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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2021 E-4146/2021

29 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,604 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4146/2021

Urteil v o m 2 9 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2021 / N (…).

E-4146/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 30. Dezember 2020 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) und am 10. März 2021 im Rahmen der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei eritreischer Staatsbürger und im Dorf B._______, Provinz Debub, geboren und aufgewachsen. Bis zur Ausreise aus Eritrea habe er dort mit seiner Mutter und den fünf Geschwistern zusammengewohnt. Nach dem Weggang seines Vaters habe er als Ältester der Familie die Verantwortung für diese übernehmen müssen. So habe er seine Mutter etwa bei der Feldarbeit unterstützen müssen. Wegen dieser Umstände habe er oft die Schule versäumt und sei aufgrund der daraus folgenden Fehlzeiten im Jahr (…) von der Schule verwiesen worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei eines Tages ein Mitarbeiter der Verwaltung zu ihm nachhause gekommen und habe seiner Mutter eine Vorladung für den Einzug in den Militärdienst überbracht, welche an ihn gerichtet gewesen sei. Nachdem seine Mutter ihn vom Erhalt der Vorladung in Kenntnis gesetzt habe, habe er, da er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, sich – ohne die Mutter oder seine Geschwister zu informieren – einer Gruppe von Dorfbewohnern, die ihr Vieh nach C._______ hätten bringen wollen, angeschlossen und sei mit ihnen mitgegangen. Nach fünf Tagen Fussmarsch habe er C._______ erreicht, von wo er zusammen mit einem anderen Mann illegal aus Eritrea ausgereist sei. Innert zwei Tagen sei er nach Äthiopien gelangt, wo er zunächst ins Auffanglager D._______ gekommen sei. Zwei Monate später sei seine Mutter, zusammen mit seinen Geschwistern, ebenfalls nach Äthiopien ausgereist, wo er sie per Zufall im Flüchtlingslager wiedergetroffen habe. Anschliessend seien sie zusammen nach E._______ gereist. Seine Familie sei via Familiennachzug in die Schweiz gereist, er habe aber aufgrund seiner Volljährigkeit nicht in den Familiennachzug miteingebunden werden können. Nach der Ausreise der Mutter und der Geschwister aus Äthiopien habe der Vater für seine Beherbergung eine äthiopische Frau organisiert. Trotzdem habe er mit der Zeit, aufgrund der Trennung von seiner Familie, psychische Probleme bekommen. Daher habe er ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz gestellt. Dieses sei nach

E-4146/2021 anfänglicher Abweisung am 10. September 2020 gutgeheissen worden und so sei er am (…) November 2020 in die Schweiz eingereist. A.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. Den Taufschein hatte seine Mutter anlässlich ihrer eigenen Einreise in die Schweiz eingereicht. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter seien die Akten der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift. C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E- 2698/2021 vom 4. August 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C.c Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 16. August 2021 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der Kanton F._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind.

E-4146/2021 C.d Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter seien die Akten der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. C.e Der Beschwerde wurde eine gültige Vollmacht beigelegt. D. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom (…) 2016 in der Schweiz Asyl gewährt. Seine Mutter und seine fünf Schwestern wurden mit Verfügung des SEM vom (…) 2018 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Familienangehörigen (N […]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-4146/2021 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung, einzutreten. 1.3 An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 4, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Rechtsbegehren 4 ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. auch E. 1.3). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-4146/2021 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Anhörung und noch vor der freien Schilderung der Ausreisegründe angegeben, dass seine Mutter die Vorladung von der Verwaltung erhalten habe. Aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst und das damit verbundene Tragen einer Waffe habe er sich versteckt und sogar im Wald übernachtet. Er habe sich sodann zur Ausreise entschieden, ohne aber die Mutter über diese Absicht zu informieren. 6.1.2 Im Verlaufe der Anhörung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich präzise und detailliert zu den Ausreisegründen zu äussern. Trotzdem habe er lediglich in äusserst knapper Darlegung erklärt, dass er sich nach dem Erhalt der an ihn gerichteten Vorladung zur Ausreise entschieden habe. Auf Nachfrage hin habe er präzisiert, dass die Vorladung nicht an ihn persönlich, sondern an seine Mutter gerichtet gewesen sei, wobei diese Aussage im Widerspruch zu einer seiner früheren Aussagen stehe (Akten der Vorinstanz A22/F36, A22/F48-49). Hinsichtlich des Inhalts der Vorladung sei seine Mutter gebeten worden, sich nach G._______ zu begeben, wo ihr ein Datum mitgeteilt worden sei, an welchem sie den Beschwerdeführer den Behörden abzuliefern habe. In einer späteren Aussage habe er erwähnt, dass unmittelbar in der Vorladung ein solches Datum erwähnt worden sei. Den Gang der Mutter nach G._______ sei dann auch nicht mehr Inhalt der späteren Aussage gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb die Vorladung der Mutter und nicht ihm persönlich – er

E-4146/2021 sei zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen – zugestellt worden sei. Seine Erklärung, die Mutter sei «Chefin des Hauses» gewesen, überzeuge nicht, zumal er angegeben habe, dass er nach der Ausreise seines Vaters die Verantwortung für die ganze Familie übernommen habe. Ebenfalls werfe der Zeitpunkt der Ausreise, welche nur einen Tag nach dem Erhalt der Vorladung stattgefunden habe, Fragen auf. Der Beschwerdeführer habe einmal erklärt, er habe Angst bekommen und sei daher unverzüglich ausgereist, ein anderes Mal habe er gesagt, dass er die Vorladung nicht akzeptieren könne, und ein weiteres Mal habe er auf eine entsprechende Frage lediglich geantwortet, er sei ausgereist, ohne der Mutter Bescheid zu geben. Diese überwiegend gefühls- und bezugslosen Antworten seien erstaunlich. Auch sei es wenig nachvollziehbar, dass er die Mutter über die geplante Ausreise nicht informiert habe, weil er Angst davor gehabt habe, dass diese ihm die Ausreise nicht gestattet hätte. Sodann habe die Aussage erstaunt, er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Vorladung erlangt, es aber offensichtlich gewesen sei, dass es sich um eine Aufforderung zum Militärdienst gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe das Schreiben gar nicht selber gesehen, somit könne er sich auch zum Inhalt nicht äussern, wobei er später ausgeführt habe, dass das Schreiben aussen von Hand beschriftet worden sei. Das Desinteresse an diesem Schreiben und der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von aussen gesehen habe, erstaune. Die Antworten zum Schulabbruch seien persönlicher und detaillierter ausgefallen. Angesichts dessen erstaune es umso mehr, dass die Schilderungen zum Erhalt der Vorladung und dem Ausreisemoment derart oberflächlich ausgefallen seien. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer zu den Ausreisegründen seiner Mutter und Schwestern befragt worden, wobei er erklärt habe, dass diese Eritrea verlassen hätten, da die Situation nach seinem Weggang sehr schwierig geworden sei. Dabei erstaune, dass seine Mutter und seine Schwerstern die Vorladung, seine separate Ausreise oder gar die darauffolgenden Schwierigkeiten für die Familie anlässlich deren Befragungen zur Person mit keinem Wort erwähnt hätten. Vielmehr habe beispielsweise seine Mutter angegeben, dass sie mit ihren Kindern zusammen, also auch mit dem Beschwerdeführer, ausgereist sei (N […], A9-11). Aufgrund des Einbezugs der Familie in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters seien diese zwar nicht ausführlich angehört worden. Es werfe aber trotzdem Fragen auf, wieso

E-4146/2021 diese keine Angaben zum Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und derjenigen der Familie gemacht hätten. Im Allgemeinen seien die Antworten unpersönlich, pauschal und widersprüchlich ausgefallen und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wobei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 6.1.3 Hinsichtlich der Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass gemäss Koordinationsurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AslyG darstellen würden. Entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung und in Bezug auf seinen Vater lediglich geltend gemacht habe, aufgrund seiner Abwesenheit und seiner damit einhergehenden Fehlzeit in der Schule während der Erntezeit 2017 einen Schulverweis erhalten zu haben (Akten der Vorinstanz A22/F10-11). Sein Vater sei anlässlich seiner Anhörungen im (…) und (…) 2016 ebenfalls nach der Situation seiner Familie in Eritrea gefragt worden. Dabei habe er ausschliesslich finanzielle Schwierigkeiten erwähnt (N […], A21/F12-26). Die Frage, ob sich nach seiner Ausreise noch etwas zugetragen habe, habe er verneint (N […], A17/F132-133). Die Mutter und die Schwestern hätten in ihren Befragungen ausgeführt, dass die Familie Eritrea verlassen habe, weil sie gehungert hätten; die Mutter selber habe keine eigenen Asylgründe dargelegt (N […], A9/S.9 und A10/S.6). Hinweise auf allfällige asylrechtlich relevante Schwierigkeiten aufgrund der Ausreise seines Vaters seien in sämtlichen Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Familie keine ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine – in Anbetracht seiner vom SEM als unglaubhaft erachteten Ausreisegründe und der fehlenden konkreten Hinweise bezüglich einer Reflexverfolgung – begründe keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlichen relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, um nach Äthiopien zu gelangen. Die illegale Ausreise alleine würde allerdings gemäss Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen, es benötige dafür noch zusätzliche individuelle Elemente. Sein

E-4146/2021 Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, es lege daher im Interesse der eritreischen Behörden, nach ihm, dem Beschwerdeführer, zu suchen und, würde er nach Eritrea zurückkehren, ihn zu befragen und ihn dabei einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszusetzen. Dies sei ein subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG. Seine Asylgründe würden dadurch verstärkt, dass er in Anbetracht seines derzeitigen Alters in den Militärdienst eingezogen werden würde. Die Tatsache, dass er, seine Mutter sowie seine Geschwister nach der Ausreise des Vaters nicht verfolgt worden seien, könne eine Abweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen, da seine Verfolgung nur aufgrund der Kombination der illegalen Ausreise und der Schutzgewährung des Vaters in der Schweiz begründet sei. Somit sei er verfolgt und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend und in zutreffender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers – unter anderem unter Verweis auf seine unpersönlichen und widersprüchlichen Angaben betreffend die Vorladung für den Militärdienst und den unkonkreten und oftmals nicht nachvollziehbaren Äusserungen betreffend den Ausreisegrund – realitätsfremd, widersprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Beschwerdeschrift werden diese Ausführungen nicht bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an und erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorladung für den Militärdienst als unglaubhaft. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise

E-4146/2021 aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.2.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche in Kombination zu seiner illegalen Ausreise gemäss obengenannter Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, darzulegen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nirgends hervorgeht, er würde aufgrund der Schutzgewährung des Vaters in der Schweiz in Eritrea verfolgt werden. Auch die Aussagen der Familienmitglieder im Verfahren N (…) ergeben keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Asylgewährung seines Vaters in der Schweiz. Anlässlich der Zweitanhörung vom (…) 2016 sagte dieser aus, die Familie lebe normalerweise von der Landwirtschaft. Da er, der Vater des Beschwerdeführers, nicht mehr da sei, und sein Sohn, der Beschwerdeführer, in die Schule gehe, würde auch niemand mehr die Felder bestellen. Die Familie hätte daher keine Einnahmequelle. Jedoch hätten Nachbarn oder Bekannte ihnen manchmal geholfen, die Felder zu bestellen (N […], A21/F12- 21). Die Mutter des Beschwerdeführers sagte anlässlich ihrer eigenen Befragung zur Person aus, dass sie keine eigenen Asylgründe darzulegen habe. Sie sei ausgereist, weil sie gehungert habe (N […], A9/ Ziff. 7.01). Die älteste Schwerster des Beschwerdeführers bestätigte die Aussagen ihrer Mutter in ihrer Befragung zur Person, und ergänzte, sie wolle bei ihrem Vater leben (N […], A10/ Ziff. 7.01). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ausreise seiner Mutter und der fünf Schwestern in erster Linie aus finanziellen Gründen geschah. Von den Familienmitgliedern wurden keine Fluchtgründe genannt, die aus der Asylgewährung des Vaters hervorgehen würden. Im Weiteren beschränkt sich die Beschwerdeschrift lediglich auf Mutmassungen, welche für das Glaubhaftmachen einer Reflexverfolgung nicht genügen. Da auch seine Aussagen betreffend die Vorladung für den Militär-

E-4146/2021 dienst unglaubhaft sind (vgl. E. 7.1) und er damit ebenfalls keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt zu begründen vermag, erfüllt der Beschwerdeführer im Lichte der obengenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.3 Zusammengefasst lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht ab. 8. Es besteht nach dem Gesagten auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal dieses Begehren in der Beschwerdeschrift nicht begründet ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und zu den diesbezüglich beschwerdeseitigen Ausführungen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch E. 1.3). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 12. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden

E-4146/2021 Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind somit – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit – nicht erfüllt. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

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E-4146/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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