Abtei lung V E-4039/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4039/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland, den Irak, eigenen Angaben zufolge am 4. August 2000 auf dem Landweg und reiste am 6. September 2000 in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags in der Empfangsstelle Genf um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2000 fand in Chiasso, wohin er von Genf aus transferiert wurde, die Empfangsstellenbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf bei B._______ in der Provinz Dohuk. In einem Flüchtlingslager bei Mosul habe er seine Eltern und eine Schwester zurückgelassen. Zwei seiner Brüder, die seit 1986 beziehungsweise 1992 bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen seien, seien getötet worden. Der ältere Bruder C._______ sei im Jahr 1995 in der Türkei von der türkischen Armee getötet worden. Der andere Bruder, D._______, sei im Jahre 1999 in irakisch Kurdistan von der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) getötet worden. Auch er sei Mitglied beziehungsweise – gemäss späterer Aussage – bloss Sympathisant der PKK. Wegen der beiden Brüder sei er im Jahre 1998 von der PDK verhaftet worden. Er sei von Februar 1998 bis Juli 1998 im Gefängnis von E._______ inhaftiert gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Freund der PKK zu sein und Brüder zu haben, die Mitglieder der PKK seien. Seine Familienangehörigen und weitere Stammesangehörige hätten damals für ihn garantiert. Er habe sich verpflichten müssen, das Dorf nicht mehr zu verlassen. Jedesmal, wenn in der Umgebung etwas passiert sei oder wenn Flugblätter verteilt worden seien, sei er verdächtigt worden. Er habe sich gefürchtet, im Dorf zu bleiben, und sei oft in die Berge gegangen. Er habe tatsächlich dann und wann Flugblätter der PKK verteilt und seit 1992 an Versammlungen teilgenommen, wenn die PKK ins Dorf gekommen sei, letztmals im Juli 2000. Nach anderen Nachteilen nebst dem "Hausarrest" gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe oft Schreiben des Sicherheitsdienstes erhalten, gemäss welchen er sich in deren Büro hätte melden müssen. Er sei jedoch nie hingegangen. Sie hätten in der Folge seinen Vater an seiner statt mitgenommen. Auch hier sei der Grund für die Vorladungen gewesen, dass man ihm die Zugehörigkeit zur PKK vorgeworfen habe. Der Beschwerdeführer gab keine Reisepapiere zu den Akten. Er gab E-4039/2006 an, nie einen Pass besessen zu haben. Die Identitätskarte habe er aus Angst, von den türkischen Grenzbehörden aufgrund seiner Aufenthalte in der Türkei in den Jahren 1988 und 1991 bis 1994 erkannt zu werden, bei einem Bekannten im Dorf zurückgelassen. Der leseunkundige Beschwerdeführer wurde am 18. September 2000 mündlich - unter Hinweis auf das ihm ausgehändigte Merkblatt aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 9. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich angehört. Vorab nach seinen Bemühungen hinsichtlich der Papierbeschaffung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher nichts unternommen. Seine Ausreisegründe betreffend gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Kindheit hätten wegen seiner Brüder PKK-Leute bei ihnen zu Hause verkehrt. Er habe ab seinem fünfzehnten Lebensjahr als Hirte gearbeitet und im Jahre 1992 ebenfalls begonnen, mit diesen Leuten zu arbeiten. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Er habe bei den Sitzungen, an welchen jeweils die Partei und ihr Führer gelobt worden seien, keine wichtige Rolle gehabt, sondern sei einfach ein normaler Sympathisant gewesen. Im Februar 1998 sei er von PDK-Leuten festgenommen worden. Er sei erst nach B._______ gebracht worden, wo er während fünf bis sechs Tagen in einem sehr kleinen Zimmer eingesperrt worden sei. Er sei dort verhört worden und habe eine Ohrfeige erhalten, beziehungsweise er sei von der zweiten bis zur sechsten Nacht an den Füssen an einem Ventilator aufgehängt worden. Während der Haft in E._______ sei er ebenfalls verhört worden. Man habe von ihm Namen von PKK-Leuten verlangt und ihn mit dem Tode bedroht. Ende Juli 1998 sei er gegen eine Kaution entlassen worden, nachdem Verwandte für ihn gebürgt hätten. Nach der Freilassung habe er einen Brief von der PKK erhalten, in welchem er gelobt worden sei. Diesen Brief habe er zerrissen und weggeworfen. Sie hätten ihn damit überzeugen wollen, weiterhin für die PKK tätig zu sein. Er habe zwar immer in Angst gelebt, weil das Dorf ein Zentrum für PKK-Leute gewesen sei, sei jedoch trotzdem weiterhin für die PKK tätig gewesen. Einerseits habe er Flugblätter verteilt, andererseits habe er PKK-Leute mit gesundheitlichen Problemen beziehungsweise Verletzte im Elternhaus aufgenommen. Er habe zusammen mit seinem Vater die Leute versteckt und nötige Medikamente im Spital beschafft. E-4039/2006 Diese Tätigkeit habe er in den Jahren 1998 und 1999, beziehungsweise gemäss späterer Aussage, im Juli 2000 ausgeübt. Insgesamt hätten sie auf diese Weise mehr als zehn Personen geholfen. Die PDK-Leute hätten davon nichts gemerkt. Sehr oft seien auch türkische Truppen gekommen. Aus Angst habe er oft in den Bergen übernachtet. Im Juni 2000 sei es in F._______ zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der PDK gekommen. Dabei sei ein PKK-Mann gefangen genommen worden. Dieser habe dann der PDK viele Informationen sowie auch Namen von heimlich für die PKK tätigen Leuten preisgegeben. Er habe Angst gehabt, wieder festgenommen zu werden, zumal ihn die PDK im Juni 2000 vorgeladen und mit der Mitnahme des Vaters gedroht habe. Das Schreiben der PDK habe er bei seinem Kollegen zurückgelassen. Sein Vater habe ihm geraten auszureisen. Er beziehungsweise ein Bekannter, den sie als Hirten angestellt hätten, habe in der Folge die Herdentiere illegal in die Türkei gebracht und diese dort verkauft. Mit dem Erlös habe er seine Ausreise finanziert. Am 4. August 2000 habe er dann das Dorf verlassen. Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte und den Brief des PDK-Sicherheitsdienstes unverzüglich zu den Akten zu reichen. C. Mit fremdsprachigem Schreiben, eingegangen beim BFF am 22. November 2000, teilte der Verwahrer des Briefes der PDK mit, dass er dieses Dokument nicht schicken könne, da er es aus Angst zerstört habe. D. Am 6. November 2000 ging beim BFF die irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005, eröffnet am 26. Januar 2005, wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen und seien wenig überzeugend ausgefallen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. E-4039/2006 F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 25. Januar 2005. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und sinngemäss die Asylgewährung unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, da dieser dem Sicherheitskonto belastet werden könne. Auf die Begründung der Eingabe, welcher vier Bildaufnahmen beilagen, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 4. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung verzichtet werde. H. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 25. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Dispositivziffern 4 bis 6 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. I. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 2. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, angesichts der zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme den noch hängigen Teil seiner Beschwerde unter Kostenerlass zurückzuziehen. J. Mit Antwortschreiben vom 18. November 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant an der Beschwerde festhalten wolle, da er einer kleinen Minderheit der irakischen Kurden angehöre, für welche die politische Entwicklung der vergangenen Monate keine Besserung gebracht habe. Noch immer würden Mitglieder der PKK von den kurdischen Parteien PUK (Patriotische Union Kurdistans) und KDP verfolgt. Es sei gar zu befürchten, dass sie unter dem Druck der Amerikaner zu Objekten eines Tauschhandels zwischen dem Irak und der Türkei wer- E-4039/2006 den könnten. Der Rechtsvertreter kündigte an, er werde in den nächsten Wochen neue Informationen zur Situation der irakischen PKK-Mitglieder und der Familienangehörigen des Beschwerdeführers liefern. Am 20. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter die angekündigte Beschwerdeaktualisierung zu den Akten. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 26. Oktober 2007 stimmte das BFM dem Antrag des Aufenthaltskantons zu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erteilen. Das BFM teilte dies der zuständigen kantonalen Behörde mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mit; der Kanton erteilte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass durch die Erteilung einer B-Bewilligung die Anordnung der Wegweisung dahingefallen sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, den noch hängigen Teil der Beschwerde ohne Auferlegung von Verfahrenskosten zurückzuziehen, wobei bei unbenutztem Fristablauf vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen werde. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4039/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie E-4039/2006 dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2005 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht zu genügen; andererseits sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen: Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die PKK teilweise vage und unsubstanziiert dargestellt und sich bezüglich der Verfolgung durch die KDP mehrfach unstimmig geäussert. Hinsichtlich des behaupteten Gefängnisaufenthaltes hielt die Vorinstanz fest, dieser habe im Zeitpunkt der Ausreise zudem bereits zwei Jahre zurückgelegen und könne somit nicht mehr als für die Ausreise kausal angesehen werden. Sodann genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise fussen würden. Der Beschwerdeführer sei für die PKK nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Hinsichtlich der Versammlungsteilnahme führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, keine wichtige Rolle innegehabt haben, sondern ein normaler Sympathisant gewesen zu sein. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei diesen Versammlungen einzig die PKK gelobt worden sei und keine Aktivitäten geplant worden seien. Entsprechend habe der Beschwerdeführer beim Kanton angegeben, im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keine Schwierigkeiten mit den Behörden (inklusive E-4039/2006 KDP) gehabt zu haben. Zwar habe er auf Vorhalt der gegenteiligen, an der Empfangsstelle gemachten Aussage betreffend den Erhalt von schriftlichen Vorladungen die Richtigkeit der früheren Aussage bestätigt und angegeben, bei seinem Kollegen im Irak die Vorladung zurückgelassen zu haben. Bezeichnenderweise sei er in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, diese einzureichen, was er damit begründet habe, dass sie zwischenzeitlich zerstört worden sei. Sodann habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber geäussert, ob sein Vater an seiner Stelle von der KDP mitgenommen worden sei (Version an der Empfangsstelle), oder ob diesem die Mitnahme nur angedroht worden sei (Version anlässlich der kantonalen Befragung). Die erwähnten Unstimmigkeiten führten dazu, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahre 1998 keine Probleme mehr gehabt habe. Das Bundesamt sah sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei darzulegen, wieso ihn die KDP im Zeitpunkt der Ausreise gesucht habe. Der von ihm genannte Auslöser für die Ausreise, nämlich die Festnahme eines PKK-Mitgliedes, vermöge nämlich ebenfalls nicht zu überzeugen, nachdem er weder dessen vollständigen Namen gekannt, noch in besonderer Verbindung zu diesem gestanden habe. Festnahmen von PKK-Mitgliedern durch die KDP seien in dieser Zeit nämlich nicht selten gewesen, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer gerade durch diese Festnahme derart beunruhigt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die geltend gemachten, damaligen Verfolgungsmassnahmen durch die KDP nicht überzeugend habe darlegen können, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen. Umso mehr sei dies nun nach weiteren Jahren der Fall. Schliesslich führte das Bundesamt hinsichtlich der geltend gemachten Vertreibungen der Bevölkerung durch Angriffe der türkischen Streitkräfte an, diese seien als Ausfluss der kriegerischen Ereignisse an der irakisch-kurdischen Grenze im damaligen Zeitraum zu sehen und nicht asylrelevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2005 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine politischen Aktivitäten für die PKK E-4039/2006 in den beiden Jahren vor seiner Ausreise seien in der Tat etwas dürftig und vage ausgefallen, so dass der Eindruck entstehen müsse, dass eine objektive Verfolgungsgefahr kaum vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei den Anhörungen wesentliche Fakten verheimlicht, da er befürchtet habe, dass sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit zurückgewiesen würde und er umgehend wieder ausreisen müsse. Aus diesem achtenswerten Grunde habe er verschwiegen, dass er wie seine Brüder ein aktives Mitglied der PKK gewesen sei. Bereits im Jahre 1992 habe er sich der Guerilla angeschlossen und habe sich danach während Jahren bei den bewaffneten Einheiten in den Bergen aufgehalten. Seine Eltern im Dorf habe er nur noch gelegentlich besucht, so beispielsweise anlässlich der monatlichen Versammlungen der PKK. Bei diesen Besuchen im Dorf habe er in der Regel versucht, jeglichen Kontakt mit den Peshmergas der KDP zu vermeiden. Die Bewohner seines Dorfes unterstünden dem Generalverdacht, die PKK aktiv zu unterstützen. Die KDP-Peshmergas erkundigten sich immer wieder nach dem Verbleib von Söhnen und Töchtern der Bewohner, die seit langem nicht mehr gesehen worden seien, da man diese der PKK-Zugehörigkeit verdächtigt habe. Die Verhaftung des Beschwerdeführers habe am 8. Februar 1998 wie geschildert stattgefunden. Nach viereinhalb Monaten sei er ebenfalls wie geschildert gegen Kaution freigelassen worden. Er sei jedoch nicht wie angegeben ins Dorf zurückgekehrt, sondern habe sich in die Berge zu den PKK-Einheiten begeben. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, dass er bis zur Ausreise keine Probleme mehr mit der KDP gehabt habe, absolut logisch und verständlich. Hingegen hätten die Eltern wegen der vielen Nachfragen durch die KDP-Peshmergas nach dem Verbleib des Beschwerdeführers zunehmend Probleme gehabt und seien deshalb in ein Flüchtlingslager der UNO gezogen. Zur Untermauerung seiner Aussagen lägen der Beschwerde zwei Fotos (in Wirklichkeit handelt es sich um vier Fotoausdrucke) bei, wovon eines den Beschwerdeführer in einer Gruppe von PKK-Kämpfern und das andere seinen Bruder D._______ als PKK-Kämpfer zeige. Vor diesem Hintergrund seien die an den Befragungen geäusserten Vorbringen plausibel und glaubwürdig. Es erscheine klar, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei er doch auch im heutigen Zeitpunkt sehr gefährdet, wenn er in den Irak zurückkehre. In der Beschwerdeschrift wurden weitere Beweismittel betreffend PKK- Tätigkeit des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. In den Beschwerdeergänzungen vom 18. November und 20. Dezember E-4039/2006 2005 machte der Rechtsvertreter geltend, dass der Beschwerdeführer zu einer kleinen Minderheit von irakischen Kurden gehöre, für welche die politische Entwicklung der vergangenen Monate keine Verbesserung gebracht habe. Noch immer würden Mitglieder der PKK von den kurdischen Parteien PUK und KDP verfolgt. Es sei sogar zu befürchten, dass sie in absehbarer Zeit zu Objekten eines Tauschhandels zwischen dem Irak und der Türkei werden könnten. In der zweiten Ergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, die Eltern lebten nach wie vor im Flüchtlingslager G._______, welches eigentlich nur für kurdische Flüchtlinge aus der Türkei vorgesehen sei. Dennoch hätten es einige irakische Kurden geschafft, ebenfalls in diesem Lager Unterschlupf zu finden. Gemäss Informationen aus türkisch-kurdischen Kreisen seien in der Türkei Kurden mit irakischer Staatsangehörigkeit inhaftiert worden, nachdem sie offenbar im Irak festgenommen worden und ans türkische Militär überstellt worden seien. Die Lage für Mitglieder der Kongra-Gel und Sympathisanten im Nordirak sei seit Jahren gefährlich und habe sich in letzter Zeit verstärkt. Dies hänge damit zusammen, dass unter dem Druck Amerikas eine Annäherung zwischen der türkischen Regierung und den kurdischen Parteien PUK und KDP stattgefunden habe. Ankara sei nun offenbar bereit, eine kurdische Teilautonomie im Nordirak zu akzeptieren und den Wiederaufbau aktiv zu unterstützen. Der Preis, den die irakischen Kurdenparteien für das Wohlwollen und die Unterstützung durch die Türkei zu bezahlen hätten, bestehe in einer aktiven Kooperation mit der türkischen Armee bezüglich der Kongra-Gel. Breite Kreise im kurdischen Nordirak könnten diese Kooperation als Verrat an den kurdischen Brüdern und Schwestern im Nachbarland interpretieren. Deshalb würden Verhaftungen von Kongra-Gel-Mitgliedern im Nordirak sehr diskret behandelt und allfällige Überstellungen an die Türkei geheim gehalten. Aus diesen Gründen bestehe für den Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Verfolgungsgefahr. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die in den Anhörungen geltend gemachten Vorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant seien. Überdies erachtet es die auf Beschwerdeebene nachgelieferte "Richtigstellung", wonach der Beschwerdeführer in Wahrheit ein militanter PKK-Kämpfer gewesen sei, aus nachfolgenden Gründen nicht als überzeugend: Der Rechtsvertreter selber bezeichnet die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen als "etwas dürftig und vage". Da- E-4039/2006 durch entstehe "tatsächlich der Eindruck", "dass eine objektive Verfolgungsgefahr kaum vorhanden" sei (vgl. Beschwerde S. 3). Dieser Betrachtungsweise ist auf der Grundlage der beiden Anhörungsprotokolle eindeutig zuzustimmen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Anführen der entsprechenden Textstellen diverse unzulängliche Angaben angeführt, welche darauf schliessen lassen, dass das angegebene politische Engagement (Versammlungsteilnahme, Verteilen von Flugblättern) nicht den Tatsachen ensprechen könne. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. In der Rechtsmitteleingabe hält der Rechtsvertreter noch an der Richtigkeit eines Teils des Sachverhaltes fest, so beispielsweise an der gelegentlichen Versammlungsteilnahme und dem Inhaftierungsvorbringen, daneben erklärt er, der Beschwerdeführer habe aus Furcht unwahre Angaben gemacht und sei eigentlich seit 1992 ein aktiver PKK- Kämpfer in den Bergen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie erwähnt, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die angeblichen Versammlungsteilnahmen nicht glaubhaft sind. Es sei nochmals daran erinnert, dass der Beschwerdeführer nur in der Lage war, den Rufnamen jener Person anzugeben, die die Versammlungen einberufen haben soll, dies, obwohl die Person aus seinem Dorf gekommen sein soll. Sodann gab er erst an, die Versammlungen hätten bei seinem Nachbarn stattgefunden, um auf Nachfrage hin auszuführen, er habe damit auch Nachbardörfer gemeint (A11/27, S. 8 f). Als kaum realistisch ist weiter auch die Aussage zu werten, dass es bei diesen halbmonatlichen bis monatlichen Versammlungen über Jahre ausschliesslich zu Lobreden über die PKK gekommen sei, zumal diese Versammlungen laut Beschwerde "von politisch geschulten Mitgliedern der PKK vorbereitet und geleitet" worden seien (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit in der Beschwerde gänzlich neue Vorbringen geltend gemacht werden, von denen im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede gewesen war, müssen diese als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 164 f.); die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diese Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor einer sofortigen negativen Behandlung seines Asylgesuches nicht geltend gemacht (Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen. E-4039/2006 Was sodann die Aussagen rund um die laut Rechtsvertreter angeblich den Tatsachen entsprechende Verhaftung und Folter betrifft, finden sich ebenfalls zahlreiche Protokollstellen, welche die Zweifel an diesen Vorfällen überwiegen lassen. Gemäss Empfangsstellenprotokoll ist der Beschwerdeführer von Februar bis Juli 1998 in E._______ festgehalten worden (A2/8, S. 4); gemäss kantonalem Protokoll hat ein Teil der Inhaftierung auch in B._______ stattgefunden, wo er gar gefoltert worden sei. Was die Foltervorbringen betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese erstmals bei der kantonalen Anhörung erwähnt hat, wobei er zuerst einzig den Erhalt von Ohrfeigen geltend machte und erst auf Nachfrage hin, und zudem erneut in unsubstanziierter Weise, das Aufhängen an den Füssen an einem Ventilator vorbrachte (A11/27, S. 11). Weiter ist festzustellen, dass sich die unstimmigen Angaben auch auf die Ausreisemotivation erstrecken. So hat der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle noch den Erhalt diverser Schreiben der KDP und die Mitnahme seines Vaters geltend gemacht. Beim Kanton erwähnte er die Schreiben (im Sinne von Vorladungen) erst auf Konfrontation mit der früheren Aussage hin, wobei er nur noch von einem Schreiben sprach und zu den Folgen seines Nichterscheinens im Widerspruch zu früheren Aussagen die Androhung der Mitnahme des Vaters geltend machte. Sodann kann hinsichtlich des weiteren Ausreiseanlasses, der Festnahme eines PKK-Militanten, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, welche zutreffend die Unsubstanziiertheit dieses Vorbringens feststellen. Als Folge obstehender Erwägungen kann abschliessend festgehalten werden, dass sich weder der ursprünglich geltend gemachte Sachverhalt noch das spätere Vorbringen, seit dem 17. Lebensjahr ein aktiver PKK-Kämpfer in den Bergen des Nordiraks gewesen zu sein, als glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Fotoausdrucke eingereicht, die mehrheitlich seine Brüder abbilden, einmal jedoch auch ihn als Knaben neben einem Bewaffneten zeigen sollen. Mit diesem Fotoausdruck gelingt es ihm nicht, die oben angeführten Zweifel aus dem Wege zu räumen. Weitere, in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel sind bis zum Urteilszeitpunkt nicht eingegangen. Insbesondere musste der Beschwerdeführer hinsichtlich des angeblich noch vorhandenen KDP- E-4039/2006 Schreibens einräumen, dass dieses zwischenzeitlich von seinem Verwahrer vernichtet worden sei. Schliesslich sind auch die Erwägungen zu bestätigen, wonach der Einmarsch türkischer Streitkräfte im Nordirak keine asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer beinhaltet. Die damit ausgelösten Fluchtbewegungen (wie diejenige seiner Eltern und seiner Schwester, welche sich angeblich in ein Flüchtlingslager begeben haben) sind, wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, vor dem Hintergrund der kriegerischen Ereignisse im damaligen Zeitraum zu betrachten. Ihnen wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Wegweisung Rechnung zu tragen. Nachdem (auch) dem nachgeschobenen Vorbringen, ein PKK-Kämpfer gewesen zu sein, die Glaubhaftigkeit abgeht, kann darauf verzichtet werden, auf die in den Beschwerdeergänzungen genannte Gefahr der Überstellung von Militanten an die türkischen Behörden einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermag und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Das BFM hat seinen Entscheid vom 25. Januar 2005 mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet; im Ergebnis hat der Beschwerdeführer demnach im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Damit ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) betrifft, gegenstandslos geworden. Mit der Erteilung einer B-Bewilligung durch den Aufenthaltskanton am 25. Oktober 2007 ist sodann auch die Anordnung der Weg- E-4039/2006 weisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise durch die spätere Erteilung einer B-Bewilligung gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Unterliegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, sind gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Ergebnis mit seiner Beschwerde hälftig durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf deren nachträgliche Einholung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig einschätzen lässt. Die Eingaben des Beschwerdeführers umfassen insgesamt knapp zehn Seiten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) schätzt das Gericht die Kosten auf insgesamt Fr. 1000.-- ein. Die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung wird folglich auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4039/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und den zuständigen Kanton. - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 16