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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2016 E-4096/2016

18 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,895 parole·~9 min·4

Riassunto

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4096/2016

Urteil v o m 1 8 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).

E-4096/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, von Johannesburg kommend, ersuchte am 6. Juni 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl, nachdem er am 5. Juni 2016 versucht hatte, ohne Papiere in die Schweiz einzureisen. Ebenfalls am 6. Juni 2016 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. Juni 2016 wurde er zur Person (BzP) befragt und am 21. Juni 2016 vom SEM angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Heimatland wegen des Krieges, der Unsicherheit, der Ermordung seines Vaters sowie der anhaltenden Herrschaft der Al-Shabab-Miliz in seiner Heimatstadt verlassen zu haben. Er sei nach Kenia geflüchtet und anschliessend unter seinem richtigen Namen durch ihm unbekannte Länder gereist. Grenzpolizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich der Beschwerdeführer beim Check-In im Flughafen von Johannesburg mit einem südafrikanischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen hatte. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2016 reichte er eine Kopie seines Geburtsscheins einschliesslich Übersetzung nach. Die Vorinstanz gewährte ihm bezüglich der polizeilichen Feststellungen sowohl während der BzP als auch während der Bundesanhörung das rechtliche Gehör. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf den Kostenvorschuss. Weiter ersuchte er um Übersetzung der Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen.

E-4096/2016 D. Die durch die Vorinstanz in Auftrag gegebene Übersetzung traf am 11. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 3) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das SEM die Überprüfung des Asylgesuchs auf seine Begründetheit hin ablehnt (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten.

E-4096/2016 4. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nachweislich aus Südafrika nach Zürich-Kloten geflogen. Er habe beim Check-In im Flughafen von Johannesburg einen als echt befundenen südafrikanischen Flüchtlingsausweis vorgewiesen, dessen Scan sich bei den Akten befinde. Auf Grund der grenzpolizeilichen Abklärungen sowie der Tatsache, dass er die Grenzkontrollen sowie den Check- In in Johannesburg nur mit dem Originaldokument habe passieren können, stehe ihm dieser Ausweis zu. Gemäss dem Dokument lebe er zumindest seit dem 15. April 2014 als anerkannter Flüchtling in Südafrika. Der Geburtsschein sei eine leicht fälschbare Farbkopie. Südafrika sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach den Erkenntnissen der Vorinstanz halte sich Südafrika an das Gebot des Non-Refoulement gemäss der Flüchtlingskonvention und des Zusatzprotokolls. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden vorsätzlich getäuscht, indem er ihnen die Tatsache seiner Flüchtlingsanerkennung in Südafrika vorenthalten, und dies auch während der Anhörung und nach Vorlegen der Beweise abgestritten habe. 5.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ergibt sich mit rechtsgenüglicher Sicherheit, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit dem 15. April 2014 als anerkannter Flüchtling in Südafrika gelebt hat. Dort fand er bisher Schutz vor einer Rückschiebung nach Somalia und wird diesen auch inskünftig finden. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Erkenntnis in Frage stellen würde. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus der blossen Behauptung, nicht in Südafrika gelebt zu haben, und der Empfehlung, es seien diesbezüglich Informationen bei der zuständigen Botschaft einzuholen, nichts zu seinen

E-4096/2016 Gunsten abzuleiten. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz über einen Scan seines südafrikanischen Flüchtlingsausweises verfügt, welcher nach einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich für echt und ihm zustehend befunden wurde (Akten der Vorinstanz A 16 1-1), ist von weiteren Abklärungen abzusehen. Die Kopie seines Geburtsscheins ist auch im Fall der Echtheit des Originals kein relevantes Beweismittel, weil seine ethnische Herkunft vorliegend nicht angezweifelt wird. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden insoweit getäuscht hat, als er ihnen die Tatsache verschwiegen hatte, in Südafrika als Flüchtling anerkannt zu sein und dort zumindest seit dem Frühling 2014 gelebt zu haben. Darüber hinaus hat er keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Voraussetzungen für eine formlose Abschreibung seines Gesuchs gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht) erfüllt hätte, kann offenbleiben. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Zu prüfen ist der Wegweisungsvollzug nach Südafrika, wo der Beschwerdeführer über zwei Jahre als anerkannter Flüchtling gelebt hat. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

E-4096/2016 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer kann in seinen Herkunftsstaat (Südafrika) reisen, in welchem er nicht verfolgt wird und in welchem er aufgrund seines anerkannten Flüchtlingsstatus Schutz vor einer Rückschiebung nach Somalia geniesst. Das Rückschiebungsverbot steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus der Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Er hat mindestens zwei Jahre in Südafrika gelebt, so dass anzunehmen ist, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländer nicht in den Herkunftsstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die Fluggesellschaft gestützt auf ICAO Annex 9 (Facilitation), Kapitel 5, zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.48.0) verpflichtet ist, nicht einreiseberechtigte Passagiere zurück an den Ausgangsort zu transportieren. Der südafrikanische Flüchtlingsausweis berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur Einreise in die Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als möglich. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.

E-4096/2016 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonstwie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4096/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Sascha Marcec

Versand:

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