Abtei lung V E-4033/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______ Georgien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4033/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs beziehungsweise Ende Februar 2009 aus Georgien ausreiste und nach etwa zweieinhalb Wochen Aufenthalt in Kiew (Ukraine) über Ungarn, Albanien und Italien am 31. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 8. April 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 8. Juni 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei georgischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Osseten angehörig und stamme aus B._______, dass er bereits in den Jahren 2001 bis 2003 in Deutschland gewesen sei und um Asyl ersucht habe, im Frühling 2003 jedoch wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, weil sich die damaligen Probleme gelöst hätten, dass anlässlich des Krieges im August 2008 viele Personen aus der Umgebung des Beschwerdeführers in B._______ und Ossetien als Geiseln genommen worden und teilweise gestorben oder verschollen seien, dass sich unter den Geiseln ein Mann befunden habe, der ebenfalls verschollen sei und den in B._______ auf der Seite der Osseten Militärdienst leistenden Bruder (des Beschwerdeführers) erkannt habe, dass dessen Vater seinen Vater (des Beschwerdeführers) aus den früheren Jahren vom Militär gekannt habe, und er (der Beschwerdeführer) den Verdacht hege, dass dieser sich an seiner Familie rächen wolle, dass in C._______ Ende August 2008 das Haus seines Vaters niedergebrannt sei, dass er wegen dieses Brandanschlags beim Polizeiposten in D._______ Anzeige erstattet habe, die Polizei die Täter aber nicht hätten finden können, E-4033/2009 dass anfangs September 2008 in D._______ Leute ins Haus der Verwandten gestürzt seien und ihm angedroht hätten, ihn mitzunehmen oder zu töten, wenn deren Sohn nicht wieder auftauchen würde, dass sein Onkel für ihn bei der Polizei Anzeige erstattet habe, und die Verdächtigen von der Polizei einen Tag lang befragt, daraufhin aber wieder entlassen worden seien, dass er danach seine Frau und seine damals dreimonatigen Kinder in die Ukraine zu seiner Schwiegermutter gebracht habe, bevor er im Februar 2009 Georgien verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere und den diesbezüglichen Kontrollen auf seiner Reise unglaubhaft seien, dass er sich bezüglich des Ausreisedatums und der Aufenthaltsdauer auf den verschiedenen Reiseetappen in Widersprüche verwickelt habe, dass in seinen übrigen Vorbringen auch zahlreiche Widersprüche zu verzeichnen seien, die er jeweils durch angepasste Aussagen zu korrigieren versuche, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er habe sich am 25. Dezember 2001 verheiratet, indessen an der Bundesanhörung auf Vorhalt hin, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten, auf das Jahr 2000 korrigiert habe, dass er in ähnlicher Weise auch bei der Angabe, er habe mit Frau und Kindern [im August 2008] Ferien in C._______ verbracht, verfahren sei, E-4033/2009 dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 31. März 2009 gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt wurde, dass zudem ein Schriftenwechsel der Parteien mit einem Replikrecht des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zog in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-4033/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e E-4033/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Schriftenwechsel mit Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz abgelehnt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist einen Schriftenwechsel durchzuführen und vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG darauf verzichtet, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe im Februar 2009 in E._______ seine Tasche mit dem Pass und der Identitätskarte darin verloren (vgl. act. A 21 S. 3), dass er den Verlust auf einem unbekannten Polizeiposten angezeigt, indessen der Aufforderung, in einer Woche nochmals auf dem Posten nachzufragen, keine Folge geleistet habe (vgl. act. A 21 S. 4 F20 - F 25), dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Reise trotz des Verlusts seiner Papiere fortgesetzt habe, da der Beschwerdeführer aus den Asylerfahrungen in Deutschland gewusst habe, wie wichtig es ist, im Besitze von Identitätsdokumenten zu sein, dass zudem angesichts der rigiden Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengenraums nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nie kontrolliert worden ist (vgl. act. A 21 S. 4 F 27), E-4033/2009 dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es notorisch sei, dass Asylsuchende mit Hilfe von Schleppern und mit falschen Papieren nach Europa geschleust würden, als unbehelflich zu beurteilen ist, zumal sich keine Aussagen im Protokoll finden lassen, wonach der Beschwerdeführer mit falschen Papieren gereist sein will, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 8. April 2009 und der Direktanhörung vom 8. Juni 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab darauf zu verweisen ist, dass es für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht nachvollziehbar ist, wie die verschollene Geisel dessen Vater darüber informiert haben will, da nicht anzunehmen ist, während einer Geiselnahme bestehe eine freie Kontaktaufnahme mit den Angehörigen (vgl. act. A 21 S. 7 F 76), dass der Brandanschlag auf das Haus des Vaters in C._______ sowie das Eindringen von bewaffneten Personen in das Haus in D._______ auch vor diesem Hintergrund unrealistisch erscheinen (vgl. act. A 21 a.o.O.), E-4033/2009 dass sich der Beschwerdeführer zudem in Widersprüche verstrickte, indem er anlässlich der Zweitbefragung im Rahmen der geschilderten Fluchtgründe, welche sich im August beziehungsweise im September 2008 zugetragen haben sollen, angab, „die Leute wussten, dass ich damals mit meiner Frau und den Kindern in der Nähe war. Die bewaffneten Leute sind mit den Waffen in das Haus meiner Eltern gedrungen, in D._______“ (vgl. act. A 21 a.a.O), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Vater war, da seine Kinder erst am 13. Dezember 2008 zur Welt kamen, wobei zu bemerken ist, dass er das Alter der Kinder unterschiedlich wiedergab (vgl. A 1 S. 7: drei Monate; A 21 S. 5: eineinhalb Jahre), dass der Beschwerdeführer an anderen Stellen der Protokolle angab, das Haus in D._______ gehöre dem Onkel (vgl. act. A 1 S. 7; A 21 S. 7 F 78), dass zudem, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Angaben über die Hochzeitsdaten unterschiedlich ausfielen (vgl. act. A 1 S. 2; A 21 S 5 F 39, F 65), dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zu unterschiedlichen Daten zwar zahlreich seien, die Hauptvorbringen deshalb aber nicht erschüttert werden könnten, wie vorgehend aufgezeigt, unzutreffend ist, dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer hätte sich nicht daran erinnert, ob seine Kinder im August 2008 mit ihm im Urlaub gewesen seien, dass sich den Akten zudem weitere Ungereimtheiten entnehmen lassen, auf deren namentliche Aufführung verzichtet wird, da diese an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern vermögen und dieses zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen nicht in der geschilderten Weise erlebt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4033/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-4033/2009 dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nicht ersichtlich ist, in welcher Weise das Zurücklassen der Ehefrau und der zwei Kinder in Georgien bereits ein „indirekter Hinweis einer realen Gefahr“ im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (konkrete Gefährdung) darstellt, dass dem Beschwerdeführer, welcher über eine Invalidenrente und eine sehr gute Schulbildung verfügt, zuzumuten ist, mit Hilfe seiner gut ausgebildeten Ehefrau und der Unterstützung der Schwiegereltern eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4033/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den zuständigen Kanton. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11