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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2009 E-4093/2009

3 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4093/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Albanien, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4093/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer in Begleitung eines (...) am 10. Februar 2009 von der Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Personenkontrolle ohne rechtsgenügliche Reisepapiere angetroffen und wegen illegalen Aufenthalts in Polizeiverhaft versetzt wurde, dass er im Zeitpunkt seiner Aufgreifung im Besitz einer Geburtsurkunde war und eine einlässliche Befragung wegen angeblich mangelnden Deutschkenntnissen nicht möglich war, dass er den Polizisten sagte, er sei illegal per Lastwagen im Tessin in die Schweiz eingereist, und sein Ziel sei nun, Asyl zu erhalten, dass eine polizeiliche Anfrage im Suchsystem SIS-Schengen ergeben hat, dass er in Italien am 2. Februar 2009 daktyloskopisch erfasst und ihm die Einreise in das Schengen-Gebiet untersagt worden ist, dass ihm bei der polizeilichen Befragung am 10. Februar 2009 eröffnet wurde, es könne gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz verhängt werden und er werde dem zuständigen Migrationsamt zwecks Einleitung von fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen zugeführt, dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise ohne Ausweispapiere und ohne Visum sowie Verletzungen von Einreisebestimmungen anderer Schengenstaaten erhoben wurde, dass er von der Polizeiverhaft in Ausschaffungshaft versetzt wurde und anlässlich der Fortsetzung der polizeilichen Anhörung erklärte, als Maurer auf Arbeitssuche in der Schweiz zu sein, dass ihm das rechtliche Gehör zu den Fernhaltemassnahmen und Strafbeständen gegeben wurde und er dies kommentarlos hinnahm, dass ihm eröffnet wurde, die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und Beschaffung rechtsgenüglicher Reisepapiere könne maximal 24 Monate dauern, dass er in diesem Kontext erklärte, er könne nicht ins Heimatland zurück, weil ihn dort Brüder seiner Ex-Frau töten würden, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Äusserungen als Asylgesuch erkannte und am 12. Februar 2009 seine Zuführung ans BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen, verfügte, E-4093/2009 dass er sich am 16. Februar 2009 beim Betreuungsdienst des EVZ meldete und erklärte, er benötige (...), dass ihm in der Folge ein Arzt ein Medikament verschrieb und dabei feststellte, er benötige keine weiteren medizinischen Massnahme und es handle sich um einen Bagatellfall, dass am 17. Februar 2009 im EVZ Kreuzlingen eine Kurzbefragung und am 8. Juni 2009 die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfanden, dass er in den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe Probleme mit den Angehörigen seiner nach Brauch verheirateten Frau, dass seine Frau regelmässig Beziehungen mit einer anderen Person unterhalten habe, dass er sich deshalb von ihr habe scheiden wollen respektive bereits getrennt habe, was die strenggläubigen moslemischen Schwäger unter keinen Umständen akzeptieren hätten, dass sie ihn wiederholt mit Fausthieben, Fusstritten und Schlägen auf den Kopf mit Pistolenkolben schwer misshandelt, am Kopf verletzt und mit schwersten Nachteilen bedroht hätten, weil eine Scheidung nicht mit ihrem Glauben vereinbar sei und eine Ehrverletzung darstelle, und ein Schwager ihm den Gang zur Moschee untersagt habe, dass er zu Beginn seiner langjährigen Probleme mit den Schwägern ein einziges Mal die Polizei erfolglos um Hilfe angegangen habe, dass er glaube, die Familie seiner Ex-Frau habe wahrscheinlich die Polizei geschmiert, dass er die letzten sieben Monate vor der Ausreise als (...) gearbeitet und sich in einem Zimmer aufgehalten habe, um der Gefahr zu entgehen, zu Hause den rabiaten Schwägern zu begegnen, dass er sein Heimatland verlassen habe und am 1. Februar 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass ihn Italien zum Verlassen des Landes aufgefordert, am Folgetag aufgegriffen und nach Albanien ausgewiesen habe, dass er Albanien von Durres aus am 4. Februar 2009 wieder verlassen habe und illegal per Lastwagen in die Schweiz eingereist sei, und nun hoffe, in der Schweiz Arbeit und Sicherheit zu finden, E-4093/2009 dass er sich im Übrigen 1991 während vier Monate in Italien und von 1991 bis 1993 in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - eröffnet am 18. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. (recte: 10.) Februar 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle und Festnahme eingereicht, obwohl ihm eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass er die Vermutung, er bezwecke mit dem eingereichten Asylgesuch offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhindern, nicht zu widerlegen vermocht habe, dass sich seinen Aussagen keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG), da seine Vorbringen widersprüchlich seien, jeder Grundlage entbehren würden und somit offensichtlich unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. und 26. Juni 2009 (Verbesserung der Beschwerdeschrift) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung und Anerkennung als flüchtling ans BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeverbesserung am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-4093/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag auf Anweisung der Vorinstanz zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-4093/2009 dass die Behandlungsfrist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG; Beschwerde, S. 6), weshalb die allfällige Überschreitung durch das BFM ohne Bedeutung wäre, dass das BFM entgegen anderslautender Behauptung (Beschwerde S. 2) nicht das sofortige Verlassen der Schweiz angeordnet hat, zumal es den Wegweisungsvollzug auf den Folgetag des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids festgelegt hat, weshalb keine vollzugshindernde Massnahmen während des Verfahrens anzusetzen sind, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nur über einen Geburtsschein zu verfügen, illegal in einem Lastwagen in die Schweiz eingereist zu sein und im Tessin das Fahrzeug verlassen zu haben, dass er zur Reisedauer und Ankunftszeit im Tessin widersprüchliche Angaben machte, so dass letztlich nicht klar ist, wann er im Tessin eingetroffen ist (A1 S. 2 und 7: Januar 2009 oder drei Tage nach dem 4. Februar 2009; A23 S. 14: am 9. Februar 2009; A2: 8. Februar 2009), dass er sein Asylgesuch erst anlässlich der Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Zürich und des Polizeiverhafts wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz gestellt hat, dass er in den polizeilichen Anhörungen vorerst die Inaussichtstellung eines Strafverfahrens und die Anordnung von Fernhalte- und Wegweisungsmassnahmen widerspruchslos zur Kenntnis nahm, und erst unter dem Eindruck der in Aussicht gestellten Ausschaffungshaft seine angeblichen Asylgründe ansprach, E-4093/2009 dass somit - wie vom BFM zutreffend festgestellt - ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz an der EVZ oder gegenüber andern Behördenvertretern des Kantons Tessin zu stellen, zumal ihm dort jemand geholfen (und ihm unzutreffende Öffnungszeiten des EVZ genannt) habe [vgl. A23 S. 14]), dass die Behauptung, er habe das Asylgesuch im Tessin nicht stellen können, da das EVZ geschlossen gewesen sei, selbst dann nicht nachvollziehbar wäre, wenn der Tag seiner Ankunft ein Samstag gewesen wäre (vgl. A23 S. 14: der 9. Febuar 2009 war allerdings ein Montag), zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an unterschiedlichen Orten als Asylbewerber gelebt hat, die italienische Sprache spricht und sich in fremden Umgebungen zurechtfinden kann, dass ihm somit nicht zu glauben ist, dass er während der Aufenthaltsdauer im Tessin sein Asylgesuch nicht dort hätte stellen können, dass er bezüglich Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme, Verlauf und Intensität der Ereignisse mit der Ex-Frau und den Schwägern sowie seine Kontakte mit der Polizei in zeitlicher, chronologischer wie qualitativer Hinsicht ungeordnet und wenig folgerichtig darlegt, dass er widersprüchlich ausgesagt hat, er sei seit 2004 verheiratet und die Schwäger hätten ihm für den Fall einer Scheidung mit der Tötung gedroht (vgl. A1 S.1 und 5) beziehungsweise die (bloss) nach Brauch geschlossene Ehe sei seit einem Jahr durch Trennung beendet und habe lediglich vier Jahre lang gedauert (A23 S. 3, 4, 11), dass er weiter von einem Verkauf seines Hauses nach erfolgter Scheidung gesprochen hat, weswegen ihn die Brüder der Ex-Frau umbringen wollten (vgl. Strafprotokoll vom 10. Februar 2009, S. 3), was indessen mit seinen Erstangaben (A1) nicht vereinbar ist, dass gegen die geltend gemachte massive Gefährdung im Heimatland namentlich der Umstand spricht, dass zwischen den angeblichen brutalen Übergriffen und der definitiven Ausreise Jahre respektive seit den angeblichen Tötungsversuchen der Angehörigen der (Ex-)Ehefrau viele Monate verflossen seien, ohne dass er sich erneut bei der Polizei um Schutz bemüht hat oder sofort ausgereist ist, E-4093/2009 dass die am (...) vorgezeigten Narben andere Entstehungsgründe als die vom Beschwerdeführer angegebenen haben müssen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers mithin, wie vom BFM zutreffend festgestellt, keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, da sich seine Vorbringen als haltlos erweisen, dass zur weiteren einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, der der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Endergebnis nichts Stichhaltiges entgegen halten kann, dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Nachreinreichung des Asylgesuchs nicht umzustossen vermögen, dass die Identität des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht thematisiert worden ist und mithin im Beschwerdeverfahren nicht Prüfgegenstand sein kann, weshalb es sich erübrigt, auf den entsprechenden Hinweis (Beschwerde S. 4) einzugehen, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht (vgl. Beschwerde S. 5 f.), weshalb die entsprechenden sinngemässen Anträge abzuweisen sind, dass die Behauptung der gesundheitlichen Angeschlagenheit während der Befragungen als aktenwidrig und nachgeschoben erscheint, hat der des Deutschen mächtige Beschwerdeführer doch während der mit Übersetzer durchgeführten Befragung weder den befragenden Personen noch dem anwesenden Hilfswerksvertreter Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gesundheit geliefert, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-4093/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Albanien keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und weder diese allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle gesundheitliche Notlage geltend machte, seine Verarztung vom Februar 2009 aus ärztlicher Sicht als Bagatellfall zu qualifizieren war und seine vom Arzt nicht näher beschriebenen gesundheitlichen Probleme auch in Albanien behandelt werden können, dass er gemäss eigenen Aussagen verschiedene Berufe ausgeübt hat, die er nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen können wird, und of- E-4093/2009 fenbar über ein soziales und verwandtschaftliches Netz in seinem Heimatland verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, ohne allerdings die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4093/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4093/2009 (...) Seite 12

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