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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-4071/2015

7 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,992 parole·~20 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4071/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…) oder (…) oder (…), Afghanistan, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).

E-4071/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 16. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b. Das SEM liess am 17. April 2007 eine radiologische Knochenaltersanalyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt oder mehr. A.c. In der Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2015 erklärte der Beschwerdeführer, am (…) afghanischer Zeitrechnung oder (…) iranischer Zeitrechnung (somit […ein Datum im Jahr 1999…] abendländischer Zeitrechnung) geboren zu sein. Die registrierte Angabe vom (…) sei auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen; auf dem Anmeldeformular stehe das korrekte Datum: (…). Der Beschwerdeführer erklärte zusammenfassend, er sei somit 16 Jahre und 6 Monate alt. Seine Taskara (afghanische Identitätskarte) werde von den italienischen Behörden auf dem Flughafen in Mailand Malpensa zurückgehalten; er sei ohne das Ausweispapier in die Schweiz weitergereist. Er könne sein Alter mit keinem anderen Beweismittel nachweisen. Die afghanische Vertretung in B._______ habe gegenüber den griechischen Behörden, als er in einem griechischen Gefängnis für Minderjährige vom (…) 2014 bis (…) 2015 festgehalten worden sei, sein in der Taskara festgehaltenes Geburtsdatum bestätigt. Er habe zwei Tage vor dem Eintreffen in der Schweiz in Italien ein Asylgesuch gestellt und sei gezwungen worden, sich daktyloskopisch registrieren zu lassen. Eigentlich habe er in Italien kein Asylgesuch stellen wollen. A.d. Am 29. April 2015 reichte er eine Faxkopie einer Taskara nach. A.e. In der ergänzenden Befragung vom 6. Mai 2015 hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, sein Alter stimme nicht mit den Geburtsdatenangaben überein. Laut Eintrag in der Taskara wäre er 15 Jahre und (…) Monate und nicht über 16 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, sich bei seiner Kalkulation bloss auf die Jahreszahlen und nicht auch auf die Monate konzentriert zu haben, weshalb ein falsches Alter herausgekommen sei (…). Ausserdem könne er mit der gefaxten Fotokopie seiner Taskara sein tatsächliches Alter (…) nachweisen. Das Original der Taskara erhalte er vom Onkel in Bälde und werde dies einreichen können.

E-4071/2015 A.f. Anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Altersangabe, den bisherigen Aufenthalten im Schengengebiet (Griechenland, Italien) und zu den Erkenntnissen des SEM gewährt. Er gab an, er habe schon in Griechenland, wo er am (…) Juli 2014 eingetroffen sei, eine Knochenaltersbestimmung erdulden müssen. Diese habe ergeben, dass er minderjährig sei. Ihm wurde anschliessend das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Eurodac- Treffers vom 14. April 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil er auf seiner Reise viel gelitten habe. Er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen; sein Ziel sei, in der Schweiz zu bleiben. A.g. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 forderte der Beschwerdeführer vom SEM die Korrektur seines registrierten Geburtsdatums auf den (…) 1999. A.h. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hielt das SEM an seiner Disposition fest und teilte ihm mit, seine Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft. A.i. Das von der Vorinstanz am 28. Mai 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take back- Verfahren) blieb unbeantwortet. A.j. Am 2. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen E- Mail-Anfrage vom 31. Mai 2015 mit, dass bis anhin noch keine Original- Dokumente bei ihm eingetroffen seien. A.k. Am 9. Juni 2015 (Eingang SEM) liess der Beschwerdeführer die Kopie seiner Taskara dem SEM zukommen und einen Beleg, wonach die Taskara (in Kopie) in Chiasso eingereicht worden sei. Er forderte erneut die Registrierung seines Geburtsdatums vom (…) 1999. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die

E-4071/2015 Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 16. Juni 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (Eingang SEM: 16. Juni 2015) zeigte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht samt Einräumung eines Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. Sie gab dabei an, der Beschwerdeführer habe dem SEM am 6. Juni 2015 das Original seiner Taskara eingereicht. E. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubefragung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Sämtliche Vollzugshandlungen seien unverzüglich auszusetzen, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden worden sei. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin. Mit der Eingabe wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Honorarnote vom 29. Juni 2015 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 (per Telefax vorab an den Migrationsdienst des Kantons Bern und an das SEM, Abteilung Dublin) wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. G. Sämtliche Vorakten sind bis am 3. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

E-4071/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4. Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis der Vorakten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E-4071/2015 2.2. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum – wie vorliegend – Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2015 in Italien und zwei Tage später in der Schweiz Asylgesuche gestellt hat sowie Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Mai 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, liege die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs bei Italien. Mithin sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer könne demzufolge nach Italien ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Abwägung aller Anhaltspunkte für und gegen das angegebene Alter liesse aufgrund der bisherigen Praxis auf einen mündigen Beschwerdeführer schliessen. Aufgrund der stillschweigenden Zustimmung der italienischen Behörden sei zudem zu folgern, dass diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgingen. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.

E-4071/2015 3.2. Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Rechtsschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: (1) In formeller Hinsicht wird gerügt, der Bericht der Handknochenanalyse vom 17. April 2015 sei trotz eines entsprechenden Ersuchens vom 15. Juni 2015 der Rechtsvertretung nicht zugestellt worden. Dies sei nachzuholen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gewähren (Beschwerde S. 2). (2) Bei einem unbegleiteten Minderjährigen von 15 Jahren sei aufgrund von Art. 29a AsylV 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und der Praxis internationaler Gerichte die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Beschwerde S. 6f.). (3) Eine Handknochenanalyse habe nur einen beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum individuell variiere. Er halte daran fest, dass er – wie in der Taskara festgehalten und in Ungarn festgestellt – am (…) afghanischer Zeitrechnung geboren worden sei. Abweichende Angaben zum Geburtsdatum beruhten auf einem Überlegungs-, Rechnungsfehler oder auf einem Irrtum. Das Original seiner Taskara habe sein Onkel dem Empfangszentrum in Chiasso zugesandt. Das Dokument sei, da er bereits in den Kanton Bern überstellt worden sei, nach Afghanistan retourniert worden. Er gehe aufgrund eines Hinweises seines Onkels davon aus, dass die Taskara mit der Flugverbindung vom 30. Juli 2015 (recte wohl: 30. Juni 2015) erneut in der Schweiz eintreffen und eingereicht werde. Das SEM hätte sich im Übrigen bei den griechischen Behörden vergewissern können. Griechenland hätte gewiss bestätigen können, dass bei ihm eine Altersabklärung durchgeführt worden ist und der afghanische Botschafter ihn als Minderjährigen betrachtet hat; in Griechenland sei er einem Lager für Minderjährige zugewiesen worden. Für eine Volljährigkeitsannahme spreche auch nicht ein Stillschweigen Italiens auf das Rückübernahmeersuchen (Beschwerde S. 3 bis 5). (4) Als Minderjähriger habe er Anspruch auf eine Vertrauensperson. Weder die Befragung zur Person noch das rechtliche Gehör betreffend Alter seien in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt worden (Beschwerde S. 6). (5) Analog der Praxis des EGMR zu Italien und weiterer Urteile stehe fest, dass er als unbegleiteter und minderjähriger Beschwerdeführer zur Gruppe der besonders verletzlichen Asylsuchenden zu zählen sei. Für ihn seien somit individuelle Garantien der italienischen Behörden einzuholen, wie

E-4071/2015 beispielsweise, dass er seinem Alter und seinen Bedürfnissen entsprechend untergebracht werde. Da dies noch nicht geschehen sei, sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 4.1. Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Angaben aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien am 14. April 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Italiens nicht erloschen war. 4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung in Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Im Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um die erstmalige Bestimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufene Bestimmung nicht anwendbar ist. 4.3. 4.3.1. Was die zentrale Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz ihm als 15-Jährigen Verfahrensgarantien (Anspruch auf rechtliches Gehör, Beiordnung einer Vertrauensperson, Akteneinsicht, notwendige Abklärungen) vorenthalten habe (vgl. Ziff. 2.4.2), ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der durchgeführten radiologischen Untersuchung anlässlich der Befragungen in korrekter Weise orientiert und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben hat, Stellung zum Resultat der Abklärung zu beziehen. Somit sieht sich das Gericht nicht veranlasst, erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Hingegen steht der Rechtsvertreterin respektive dem Beschwerdeführer das Recht zu, Einsicht in die Kopie des Berichts der Sachverständigen zu nehmen. Die Kopie befindet sich in der Beilage des Urteils; Datenschutzrelevantes (schwarze Striche) wurde darauf praxisgemäss abgedeckt. 4.3.2. SEM und Gericht haben bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere im Original erhalten. Der Beschwerdeführer hat sein Alter bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich angegeben. Dabei lag er

E-4071/2015 stets ausserhalb der bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Altersgutachten zu beachtenden Standard-Abweichung von drei Jahren, womit aufgrund nachstehend angeführter Praxis von dessen Volljährigkeit ausgegangen werden darf, worauf im Übrigen auch die für sich allein wenig aussagekräftige Faxkopie seiner angeblichen Taskara hindeutet. Die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers zum Verhalten griechischer Behörden vermögen auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen europäischer Gerichte mit Griechenland nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM auf nachträgliche Abklärungen in Griechenland verzichten. So kann unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Knochenaltersbestimmung durchaus zulässig sein (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31, m.w.H.). Der Beschwerdeführer soll seiner Behauptung zufolge im Zeitpunkt der Erstellung des Knochenaltersgutachtens (17. April 2015) 15 Jahre und (…) Monate alt gewesen sein. Die Sachverständige ging in ihrem Bericht vom 20. April 2014 jedoch davon aus, dass sein Knochenalter aufgrund der Untersuchung einem Alter von 19 Jahren oder mehr entsprechen müsse. Die Beschwerdeinstanz hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen Aspekten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen radiologischen Knochenaltersgutachten befasst, namentlich mit dem Beweiswert (vgl. EMARK 2005 Nr. 16, 2004 Nrn. 31 und 30, 2000 Nrn. 28 und 19), den Folgen einer Divergenz zwischen festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c, und 2004 Nr. 30 E. 6.2) und den grundsätzlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an solche "Gutachten" (vgl. EMARK 2004 Nr. 31, E. 7). Diese Praxis ist für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor zutreffend. Somit hat die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person mittels radiographischer Knochenaltersbestimmung in der Regel nur einen beschränkten Aussagewert, zumal das Knochenwachstum in einem je nach ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, erlittenen Krankheiten und Lebensumständen unterschiedlichen Mass individuell variieren kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3). Grundsätzlich stellt somit eine radiologische Knochenaltersbestimmung eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dar, welche nicht nur formal, sondern auch inhaltlich gewissen Minimalanforderungen zu genügen hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 31, insbes. E. 7.3). Vorliegend beträgt die festgestellte Differenz zwischen dem vom Be-

E-4071/2015 schwerdeführer angegebenen und dem vom Experten ermittelten Alter eindeutig mehr als drei Jahre und bewegt sich demnach klar ausserhalb der bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Gutachten zu beachtenden Standard-Abweichung von drei Jahren. Die Altersangabe des Beschwerdeführers von 15 Jahren und (…) Monaten ist somit unglaubhaft. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und Praxis durfte folglich die Vorinstanz auf Mündigkeit des Beschwerdeführers schliessen (vgl. zu den Anforderungen E- MARK 2004 Nr. 30). 4.3.3. Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzlichen Personen der unbegleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestimmungen, völkerrechtliche Schutzmassnahmen und Garantien für minderjährige Asylsuchende finden vorliegend keine Anwendung (vgl. auch dazu BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.). Somit sind die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde in Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen und verletzlichen Personen unbehelflich. 4.4. Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S. Übernahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren) mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Weder eine nachträgliche Einreichung des Originals der Taskara noch die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen somit an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch etwas zu ändern. 4.5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Minderjährigkeit ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht. Die Unterbringung von (alleinstehenden, volljährigen männlichen) Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober

E-4071/2015 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches dagegen vor. Er konnte aufgrund eines zweitägigen italienischen Asylverfahrens nicht aus persönlich fundierten Erfahrungen darüber berichten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 2.3. erwähnten Gründe geltend: Da er nicht als Minderjähriger gilt, ist der von der Vorinstanz am 16. Juni 2015 festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt unverändert aktuell. 5.2. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das

E-4071/2015 Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 5.3. Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.

E-4071/2015 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung (definitiver) vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen. 8. 8.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4071/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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