Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4091/2019
Urteil v o m 2 8 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Sinem Gökçen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2019.
E-4091/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender Paschtune, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2017 auf dem Luftweg und gelangte über den Iran am (…) Februar 2017 in die Türkei. Dort habe er sich bis (…) April 2019 aufgehalten, bevor er am (…) April 2019 nach Athen gelangt sei. Am (…) Juni 2019 sei er über Belgien in Richtung Frankreich unterwegs gewesen. Er habe nicht gewusst, dass die Reise nach Strassburg über die Schweiz führe, sei denn auch an der Schweizer Grenze angehalten worden und so am 21. Juni 2019 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. A.a Am 27. Juni 2019 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Die Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 23. Juli 2019 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer massgeblich geltend, seine Familie stamme aus Wardak, sei jedoch wegen Problemen mit den Taliban – diese hätten einmal den Beschwerdeführer geschlagen und zudem von der Familie Geld verlangt, zumal ein Onkel für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe – nach Kabul ausgewichen. Dort habe er in der Folge gelebt und die letzten zwei Monate vor der Ausreise für einen einflussreichen Geschäftsmann gearbeitet. Dabei habe er eine Frau kennengelernt, die ihm nach anfänglicher Zurückhaltung erzählt habe, dass sie seit über zehn Jahren von diesem Geschäftsmann zu Hause als Sklavin gehalten und sexuell missbraucht werde. Sie habe auch erzählt, schon die amerikanische Botschaft, welche in der Nähe des Hauses liege, vergeblich um Hilfe ersucht zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihr helfen wollen und sie etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise befreit. Sie hätten über den Iran in die Türkei gehen wollen. Die iranischen Behörden hätten eine Visumserteilung aber an eine Eheschliessung geknüpft. Deswegen hätten sie am (…) 2017 geheiratet. Am (…) Januar 2017 seien sie legal aus Afghanistan auf dem Luftweg in die Türkei gereist. In der Türkei hätten sie gearbeitet, und der Beschwerdeführer sei in einem Hotelbetrieb unter anderem als Dolmetscher tätig gewesen. Während des zweijährigen Aufenthalts in der Türkei seien drei Drohbriefe und zwei Drohvideos der Taliban eingegangen. Diese seien entstanden, weil der frühere Chef seiner Frau gute Beziehungen zu den Taliban gehabt habe. Die Drohungen seien als Folge der Entführung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer erfolgt. In der Türkei hätten sie (Beschwerdeführer und
E-4091/2019 Ehefrau) ihre Geschichte dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erzählt; für eine Woche sei ihnen ein Polizist zum Schutz zur Seite gestellt worden, zumal der besagte Geschäftsmann auch von den türkischen Behörden gesucht worden sei. Es habe jedoch in der Türkei zunehmend Probleme gegeben, weshalb eine Weiterreise geplant worden sei. Eigentlich hätte seine Ehefrau zuerst ausreisen sollen; da sie wegen einer Beinoperation und auch sonst gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe sie die Reise nicht gewagt, weshalb der Beschwerdeführer die Ehefrau zurückgelassen und die Türkei allein verlassen habe. A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, seinen Reisepass, Dokumente des UNHCR sowie weitere Dokument aus der Türkei, drei Drohbriefe der Taliban und zwei Drohvideos der Taliban ins Recht (die Dokumente jeweils in Kopieform). B. Am 30. Juli 2019 wurden der beigeordneten Rechtsvertretung die für den Entscheid relevanten Unterlagen und der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Rechtsvertreterin reichte ihre Stellungnahme am 31. Juli 2019 beim SEM ein und gab dabei zudem einen aktuellen Auszug des Falls des Beschwerdeführers auf der UNHCR-Homepage zu den Akten. C. Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 2. August 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 2. August 2019 sei aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4091/2019 D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D.c Dem Rechtsmittel wurden die vorinstanzliche Verfügung in Kopie, die Vollmachterteilung und die Farbfotografie eines (…)-Ausweises seines Onkels väterlicherseits beigelegt. E. Am 15. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde, wobei festgestellt wurde, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
E-4091/2019 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um ein solches Rechtsmittel handelt es sich hier, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegenstand, zumal die mit dem Rechtsmittel formulierten Rechtsbegehrten nur den in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2019 nach verfügter Wegweisung angeordneten Vollzug der Wegweisung umfassen. Die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche sind damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2–4 AIG).
E-4091/2019 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung zum Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen Folgendes aus: Weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion qualifizierte das SEM als unzumutbar; hingegen stehe ihm in Kabul, wo er vor der Ausreise einige Zeit gelebt habe, eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Kabul und lässt festhalten, diese Einschätzung sei mit der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. 6. 6.1 Art. 83 Abs. 4 AIG hält fest, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4091/2019 6.2 6.2.1 Gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat sich die Sicherheitslage insgesamt über alle Regionen Afghanistans seit dem Rückzug der internationalen Truppen nachhaltig verschlechtert. Auch die humanitäre Situation ist als schwierig und existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.6). 6.2.2 Die Provinz Kabul verzeichnete in den letzten Jahren einen sehr grossen Bevölkerungszuwachs, wobei ein Grossteil der Einwohner aufgrund der Sicherheitslage in die Stadt ausgewichen ist. Weiter suchen die Menschen in Kabul auch ein besseres wirtschaftliches Fortkommen. Diesem Zustrom von Neuankommenden und Rückkehrenden sind die afghanischen Behörden nicht gewachsen, was die Stadtverwaltung neben der prekären Sicherheitslage zusätzlich vor grosse Probleme stellt – sowohl in Bezug auf verfügbare Unterkünfte als auch hinsichtlich der sonst schon knapp vorhandenen Ressourcen an Arbeitsstellen, für Gesundheit, Bildung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, Trinkwasser und so weiter (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.5 und E. 8.3.2 f.). Die Sicherheitslage in Kabul ist unbeständig und von zahlreichen Anschlägen geprägt. Die humanitäre Situation in Kabul hat sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/17 dargestellten Situation deutlich verschlechtert. Auch die Lage in Kabul ist folglich im heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich existenzbedrohend und als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1). Von dieser nunmehr auch mit Bezug auf Kabul getroffenen grundsätzlichen Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren bejaht werden kann. Solche besonders günstigen Voraussetzungen können gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann handelt; unabdingbar ist ausserdem in jedem Fall ein soziales Netz, wobei sich dieses im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als wirklich tragfähig erweisen muss. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
E-4091/2019 Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Desgleichen ist ausschlaggebend, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. (vgl. Referenzurteil a.a.O.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zwar einleitend auf dieses präzisierte und aktualisierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. Verfügung vom 2. August 2019 III/E. 2). Gestützt auf die – dabei nicht in Frage gestellten – protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hat sie weiter festgehalten, es handle sich bei diesem um einen jungen gesunden Mann, der rund zwei Jahre in Kabul gelebt habe und dort über ein ausreichendes familiäres Beziehungsnetz in den Personen der Eltern und Geschwister, Stiefgeschwister und Onkel verfüge, das ihm mindestens in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Kabul Unterkunft und finanzielle Unterstützung bieten könne. Zudem habe der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule besucht und in Kabul und mehreren Ländern verschiedene Berufserfahrungen erwerben können. Es sei damit vorliegend "von begünstigenden Umständen auszugehen" (vgl. Verfügung S. 7). 7.2 Mit diesen Erwägungen argumentiert die Vorinstanz – nicht nur inhaltlich sondern auch formal –, wie wenn das Referenzurteil D-5800/2016 nie ergangen wäre: Mit diesem war die Rechtsprechung BVGE 2011/7 aufgegeben worden. Jener publizierte Entscheid vom Sommer 2011 ging noch davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen nach Kabul zumutbar sei, falls individuelle "begünstigende Umstände" zu bejahen seien (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). Das SEM verkennt offensichtlich, dass seit dem Referenzurteil D-5800/2016 und der massiven Verschlechterung insbesondere der Sicherheitslage auch der Vollzug von Wegweisungen nach Kabul grundsätzlich unzumutbar ist und von dieser Qualifikation nur in speziellen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, bei denen besonders begünstigende Umstände zu bejahen sind.
E-4091/2019 7.3 Solche lassen sich vorliegend den Akten nicht entnehmen: 7.3.1 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Wardak. Erst knapp zwei Jahre vor dem Verlassen Afghanistans zog er mit der Familie – gemäss seinen Angaben aus Sicherheitsgründen – nach Kabul um. 7.3.2 Er hat (…) Jahre die Schule besucht, was einem Schulabschluss nach Grund- und Oberstufenunterricht entsprechen dürfte. Über eine Berufsbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Protokoll Anhörung vom 23. Juli 2019 F/A 22). Er hat in Kabul im Jahr 2015 etwa zehn Monate lang im B._______ als Aufseher eine Gruppe Arbeiter beaufsichtigt (diese Stelle habe er nach Problemen verloren und den Lohn nicht erhalten). Im Jahr 2016 hat er gemäss seinen Angaben zwei Monate in einer (…)fabrik und zwei Monate bei einem Geschäftsmann gearbeitet. Während des zweijährigen Aufenthalts in der Türkei hat er offenbar in einem Hotel Arbeit gefunden (vgl. a.a.O. F/A 21 ff.). 7.3.3 Dass der Beschwerdeführer vor diesem persönlichen Hintergrund bei einer Rückkehr nach Kabul in absehbarer Zeit eine Arbeit finden und seine Existenz selber decken könnte, ist angesichts der aktuellen Situation wenig wahrscheinlich. Seine Familienangehörigen dürften kaum in der Lage sein, seine Existenz auf längere Zeit hin zu sichern. Der diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz, wonach der Vater mit seinem Einkommen als Taxifahrer und vom Verkauf von Gemüse aus dem eigenen Garten auch den Beschwerdeführer unterstützen könne, überzeugt das Gericht nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der besagte Garten in Wardak befindet und die Taxiarbeit nicht regelmässig ausgeführt werden konnte (vgl. a.a.O. F/A 23). Dabei muss der Vater offenkundig bereits für eine Grossfamilie von insgesamt acht Kindern (von zwei Ehefrauen) aufkommen (vgl. a.a.O. F/A 45). Der Verweis auf weitere Angehörige, namentlich zwei Onkel, die ebenfalls in Kabul leben würden, überzeugt im Kontext ebenfalls nicht, zumal einer dieser Onkel offenbar den Kontakt zur Familie abgebrochen hat (vgl. a.a.O. F/A 54 f.). 7.3.4 Der vorinstanzliche Hinweis auf "mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen in mehreren Ländern" (vgl. angefochtene Verfügung vom 2. August 2019 S. 7) wird den überschaubaren beruflichen Erfahrungen des Beschwerdeführers kaum gerecht. Dieser hatte bei seinen Befragungen kurzfristige Arbeitsstellen in Kabul und eine Erwerbstätigkeit in der Türkei erwähnt.
E-4091/2019 7.3.5 Weiter hat die Vorinstanz den Umstand nicht erkennbar beachtet, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und geltend macht, dass seine Familie mit dieser Eheschliessung nicht einverstanden gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung F/A 106 ff., 158 und 165 f.), was wiederum die grundsätzliche Unterstützungsbereitschaft der Angehörigen in Frage stellt. 7.3.6 Schliesslich wird im Rechtsmittel zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kabul stammt und mit seiner Familie erst knapp zwei Jahre vor der Ausreise dorthin umgezogen ist (vgl. hierzu Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1: "Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf"). 7.4 Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinn der neuen Rechtsprechung des Gerichts vor; die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ist objektiv gegeben. Dass ihm eine zumutbare und sichere Aufenthaltsalternative innerhalb Afghanistans zur Verfügung stehen würde, macht das SEM nicht geltend und ergibt sich aus den Akten nicht. 7.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan Kabul vorliegend als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.6 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlusstatbestände im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August 2019 ist im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E-4091/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. August 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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