Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4114/2013
Urteil v o m 2 1 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), und (…) B._______, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Vincent Augustin, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (…).
E-4114/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Tamilen aus (…) mit letztem Wohnsitz (…) in (…), ihren Heimatstaat am (…). Sie begaben sich zunächst nach (…). Sie suchten am 7. Januar 2013 um Asyl nach und wurden am 9. Januar 2013 zur Person befragt (BzP) sowie am 28. Februar 2013 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 26. Juni 2013 (Beschwerdeführer) zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung der Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie bis (…) wiederholt geflüchtet. Dann habe sie die Armee nach (…) in ein Lager gebracht, wo sie sich etwa (…) lang aufgehalten hätten. Das Lager sei wie ein Gefängnis gewesen; sie seien dort gequält worden. Man habe sie dorthin gebracht, weil sie mit (…) gesprochen hätten. Es seien ihnen (…), worauf sie jeweils (…). Als sie letztmals (…), sei es ihnen ganz schlecht gegangen, weshalb man sie in ein Spital gebracht habe. Dort habe sie ein Mitarbeiter einer Hilfsorganisation besucht und für sie Reisepässe beantragt. Sie seien nach Erhalt der Pässe sofort aus dem Spital geflüchtet. (…) habe einen Schlepper organisiert, worauf sie ausgereist seien. Von den nahen Verwandten würde niemand mehr in Sri Lanka leben. Die Beschwerdeführenden gaben ihre Pässe zu den Akten; ihre Identitätskarten seien ihnen von der Armee abgenommen worden. B. Das BFM stellte mit am 2. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2013 an und beantragten in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung insoweit, als dass von einer Wegweisung dauernd abgesehen werde unter Gewährung eines dauernden Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen.
E-4114/2013 In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Fall des Unterliegens, es sei ihnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als ihr Rechtsbeistand zu benennen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 8 der Rechtsschrift) zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei, forderte er sie auf, entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Weiter verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist geleistet. E. Mit Eingabe vom 5. September 2013 zeigten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Einzahlung des Kostenvorschusses an, beantragten gestützt auf eine Weisung von Bundesrätin Simonetta Sommaruga die Einholung eines Amtsberichtes beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und reichten ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 29. August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
E-4114/2013 vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
E-4114/2013 kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der noch nicht behandelte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Der am 20. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
E-4114/2013 den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4114/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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