Abtei lung V E-4036/2006 kom/che/scb {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter König, Wespi, Richterin Teuscher Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, Iran, vertreten durch Dr.iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr. _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. August 2000 und gelangte über die Türkei sowie weitere unbekannte Staaten am 19. August 2000 in die Schweiz, wo er am 22. August 2000 ein Asylgesuch stellte. Am 24. August 2000 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen summarisch befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton A._______ zugewiesen. Am 3. Oktober 2000 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Das BFM verzichtete auf eine ergänzende Befragung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 1996 (1375) gemeinsam mit zwei Freunden begonnen, in einem Garten ausserhalb der Stadt B._______ Alkohol herzustellen. Er sei deswegen im selben Jahr das erste Mal festgenommen, vor Gericht geführt und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Jahr 1998 (1377) sei er erneut festgenommen und dem Gericht zugeführt worden. Diesmal sei er zu acht Monaten Gefängnis und 40 Peitschenhieben verurteilt worden. Diese Peitschenhiebe seien Mitte November 1998, kurz vor seiner Entlassung, vollstreckt worden. Bei der Entlassung sei ihm zudem gesagt worden, bei einer nächsten Verurteilung müsse er mit lebenslanger Haft rechnen. Der Beschwerdeführer habe danach weiterhin seinen Lebensunterhalt mit der Herstellung von Alkohol bestritten. Im Jahr 1999 (1378) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, den er später zerrissen habe. Am 19. Juli 2000 (1379) seien, vermutlich aufgrund einer Denunziation, Beamte des Komitees in den Garten eingedrungen. Der Beschwerdeführer sei abwesend gewesen, jedoch seien der eine Freund sowie weitere Mitarbeiter festgenommen worden. Der andere Freund habe fliehen und den Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon warnen können, woraufhin dieser sofort zu einem Onkel in B._______ geflohen sei. Dort habe er sich etwa eine Woche aufgehalten und seine Flucht vorbereitet. In dieser Zeit hätten die Behörden sein Haus durchsucht, und es sei ein Haftbefehl erlassen worden. Ihm habe diesmal lebenslange Haft gedroht, zumal die Behörden nunmehr den Herstellungsort entdeckt hätten. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotonegative zu den Akten. Diese habe ein Freund zwei bis drei Tage nach der Entlassung aus der zweiten Haftstrafe gemacht. Ansonsten könne er zu seinen Inhaftierungen respektive zu den Verurteilungen und Freilassungen keine schriftlichen Unterlagen beibringen, da diese ihm nicht ausgehändigt worden seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. August 2001 - eröffnet am 24. August 2001 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
3 C. Mit Beschwerde vom 18. September 2001 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. D. Mit Urteil vom 26. April 2004 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung vom 23. August 2001 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 28. Oktober 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stelle seit 1991 (1370) gemeinsam mit zwei Freunden alkoholische Getränke her. Er sei deswegen im Jahr 1996 und 1998 inhaftiert worden. Bei der ersten Festnahme im Jahr 1996 sei er zu sechs Monaten Gefängnis und 40 Peitschenhieben, im Jahr 1998 sei er zu acht Monaten Gefängnis und 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Im Jahr 2000 (1379) seien Leute des Komitees in den Garten eingedrungen, wo der Alkohol hergestellt worden sei. Seine beiden Freunde seien erwischt worden. Ein Angestellter habe den Beschwerdeführer informiert, woraufhin er sich sofort zu einem Onkel begeben und nach einer Woche den Iran verlassen habe. Die Beamten seien zudem zwei oder drei Stunden nach der Festnahme der Freunde nach Hause gegangen, hätten den Bruder an Stelle des Beschwerdeführers mitgenommen und erklärt, jenen erst freizulassen, wenn sich dieser stelle. Nach einer Woche hätten sie den Bruder jedoch ohne weiteres freigelassen. Er habe keinen Reisepass respektive im Iran erhalte jedermann einen solchen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. F. Am 4. Mai 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch. Der Migrationsdienst des Kantons A._______ beantragte am 13. Juni 2005 den Vollzug der Wegweisung. G. Mit (zweiter) Verfügung vom 24. August 2005 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Beschwerde vom 8. September 2005 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Im Falle einer Ablehnung der Beschwerde sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4 I. Am 14. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner in der Schweiz geborenen Tochter sowie die Personalien der Kindsmutter zu den Akten und führte aus, er nehme seine Vaterpflichten wahr. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter zufolge des Bestehens eine Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 21. September 2005 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 14. September 2005 unter anderem dazu auf, eine Bestätigung für die Wahrnehmung seines Besuchsrechts sowie einen Beleg für seine Vaterschaft einzureichen. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (Datum Poststempel) ausrichten, die Kindsmutter weigere sich, eine Bestätigung auszustellen oder ein entsprechendes Schriftstück zu unterzeichnen. Diese sei zudem HIV+ und somit nicht in einer normalen psychischen Verfassung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne daher längerfristig als einziger Elternteil die Interessen des Kindes wahrnehmen. L. Am 7. Oktober 2005 wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. Diese liess sich mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 vernehmen, hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2005 zur Kenntnisnahme (ohne Replikrecht) gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
5 Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Zudem seien sie teilweise als tatsachenwidrig zu beurteilen. So sei die vom Beschwerdeführer angegebene Gerichtsinstanz für seinen Fall nicht zuständig und die angegebenen Strafmasse stimmten nicht mit der entsprechenden Strafnorm des iranischen Strafgesetzbuches überein. Die zum Beleg der im Jahr 1998 erhaltenen Peitschenhiebe eingereichten zwei Fotografien seien nicht beweisgeeignet. So habe der Beschwerdeführer dargelegt, er sei, an Händen und Füssen gefesselt, auf einer speziellen Liege gewesen. Der Vollstrecker der Schläge sei links bei seinen Füssen gestanden. Aufgrund dieser Ausführungen sei jedoch der Verlauf der Striemen, wie auf der Fotografie ersichtlich, nicht übereinstimmend. Insgesamt seien die Vorbringen in einer Gesamtabwägung als nicht glaubhaft zu beurteilen, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus anderen als den angegebenen Gründen verlassen habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 75 des iranisch-islamischen Strafrechts sei eine zusätzliche Strafe von bis zu 74 Peitschenhieben vorgesehen, welche bei Wiederholungstätern angewendet werde. Die Gesetze würden im Iran nicht befolgt und mit der Todesstrafe habe der
6 Beschwerdeführer lediglich die harte unmenschliche Gefahrensituation zum Ausdruck bringen wollen. Zudem sei das letzte Ereignis bereits lange zurückliegend. Weiter habe der Beschwerdeführer - er sei im Hinblick auf die Befragung vor dem Bundesamt bereits im Besitz der frühreren Befragungsprotokolle gewesen - die Zeit und die Freiheit gehabt, entsprechende Anpassungen in den Aussagen vorzunehmen; diese beiden Fakten würden insgesamt für den Wahrheitsgehalt der Angaben sprechen. 4.3 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. So legte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 24. August 2000 dar, er habe etwa die letzten zwei Jahre, mithin seit etwa 1998 alkoholische Getränke hergestellt (Protokoll Empfangsstelle S. 2). Bei der kantonalen Befragung führte er aus, er habe im Jahr 1996 mit der Herstellung alkoholischer Gebinde begonnen (Protokoll Fremdenpolizei S. 5), und bei der ergänzenden Anhörung vor dem Bundesamt legte er dar, im Jahre 1991 mit dieser Tätigkeit begonnen zu haben (Protokoll Bundesamt S. 2 und 4). Hinsichtlich der daraus resultierenden Nachteile sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei im Jahr 1996 für sechs Monate im Gefängnis gewesen, wobei er nicht ausgepeitscht worden sei. Im Jahr 1998 sei er neun Monate in Haft gewesen und dabei ausgepeitscht worden (Protokoll Empfangsstelle S. 4). Demgegenüber liess er bei der kantonalen Befragung festhalten, er habe im Jahr 1996 das erste Mal sechs Monate im Gefängnis verbracht; die zweite Festnahme sei im Jahr 1998 erfolgt, er sei diesmal zu acht Monaten Haft und vierzig Peitschenschlägen verurteilt worden. Bei der dritten Befragung erklärte er dann, bereits bei der ersten, sechsmonatigen Haft eine Zusatzstrafe von vierzig Peitschenhieben erhalten zu haben (Protokoll Fremdenpolizei S. 6). Bei der zweiten Gefängnisstrafe von acht Monaten habe er kurz vor der Entlassung fünfundsechzig Peitschenhiebe erhalten (Protokoll Bundesamt S. 2). Sodann sagte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Festnahme im Jahr 1996 einerseits aus, er sei mit zwei Behältern zu zwanzig Litern Alkohol erwischt worden, andererseits will er mit achtzig Litern Alkohol im Auto überrascht worden sein (Protokoll Fremdenpolizei, S. 6 f., Protokoll Bundesamt S. 4 und 12). Allein diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers und die angeblich daraus resultierenden Nachteile. Diese Feststellung wird durch weitere zahlreiche ungereimte und widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. So erklärte er gegenüber dem kantonalen Beamten, mit der Herstellung des Alkohols selber habe er wenig zu tun gehabt. Er sei für den Einkauf der Sultaninen, die Betreuung der Kunden und Lieferungen zuständig gewesen. Einer seiner Freunde habe Erfahrungen aus dessen früherer Tätigkeit in einer Alkoholfabrik mitgebracht (Protokoll Kanton S. 5). Bei der dritten Befragung führte der Beschwerdeführer aus, ein Freund namens C._______. habe ihn die Herstellung von Alkohol gelehrt, danach habe er seine Freunde entsprechend instruiert (Protokoll Bundesamt S. 5 und 20). Auch diese Ausführungen lassen sich inhaltlich nicht in Einklang bringen. Weiter sind auch die Angaben über den angeblich fluchtauslösenden Vorfall im Jahr 2000 unterschiedlich ausgefallen. So liess der Beschwerdeführer einerseits festhalten, am 19. Juli 2000 seien Beamte in den besagten Garten eingedrungen.
7 Einer seiner Freunde sei anwesend gewesen, habe über die den Garten umgebende Wand klettern und den Beschwerdeführer informieren können (Protokoll Empfangsstelle S. 5). Gemäss Angaben anlässlich der zweiten Befragung hätten die Beamten bei ihrem Eindringen in den Garten beide Freunde des Beschwerdeführers angetroffen. Sie hätten einen der beiden Freunde sowie einen oder zwei Angestellte festgenommen. Dem zweiten Freund sei die Flucht über die Mauer gelungen; dieser habe den Beschwerdeführer telefonisch informiert. Die Behörden hätten auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt, als der Beschwerdeführer sich schon beim Onkel aufgehalten habe (Protokoll Fremdenpolizei S. 8). Demgegenüber sollen gemäss protokollierten Angaben beim Bundesamt beide Freunde von den Beamten festgenommen worden sein; der Beschwerdeführer sei dabei von einem Angestellten, dem die Flucht gelungen sei, telefonisch informiert worden (Protokoll Bundesamt S. 16 f. und S. 23). Die Beamten seien zwei Stunden nach der Festnahme der Freunde nach Hause zum Beschwerdeführer gegangen und hätten an seiner Stelle den Bruder mitgenommen. Der Bruder sei befragt, nach einer Woche jedoch freigelassen worden, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht gestellt habe (Protokoll Bundesamt S. 18). Diese unterschiedlichen und teils nachgeschobenen Angaben über den letzten Vorfall vor Verlassen der Heimat sind offensichtlich nicht glaubhaft. Dies gilt um so weniger, als dieses letzte Ereignis auch zeitlich unterschiedlich dargelegt wurde: einmal sollen die Beamten am 19. Juli 2000 (29.4.1379), einmal am 23. Juli 2000 (1.5.1379, mithin am ersten des Monats Mordad) gegen Abend oder im Monat Tir 1999 (1378) oder 2000 (1379) in den Garten eingedrungen sein (Protokolle Empfangsstelle S. 5, Fremdenpolizei S. 4, Bundesamt S. 17, 22, 25). Nach dem Gesagten kann auch das angeblich die Flucht auslösende Ereignis nicht geglaubt werden. Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass die vom Beschwerdeführer genannte Gerichtsinstanz für die Prüfung und Beurteilung der angegebenen strafrechtlichen Delikte grundsätzlich nicht zuständig ist. Sodann sind die genannten Strafmasse, namentlich die Strafe von acht Monaten Gefängnis und 65 Peitschenschlägen bei der angeblich zweiten Verurteilung, angesichts der diesbezüglichen iranischen Strafgesetzregelung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung S. 5) sind ebenfalls zu betätigen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen Fotonegative zu den Akten ein. Diese seien zwei bis drei Tage nach der Entlassung aus der zweiten Haft im Jahre 1998 von einem Freund gemacht worden und würden die erlittenen Peitschenschläge beweisen. Diese Fotografien sind jedoch nicht beweisgeeignet: So will der Beschwerdeführer für die Vollstreckung der Zusatzstrafe auf einer speziellen Liege gelegen und an Händen und Füssen gefesselt worden sein. Die Schläge seien nicht mit einem Stock, sondern mit einer Peitsche, bestehend aus zahlreichen Zweigen, ausgeführt worden. Ein Beamter habe die korrekte Vollstreckung der Strafe überwacht (Protokoll Bundesamt S. 14 und 25). Einerseits stimmen diese Angaben nicht mit den diesbezüglichen Bestimmungen im iranischen Strafgesetzbuch über die Art der Vollstreckung solcher Zusatzstrafen überein. Andererseits können die auf den Fotografien ersichtlichen Verletzungen
8 auf dem Rücken kaum von 65 Hieben mit einer stark verzweigten Peitsche herrühren; diesfalls wären die Striemen zahlreicher und anders verlaufend und der Verletzungsgrad höher, was entsprechend auf den Fotografien ersichtlich sein müsste. Die diesbezüglichen Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung sind folglich ebenfalls zu bestätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer namentlich nach der ergänzenden Bundesanhörung vom 28. Oktober 2004 nahezu jeden wesentlichen Teil der von ihm als zentral genannten Asylgründe in mehreren, teilweise diametral unterschiedlichen Varianten schilderte. Seine Vorbringen sind zudem in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Erkenntnissen des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich damit nunmehr als völlig unglaubhaft. Daran vermögen bei dieser klaren Aktenlage auch die eingereichten Fotonegative nichts zu ändern. Aufgrund dieser Sachlage kann letztlich die Frage offenbleiben, ob es sich bei den Fotonegativen um konsturierte Beweismittel handelt. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
9 vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK], 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 5.7.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit einer in der Schweiz lebenden Frau ein gemeinsames Kind und nehme seine Vaterpflichten ernst, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung (vgl. oben Bst. K) bis heute weder eine Bestätigung der Kindsmutter über die Wahrnehmung des von ihm behaupteten Besuchsrechts noch Unterlagen zum Beleg seiner Vaterschaft beibrachte und in einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 lediglich ausführte, die Kindsmutter zeige sich nicht kooperativ. Letzte Ausführungen erstaunen zudem, hatte der Beschwerdeführer doch in der Beschwerde noch erklärt, (wieder) ein gutes Verhältnis zur Kindsmutter zu haben und zu pflegen; andererseits hätte der Beschwerdeführer dennoch, allenfalls mit Hilfe seines Rechtsvertreters, die Möglichkeit gehabt, seine Vaterschaft zu belegen. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich jedenfalls keine Rechte ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig zu beurteilen. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
10 Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.8.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylbewerber wird nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. 5.8.2 Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller Unzumutbarkeitsindizien. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland aufgehalten hat, erwächst ihm bei der Rückkehr in den Iran kein Nachteil. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über ein soziales Netz; so leben seine Eltern und (...) Geschwister dort. Weiter liess er festhalten, er verfüge im Iran über Vermögen, welches über einen Anwalt dem Vater nun zugänglich sei; zudem besitze er dort ein eigenes Haus (Protokoll Bundesamt S. 9). Sodann ging er während seines Aufenthaltes in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach, erzielte mithin ein Einkommen. 5.8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt ist. 5.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.10 Die Vorinstanz führte am 26. Juni 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 bis 5 aAsylG mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch (vgl. oben Bst. F). Diese bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745]). Gleichzeitig mit dieser Aufhebung ist seit 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben dabei neu die Kantone, sofern das Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden ist, die Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei die Frage der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfahrens keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz bezeichnete deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
11 ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Vorinstanzliche Verfügung im Original, Fotografie; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - A._______ (Beilage: Geburtsschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am: