Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4045/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), alle zusätzlich vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026.
E-4045/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, der Beschwerdeführer (Ehemann/Vater) habe regelmässig an Veranstaltungen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen und sei deswegen mehrmals festgenommen sowie im Anschluss wieder freigelassen worden, dass im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungsteilnahmen unter anderem je zwei (nach wie vor hängige) Verfahren wegen "unbewaffneter Teilnahme an gesetzwidrig veranstalteten Versammlungen und Demonstrationen" sowie "Missachtung der Anweisung zur Auflösung" gegen ihn eingeleitet worden seien und nach seiner Ausreise ausserdem ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda aufgrund seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass die niederländischen Behörden das SEM am 15. Mai 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Dubliner Zuständigkeitsabkommen ersuchte und das SEM der Rückübernahme zustimmte, dass die niederländischen Behörden am 31. Juli 2025 aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführenden über die Verlängerung der Überstellungsfrist informierten, dass am 15. und 17. Oktober 2025 zwei separate Rücknahmeersuchen der belgischen Behörden beim SEM eingingen und die Beschwerdeführenden in der Folge am (…) 2025 auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt wurden,
E-4045/2026 III. dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz gelangten und darin im Wesentlichen geltend machten, neu erhältlich gemachte Beweismittel würden die asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers, der über ein politisches Profil verfüge, im Falle einer Rückkehr in die Türkei belegen und darüber hinaus sei dem übergeordneten Kindeswohl bisher nicht ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Gesuch unter anderem ein Schreiben des türkischen Justizministeriums vom (…) 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ betreffend den Beschwerdeführer wegen des Tatvorwurfs der Herabwürdigung der türkischen Nation, der türkischen Republik und der staatlichen Organe und Institutionen vom (…) 2024, einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichtere Straftaten E._______ vom (…) 2024, ein Verhandlungsprotokoll in dieser Sache desselben Gerichts vom (…) 2025 und ein Verhandlungsprotokoll des (…) Gerichts für leichtere Straftaten F._______ vom (…) 2025 betreffend ein Verfahren gegen Kollegen des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 7. Mai 2026 – eröffnet am 9. Mai 2026 – abwies, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und erneut ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen und beantragten, ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung sowie die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beantragten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte,
E-4045/2026 dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2026 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe eines zusätzlich neu mandatierten Rechtsvertreters vom 10. Juli 2026 ergänzende Ausführungen auf Beschwerdeebene machten, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. Juli 2026 über die Kenntnisnahme von der zusätzlichen gewillkürten Vertretung sowie das weitere Vorgehen informierte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass keine Veranlassung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zwecks Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestand (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2026 S. 3), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
E-4045/2026 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, dass sich aus den neu eingereichten Justizdokumenten betreffend die Einleitung eines weiteren Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer – ungeachtet ihrer Authentizität – weiterhin nicht ergebe, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal er insbesondere nicht über ein politisches Profil verfüge, dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegenhielten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Überzeugungen staatlicher Repression ausgesetzt, wobei sie die Authentizität der eingereichten Beweismittel bekräftigten und die Einschätzungen der Vorinstanz zum weiteren Verlauf der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren und zu deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz anzweifelten, dass das SEM die Rechtsnatur der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. Dezember 2025 – mindestens in Bezug auf die drei neu eingereichten, aus dem Jahr 2024 datierenden Beweismittel – zwar nicht korrekt erfasst hat und es sich in diesem Punkt um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelte, wobei unter anderem besondere Vorschriften in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung zu beachten gewesen wären, sich die genaue Abgrenzung vor dem Hintergrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich aber erübrigen (zumal dieser Punkt auch von den beiden Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden nicht thematisiert worden ist),
E-4045/2026 dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat, es in dem von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Folgeverfahren ihre Verfahrensrechte gewahrt hat und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 8 f., S. 12) keine Rede sein kann, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass das neu geltend gemachte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der türkischen Nation – unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage – nicht von asylrechtlicher Relevanz ist und der Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Akten nicht über ein bedeutsames Risikoprofil verfügt, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Referenzurteil BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Gesuch vom 8. Dezember 2025 zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-4045/2026 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich weder aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur Anhaltspunkte für allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn der Unzumutbarkeit ergeben (Art. 83 Abs. 4 AIG), wobei die Beschwerdeführenden den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt haben und nach Durchsicht der Akten offensichtlich nicht von einer mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl die Rede sein kann (vgl. diesbezüglich SEM-Verfügung vom 3. Dezember 2024 S. 13) und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang – über das blosse Alter der Kinder hinaus – keine konkreten Einwände erhoben haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG und vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht,
E-4045/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4045/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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