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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2021 E-4127/2021

22 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4127/2021

Urteil v o m 2 2 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2021 / N (…).

E-4127/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 19. Juli 2017 in Italien sowie am 4. Januar 2021 in Deutschland bereits Asylgesuche gestellt hatte. A.b Am 12. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt und am 26. August 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2017 verlassen und sei am 15. Juli 2017 in Italien angekommen, wo er am 19. Juli 2017 ein Asylgesuch gestellt habe. Da er in Italien einen negativen Entscheid erhalten habe, sei er nach Deutschland gereist und habe dort am 4. Januar 2021 um Asyl nachgesucht. In Deutschland habe man ihn aufgefordert, nach Italien zurückzukehren, weshalb er am 11. August 2021 Deutschland verlassen habe und in die Schweiz zu seiner Freundin gekommen sei. A.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien beziehungsweise Deutschland. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass er weder nach Italien noch nach Deutschland zurückwolle, da seine Freundin in der Schweiz lebe und sie vorhätten nächstes Jahr zu heiraten. Ausserdem glaube er, dass Italien nach seinem negativen Asylentscheid nicht auf seinen (erneuten) Asylantrag eingehen würde. Auf seine Beziehung angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seine Freundin im Juli 2020 im Internet kennengelernt habe und er sie anlässlich seiner Einreise im August 2021 zum ersten Mal persönlich gesehen habe, davor hätten sie immer per Video-Call miteinander kommuniziert. Er wohne, seitdem er in der Schweiz sei, bei ihr. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, dass es ihm momentan gut gehe. In Deutschland habe er (…) und (…) gehabt und diesbezüglich Medikamente erhalten.

E-4127/2021 B. Am 27. August 2021 ersuchte das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach Italien sein Asylgesuch abgelehnt habe, die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 31. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter zwei ärztliche Kurzberichte vom 18. August 2021 zu den Akten reichen. D. Am 6. September 2021 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 6. September 2021 (eröffnet am 8. September 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter die Beendigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. G. Mit Eingabe vom 15. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung vom 6. September 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. September 2018 (recte: 6. September 2021) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.

E-4127/2021 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019 zu den Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4127/2021 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. 4. In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Rechtsvertreter hält dem SEM vor, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt mehrfach unrichtig festgestellt und impliziert damit eine Verletzung von Art. 12 VwVG. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-

E-4127/2021 chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 4.2 Der Rechtsvertreter brachte in der Beschwerde vor, dass das SEM die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner schweizerischen Freundin unrichtig festgestellt habe, in dem es davon ausgegangen sei, dass die Beziehung der beiden nicht genug gefestigt sei, um sie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren zu können. Die Beziehung bestehe, wenn auch bis zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als Fernbeziehung gelebt, bereits seit einem Jahr. Die Beiden würden seit der Einreise des Beschwerdeführers gemeinsam in einer Wohnung leben und hätten den gefestigten Willen, sobald als möglich zu heiraten. Die Partnerin sei Schweizerin und habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Der einzige Grund, weshalb die Beiden nicht sofort heiraten würden, sei der Umstand, dass sich seine Partnerin zurzeit noch in Scheidung befinde. Sodann sei es dem Beschwerdeführ – entgegen dem Vorschlag des SEM – nicht zumutbar, ein potenzielles Eheschlussverfahren im Ausland abwarten beziehungsweise mitverfolgen zu müssen (vgl. E. 5.5). Des Weiteren habe das SEM den Sachverhalt bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unrichtig festgestellt, indem es davon ausgehe, dass die zurzeit (…) sowie die weiteren Verdachtsdiagnosen in Italien problemlos behandelbar seien. Es sei hinlänglich bekannt, dass insbesondere Flüchtlinge in Italien keinen genügenden Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien erhalten würden (unter Verweis auf den SFH Bericht). Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einem plötzlichen erneuten (…) in Italien nicht adäquat behandelt würde. Da es sich infolge dessen beim Beschwerdeführer um eine vulnerable und besonders schützenswerte Person handle, habe das SEM wiederum den Sachverhalt unrichtig festgestellt und habe die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO zu Unrecht abgelehnt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die dargelegte Beziehung des Beschwerdeführers als Grundlage genommen und sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers damit ausführlich beschäftigt und sich diesbezüglich mit der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sowie Art. 8 EMRK auseinandergesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 6. September 2021,

E-4127/2021 Ziff. II). Sodann vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts zu seinem Vorteil gereichendes Neues zur Beziehung vorzubringen (vgl. E. 5.5). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vorinstanz sich nicht genügend mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Er gab während der Anhörung selbst zu Protokoll, dass es ihm gut gehe, er habe in Deutschland einzig an (…) und (…) gelitten (SEM- Akte 1105352-12/4). Sodann hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid sämtliche ärztlichen Berichte sowie die darin gestellten (Verdachts-)Diagnosen berücksichtigt und zutreffend festgestellt, dass es sich dabei um Leiden handelt, welche in Italien behandelt werden können. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine neuen ärztlichen Berichte ins Recht. Anzumerken ist zudem, dass alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Italien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig, womit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM deswegen ausser Betracht fallen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-4127/2021 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank sowie die Anhörung des Beschwerdeführers (SEM-Akte 1105352-12/4) ergaben, dass dieser am 19. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 27. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 6. September 2021 ausdrücklich zu (SEM-Akte 105352-20/1). Der Zustimmung Italiens lässt sich denn auch entnehmen, dass entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers noch kein (negativer) Asylentscheid ergangen ist (SEM-Akte 1105352-12/4; 105352-20/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-4127/2021 5.5 5.5.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (BVGE 2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). 5.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seiner Schweizer Partnerin vor rund einem Jahr im Internet kennengelernt und mit dieser bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im August 2021 eine Fernbeziehung geführt. Seit seiner Einreise wohne er gemeinsam mit seiner Partnerin in deren Wohnung zusammen. Sie würden jede freie Minute miteinander verbringen und so schnell wie möglich heiraten wollen. Auch wenn sie sich erst im August 2021 das erste Mal persönlich getroffen hätten, halte die Bindung dennoch schon seit mehr als einem Jahr und der gemeinsamen Heirat stehe momentan nur das noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren der Partnerin entgegen. Es liege somit entgegen den Behauptungen des SEM eine gefestigte Beziehung vor, welche von Art. 8 EMRK geschützt werde. 5.5.3 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Partnerin verheiratet ist, weshalb er rechtlich nicht zur Kernfamilie gehört. Des Weiteren ist anzumerken, dass, wenn die beiden, wie vom Beschwerdeführer behauptet eine so enge Beziehung führen würden, es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer zuerst nach Deutschland ausgereist ist, um dort ein weiteres Asylgesuch zu stellen, und nicht auf direktem Weg in die Schweiz zu seiner Freundin gelangte. Sodann haben sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin bis zu seiner Einreise in die Schweiz nie persönlich getroffen. Dass die beiden seit seiner Einreise – also seit knapp sechs Wochen – gemeinsam in einer Wohnung leben und angeblich heiraten wollen, vermag die Anforderungen einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu erfüllen Der Schutzbereich des

E-4127/2021 Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist damit nicht berührt. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 6. September 2021, Ziff. II). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil zu Italien nach eingehender Analyse festgehalten, dass das italienische Asylsystem auch weiterhin zwar Schwachstellen, nicht aber systemische Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, kann durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden (vgl. das Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; vgl. BVGE 2011/9 E. 6; 2010/45 E. 7.5 m.w.H.). 6.3 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei ihm infolge seiner gesundheitlichen Probleme um eine besonders vulnerable Person handle, weshalb eine Überstellung nach Italien unzulässig sei (vgl. E. 4.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der gemäss ärztlichen Berichten vorhandenen Diagnose einer (…), nicht um (Ver-

E-4127/2021 dachts)Diagnosen handelt, welche dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – unter die Gruppe der besonders vulnerablen Personen fällt, da er nach der Ankunft in Italien aufgrund seiner medizinischen Leiden nicht eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung benötigen würde (vgl. das Referenzurteil E-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1). 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Rechte anerkennt und schützt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer kann sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6298/2019 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-962/2019

E-4127/2021 zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E-4127/2021 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4127/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

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