Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 E-4135/2013

25 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,003 parole·~30 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4135/2013

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (…).

E-4135/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind Kurden sunnitischen Glaubens aus der syrischen Provinz (...). Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihren Heimatstaat am (…) Juli 2010 per Direktflug in ein ihnen unbekanntes Land und verweilten dort während zehn Tagen in der Wohnung ihres Schleppers, bevor sie am (…) Juli 2010 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz einreisten. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stellten sie noch gleichentags ihre Asylgesuche. Am 21. Juli 2010 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 9. August 2010 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, die syrischen Behörden würden den Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements als Regierungsgegner betrachten. Als Mitglied der verbotenen (...)-Partei bzw. ihrer Untergruppe namens (...), der er seit 2008 angehöre, habe er zusammen mit seinem Kollegen E._______ eine illegale Sitzung organisiert, um gegen die Landenteignung der kurdischen Bauern vorzugehen. E._______ sei nach der betreffenden Parteisitzung im Mai 2010 verhaftet worden. Etwa zeitgleich hätten "Amen- Leute" (Mitarbeiter des Amn Al-Dawla, Direktorat für Staatssicherheit; nachfolgend Amen-Leute genannt) ihn wiederholt in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht, wobei sie nur auf seine Familienangehörigen (Mutter, Onkel, Geschwister und Ehefrau) gestossen seien. Seine Familienangehörigen seien dabei schikaniert worden und man habe das Haus durchsucht. Diese Ereignisse hätten ihn und seine Familie veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern sprach von den Problemen ihres Mannes und der Suche nach ihm, weshalb sie mit ihm ausgereist sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat zuvor mit weiteren Problemen zu kämpfen gehabt habe, führte er aus, im Jahr 2010 für zwei Tage verhaftet gewesen zu sein, da er bei der Organisation des kurdischen Neujahrsfestes "Newroz" als Fahrer mitgeholfen habe. Man habe ihn unter Auflagen freigelassen, im Übrigen sei diese Angelegenheit aber abgeschlossen.

E-4135/2013 Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden syrische Identitätskarten sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers (jeweils im Original) zu den Akten. Ihre Reisepässe seien nach der Ausreise vom Schlepper eingezogen worden. C. Mit Anfrage vom 26. August 2010 wandte sich das BFM an die Schweizer Botschaft in Damaskus zur Abklärung, ob die Beschwerdeführenden über syrische Pässe verfügen würden, ob sie das Land auf legale Weise verlassen hätten und ob sie behördlich gesucht würden in Syrien. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden amtliche Dokumente aus Syrien (Heiratsurkunde und Geburtsschein [des Kindes C._______]) sowie weitere Unterlagen, insbesondere Medienberichte zum inhaftierten Kollegen des Beschwerdeführers, E._______, als Beweismittel zum Verfahren. E. Die Schweizer Botschaft in Damaskus teilte mit Antwortschreiben vom 26. Januar 2011 mit, dass die Beschwerdeführenden im Besitz syrischer Pässe seien und das Land mittels eines Schengen-Visums (…) am (…) Juli 2010 über den Flughafen Damaskus in Richtung (…) verlassen hätten. Die syrischen Behörden würden nicht nach ihnen suchen.

F. Am 9. April 2011 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz zur Welt und wurde in deren Asylverfahren eingeschlossen. G. Mit kommentarlosen Eingaben vom 19. September 2011 und 14. Oktober 2011 wurden Kopien der N-Ausweise der Beschwerdeführenden sowie Beweismittel über die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz zum Verfahren gereicht (Akten A22/3, A23/1, A16). H. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 an das BFM ersuchten die Beschwerdeführenden um beschleunigte Behandlung ihrer Asylgesuche und reichten diverse Fotos und Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden im Zeitraum vom Oktober 2011 bis Mai 2012 zu den

E-4135/2013 Akten (A25/1, A16). Eine weitere Eingabe mit der Bitte um Verfahrensbeschleunigung datiert vom 4. Dezember 2012. I. Das BFM bot den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Mai 2013 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 25. Januar 2011 Stellung zu nehmen (A30/3; vgl. oben Bst. E). J. Die Beschwerdeführenden hielten durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 5. Juni 2013 dem Ergebnis der Botschaftsabklärung im Wesentlichen entgegen, dass es in Syrien verschiedene Geheimdienste gebe und nicht jede Untersuchung bekanntgegeben oder gar registriert werde. Die Behauptung der Botschaft, der Beschwerdeführer werde nicht behördlich gesucht, verfüge deshalb über keinerlei Aussagekraft. Ferner wurden diverse neue Fotos und Flugblätter im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz eingereicht (A33/6, A34). K. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013, eröffnet am 26. Juni 2013, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. L. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Punkten 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und in der Person des Rechtsvertreters um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden ein vom (…) September 2010 datiertes Urteil der syrischen Militärjustizbehörden

E-4135/2013 mit deutschsprachiger Übersetzung einreichen, worin der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von SYP 100.00 (syrisches Pfund) verurteilt wurde. Zudem reichten sie eine Erklärung von E._______, eines Parteigenossen und Freundes des Beschwerdeführers, zu den Akten. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird in den Erwägungen Bezug genommen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit anhand einer behördlichen Bestätigung nachzuweisen, um über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entscheiden zu können. Der Antrag um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dagegen mangels Komplexität des Verfahrens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgewiesen. N. Nach Eingang der Bestätigung des Sozialdienstes (…) über die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden hiess das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurden den Beschwerdeführenden Fragen zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln gestellt. Insbesondere sollten sie erläutern, weshalb sie das als Beweisurkunde vorgelegte Urteil nicht bereits früher eingereicht bzw. zumindest im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt hätten. Ebenso wurde die Nachreichung des Originals dieses Urteils verlangt. O. Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden die der Beschwerde beigelegten Beweismittel im Original zum Verfahren und erklärten hinsichtlich des spät eingereichten Urteils, dieses sei in ihrer Abwesenheit in Syrien gefällt worden und sie hätten erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis darüber erhalten. P. Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts eine Vernehmlassung, datierend vom 30. August 2013, zum Verfahren und äusserte sich zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seines Entscheids, an welchen es vollumfänglich festhielt.

E-4135/2013 Q. Mit Replik vom 17. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. R. Mit Eingaben vom 6. März 2014 und 9. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz sowie um an diesen Anlässen verteilte Flugblätter. S. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 an das Gericht erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um einen raschen Entscheid. Ferner wurde eine aktuelle Kostennote zum Verfahren gereicht. T. Mit Eingabe vom 15. September 2015 wurden neue Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. Es handelt sich dabei um Fotos und Flugblätter im Zusammenhang mit Demonstrationen aus dem Jahr 2014 und 2015, an welchen die Beschwerdeführenden teilnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4135/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits unglaubhaft, da aus seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise hervorgehen würden, die auf die geltend gemachte Verfolgung schliessen liessen. So habe er lediglich aufgrund der Verhaftung seines Kollegen und der Suche nach ihm

E-4135/2013 zuhause – wobei es sich hier bloss um Informationen von Drittpersonen, namentlich von Freunden und Familie gehandelt habe – angenommen, er werde behördlich gesucht. Er habe jedoch nicht gewusst, ob die Behörden ihn tatsächlich belangen wollten. Weiter würde die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der Beschwerdeführerin über die Hausbesuche der Amen-Leute weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erwecken. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, die Behörden seien bei einer Razzia in ihr Zimmer gestürmt, sie habe nicht gewusst, wer sie seien, und erst später durch den Schwager erfahren, dass es Amen- Leute gewesen seien. Andererseits habe sie vorgebracht, sie habe die Männer beim Eintritt in ihr Zimmer gefragt, wer sie seien, diese hätten sich ausgewiesen und dann das Zimmer durchsucht. Ferner sei auch ihre Aussage, die Amen-Leute hätten den Schwager gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und dieser habe dann erwidert, er wisse, wo sich sein Bruder befinde, er wolle es ihnen jedoch nicht sagen, unglaubhaft. Schliesslich untermauere die legale Ausreise aus Syrien die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, da bei einer tatsächlichen Suche in der geschilderten Form eine legale Ausreise kaum möglich gewesen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien deshalb insgesamt unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der eingereichte Internetausdruck, in dem über den bevorstehenden Prozess gegen E._______ berichtet werde, gebe keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden wurde im Wesentlichen festgehalten, dass diese mangels besonderer Exponiertheit nicht geeignet seien, bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (mehr hierzu nachfolgend unter E. 7.1). Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5. 5.1 Zu den vorgehaltenen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin wenden die Beschwerdeführenden ein, bei der Anzahl der über zehn Hausbesuche sei dies nicht erstaunlich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin einen dieser angeblichen Widersprüche noch in derselben Anhörung aufgelöst, indem sie erklärt habe, die bewaffneten Männer hätten selber gesagt, sie seien Amen-Leute und später habe dies ihr Schwager bestätigt. Sodann entspreche die Behauptung der Vorinstanz,

E-4135/2013 der Bruder des Beschwerdeführers habe die Auskunft zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verweigert, obwohl er den Behörden gleichzeitig mitgeteilt habe, zu wissen, wo jener sich aufhalte, nicht der Aktenlage. Denn gemäss Protokollaussagen habe man dem Bruder des Beschwerdeführers vorgeworfen, er wisse, wo der Beschwerdeführer sei und er wolle dies den Behörden nicht sagen. Der Bruder des Beschwerdeführers seinerseits habe lediglich erklärt, er wisse nicht, wo sein Bruder sei (vgl. A10/8 S. 4 F 27-29). Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei selbst nicht behördlich belangt worden, wurde entgegnet, dass er gemäss Protokollaussagen zuvor bereits während zweier Tage verhaftet gewesen sei. Zudem seien auch Informationen von nahen Angehörigen als sehr vertrauenswürdig einzuschätzen und es sei selbstverständlich, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge sofort versteckt habe. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft seien und die Beschwerdeführenden diese tatsächlich erlebt hätten. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Einwände aus der Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (vgl. oben Bst. J) und führen aus, die syrischen Sicherheitsdienste seien bekannt dafür, verdächtige Personen unter Druck zu setzen, sie wiederholt vorzuladen, sie kurzfristig in Haft zu setzen, sie zu bedrohen und zu foltern, ohne gegen sie eine offizielle Untersuchung zu eröffnen. Auch würden die syrischen Sicherheitsdienste bekanntermassen keine offiziellen Register oder Akten über Personen führen, gegen die sie aktiv werden. In Syrien würden mehrere autonom agierende Sicherheitsdienste mit weitreichenden Handlungsfreiräumen existieren. Angesichts dessen erscheine es schwer zu glauben, dass die schweizerische Vertretung in Damaskus mit einer gewissen Zuverlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht werde oder nicht. Die Aussage der Schweizer Vertretung beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betreffe somit eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Geheimdienste nicht. Die entsprechenden Abklärungen seien somit ungeeignet, um herauszufinden, ob jemand tatsächlich gesucht wird. Schliesslich wird festgehalten, dass sich seit der Abklärung durch die Schweizer Vertretung die allgemeine Situation in Syrien massiv verschlimmert habe. Viele im Ausland lebende Syrer, die ihre Solidarität mit den Demonstranten in Syrien bekundet hätten, würden durch das syrische Regime systematisch überwacht. Die Unrichtigkeit der Botschaftsabklärung werde schliesslich mit dem der Beschwerde beigelegten Urteil belegt.

E-4135/2013 Gemäss der zusammen mit dem Urteil eingereichten deutschsprachigen Übersetzung wurde der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2010 durch den Einzelmilitärrichter in F._______ wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von SYP 100 (syrische Pfund) verurteilt. Im selben Urteil wird das Datum der Bestätigung dieses Urteil durch das Berufungsgericht, namentlich der (…) Mai 2011, genannt. Als weiteres Beweismittel lag der Beschwerde ein Schreiben vom 24. Juni 2013 des Parteigenossen des Beschwerdeführers, E._______, samt deutschsprachiger Übersetzung bei. Darin bestätigte der Parteigenosse, dass der Beschwerdeführer – wie E._______ selber – für die kurdische (...)-Partei aktiv gewesen und wegen Zugehörigkeit zur Partei vom Militäreinzelrichter zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei. Er selber sei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, da er eine Führungsfunktion innerhalb der (...)-Partei gehabt habe; die Verurteilung des Beschwerdeführers habe sich auf dieselbe Klage wie gegen ihn, E._______, gestützt. Man habe ihn während seiner Verhaftung auch zum Beschwerdeführer verhört, er habe jedoch keine Auskunft zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gegeben. Ihm sei es während seiner Haftzeit allerdings gelungen, die Familie des Beschwerdeführers über dessen Verurteilung zu informieren. Nach seiner Freilassung habe er schliesslich von der Ausreise des Beschwerdeführers erfahren. Dem Schreiben lag eine Kopie der Identitätskarte von E._______ bei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Im Folgenden werden die geltend gemachten Fluchtgründe auf deren Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz geprüft. 6.2 Die Vorinstanz bezeichnete die geltend gemachte Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien als unglaubhaft. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-

E-4135/2013 liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.3 Der Vorinstanz ist zunächst insoweit beizupflichten, als sie schliesst, gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt lägen keine konkreten objektiven Anhaltspunkte vor, die auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise hinweisen würden, zumal die Beschwerdeführenden mit eigenen Pässen via Flughafen ausgereist sind. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat, da er, nachdem sein Parteikollege verhaftet worden sei und er angeblich zu Hause behördlich gesucht worden sei, befürchtete, selber verhaftet zu werden. Das Fehlen objektiver Verfolgungskriterien lässt für sich alleine allerdings noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens schliessen. Denn es mag sein, dass die vorgetragenen Sachverhaltselemente für den Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht tatsächlich einen Ausreisegrund dargestellt hätten. Insofern ist die Erklärung in der Beschwerde, für den Beschwerdeführer seien die Angaben seiner Angehörigen über die behördliche Suche nach ihm genügend handfest gewesen, um sich zu verstecken und danach auszureisen, grundsätzlich plausibel. Weiter wurde den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar entgegen gehalten, dass es sich dabei um Fehlinterpretationen der Vorinstanz handelt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. oben E. 5.1).

E-4135/2013 6.4 Allerdings genügen die geltend gemachten Ausreisegründe umgekehrt ebenso wenig, um auf die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu schliessen. Vielmehr sind vorliegend weitere Aspekte im Rahmen einer gesamthaft zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dabei sind allerdings, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, Elemente vorzufinden, die gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. 6.4.1 So widersprechen sich die Beschwerdeführenden in ihren Protokollaussagen wie folgt: Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wie oft er bis heute von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, mit "3-4 Mal" und konnte zudem nicht Auskunft darüber geben, ob er auch während des Aufenthalts in Damaskus vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei (A1/11 S. 6 f.). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihrem Mann "alles erzählt, dass er sehr oft gesucht wurde, während er weg war", und er sei mehr als zehn Mal gesucht worden zu Hause (A2/10 S. 5 f.). Die Unsubstanziiertheit und die Widersprüche hinsichtlich dieses zentralen Sachverhaltselements erwecken den Anschein, dass die Beschwerdeführenden diese Situation nicht tatsächlich erlebt haben. In einer Verfolgungssituation ist die Kenntnis über die konkreten Verfolgungshandlungen für die verfolgte Person von grösster Bedeutung. Entsprechend wäre es logisch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Frau schnellstmöglich über die fraglichen Ereignisse informiert hätte, um seine Verfolgungssituation einschätzen zu können. Dass der Beschwerdeführer dagegen – selbst nach der gemeinsamen Ausreise und der seither mit der Beschwerdeführerin verbrachten Zeit – an seiner Erstbefragung keine klaren Angaben zu den Hausbesuchen machen konnte, erscheint realitätsfern. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes kaum Bescheid wusste und nur sehr unsubstanziierte Angaben machen konnte. So vermutete sie lediglich, dass er mit der (...)-Partei Kontakt hatte (A2/10 S. 6) und konnte selbst über angeblich in ihrem Zimmer versteckte politische Flugblätter keinerlei gehaltvolle Angaben machen (A10/8 F 21 f.). 6.4.2 Sodann gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wisse nicht, was nach der Verhaftung von E._______ mit den anderen 15 Sitzungsteilnehmern geschehen sei (A1/11 S. 7). In der zweiten Befragung wurde diesbezüglich erklärt, dass es sich bei den übrigen Teilnehmern nicht um Parteimitglieder gehandelt habe, sondern um alte Leute aus dem Dorf, die nicht mit denselben Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hatten, weshalb im

E-4135/2013 Falle ihrer Festnahme von einer schnellen Haftentlassung auszugehen gewesen sei (A9/12 S. 8 F60 f.). Diese Begründung vermag angesichts der Relevanz des Schicksals der Gesinnungsgenossen, unabhängig vom Bestehen einer allfälligen Parteimitgliedschaft, für die Einschätzung der eigenen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Auch dieser Umstand bestärkt die bisherigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit. 6.4.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss, bis auf eine kurzzeitige Festnahme, nie behördlichen Behelligungen oder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die zweitägige Inhaftierung sei anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes erfolgt und inzwischen nicht mehr von Bedeutung (A1/11 S. 6 und A9/12 S. 4 F 27 f.). Aus dem Vorbringen der Mitgliedschaft seit 2008 bei der (...)-Partei lässt sich demnach ebenfalls keine Gefährdung ableiten. 6.4.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen vorwiegend Medienberichte als Beweismittel einreichten, die lediglich die Verurteilung von E._______ zu einer einjährigen Gefängnisstrafe zum Inhalt hatten. Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beweismittel keinen individuellen Bezug zu der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers aufweisen. Zwar ist die Verfolgung von E._______ gemäss öffentlich zugänglichen Quellen belegt und handelt es sich bei ihm um einen bekannteren kurdischen Aktivisten und ein höherrangiges Mitglied der (...)-Partei. Den vorliegenden Informationen zufolge wurde er am (…) Mai 2010 verhaftet, am (…) September 2010 zu einem Jahr Gefängnishaft und einer Geldstrafe von SYP 100 (syrische Lira) verurteilt und am (…) 2011 schliesslich aus der Haft entlassen (vgl. diverse Kurzmeldungen auf Kurdwatch – reports human-rights violations against Kurds in Syria: [Presseberichte zu E._______]. Indessen lässt sich aus seiner Verfolgung nicht auf die Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen, da die Beschwerdeführenden die geltend gemachte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ weder anhand einer substanziierten Schilderung noch mittels Beweismitteln glaubhaft machen konnten. In den diversen Internetberichten zu E._______ wird der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt und es wird auch nicht darauf hingewiesen, zusammen mit E._______ sei noch eine zweite Person gerichtlich belangt worden. Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben von E._______ ist ebenso unbehelflich. Es könnte sich hier um ein Gefälligkeitsschreiben

E-4135/2013 handeln, welches nach dem negativen vor-instanzlichen Entscheid eingeholt worden ist. Ob dieses Schreiben im Übrigen tatsächlich von E._______ stammt und durch diesen persönlich verfasst wurde, bleibt trotz Vorliegen einer Kopie der Identitätskarte von Letzterem unklar. Dem fraglichen Schreiben kommt mithin bloss sehr geringe Beweiskraft zu, zumal gewisse Ausführungen von E._______ (wie er die Familie des Beschwerdeführers informiert habe; vgl. nachfolgend) mit den Angaben der Beschwerdeführenden selber kaum zu vereinbaren sind. 6.5 Hinsichtlich des Gerichtsurteils und der Erklärung des Parteikollegen E._______, welche erst auf Beschwerdeebene nachgereicht wurden, ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Im Gegenteil sind im Zusammenhang mit diesen neuen Dokumenten und den entsprechenden Erläuterungen weitere Ungereimtheiten festzustellen, welche zu den bestehenden Unglaubhaftigkeitselementen hinzutreten.

So heisst es im Bestätigungsschreiben von E._______, das Urteil des Beschwerdeführers basiere auf seinem eigenen, E._______ Urteilsspruch, jedoch wird im Urteil des Beschwerdeführers kein Bezug zu E._______ oder zur (...)-Partei genommen, sondern lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Organisation. Im Urteil des Beschwerdeführers wird ferner ein Datum des Berufungsgerichts ([…] Mai 2011) genannt. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht allerdings nicht hervor, wer gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, nachdem die Beschwerdeführenden selber angeblich bis zur Einreichung der Unterlagen im Beschwerdeverfahren nichts vom Bestehen eines erstinstanzlichen Urteils gewusst haben sollen.

Weiter wirkt die Erklärung auf die Frage des Gerichts, weshalb das Urteil vom (…) Oktober 2010 erst mit der Beschwerde im Juli 2013 und nicht viel früher eingereicht worden sei, unplausibel und konstruiert. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Urteil erhalten habe, welches in seiner Abwesenheit in Syrien ergangen sei; er habe nämlich diese Information erst nach der Freilassung von E._______ und durch Letzteren selbst via Facebook erhalten (siehe Eingabe vom 20. August 2013). Nun ist jedoch gestützt auf allgemein zugängliche Quellen festzuhalten, dass E._______ bereits am (…) 2011 freigelassen worden ist (vgl. oben E.6.4.4). Somit erweisen sich die zeitlichen Angaben insofern als unstimmig, als sich E._______ seit der Haftentlassung im (…) 2011 wohl kaum zwei Jahre Zeit gelassen hätte, um

E-4135/2013 den Beschwerdeführer über dieses Urteil in Kenntnis zu setzen. Somit hätte der Beschwerdeführer – würden seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen – bereits im vorinstanzlichen Verfahren darüber Bescheid wissen müssen und dies zumindest in einer seiner zahlreichen damaligen Eingaben an die Vor-instanz bereits vorbringen können. Zudem fällt auf, dass E._______ in seiner Erklärung mitteilt, er habe die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien bereits während seiner Haftzeit über das fragliche Gerichtsurteil informieren können. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass die Familienangehörigen seit ihrer Kenntnis über das Urteil den Beschwerdeführer in der Schweiz informiert hätten. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe aus Angst vor Überwachung keinerlei Kontakt mit seiner Familie in Syrien gehabt, überzeugt nicht. Seinen Angehörigen in Syrien wäre es zumindest möglich gewesen, ihm diese Information entweder schriftlich oder mündlich via befreundete Drittpersonen, die zwischenzeitlich in die Schweiz gereist sind, vermitteln zu lassen. Auf diesem Weg seien immerhin auch das Urteil und die Erklärung von E._______ im Juli 2013 in die Schweiz gelangt. Die Vorbringen zu den nachgereichten Beweismitteln erweisen sich somit als unschlüssig und unplausibel.

Überdies handelt sich beim eingereichten Gerichtsurteil um ein kopiertes Formular, welches handschriftlich ausgefüllt wurde. Die Kopie dieses vorgedruckten Formulars weist eine schlechte Qualität auf, da einfaches Druckerpapier verwendet worden und eine seitlich dem Blattrand entlang verlaufende breite Schattierung festzustellen ist. Dies lässt Zweifel an der Echtheit aufkommen, zumal ein syrisches Militärgericht wohl kaum eine derartig schlecht kopierte Urteilsvorlage verwenden würde, falls es sich für die Ausstellung von Urteilen überhaupt solcher Kopievorlagen bedienen würde.

Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass den fraglichen Beweismitteln äusserst geringe Aussagekraft zuzuerkennen ist. Sie erwecken vielmehr den Anschein einer nachträglich konstruierten Sachverhaltsergänzung ohne Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten. 6.6 Nach dem Gesagten sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den ihres Erachtens unzuverlässigen Ergebnissen der Botschaftsabklärung ungeeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen. Ferner bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht hat. Sie verwies anlässlich ihrer mündlichen Befragungen vielmehr auf die Verfolgungssituation ihre Ehemannes.

E-4135/2013 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. 6.8 Da eine Vorverfolgung der Beschwerdeführenden fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung mit Verweis auf die geltende Praxis und Rechtsprechung aus, die syrischen Behörden interessierten sich zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, doch sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus aktiv seien. Massgebend sei insbesondere die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegeben Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen Aktivitäten der Gesuchstellenden seien dagegen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 7.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor

E-4135/2013 diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).

E-4135/2013 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machten sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren (im Zeitraum vom September 2011 bis September 2015) mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichten sie zahlreiche Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz ein, auf denen sie als Teilnehmer abgebildet sind. Es handelt sich dabei um Protestaktionen, bei welchen sie sich für die Rechte des kurdischen Volks in Syrien einsetzen und die grausamen Handlungen des syrischen Regime verurteilen. Ferner wurden im Rahmen der erwähnten Eingaben diverse Flugblätter, zwei Bestätigungsschreiben vom 5. Oktober 2011 und 26. April 2012 [einer exilpolitischer Vereinigung] über die aktive Teilnahme der Beschwerdeführenden an den besagten Protestkundgebungen, sowie ein weiteres, allerdings undatiertes Bestätigungsschreiben der "kurdischen (...) Partei in Syrien – Organisation Swissland" zur aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, eingereicht. 7.4.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten haben sich die erst in der Schweiz aktiv gewordenen Beschwerdeführenden nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die allenfalls im Internet, auf Facebook oder in einem Printmedium ([…] der Zeitung 20Minuten vom […] und […]) publizierten Fotos stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar. Dass die Beschwerdeführenden auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten dargestellt sind, stellt für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründet nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber den Beschwerdeführenden. Mit den eingereichten Bildern wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführenden hätten in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Sie haben vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie auch fotografiert wurden. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Es ist

E-4135/2013 somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 7.4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 8. Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten (Nach-)Fluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 10. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4135/2013 sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4135/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

E-4135/2013 — Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 E-4135/2013 — Swissrulings