Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.12.2022 E-4151/2022

13 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4151/2022

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2022 / N (…).

E-4151/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühsommer 2021 und reiste am 10. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 14. Juli 2022 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2022 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Oberhalb des Hauses seiner Familie habe die Bürgerwehr einen Posten gehabt und er habe zweimal täglich Wasser dorthin gebracht. Die Taliban hätten ihm deswegen einen Drohbrief geschickt und ihn angewiesen, seine Tätigkeit einzustellen. Einmal sei er ausserdem beim Cricketspiel von einer Person angesprochen worden. Diese habe ihn aufgefordert, der Bürgerwehr kein Wasser mehr zu liefern, da das gefährlich sei. Etwa zwei Wochen nach dieser Begegnung sei er schliesslich ausgereist. Zwei bis drei Monate später hätten die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Drohbriefs zu den Akten. C. C.a Am 16. August 2022 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. C.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am Folgetag schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 18. August 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-4151/2022 E. Mit Eingabe vom 19. September 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Überdies wurde die Vorinstanz aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, welche Asylvorbringen des Beschwerdeführers sie gegebenenfalls als glaubhaft und welche sie gegebenenfalls als unglaubhaft qualifiziere. G. Die Vorinstanz liess sich am 17. Oktober 2022 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen, hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und hielt – unter Hinweis auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – fest, sie qualifiziere die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. November 2022 und führte dabei im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien glaubhaft.

E-4151/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid vordergründig mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zum eingereichten Drohbrief seien erstaunlich vage ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er kaum Angaben zum Drohbrief und dessen Inhalt habe machen können, zumal es sich dabei um ein zentrales Element seiner Asylgründe handle. Hinzu komme, dass die eingereichte Kopie keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise und ihr deshalb ohnehin nur sehr geringer Beweiswert zukomme. Sein fehlendes Wissen zum Drohbrief sei ein Indiz dafür, dass ihm keine konkrete Verfolgung durch die Taliban drohe. Das eingereichte

E-4151/2022 Schreiben alleine liefere aufgrund des geringen Beweiswerts keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Aus der geschilderten Begegnung mit einer Person während des Cricketspiels ergäben sich ebenfalls keine Hinweise, die darauf schliessen lassen würden, er stehe im Fokus der Taliban. Insgesamt vermöge das Vorbringen auch keine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban zu begründen. Sodann habe er zu Protokoll gegeben, nach seiner Ausreise sei nichts weiter vorgefallen und niemand aus seiner Kernfamilie habe je ernsthafte Probleme gehabt. Vor diesem Hintergrund sei sein Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach Personen nach seiner Ausreise mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten, als nachgeschoben zu qualifizieren. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Inhalt des eingereichten Drohbriefs befasst. Die Vorinstanz sei der Auffassung, aufgrund des in ihren Augen geringen Beweiswerts des Briefes sei dieser lediglich im Gesamtkontext zu prüfen und eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt erübrige sich, weil die Einbettung der eingereichten Kopie des Drohbriefs nur mangelhaft erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, zumal er den Drohbrief bereits anlässlich der Erstbefragung als zentrales Element seiner Fluchtgründe erwähnt habe. Ausserdem hätte die Vorinstanz den Erhalt von Drohbriefen im Zusammenspiel mit seiner persönlichen Bedrohung während dem Cricketspiel würdigen müssen. So habe er nämlich glaubhaft vorgebracht, wie seine Situation immer bedrohlicher geworden sei, bis die Angst schliesslich so gross geworden sei, dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den entscheiderheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und seine Vorbringen nicht vollumfänglich gewürdigt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Insgesamt ergebe sich aus seinen Vorbringen, dass er aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die Bürgerwehr ins Visier der Taliban geraten sei. Schliesslich sei er durch Drohbriefe der Taliban, deren Bedeutung und Bedrohung ihm aus dem lokalen Kontext hinreichend bekannt sei auch wenn er den genauen Inhalt nicht gekannt habe, sowie im persönlichen Gespräch bedroht worden. Seine subjektiv empfundene Angst erweise sich demnach als objektiv begründet und er sei im Fall einer Rückkehr konkret gefährdet, was auch durch die anhaltenden Nachfragen bei seinen Eltern seit seiner Ausreise ersichtlich werde.

E-4151/2022 3.3 3.3.1 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst an seiner Einschätzung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.3.2 Zur Glaubhaftigkeit führte es aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Inhalt des Drohbriefs habe machen können, wenn dieser doch massgebend zu seinem Entschluss zur Ausreise beigetragen haben solle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt habe, den Inhalt dieses scheinbar so wichtigen Schriftstücks auch nur ansatzweise in Erfahrung zu bringen. Ebenso wenig verständlich sei, dass sein Bruder über den Inhalt Bescheid gewusst habe, ihn aber nur über den Absender und nicht den eigentlichen Inhalt informiert haben solle. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der an ihn gerichteten Drohbriefe gemacht. Die im Zusammenhang mit dem Drohbrief geschilderten Ereignisabläufe würden infolge gravierender Unstimmigkeiten unglaubhaft erscheinen, obwohl sich die Authentizität des eingereichten Dokuments mangels Sicherheitsmerkmalen letztlich nicht abschliessend beurteilen lasse. Insgesamt sei der eingereichte Drohbrief mangelhaft in den Gesamtkontext der Fluchtgründe eingebettet worden und vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit demnach nicht zu genügen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von einer Schiesserei der Taliban bei ihm zu Hause mitten in der Nacht berichtet, dieses Ereignis anlässlich der Anhörung aber ohne überzeugende Erklärung gänzlich unerwähnt gelassen. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach mehrmaliger Ermunterung zur ausführlicheren Darstellung knapp, vage und substanzarm ausgefallen. 3.4 Im Rahmen seiner Replik hielt der Beschwerdeführer, an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und verwies darauf, die Ereignisse durch Vorlage der Kopie des Drohbriefs nachvollziehbar bestätigt zu haben. Es erstaune nicht, dass er als Minderjähriger auf Anraten seiner Familie ausgereist sei, ohne den genauen Inhalt des Drohbriefs gekannt zu haben. Seine ungenauen Angaben bezüglich der Anzahl Drohbriefe seien darauf zurückzuführen, dass er lediglich vom Hörensagen über die Zustellungsabläufe habe berichten können und er in seinen Aussagen entsprechend nur versucht habe, den wahrscheinlichen Ablauf wiederzugeben. Während der Erstbefragung habe er erklärt, sein Cousin habe die Schiesserei gesehen. An der Anhörung hingegen habe er von Bedrohungen berichtet, die er

E-4151/2022 – im Gegensatz zur Schiesserei – tatsächlich selbst erlebt habe, insofern handle es sich dabei also nicht um eine Ungereimtheit. Zudem habe er sämtliche Fragen sowohl während der Erstbefragung als auch der Anhörung sehr knapp beantwortet und sich aufs Wesentliche beschränkt. Dabei handle es sich jedoch um ein Persönlichkeitsmerkmal aus dem sich deshalb nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Geschilderten schliessen lasse. 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich nachfolgend eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen – sowohl in der Beschwerde als auch der vorinstanzlichen Verfügung – zur asylrechtlichen Relevanz. Es ist anzumerken, dass das SEM in der Verfügung vom 18. August 2022 für seine Begründung zur Verneinung der asylrechtlichen Relevanz faktisch fast ausschliesslich Unglaubhaftigkeitsindizien herangezogen hat, ohne sich dabei aber explizit zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu äussern. Dieses Vorgehen überzeugt nicht, weshalb die Vorinstanz aufgefordert wurde, in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich Stellung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu nehmen. Dieser erhielt daraufhin Gelegenheit sich im Rahmen der Replik zur Argumentation des SEM bezüglich der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu äussern. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 4.2 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu Erhalt und Inhalt des respektive der an ihn gerichteten Drohbriefe weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf. Bei der Erstbefragung und zu Beginn der Anhörung sprach er von mehreren Briefen, die entweder durch den Mullah weitergeleitet oder direkt ins Haus der Familie "geworfen" respektive dem Vater über eine Drittperson ausgehändigt worden seien (vgl. act. 1174983-13/9 [13/9] 7.01 und act. 1174983-17/6 [17/6] F18). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er dagegen aus, es sei eigentlich nur ein Brief gewesen, denn der Brief vom Mullah sei der gleiche gewesen wie derjenige, den er im Asylverfahren eingereicht habe (vgl. act. 17/6 F21). Dabei erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Briefs des Mullahs jedenfalls knapp wiederzugeben vermag, er aber nicht in der Lage ist, irgendwelche Angaben zum eingereichten Exemplar zu machen (vgl. act. 17/6 F9 f. und F18). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er lediglich über mutmassliche Ereignisabläufe berichtet habe und über viele Informationen bezüglich der Briefe nur vom Hörensagen verfüge, überzeugen nicht (vgl. Replik S. 1 und dazu die nachfolgende E. 4.4).

E-4151/2022 4.3 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer die persönliche Begegnung und Bedrohung auf dem örtlichen Cricketplatz anlässlich der Erstbefragung trotz der expliziten Frage, ob er "nebst den Briefen noch auf eine andere Art und Weise von den Taliban bedroht worden" sei, mit keinem Wort erwähnte (act. 13/9 7.01). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer solchen persönlichen – vermutungsweise sehr bedrohlichen – Begegnung, die sich zwei Wochen vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, berichtet hätte. 4.4 Insgesamt entsteht aufgrund der knappen, substanzarmen und stereotyp wirkenden Schilderungen nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. In diesem Zusammenhang fällt besonders die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Inhalt des von ihm im Asylverfahren eingereichten Drohbriefs und ein gewisses Desinteresse daran auf (vgl. act. 17/6 F9 f., F23 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er keine weiteren Informationen zum Briefinhalt erfragt haben und er trotz siebenjährigen Schulbesuchs nicht einmal über rudimentäres Textverständnis verfügen will (vgl. act. 17/6 F22: "Ich verstehe die Inhalte nicht"). Letztlich sind demnach erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Drohbriefs angebracht, zumal der Beschwerdeführer diesen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nicht überzeugend in den Gesamtkontext seiner Schilderungen einzubetten vermochte. 4.5 Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich zwar auch auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus. Auch unter gebührender Berücksichtigung des Alters des heute (…)-Jährigen vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführungen jedoch letztlich nicht zu überzeugen. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-4151/2022 5. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. August 2022 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4151/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

E-4151/2022 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2022 E-4151/2022 — Swissrulings