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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2014 E-4056/2014

9 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,195 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4056/2014

Urteil v o m 9 . November 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, (…), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).

E-4056/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger (...) Ethnie aus B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2013 und gelangte am (…) Mai 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 25. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und die einlässliche Anhörung am 23. Juni 2013 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei unter anderem als (…) in C._______ tätig gewesen. (…). Er sei seit (…) 2010 Mitglied der "Unity für Democracy and Justice" (UDJ). Dabei handle es sich um eine legale, registrierte Partei. Er habe in privaten Zeitungen regierungskritische Artikel publiziert und Mitglieder für die UDJ angeworben. Weil er während seiner (…) in C._______ Unregelmässigkeiten beobachtet habe, sei er – nachdem die Regierung von seiner Mitgliedschaft bei der UDJ erfahren habe – selber illegaler Geschäfte im In- und Ausland beschuldigt worden. Am (…) 2010 habe er (…) verlassen. Im (…) 2011, kurz nachdem eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, sei er im Polizeiposten (…) inhaftiert, dreimal an einen unbekannten Ort geführt und in einer Villa verhört sowie geschlagen worden. Am (…) 2012 sei er gegen Bezahlung einer Kaution freigekommen. Sein Verfahren sei beim Polizeiposten weiterhin hängig, und er müsste sich dort melden, für den Fall, dass er gesucht würde. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im Frühjahr 2013 sei er von Januar 2013 bis zur Ausreise im Mai 2013 wiederholt in seinem Geschäft aufgesucht und davor gewarnt worden, weiterhin politisch aktiv zu sein. Nach seiner Ausreise im (…) 2013 sei eine zweite Hausdurchsuchung bei ihm vorgenommen worden, und er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass sein Geschäft geschlossen worden sei. Seiner Ehefrau und den weiteren Familienmitgliedern gehe es jedoch gut. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er den (…), ein Schreiben ("To whom it may concern") des (…) vom (…) November 2010 sowie ein Haftbestätigungsschreiben des "(…)" vom (…) 2012 zu den Akten.

E-4056/2014 B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache mit der Anweisung einer ergänzenden Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beigabe eines amtlichen Anwalts und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und bekanntzugeben, durch welchen Rechtsbeistand er vertreten sein möchte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift (Kopie) der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 7. August 2014 zeigte sich Rechtsanwalt Donato Del Duca zur Mandatsübernahme bereit und stellte das Einreichen einer Fürsorgebestätigung für die nächstfolgenden Tage in Aussicht. Diese Bestätigung wurde am 11. August 2014 durch den Sozialdienst des Kantons D._______ zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer

E-4056/2014 Rechtsanwalt Del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist seine allfälligen Gegenäusserungen einzureichen. H. Der Beschwerdeführer liess am 28. August 2014 seine Replik fristgerecht einreichen. I. Am 23. Oktober 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4056/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2014 die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unglaubhaft. 4.1.1 So habe er mehrfach angegeben, nur einfaches Mitglied der UDJ gewesen zu sein; vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass er auf Vorwürfe befragt worden sein solle, die weit über seine angebliche Stellung hinausgegangen wären; ausserdem sei nicht verständlich, weshalb der Staat diesfalls ausgerechnet den Beschwerdeführer verhaftet haben sollte. Wäre der Haftgrund jedoch – wie er bei der ausführlichen Anhörung erklärt habe – mit den von ihm angeblich beobachteten Unregelmässigkeiten in C._______ in Zusammenhang gestanden, wäre nicht glaubhaft, dass diesfalls in den Verhören Fragen zu seinen politischen Aktivitäten gestellt worden sein sollen. Diese Vorbringen seien insgesamt unlogisch und daher nicht glaubhaft.

E-4056/2014 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer die zwei angeblichen Hausdurchsuchungen erst bei der ausführlichen Anhörung erwähnt, mithin seien diese als verspätet und damit auch nicht glaubhaft zu beurteilen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe ausserdem zur angeblichen Inhaftierung zwischen 2011 und 2012 nur wenige Details nennen können; so habe er weder die Zelle noch den Ort der Inhaftierung oder den Alltag in dieser Zeitspanne näher konkretisieren können; auch seine Angaben zum Polizeiposten (...) seien nur oberflächlich geblieben. Weiter seien auch seine Angaben zu weiteren Festnahmen von UBJ- Mitgliedern und genauere Angaben zu Schliessungen von Parteibüros vage ausgefallen. Zu den angeblich von ihm verfassten regierungskritischen Artikeln habe er insgesamt nichts Genaues mitteilen können. 4.1.4 Hinsichtlich der "Warnungen" zwischen Januar und Mai 2013 habe er einmal davon gesprochen, diese seien von Leuten der Regierung ausgesprochen worden; dann wiederum habe er nur vermutungsweise geäussert, es könnten Tigre vom Sicherheitsdienst oder von der Regierung gewesen sein. 4.1.5 Die zu den Akten gereichten Unterlagen seien vorliegend nicht beweistauglich. So habe er selber erklärt, das Haftbestätigungsschreiben sei inhaltlich teilweise falsch (es werde darin ein Gerichtsverfahren erwähnt, in das er aber in Wirklichkeit gar nicht verwickelt gewesen sei). Ausserdem seien das Haftbestätigungsschreiben und die Bestätigung des (…) nicht fälschungssicher. Hingegen könne es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer (…) sei. 4.1.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hierbei nicht derart exponiert habe, dass die äthiopischen Behörden diese als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen hätten. So gehöre er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern, im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden entsprechend interessieren würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden wäre oder stehe, mithin würden seine in der Schweiz erfolgten Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.

E-4056/2014 4.2 In der Beschwerde wird am Wahrheitsgehalt der Asylgründe sowie daran festgehalten, dass diese den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden. 4.2.1 Die Antworten des Beschwerdeführers seien detailliert und in sich schlüssig ausgefallen. Entscheidend sei vorliegend, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass er nur einfaches Mitglied gewesen sei; zu gleicher Zeit sei er aber auch (…) angestellt gewesen. Diese Doppelfunktion sei der Regierung ein Dorn im Auge gewesen, zumal er (…) gehabt habe. Er habe in der Zeitung – jeweils unter anderen Namen – drei regimekritische Artikel verfasst und sich darin mit dem (…), der (…) und der (…) auseinandergesetzt. Vermutlich habe eine andere inhaftierte Person unter Folter seinen Namen weitergegeben. Dass er nicht mehr Namen von inhaftierten Parteimitgliedern habe nennen können sei nachvollziehbar, da er aufgrund der grossen Mitgliederzahl nicht alle kennen könne. Zudem seien die Namen teilweise bewusst verschwiegen worden. Die Hausdurchsuchungen habe er bei der Befragung nicht sofort erwähnt, weil ihm gesagt worden sei, er solle sich bei der Beschreibung der Asylgründe kurz fassen. Es hätten in der Tat drei solche Durchsuchungen stattgefunden. Die erste (…) nach seiner Verhaftung, die zweite (…) Monate nach der Verhaftung und die dritte (…) vor seiner Ausreise. Gefunden hätten die Behörden nichts, zumal er alle Unterlagen bei (…) versteckt gehabt habe. Die Einschüchterungen seien jeweils tatsächlich von Zivilpersonen ausgegangen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer sei einzig und allein wegen seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und in der Haft gefoltert worden; dazu habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen nichts gesagt. Diese Verfolgung sei zielgerichtet erfolgt. Aufgrund der Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung und seiner beruflichen Kenntnisse über (…) bestehe im Fall einer Rückkehr in das Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die vordergründig aus politischen Gründen erfolgte Festnahme sei vermutlich erfolgt, um den Beschwerdeführer von einer Veröffentlichung von Namen in Zusammenhang mit (…) abzuhalten. 4.2.3 Die nunmehr zusätzlich eingereichten zwei Artikel über die Inhaftierung von UDJ-Mitgliedern würden belegen, dass die Regierung immer ei-

E-4056/2014 nen Vorwand suche, um Oppositionelle zu inhaftieren und einzuschüchtern. 4.2.4 Schliesslich erscheine der angefochtene Entscheid auch als nicht hinreichend begründet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlüssen: 5.1 Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der UDJ eingehend zu finanziellen Ressourcen, konkreten Umsturzplänen und Namenslisten und damit zu Bereichen verhört worden sein soll, deren Kenntnis Parteimitgliedern mit Führungsfunktionen vorbehalten gewesen sein dürfte; andererseits hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass für den Fall eines vorgeschobenen (politischen) Haftgrundes die Fragen die tatsächlichen Vorwürfe – Unregelmässigkeiten in C._______ – betroffen haben müssten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind damit nicht kohärent. Ausserdem wäre eine Festnahme, wäre sie tatsächlich im Zusammenhang mit den Vorkommnissen von C._______ erfolgt, grundsätzlich als staatliche Ermittlungsmassnahme in einer möglichen strafrechtlichen Angelegenheit und damit als in asylrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht relevant zu beurteilen. Auch diese Feststellung des BFM ist zutreffend. 5.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung neu von zwei Hausdurchsuchungen sprach; die erste sei (…), die zweite (…) (vgl. Protokoll Anhörung S. 20). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er solche für sein Asylgesuch offensichtlich zentralen Vorbringen – die erste soll ja (…) nach seiner Verhaftung erfolgt sein – nicht bereits bei der ersten Befragung erwähnt hat. Diese nachträglichen Sachverhaltselemente sind deshalb als nachgeschoben zu beurteilen. Auf Beschwerdeebene wird zudem neu von insgesamt drei Hausdurchsuchungen gesprochen, ohne dass diese unterschiedlichen Angaben nachvollziehbar gemacht würden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, von (…) 2011 bis (…) 2012 inhaftiert gewesen zu sein; seine vagen und kaum substanziierten Angaben zu Haftumständen und Haftablauf sowie -örtlichkeit weisen indessen einen auffallenden Mangel an Realitätskennzeichen auf, die Rückschlüs-

E-4056/2014 se auf eine persönliche Betroffenheit zulassen würden. Dies gilt besonders angesichts seiner fundierten Ausbildung und seines angeblichen beruflichen Hintergrundes. Unstimmig sind auch die Aussagen zur Frage geblieben, ob nach der Entlassung weiterhin ein Verfahren gegen ihn hängig geblieben sei. Aufgrund der Angaben in der Erstbefragung wäre anzunehmen, nach Zahlung der Kaution und Freilassung sei die Angelegenheit erledigt gewesen, zumal er hier ausdrücklich angab, es seien nie eine Strafuntersuchung oder Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. Protokoll BzP S. 10 f.). Andererseits legte er bei der zweiten Anhörung dar, sein Fall sei weiterhin hängig und die Ermittlungen würden andauern ("sie sagen immer, dass sie am Aufklären sind", vgl. Protokoll Anhörung S. 16 F. 166 ff. sowie S. 18 F. 192). Sodann ist das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel der "(…) Police Station" vom (…) 2012 inhaltlich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmend – was von ihm auch selber so bestätigt worden ist. Gemäss diesem Schreiben soll der Fall untersucht und gestützt auf die entsprechenden Strafgesetzbestimmungen ein Gerichtsurteil gefällt worden sein. Angesichts seines erklärtermassen falschen Inhalts ist das Beweismittel – letztlich ungeachtet der Frage der Echtheit des Dokuments – nicht beweistauglich. 5.4 Der Beschwerdeführer will als einfaches Parteimitglied unter anderem kritische Artikel verfasst und publiziert haben. 5.4.1 Trotz entsprechender Aufforderung – und der diesbezüglichen Ankündigung – des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll BzP S. 11), hat er diese bisher nicht zu den Akten gereicht. Nachdem er die Artikel immer bei (…) aufbewahrt haben will, weshalb diese bei den angeblichen Hausdurchsuchungen nicht gefunden worden seien, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten spätestens mit der Beschwerdeschrift einreicht. Dass er hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, verstärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 5.4.2 Es fällt auch auf, dass diese Zeitungsartikel Gegenstand der Verhöre gewesen sein sollen, die er während seiner Inhaftierung zwischen 2011 und 2012 erlebt habe; andererseits hat er zu Protokoll gegeben, mindestens einen dieser Artikel erst nach der Freilassung aus jener Inhaftierung verfasst zu haben.

E-4056/2014 5.4.3 Auf Beschwerdeebene wird hierzu neu dargelegt, der Beschwerdeführer habe diese Artikel unter dem Namen "(…)" verfasst. Diese Angabe findet in den Akten (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 ff.) nicht nur keine Stütze; vielmehr setzt die Aussage "[…] Ich habe Artikel verfasst. Aus diesem Grund haben sie mich mit Haft bedroht" (vgl. a.a.O. F. 64) voraus, dass der Beschwerdeführer als Autor identifizierbar war. In der Replik vom 28. August 2014 wird zudem nochmals – bisher, wie erwähnt, ergebnislos – angekündigt, der Beschwerdeführer bemühe sich, mindestens einen Artikel über seine Ehefrau erhältlich zu machen. 5.5 Sodann finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. 5.5.1 So konnte er die angeblich im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen zwischen Januar und April 2013 erlebten mehrmaligen Warnungen nicht widerspruchsfrei schildern: Einerseits sprach er davon, diese seien durch "Leute von der Regierung" erfolgt (vgl. Protokoll BzP S. 9). Bei der ausführlichen Befragung konnte er jene Personen jedoch nicht mehr zuordnen und führte aus, sie seien jeweils in Zivil erschienen, er vermute, dass diese für den Sicherheitsdienst gearbeitet hätten (vgl. Protokoll Anhörung S. 10 f.). Auf Beschwerdeebene wird ohne weitere Begründung einzig festgehalten, es habe sich um Zivilpersonen gehandelt, was indessen die Ungereimtheiten als solche nicht zu relativieren vermag. 5.5.2 Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die UDJ bei der mündlichen Befragung als legale, staatlich registrierte Partei bezeichnet hat (vgl. Protokoll BzP S. 9), andererseits auf Beschwerdeebene nun behauptet, es handle sich bei dieser um eine verbotene Partei (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). 5.6 Das eingereichte Schreiben des (…) sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte aus dem Internet, welche nicht auf den Beschwerdeführer persönlich Bezug nehmen, vermögen keine Erkenntnisse zur behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu bringen. Das Schreiben vom 19. November 2010 bestätigt unter anderem lediglich seinen Einsatz in C._______, der als solcher – wie generell die Tätigkeit des Beschwerdeführers (…) – weder vom BFM noch vom Gericht in Zweifel gezogen worden ist.

E-4056/2014 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit (…) eine unglaubhafte Begründung seines Asylgesuchs geliefert hat. Der Sachverhalt ist genügend erstellt, und es erübrigt sich auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Für die (eventualiter) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5.8 Hinsichtlich der Frage der subjektiven Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, zumal jene weder in der Beschwerde noch in der vom amtlichen Rechtsbeistand verfassten Replik bestritten (oder überhaupt thematisiert) wurden. 5.9 Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender und genügender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-4056/2014 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E-4056/2014 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zwar wurde sein Geschäft gemäss seinen Angaben geschlossen. Er ist aber weiterhin (…) und seine Ehefrau arbeitet als (…); der Sohn besucht eine Privatschule in B._______. Sodann dürfte es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung und breitgefächerten beruflichen Erfahrungen möglich sein, sich nach seiner Rückkehr innert nützlicher Frist wieder eine existenzsichernde berufliche Tätigkeit aufzubauen. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4056/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand wurde dem Beschwerdeführer erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – nach Abschluss des Schriftenwechsels mit der Vorinstanz – beigegeben. Er ist Inhaber eines Anwaltspatents und Angestellter einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, die gemäss Angaben auf der Homepage ihrer Trägerorganisation Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) durch die CARITAS und die Reformierte Landeskirche mitfinanziert werden. In seiner Kostennote vom 23. Oktober 2014 begründet er seinen Honoraransatz von Fr. 250.– pro Stunde mit dem Hinweis "gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT" (kantonales Dekret über die Entschädigung der Anwälte, SAR 291 150). Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die zitierte Bestimmung des aargauischen Entschädigungstarifs der freiberuflichen Anwältinnen und Anwälte vermögensrechtliche Verwaltungssachen (Streitwert zwischen 20'000 und 5'000'000 Franken) betrifft. Der aktenkundige inhaltliche Beitrag des amtlichen Rechtsbeistands zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat sich faktisch auf das Erarbeiten und Einreichen einer eineinhalbseitigen Replik beschränkt. Für seine Aufwendungen stellt er dem Gericht Kosten von insgesamt rund Fr. 1740.– in Rechnung, was angesichts der konkreten Verfahrensparameter nicht als angemessen erscheinen kann. Unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens (sowie der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten Verfahren) und der in Betracht zu ziehenden übrigen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 830.– auszurichten (inkl. sämtlicher Auslagen; in der Kostennote wird festgehalten, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht). (Dispositiv nächste Seite)

E-4056/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 830.– festgesetzt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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