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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2010 E-404/2010

1 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-404/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-404/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) auf dem Seeweg verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 22. Dezember 2009 summarisch befragt und am 5. Januar 2010 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...), dass er bei seiner Mutter aufgewachsen sei, weil ihn der Vater nicht als sein Kind anerkannt habe, dass er sich im (...) oder (...) auf den Weg zu seinem Vater gemacht habe, weil er seine Bekanntschaft habe machen und bald wieder zur Schule gehen wollen, dass er unterwegs zusammen mit anderen Reisenden bei einer Flussüberquerung mit einem Boot von einem Schnellboot mit maskierten Bewaffneten, die sich als Militante zu erkennen gegeben hätten, angehalten und verdächtigt worden sei, für die Regierung zu spionieren, dass er und (...) andere Bootsinsassen in ein Lager verbracht und geschlagen worden seien, dass er nach rund zwei Monaten von Regierungssoldaten nach einem Angriff auf das Lager zusammen mit anderen Personen in ein Armeelager verbracht, geschlagen und verdächtigt worden sei, ein Militanter zu sein, dass die Soldaten ungefähr zwei Monate später damit angefangen hätten, Gefangene zu verschleppen und zu töten, dass auch er zwecks späterer Tötung verschleppt worden und ihm dabei mit einem anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei, dass er sich nach der Flucht einige Tage im Wald aufgehalten und später in einem Dorf einen Pastor getroffen habe, der ihm von einem E-404/2010 Besuch seines Vaters und seiner zwei Brüder abgeraten habe, weil sich diese den Militanten angeschlossen hätten, dass er nach drei oder vier Tagen Aufenthalt bei diesem Pastor mit einem Bus nach Lagos gefahren sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei einem Freund des Pastors gelebt und erfahren habe, dass er vom Militär mittels Fahndungsfotos gesucht werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er sich nicht bemüht habe, seine Identität mittels rechtsgenüglicher, authentischer Papiere zu belegen, welcher Umstand den Schluss zulasse, er sei nicht bereit, solche Dokumente vorzulegen, dass seine realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen zur Reise nach Europa (er sei ohne Reisedokumente und ohne Kontrollen an Bord eines Schiffes von Nigeria nach Europa gereist, habe für die Reise nichts bezahlen müssen, kenne weder den Namen des Schiffes noch die Flagge, ein weisser Mann, dessen Namen er nicht kenne, habe ihm die Reise mit dem Zug vom Ankunftsort in Europa in die Schweiz finanziert) nicht glaubhaft seien und zum Schluss führten, er sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, dass seine Vorbringen vermuten liessen, er verheimliche die wahren Reiseumstände und halte den Behörden die für die Reise benutzten Ausweispapiere vor, E-404/2010 dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenden Aussagen entstünden, dass diese Zweifel durch mehrere wesentliche Widersprüche und unplausible Angaben in den Asylvorbringen verstärkt würden und auch seine auf Vorhaltung hin gemachten Erklärungsversuche Ungereimtheiten enthielten und deshalb nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Erstbefragung vorgebracht habe, die Militanten hätten bei einer Pipeline Probleme mit dem Militär gehabt, die Regierungssoldaten hätten eine Woche, nachdem sie von der Pipeline zurückgekehrt seien, ihre Lager angegriffen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, die Militanten hätten ihre Gefangenen aufgefordert, mit ihnen eine Pipeline anzuzapfen, wozu es indessen nicht mehr gekommen sei, weil sie kurz danach vom Militär angegriffen worden seien, dass er auf entsprechenden Vorhalt zuerst wiederholt habe, die Militanten seien nicht zur Pipeline gegangen, er sei bei der Erstbefragung nicht verstanden worden, und sich gleich danach damit gerechtfertigt habe, die Militanten seien beim ersten Mal allein zur Pipeline gegangen, beim zweiten Mal hätten die Gefangenen mitkommen sollen, dass er des Weiteren bei der Erstbefragung ausgesagt habe, das Militär habe fünf Militante und fünf Gefangene verhaftet, und anlässlich der Anhörung diesbezüglich angeführt habe, eine unbekannte Anzahl Militanter sowie er und ein anderer Gefangener seien von den Soldaten festgenommen worden, dass er auf Vorhalt hin ausgesagt habe, er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, die Anzahl verhafteter Militanter zu schätzen, ansonsten seien fünf Gefangene der Militanten festgenommen worden, er habe jedoch nur einen Gefangenen gekannt, dass er zudem bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er habe dem Pastor seine Geschichte am Tag, nachdem er ihn getroffen habe, erzählt, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe dem Pastor seine Geschichte noch am gleichen Tag erzählt, E-404/2010 dass der Beschwerdeführer überdies ausgesagt habe, er sei den Regierungssoldaten (...) entkommen, danach habe er sich von (...) oder (...) über einen Monat in D._______ aufgehalten, welche Aussagen sich in zeitlicher Hinsicht nicht mit seiner angeblich erst am (...) erfolgten Ausreise aus Nigeria vereinbaren liessen, dass er abschliessend keinen plausiblen Grund dafür habe nennen können, weshalb ihn die Militanten als Regierungsspion und das Militär als Militanten verdächtigt hätten, dass die gesuchsbegründenden Aussagen angesichts dieser Sachlage unglaubhaft seien, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten erübrige, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2010 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs beantragt, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-404/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-404/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-404/2010 dass - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne Kenntnis der Reiseroute, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen mit der Hilfe eines ihm unbekannten weissen Mannes (Akten BFM A1/15 S. 10 ff. und A7/15 S. 3 f.) nicht geglaubt werden können, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise von Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass auch die nachträgliche Einreichung vorhandener Reise- oder Identitätspapiere nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. S. 108 ff.) dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) besteht, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), E-404/2010 weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe - beim Beschwerdeführer handelt es sich um (...) (A1/15 S. 2 ff.) einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und E-404/2010 es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-404/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: E-404/2010 Seite 12

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