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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2012 E-4061/2009

28 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,537 parole·~33 min·3

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4061/2009 und E-4062/2009

Urteil v o m 2 8 . August 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien

A._______, und B._______, beide Angola, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedererwägung (Vollzug der Wegweisung); Verfügungen des BFM vom 9. Juni 2009 / N_______ und N_______.

E-4061/2009 und E-4062/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. September 2002 an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) Basel um Asyl nach. Sie sei in C._______ aufgewachsen und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Nach zwölf Jahren Schulbesuch sei sie zur (…) ausgebildet worden und habe dann einen (…) besucht. Am (…) 2002 habe sie ihren Heimatstaat über den Flughafen Luanda verlassen, sei nach D._______ gelangt, von dort auf dem Landweg weitergereist und am (…) 2002 illegal in die Schweiz gelangt. Sie begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Lebenspartner und Vater ihrer Tochter am 28. August 2002 von Angehörigen der Volksbewegung zur Befreiung Angolas (MPLA) umgebracht worden sei, weil er Informationen der Bewegung an die Nationale Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas (UNITA) weitergegeben habe. Anlässlich der Trauerfeierlichkeiten im Norden Angolas seien sie und ihre Tochter von den Angehörigen des Ermordeten zur Teilnahme an traditionellen Riten gezwungen worden. Nach der Beerdigung sei sie nach C._______ zurückgekehrt, während sie ihre Tochter bei der Familie ihres Lebenspartners habe zurücklassen müssen. Mehrere Male sei sie von MPLA-Angehörigen, die bei ihr noch geheime Dokumente vermutet hätten, aufgesucht und bedroht worden. Schliesslich habe sie zu Verwandten fliehen können, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Dort sei sie an dem Blut, das sie im Verlaufe der traditionellen Beerdigungsriten habe trinken müssen, schwer erkrankt. Nonnen hätten sie gepflegt und ihre Ausreise organisiert. Ansonsten habe sie in Angola keine Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK) mit Urteil vom 12. Juli 2004 ab. Sie bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft und stellte ergänzend fest, sie seien nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich, wobei sie das tragfähige soziale Beziehungsnetz, die überdurchschnittliche Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass ihre damals gut fünfjährige Tochter noch in Angola lebe, hervorhob.

E-4061/2009 und E-4062/2009 B. B.a Der Beschwerdeführer suchte ebenfalls am 10. September 2002 an der Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Er habe seit dem Kleinkindesalter und bis 2000 in C._______ gelebt. Anschliessend habe er sich bis im Mai 2002 in der Region (…) aufgehalten, bevor er nach C._______ zurückgekehrt sei. Er gab an, während elf Jahren die Schule besucht und mit einer Ausbildung in (…) begonnen zu haben. Auch der Beschwerdeführer gab an, Angola am (…) 2002 über den Flughafen Luanda verlassen und von dort her kommend auf dem Landweg am (…) 2002 illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer unter anderem geltend gemacht, einige seiner Geschwister hätten der UNITA angehört, und er selbst habe für Rebellen Waren transportiert. Im Sommer 2002 sei er von bewaffneten Angehörigen der Anti-Terroreinheiten verhaftet und während rund zwei Monaten festgehalten worden; in dieser Zeit habe er Schreckliches gesehen und sei misshandelt worden. Ein Wächter habe ihm zur Flucht verholfen und ihn bis zur Ausreise versteckt. B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 12. Juli 2005 ab. Sie bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdigung der Vorbringen als unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich, wobei sie hervorhob, dass der Beschwerdeführer in Angola noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen dürfte und eine gute Ausbildung absolviert habe. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an das BFM und beantragten die Wiedererwägung der Verfügungen des BFF vom 27. Februar 2004 und 25. Februar 2003 bezüglich des Wegweisungsvollzugs und ihre vorläufig Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrten sie die Sistierung aller Vollzugsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung ihres Gesuches machten im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei völkerrechtswidrig, weil er ihr Recht auf Familienleben in unzulässiger Weise tangiere, nachdem sie hier in der Schweiz dank einer Methode der künstlichen Fortpflanzungsmedizin – der In-Vitro- Fertilisation (IVF) – endlich Aussicht auf die Gründung einer Familie hät-

E-4061/2009 und E-4062/2009 ten. Diese Möglichkeit hätten sie in ihrem Heimatland nicht. Darüber hinaus wären sie dort als kinderlose Familie marginalisiert und mangels sozialer Beziehungen sowie wirtschaftlicher Existenzmöglichkeiten konkret gefährdet. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Angola als unzulässig und unzumutbar. D. Mit separaten Verfügungen vom 9. Juni 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Mangels Erfolgsaussichten der Begehren wies es auch die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob von ihnen je eine Gebühr von Fr. 300.−. Es hielt schliesslich fest, die Verfügungen vom 27. Februar 2004 und 25. Februar 2003 seien rechtskräftig und vollstreckbar, und allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasse nicht das Recht auf die zukünftige Gründung einer Familie. Dass kinderlose Familien in Angola marginalisiert würden, stimme nicht mit den Erkenntnissen des BFM überein, und warum es den Beschwerdeführenden nicht gelingen sollte, mit ihren Verwandten wieder in Kontakt zu treten und in ihrem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal sie beide gut ausgebildet seien und die Beschwerdeführerin auch über Berufserfahrung verfüge, sei nicht nachvollziehbar. E. Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügungen vom 9. Juni 2009 sowie ihre vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht begehrten sie die Zusammenlegung ihrer Verfahren, die Sistierung aller Vollzugsmassnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe festgehalten, dass der Wunsch nach Kindern eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung darstelle, selbst wenn es offen gelassen habe, ob Art. 8 EMRK ein Recht auf künstliche Befruchtung begründe. Angesichts des langen Bürgerkrieges in Angola, des Umstandes, dass sie aus C._______ und nicht aus E._______ stammten, sowie der schlechten Infrastruktur in ihrem Heimatland sei naheliegend, dass sie ih-

E-4061/2009 und E-4062/2009 re verwandtschaftlichen Beziehungen nicht wieder herstellen könnten. Angesichts ihrer langen Abwesenheit sowie des jahrelangen Arbeitsunterbruches komme ihnen die gute Ausbildung bei einer wirtschaftlichen Eingliederung kaum zu Gute. Entgegen der Auffassung des BFM würden kinderlose Paare in Angola sehr wohl marginalisiert. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 gab der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusammenlegung ihrer Verfahren statt. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs sowie jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte er ab und erhob einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.−. Zur Begründung führte er vorab aus, es dürfte kaum eine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen veränderte Sachlage vorliegen, die für den Entscheid relevant sei. Im Übrigen umfasse zwar der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ein Recht auf Zugang zu Methoden der künstlichen Fortpflanzung, das aber den Schranken von Art. 8 Abs. 2 EMRK unterliege; vorliegend könne kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus der Bestimmung abgeleitet werden. Dem Vollzug der Wegweisung dürften auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung das Interesse der Beschwerdeführenden, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege. Die gleichen Gründe liessen die Beschwerde als aussichtslos erscheinen, ganz abgesehen vom Umstand, dass es an der für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzten Bedürftigkeit fehlen dürfte, nachdem die Beschwerdeführenden in der Lage seien, eine IVF-Behandlung zu finanzieren. F.b Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist einbezahlt. G. G.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 und insbesondere die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Sie hielten fest, der Eingriff in ihren sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Anspruch sei nicht verhältnismässig, zumal dem öffentlichen Interesse mit einer milderen Massnahme, namentlich einer bis

E-4061/2009 und E-4062/2009 zur erfolgreichen IVF-Behandlung befristeten vorläufigen Aufnahme, hätte Rechnung getragen werden können. G.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, die rechtskräftig verfügten Wegweisungen blieben vollstreckbar, und die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein. H.b Mit Vernehmlassungen vom 5. August 2009 hielt das BFM an den angefochtenen Verfügungen und deren Begründung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. I.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 zeigte der Stellvertreter der heutigen Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an, reichte die entsprechenden Vollmachten zu den Akten und kündigte die Einreichung von Arztberichten an. I.b Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 24. März 2010 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD]) und einen solchen vom 14. April 2010 (Psychiatrische Dienste Biel-Seeland [PDB]) einreichen. Sie machte geltend, durch den Brand am 25. Februar 2010 im Durchgangszentrum (DZ) Lyss seien bei ihr Angstzustände ausgelöst worden, die eine stationäre Behandlung vom (…) 2010 in der Klinik der UPD zur Folge gehabt hätten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich unter diesen Umständen sowie der allgemeinen Lage der Unsicherheit und medizinisch unzureichenden Versorgungslage in ihrem Heimatland als unzumutbar. Die Fachärzte halten in ihren Berichten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin berichte unter anderem, im Heimatland zuletzt im Militärdienst der Rebellen gewesen und dort missbraucht worden zu sein. Seit dem Brandereignis im DZ Lyss leide sie unter starker Verzweiflung und Suizidgedanken; die Bilder von schreienden Menschen und dem Feuer kämen ihr immer wieder ins Gedächtnis, und sie träume davon. Die Ärzte schliessen auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Sie zeichnen eine ungünstige gesundheitliche Prognose ohne adäquate

E-4061/2009 und E-4062/2009 Behandlung. Mit einer stationären Therapie und im weiteren Verlauf engmaschig geführten ambulanten Behandlung sei diese deutlich günstiger. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM im Verfahren der Beschwerdeführerin zur ergänzenden Vernehmlassung ein. Dieses hielt fest, aufgrund fehlender aktueller Angaben zu deren gesundheitlichen Zustand sei eine Stellungnahme nicht möglich. K. K.a Am 20. Juli 2010 kündigte die Rechtsvertreterin die Nachreichung des Austrittsberichts der Klinik der UPD an. K.b Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des angekündigten ärztlichen Berichtes an. K.c Am 17. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden drei medizinische Berichte (der UPD vom 30. April und vom 31. Mai 2010 sowie der PDB vom 12. August 2010) ein. Sie machten beide geltend, sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Betreffend die Beschwerdeführerin halten die Fachärzte im Wesentlichen fest, im Verlaufe der stationären Therapie vom (…) 2010 hätten sich die Anspannungszustände und Ängste zwar gebessert, seien aber nicht gänzlich verschwunden. Während Tagesurlauben im DZ (…) sei die Symptomatik wieder verstärkt aufgetreten. Trotz Therapie klage die Beschwerdeführerin bei bestehender Anämie weiterhin über häufigen Schwindel, Kreislaufschwäche, Unwohlsein, Müdigkeit und Kopfschmerzen. Die geschilderten Symptome seien mit der Diagnose PTBS vereinbar. Aufgrund der soziobiographischen Anamnese und Erzählungen von Kriegserlebnissen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Jugend im Bürgerkrieg stark traumatisiert worden sei. Nach der Rückkehr ins DZ (…) sei sie wieder vermehrt von Flashbacks betroffen gewesen, die Feuer und schreiende Menschen gezeigt hätten. Bereits am (…) 2010 habe sie zur Krisenintervention bei akuter Belastungsreaktion und im Vordergrund stehender Insomnie erneut hospitalisiert werden müssen. Unter Medikation und in der beschützenden Umgebung der Station sei es zu einer raschen Besserung der Schlaflosigkeit gekommen, und auf ihren eigenen Wunsch sei sie am 31. Mai 2010 wieder entlassen worden. Weiterhin befinde sie sich in ambulanter Behandlung und sie

E-4061/2009 und E-4062/2009 werde an der psychoedukativen Gruppe für traumatisierte Migrantinnen teilnehmen. Betreffend den Beschwerdeführer hält der behandelnde Arzt der PDB in seinem Bericht vom 12. August 2010 fest, er sei in Angola mehrmals inhaftiert und von einer Spezialeinheit der Regierung misshandelt worden. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere nach dem Brandereignis im DZ Lyss vom Februar 2010, leide er an wiederauftretenden Bildern aus jener Zeit sowie dem Brandereignis. Er sei innerlich unruhig, leide an Konzentrations- und Schlafstörungen. In Belastungssituationen habe er mehrmals dekompensiert, sei bewusstlos geworden oder nicht mehr ansprechbar gewesen. Vermutlich sei von einer PTBS auszugehen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. L.b Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das BFM an den angefochtenen Verfügungen und deren Begründung fest. Ergänzend führte es aus, es bestünden aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet wären. M. M.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend, sie sei von den PDB kontaktiert worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden Zeugen eines Einbruchs ins DZ (…) geworden seien. Ihr psychischer Zustand sei dadurch erneut destabilisiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten auf Anfang Februar 2011 aktuelle medizinische Berichte in Aussicht gestellt, und es werde darum ersucht, diese vor einem Entscheid abzuwarten. M.b Am 22. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin nebst einem Unterstützungsschreiben eines Seelsorgers vom 8. Februar 2011 einen ausführlichen ärztlichen Bericht der PDB vom 18. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Darin hält die behandelnde Ärztin fest, die nach den beiden Klinikaufenthalten vorübergehend erreichte leichte Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin habe leider nur während kurzer Zeit angehalten. Sie fühle sich im DZ ständig bedroht und verängstigt durch laute Stimmen der Mitbewohner; dies löse immer wieder Erinnerungen an

E-4061/2009 und E-4062/2009 traumatische Erlebnisse aus. Weiterhin leide sie unter starken Schlafstörungen, und der geringste Stress bewirke unmittelbar eine eindeutige Verschlechterung ihres bereits instabilen und fragilen psychischen Zustandes. Trotz all dieser Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin gut in der Schweiz integriert; sie spreche sehr gut Deutsch, recht gut Französisch und verstehe problemlos Schweizerdeutsch. Die Ärztin diagnostiziert unter anderem eine komplexe PTBS nach unzähligen, bis in die Kindheit zurückreichenden Gewalterfahrungen, inklusive wiederholten Vergewaltigungen sowie dem Verlust der ganzen Familie in der Kindheit. Die Beschwerdeführerin benötige nebst einer medikamentösen vorerst eine stabilisierende Therapie als Vorbereitung einer spezifischen Behandlung der PTBS sowie eine stützende psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie für das Aushalten der ungeklärten Situation in der Schweiz. Des weiteren würde sie eine eigentliche, längerfristige spezifische Trauma- Therapie mit Stabilisation und Trauma-Konfrontation benötigen. Eine solche könne nur in einer für die Patientin angstfreien und sicheren Umgebung durchgeführt werden. Ohne eine solche Behandlung sei davon auszugehen, dass sich der durch Kriegserlebnisse und damit verbunden mehrfachen massiven Traumata schwer gestörte psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde, und man mit einer Chronifizierung ihrer PTBS bis hin zu einer andauernden invalidisierenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung rechnen müsse. Mit adäquater Behandlung unter entsprechend sicheren Bedingungen dürfte sich ihr psychischer Zustand soweit verbessern, dass sie ihren Pflegeberuf wieder voll ausüben und dadurch ein unabhängiges Leben führen könnte. N. Am 9. August 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund akuter Suizidalität erneut in stationärer Behandlung in der Klinik der UPD. Auch der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer PTBS in psychotherapeutischer Behandlung. Betreffend die Beschwerdeführerin geht aus dem gleichzeitig eingereichten Bericht der UPD vom 28. Juli 2011 hervor, dass sie am (…) 2011 von den PDB zum dritten stationären Aufenthalt überwiesen wurde zur Krisenintervention bei akuter Suizidalität. Sie habe bei der Aufnahme berichtet von seit einer Woche bestehenden Suizidgedanken, von denen sie sich immer schwerer distanzieren könne. Ein beim BFM anstehender Termin habe Verzweiflung und Angst ausgelöst, ausgeschafft zu werden. Die Beschwerdeführerin komme aus ihrem Strudel der Angst kaum noch heraus.

E-4061/2009 und E-4062/2009 Die Beobachtungen im stationären Rahmen hätten gezeigt, dass in den Situationen, in denen die Patientin ängstlich angespannt sei – solche könnten bereits durch laut sprechende Personen ausgelöst werden – auch eine deutliche Hypotonie verbunden mit Tachykardie bestehe. Dies könne ein Ausmass annehmen, dass die Patientin kurz vor der Bewusstlosigkeit stehe. Gemäss Fremdanamnese durch eine beim DZ (…) tätige Person sei dies dort bereits mehrfach vorgekommen. Durch medikamentöse Therapie seien nur geringe Erfolge in der Therapie der Beschwerdeführerin zu erzielen; die Auslöser der suizidalen Krisen lägen im psychosozialen Bereich. Sie benötige zur Therapie der PTBS eine über lange Zeit gehende psychotherapeutische Betreuung. In einem ruhigeren Rahmen als dies im DZ Büren der Fall sei, und bei zusätzlicher ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, könnte es zu einer deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes mit selteneren Hospitalisationen der Patientin kommen. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 29. Juni 2011 sowie dem Bericht vom 1. Juli 2011 einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach traumatisierenden Erlebnissen in Angola unter einer PTBS leide; die Symptome seien innere Unruhe, Flashbacks und Hoffnungslosigkeit. Sie hätten sich seit dem Brandereignis im DZ Lyss verstärkt. Der Beschwerdeführer hege Suizidabsichten für den Fall, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse. O. O.a Mit Eingabe vom 22. November 2011 beantragte die Rechtsvertreterin gestützt auf den vorläufigen Austrittsbericht der Klinik vom 16. November 2011 die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Aus dem Bericht geht namentlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom (…) Juni 2011 bis am (…) November 2011 in stationärer Behandlung befunden habe; die Diagnose lautet auf eine komplexe PTBS mit Exazerbation der Symptomatik durch anstehenden Asylentscheid mit latenter Suizidalität sowie Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt. O.b Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des Verfahrens aus.

E-4061/2009 und E-4062/2009 P. Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin den definitiven Austrittsbericht der UPD vom 14. Dezember 2012 zu den Akten. Auf den Inhalt wird, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Q.a Mit Eingabe vom 26. April 2012 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer habe eine gute Arbeitsstelle (…) angeboten erhalten, da er fliessend fünf Sprachen spreche. Er könnte sich ohne weiteres hier in die Arbeitswelt integrieren, würde er über einen entsprechenden Status verfügen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich demgegenüber angesichts des ungewissen Verfahrensausgangs. Q.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, das Verfahren werde im Verlaufe des Sommers zum Abschluss gebracht. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Einreichung ihrer Kostennote auf. R.b Am 7. August 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote über Fr. 2901.20 zu den Akten. S. Am 16. August 2012 gab die Rechtsvertreterin einen vom selben Tag datierten und von der Therapeutin sowie der Oberärztin unterschriebene Bericht der PDB zu den Akten. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde. Die Wohnsituation im Durchgangsheim – die lauten Stimmen, Streit und Agressionen – sei äusserst belastend für sie. Zwar habe sie ein Teilzeit-Praktikum (…) antreten können, das sie etwas stabilisiere. Der geringste Stress werfe sie jedoch zurück. Sie versuche mit eisernem Willen gute Arbeit zu leisten, habe dann aber in ihrer Freizeit keine Reserve mehr und leide massiv unter ihren Beschwerden. Ihr psychischer Zustand sei immer noch äusserst instabil. Die im Bericht vom 18. Februar 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.b) bestünden nach wie vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-4061/2009 und E-4062/2009 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können, wie die ursprüngliche Verfügung, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung, abgeleitet namentlich aus dem Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der

E-4061/2009 und E-4062/2009 mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Der Gesuchsteller hat dabei hinreichend substanziiert darzutun, worin die sich seit der rechtskräftigen Entscheidung erheblich veränderte Sachoder Rechtslage begründet liegt (BVGE 2010/27 E. 2.1.1 f. m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2009 geltend, die Sachlage habe sich seit den Urteilen der ARK vom 12. Juli 2004 (Beschwerdeführerin) und vom 12. Juli 2005 (Beschwerdeführer) insofern verändert, als sie inzwischen in der Schweiz in medizinischer Behandlung seien, um ihrem Kinderwunsch Nachachtung zu verschaffen. Weil eine entsprechende Behandlung in ihrem Heimatland nicht zur Verfügung stehe, erweise sich ein Vollzug der Wegweisung dorthin als unzulässig oder unzumutbar. Hinzu komme, dass inzwischen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, sie verfügten in Angola über ein soziales Netz, nachdem es ihnen nicht mehr gelungen sei, zu ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Ob sie damit eine Veränderung der Sachlage im oben (E. 3.1) umschriebenen Sinne dargetan hatten, ist zweifelhaft (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009, oben Bst. F), kann aber im heutigen Zeitpunkt offen bleiben. Tatsache ist, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und es materiell geprüft hat. Im heutigen – massgeblichen – Zeitpunkt hat sich die Sachlage seit dem Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar 2004 und vom 25. Februar 2003 auf jeden Fall erheblich im oben umschriebenen Sinne verändert. Das BFM hatte Gelegenheit, sich im Rahmen von Schriftenwechseln zu diesen sich im Wesentlichen seit dem Frühjahr 2010 ergebenden neuen Sachumständen zu äussern und hat dies, wenn auch äusserst knapp, getan. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wird die Frage sein, ob im heutigen Zeitpunkt dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Demgegenüber sind die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung von Asyl und die Wegweisung als solche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.

E-4061/2009 und E-4062/2009 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2009 hauptsächlich mit der IVF-Behandlung, die sie in der Schweiz begonnen hätten; weil sie einen durch Artikel 8 EMRK geschützten Anspruch darauf hätten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Angola, wo ihnen der Zugang zu dieser Behandlungsmethode nicht zur Verfügung stehe, als unzulässig, zumindest als unzumutbar. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 (Sachverhalt, Bst. F) ausgeführt, dürfte diesem Argument kaum Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt in Bezug auf die IVF-Behandlung im heutigen Zeitpunkt kaum liquid sein dürfte. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs, der diesbezüglichen Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2009 und den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 erübrigt sich aber bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der Wegweisungsvollzug heute, wie der nachfolgenden Erwägung zu entnehmen ist, aufgrund neu hinzugekommener Umstände als unzumutbar erweist. Und dass sich auch eine Auseinandersetzung mit den beiden anderen Kriterien (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs) erübrigt, ergibt sich aus der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse.

E-4061/2009 und E-4062/2009 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären. Dabei kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und wenn die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (BVGE 2009/51 E. 5.5 m.w.H. und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 5.2 5.2.1 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Brand im DZ Lyss vom Februar 2010 in physischer oder psychischer Hinsicht beeinträchtigt gewesen wäre. Demgegenüber wurde dieses Ereignis offensichtlich zum Auslöser gesundheitlicher Beschwerden, die sich seit diesem Vorfall trotz engmaschiger Therapie – darunter mehrere stationäre Behandlungen in der UPD-Klinik – nicht verbessert, sondern soweit verschlimmert haben, dass bis heute von einer äusserst labilen psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Für den Verlauf, die Diagnosen, die durchgeführten und indizierten Therapien wird auf den Sachverhalt verwiesen (Bst. I.b, K.c, M.b, N, O.a, P, S). Nach der letzten stationären Behandlung in der Klinik der UPD, die gute 5 Monate gedauert hat, hielten die behandelnden Fachpersonen fest, nach wie vor sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr instabil und äusserst abhängig von beschützenden und Sicherheit gebenden Lebensumständen. Sie verfüge über keinerlei Reserven, sei von ihrem Leben sehr gezeichnet und habe künftigen Widrigkeiten kaum noch etwas entgegenzusetzen. Sie zeige sich erschöpft, ausgelaugt und kaum mehr belastbar. Bereits die Rückkehr ins DZ (…) habe eine unmittelbare Zustandsverschlechterung und Dekompensation der Beschwerdeführerin bewirkt, so dass sie noch am selben Abend vom Personal des DZ wieder in die Klinik zurückgebracht worden sei. Erst nach Klärung der Umstände nach Austritt, habe sie am 2. Dezember 2011 entlassen werden können. Eine Rückkehr nach Angola würde nach Ansicht der medizinischen Fachpersonen zu einer Traumareaktivierung mit Intrusionen und drängenden Suizidgedanken führen; eine Selbstgefährdung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben (Austrittsbericht UPD vom 14. Dezember 2011). Laut telefonischer Auskunft der

E-4061/2009 und E-4062/2009 die Beschwerdeführerin seit Jahren begleitenden Leiterin des DZ (…), vom 2. und 16. August 2012 habe sich die Situation bis heute nicht wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (der Beschwerdeführer) seien nach wie vor in ambulanter medizinischer Behandlung, und die Wohnsituation im DZ sei, im Speziellen für die Beschwerdeführerin, sehr belastend. Nachdem der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei, habe man ihr erlaubt, während zweier Nachmittage (…) auszuhelfen; das wirke zwar in gewissem Masse stabilisierend, sei aber vom Pensum her die Grenze dessen, was sie aufgrund ihrer labilen gesundheitlichen Situation leisten könne. Würde sich die Wohnsituation nicht bald ändern, befürchte sie eine erneute Dekompensation bis zur Notwendigkeit einer erneuten Hospitalisierung. 5.2.2 Aus den Arztberichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den sie behandelnden medizinischen Fachpersonen eine von ihren im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen gänzlich abweichende Schilderung der Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Angola gemacht hat. So habe sie ihre gesamte Familie im Bürgerkrieg verloren, als sie noch ein Kind gewesen sei. Daraufhin habe sie als Strassenkind gelebt, bis sie mit vierzehn Jahren als Kindersoldatin rekrutiert worden sei. Im Camp sei sie von fünf Männern vergewaltigt worden. Das später zur Welt gebrachte Kind sei gestorben, als es vier Jahre alt gewesen sei, weil sie es im Camp nicht habe ernähren können. Sie habe nicht nur Gewalt am eigenen Leib erfahren und sei sexuell ausgebeutet worden, sondern habe auch sonst entsetzliche Szenen mit ansehen müssen. Im Krieg sei sie verwundet und von den Rebellen in Geiselhaft genommen worden (Arztbericht vom 18. Februar 2011, vgl. Sachverhalt Bst. M.b). Diese zu den Angaben während des Asylverfahrens krass im Widerspruch stehenden und weitgehend neuen Vorbringen scheinen zunächst die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens erfolgte Qualifizierung der geltend gemachten Gründe als unglaubhaft absolut zu bestätigen. Auf der anderen Seite kann der Hinweis der behandelnden Fachärztin im Bericht vom 18. Februar 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.b), wonach die Aufnahme einer genauen Anamnese, im besonderen bezüglich geordneter Angaben von Gewalterfahrungen bei einer sequentiellen Traumatisierung (z.B. wiederholte Vergewaltigungen, Zeuge von Totschlag, Vergewaltigung und Mord), wie sie hier vorliege, äusserst schwierig sei, nicht ganz ausser Acht gelassen werden. Es sei ein bekanntes Symptom einer komplexen PTBS, dass die sequentiellen traumatischen Erlebnisse oft nur bruchteilhaft in Erinnerung kämen und dies nicht etwa chronologisch und geord-

E-4061/2009 und E-4062/2009 net, sondern chaotisch. Viele Informationen, welche die Patientin in den letzten Wochen den behandelnden Personen gegeben habe, erzähle sie zum ersten Mal. Dies hänge damit zusammen, dass es grosses Vertrauen in eine Therapeutin brauche, um solche Erlebnisse erzählen zu können. Wichtig scheine, dass die erste Übersetzerin beim Interview in Basel die Beschwerdeführerin eingeschüchtert habe. Diese habe sich daraufhin kaum getraut, die Fragen zu beantworten. Dem Umstand, dass Opfer von traumatisierenden Ereignissen oft erst viel später über ihre Erlebnisse sprechen können, wird im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis Rechnung getragen (BVGE 2009/51 E.4.2.3 m.w.H). Letztlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, weil sie für einen Entscheid in der vorliegenden Sache nicht wesentlich ist. Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nämlich als erstellt, dass die Beschwerdeführerin massive traumatische Erlebnisse – welcher Art auch immer – zu bewältigen hat; trotz engmaschiger und geeigneter Therapie seit über zwei Jahren und dem von den Ärzten bestätigten eigenen Engagement ist ihr physischer und psychischer Gesundheitszustand im heutigen Zeitpunkt labil. 5.2.3 Auch der Beschwerdeführer ist physisch und psychisch angeschlagen und befindet sich in fortgesetzter ambulanter medizinischer Behandlung (vgl. Sachverhalt, Bst. K.c und N), wenn er sich auch in einem besseren Gesundheitszustand als die Beschwerdeführerin befinden dürfte. Dies geht schon aus dem Umstand hervor, dass es im Frühjahr offenbar vorab an seinem Aufenthaltsstatus gelegen habe, dass er eine Arbeitsstelle nicht habe antreten können. Gemäss telefonischer Mitteilung der Leiterin des DZ (…) und langjährigen Betreuerin sei aber auch sein Zustand labil; regelmässig verliere er das Bewusstsein. Es braucht hier nicht näher auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, weil er, wie zu zeigen sein wird, bereits gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, der beim Anordnung des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen ist, vorläufig aufzunehmen ist. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt, sowohl in physischer als vor allem auch in psychischer Hinsicht äusserst labil ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie bereits in gering belastenden Situationen erneut dekompensieren könnte; dabei ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Selbstgefährdung auszugehen. Auch der Beschwer-

E-4061/2009 und E-4062/2009 deführer ist sowohl körperlich als auch psychisch angeschlagen und bedarf zukünftig adäquater Behandlung. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft, vermutlich über mehrere Jahre hinweg, einer engmaschigen adäquaten Therapie bedarf. Einer solchen dürfte eher Erfolg beschieden sein, wenn sie vor dem Hintergrund gesicherter Verhältnisse stattfinden würde. 5.3 5.3.1 Nach dem Gesagten wird offensichtlich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Angola im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im unter E. 5.1 umschriebenen Sinne erweist. Die Gefahr einer Dekompensation mit akuter Suizidalität dürfte bereits im Zeitpunkt der Eröffnung eines negativen Entscheides bestehen. Unabhängig davon ist aber auch davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht Zugang zu der von ihr dringend benötigten Behandlung hätte. Die medizinische Infrastruktur ausserhalb der Hauptstadt Luandas wurde während des beinahe dreissig Jahre andauernden Krieges weitgehend zerstört. Auch wenn nach dem Krieg – insbesondere dank der Entwicklung im Erdölsektor – ein markanter wirtschaftlicher Aufschwung eingesetzt hat, und sowohl die angolanische Regierung als auch internationale Geldgeber mit dem Wiederaufbau des Gesundheitswesens begonnen haben, vermag dies an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Punktuell wird zwar von Verbesserungen berichtet, zahlreiche Spitäler seien errichtet worden oder befänden sich im Bau. Ein grosses Problem sei aber das fehlende medizinische Fachpersonal; zahlreiche medizinische Zentren seien deswegen nicht funktionstüchtig. Auch die Qualität der Infrastruktur sei oft mangelhaft. Insgesamt besteht trotz gewisser bemerkenswerter Entwicklungen im Verlauf der letzten Jahre im regionalen Vergleich auch heute noch eine schlechte medizinische Versorgungslage in Angola. Was die Behandlung psychischer Leiden im Besonderen betrifft, sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen keine Hinweise zu entnehmen, dass in C._______, dem rund 600 km von Luanda entfernten Herkunftsort der Beschwerdeführenden, psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen in Spitälern überhaupt existieren. Demgegenüber gebe es in Luanda zumindest eine psychiatrische Klinik, verschiedene Quellen berichten aber über eine Überbelegung (Stand 2011). Insgesamt sind die Quellen in dieser Hinsicht spärlich, teilweise widersprüchlich. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Angola mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht Zugang zu der von ihr benötigten engmaschigen medizinischen Behand-

E-4061/2009 und E-4062/2009 lung hätte. Auf weitere Umstände, die im Einzelfall – begünstigend oder erschwerend – im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rolle spielen könnten, braucht vorliegend nicht mehr eingegangen zu werden. Weil mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola im heutigen Zeitpunkt zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde, ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren. 5.3.2 Nach Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist. Die Beschwerdeführenden haben zwar stets angegeben, unabhängig voneinander in die Schweiz gelangt und sich erst hier kennengelernt zu haben. Ob dies angesichts des Umstandes, dass sie nach ihren beidseitigen Angaben Angola am (…) 2002 per Flugzeug Richtung D._______ verlassen zu haben, auf dem Landweg weitergereist zu sein und am 10. September 2002 in die Schweiz eingereist zu sein, stimmt, muss stark bezweifelt werden. Vorliegend spielt das aber insofern keine Rolle, als den Akten zu entnehmen ist, dass sie offensichtlich in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft leben. Entsprechend einer telefonischen Mitteilung vom 16. August 2012 seitens ihrer Betreuerin, der Leiterin des DZ (…), beabsichtigen die Beschwerdeführenden, noch im laufenden Jahr zu heiraten; entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus den vorinstanzlichen Akten. Nach dem Gesagten ist auch der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG (vgl. nachfolgend E. 6) – gestützt auf die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin, der Beschwerdeführerin, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ob seine individuellen Umstände auch für sich allein zur Qualifikation des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar und zu seiner vorläufigen Annahme geführt hätten, kann demzufolge letztlich offenbleiben.

E-4061/2009 und E-4062/2009 6. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beziehungsweise gestützt auf den zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Es ist ferner anzuweisen, die gemäss den Dispositivziffern 3 der angefochtenen Verfügungen erhobenen Gebühren von jeweils Fr. 300.– an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden sind 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Juli 2009 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.− ist zurückzuerstatten. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 7. August 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand der erst vier Monate nach dem die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auslösenden Brandereignis vom 25. Februar 2010 eingesetzten Rechtsvertretung von elf Stunden erscheint angemessen, der Mehrwertsteueranteil ist ausgewiesen und die Spesenpauschale von Fr. 50.− ist nicht zu beanstanden. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 240.− bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM den Beschwerdeführenden in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2901.20 auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4061/2009 und E-4062/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügungen vom 9. Juni 2009 werden aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffern 3 der angefochtenen Verfügungen erhobenen Gebühren von je Fr. 300.– den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sofern die bereits bezahlt worden sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. Juli 2009 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.− wird zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2901.20 (inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

E-4061/2009 und E-4062/2009 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse" und Kuvert) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr (in zweifacher Ausfertigung, mit den Akten N_______ und N_______ (per Kurier) – die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)

E-4061/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2012 E-4061/2009 — Swissrulings