Abtei lung V E-407/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Nigeria, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 (E-6989/2008) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-407/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 11. September 2008 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und seine Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. B. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 5. November 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltunsgerichts vom 10. November 2008 abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass in der Beschwerde lediglich rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches bereits geltend gemachte Sachverhalt wiederholt werde und keine weiteren Ausführungen gemacht würden. Zudem werde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei. C. Am 13. November 2008 ging beim BFM eine Fed-Ex-Sendung vom 10. November 2008 aus Nigeria ein, mit welcher Beweismittel (Primarschulzeugnis vom 8. Februar 1996; beglaubigtes Schreiben des Bruders des Gesuchstellers vom 5. November 2008; handschriftlicher Brief des Bruders des Gesuchstellers vom 6. November 2008) nachgereicht wurden. Am 27. November 2008 (Eingang beim BFM: 28. November 2008) erkundigte sich der Gesuchsteller schriftlich nach dem Erhalt der eingereichten Unterlagen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 21. Januar 2009) überwies das BFM die E-407/2009 Eingaben des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM führte an, dass der Gesuchsteller Beweismittel eingereicht habe, um seine Identität zu dokumentieren sowie die momentane Situation in seinem Heimatdorf mitzuteilen. Damit würden keine neuen Gründe angeführt, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle. D. Mit Telefax vom 21. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). E-407/2009 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2008, eingegangen am 13. November 2008, hat er zudem die erforderliche Frist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Anglegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2 Der Gesuchsteller reichte mittels einer Fed-Ex-Sendung aus Nigeria ein Abschlusszeugnis der Primarschule mit Foto, datiert vom 8. Februar 1996, sowie ein beglaubigtes Schreiben seines Bruders vom 5. November 2008 bezüglich des Verlustes des Abschlusszeugnisses der "First-School" des Gesuchstellers ein. Weiter wurde dem BFM ein an den Gesuchsteller adressierter Brief seines Bruders vom 6. November 2008 zu den Akten gereicht, in welchem die Situation in seinem Heimatdorf beschrieben wird. Der Gesuchsteller macht somit sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es gilt demnach zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. E-407/2009 3.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sind in keiner Weise erheblich im revisionsrechtlichen Sinne; auch wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). Die Neuheit der eingereichten Beweisunterlagen und die Frage, ob diese Dokumente bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, braucht demnach nicht weiter erörtert zu werden. Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten, da er keine Reise- und Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eingereicht und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe vorgebracht hatte, welche ihm dies verunmöglicht hätten. Unter Reiseund Identitätspapieren sind nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen, und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff., insbesondere zum Nichtgenügen von Schulzeugnissen E. 6, S. 70). Das vom Gesuchsteller nun eingereichte Abschlusszeugnis der Primarschule erfüllt diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung nicht, weshalb diesem Beweismittel auch keiner Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zugesprochen werden kann. Gleich verhält es sich mit der beglaubigten Bestätigung des Bruders über den Verlust eines weiteren Schulabschlusszeugnisses; auch ein solches Zeugnis beziehungsweise eine beglaubigte Bestätigung, es sei verloren gegangen, hätte im ordentlichen Verfahren den Anforderungen an ein erforderliches Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen können. Der weiter eingereichte Brief des Bruders, in welchem die Situation im Heimatdorf beschrieben und die Unmöglichkeit der Beschaffung einer Identitätskarte für den Gesuchsteller ausgeführt wird, ist ebenfalls irrelevant im revisionsrechtlichen Sinne: Die vom Bruder beschriebene E-407/2009 Schwierigkeit zur Beschaffung einer Identitätskarte für den Gesuchsteller ("I went for your National Identity Card. But non of their workers were seen. People around were complaining about the bottleneck in the distribution and computer omitted many people.") deckt sich mit Ausführungen, welche der Gesuchsteller anlässlich des ordentlichen Verfahrens machte (A11, S. 3), und welche von der Beschwerdeinstanz nicht als glaubhaft erachtet wurden. Ebenso verhält es sich mit der Beschreibung der Situation im Heimatdorf, welche hauptsächlich lediglich eine Wiederholung des vom Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalts darstellt. Das Schreiben macht demnach weder neu entdeckte Tatsachen geltend, welche erst nach der Zeit der Erstbeurteilung in Erfahrung gebracht wurden, noch ist es als im revisionsrechtlichen Sinne erheblich einzustufen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-407/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt (...) ad(...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 7