, zumal sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise wesentlich verändert hat. Die Situation in Syrien ist zudem anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen; insbesondere sind keinerlei Anzeichen für eine absehbare substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Die Offenheit der Situation ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen sind. Aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien sowie der Ungewissheit der künftigen Entwicklung beruht die Beurteilung der
E-4153/2014 Fluchtgründe des Beschwerdeführers lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 f. und E. 5.4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab als Asylgrund an, er habe in Damaskus an Demonstrationen teilgenommen. Die Tötung seines Schwagers durch die Behörden anlässlich einer Demonstration im (…) 2011 habe seine Demonstrationsmotivation erheblich verstärkt, weshalb er in der Folge auch an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen habe. Er sei deswegen von den heimatlichen Behörden gesucht worden, indem sie einmal bei seinem Arbeitsplatz und einmal bei seinem Bruder in der gemeinsamen Wohnung nach ihm gefragt hätten. Anlässlich einer Suche nach ihm bei seiner Mutter in B._______ sei schliesslich sein Bruder festgenommen worden und dieser habe bei seiner Freilassung bestätigen müssen, dass er ihn (Beschwerdeführer) den Behörden ausliefern werde. Er habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, nachdem er von den Behörden eine Vorladung erhalten habe. Auch nach seiner Ausreise sei er von Zeit zu Zeit in B._______ gesucht worden und eines Tages hätten sie seinen Bruder erneut mitgenommen; seither gelte dieser als verschollen. Die behördliche Suche nach ihm belegte der Beschwerdeführer mit Kopien einer Vorladung des Sicherheitsdienstes der Luftwaffe und einer Vorladung des allgemeinen Geheimdienstes. 5.2 5.2.1 Entgegen der Ansicht des SEM erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. 5.2.2 Seine Darstellung der Umstände hinterlassen einen zurückhaltenden und insgesamt überzeugenden Eindruck (vgl. SEM-Akten N 564 493, A5, S. 5 f.: "F: Was für eine Rolle spielten Sie bei diesen Demos? A: Nichts. Viele Leuten haben teilgenommen. Ich war normale Demonstrant"; "F: An was hat Sie motiviert an den Demos teilzunehmen? A: […] Weil ich Kurde bin und viele Freunde auch an den Demos teilgenommen haben."). Die an der Anhörung protokollierten Schilderungen betreffend die erhaltene Vorladung sind zudem in sich konsistent und der Beschwerdeführer hat sich dabei auch in zeitlicher Hinsicht nicht in Widersprüche verstrickt (vgl. SEM-Akten, A33, F8 ff.). Seine Aussagen zu seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen sind, wie erwähnt, nachvollziehbar und frei von
E-4153/2014 Übertreibungen. So machte er geltend, er habe anfangs lediglich mit Freunden an zwei oder drei Demos teilgenommen, habe dabei aber keine spezielle Rolle eingenommen. Erst nach der Tötung seines Schwagers sei er vermehrt demonstrieren gegangen (vgl. SEM-Akten, A33, F19 ff.). Mitglied einer Partei sei er zudem nicht gewesen, sondern habe lediglich sporadisch mit seinem Schwager an Sitzungen politischer Organisationen teilgenommen (SEM-Akten, A33, F27 ff.). 5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich auch mit den Angaben seiner älteren Schwester im Asylverfahren, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat. Diese führte aus, ihr Ehemann (Schwager des Beschwerdeführers) sei (…) 2011 bei Unruhen umgebracht worden, weshalb dessen Mutter vor laufender Kamera habe klarstellen müssen, dass ihr Sohn nicht von den Behörden, sondern von Unbekannten getötet worden sei. Ein Bruder ihres Ehemannes sei gegenwärtig in Syrien im Gefängnis (vgl. Beizugsakten N […], A7, S. 6). Weiter gab sie an, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat ebenfalls wegen Problemen verlassen. Zwei ihrer Brüder seien ebenfalls politisch aktiv gewesen, einerseits der Beschwerdeführer, andererseits der Bruder, der mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe. Der Beschwerdeführer sei ausserdem behördlich gesucht worden (vgl. Beizugsakten N […], A7, S. 6; A24, F22, F62 ff.). 5.2.4 Schliesslich sprechen auch die in Kopie eingereichten Vorladungen der heimatlichen Geheimdienste für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Diesen Beweismitteln kommt zwar ein lediglich geringer Beweiswert zu, zumal keine Originale eingereicht wurden, deren Authentizität gegebenenfalls überprüft werden könnte. Die Beweismittel weisen immerhin keine offensichtlichen formalen oder inhaltlichen Fehler auf. 5.3 Betreffend die Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Kenntnissen des Gerichts die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben folglich eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil D-5779/2013, a.a.O., E. 5.7.2 m.w.H.).
E-4153/2014 5.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tötung seines Schwagers, seinen eigenen Teilnahme an Demonstrationen sowie den politischen Aktivitäten seines Bruders im Zeitraum des Ausbruches des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner wahrgenommen und deshalb behördlich gesucht wird. Er hätte damit im Fall eine Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Eine interne Fluchtalternative steht vorliegend nicht zur Verfügung (vgl. Referenzurteil D-5779/2013, a.a.O., E 5.9 m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten würden, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die restlichen Anträge und Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 7. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde – weder vom vormaligen noch vom heutigen Rechtsvertreter – eine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten für das ganze Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
E-4153/2014 Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4153/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark