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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2012 E-4026/2012

30 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,886 parole·~34 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4026/2012

Urteil v o m 3 0 . August 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).

E-4026/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2012 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Das BFM verweigerte ihm am selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 6. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Juli 2012 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, Jaffna, und habe in D._______ das (…) College besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern sei seinem Vater in der Landwirtschaft zur Hand gegangen. Im Jahr (…) sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – wie alle jungen Männer in seiner Region – zwangsrekrutiert worden. Er sei bis (…) bei den LTTE als (Tätigkeit) tätig gewesen bzw. habe auf deren Militärbasis geholfen, (Tätigkeit). (…) sei er mit den LTTE ins Kriegsgebiet nach E._______ geschickt worden, wo er im (Abteilung) gearbeitet habe. Ende 199(…) seien er und seine Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt, welches jedoch von der SLA (Sri Lanka Army) kontrolliert gewesen sei. Aus Angst, er werde wie andere ehemalige LTTE-Mitglieder verhaftet, habe er Sri Lanka 199(…) verlassen und in (Land) um Asyl nachgesucht. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, da sie seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet hätten. Im Januar 20(…) sei er deshalb nach F._______ gereist. In F._______ habe er im Jahre 20(...) zum Christentum konvertiert und geheiratet, diese Ehe sei in der Zwischenzeit indes wieder geschieden worden. Der gemeinsame Sohn sei 2007 zur Welt gekommen. Vorerst hätten die (...) Behörden ihm ein Bleiberecht zuerkannt, wogegen die Migrationsbehörden indes erfolgreich Beschwerde erhoben hätten, da er Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Mai 20(…) sei er deshalb von den (...) Behörden nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Bei der Grenzkontrolle habe er keine Probleme gehabt, aber am selben Abend seien Leute des CID ("Criminal Investigation Department", Geheimdienst) und die Polizei zu seiner Lodge gekommen und hätten ihn ausgefragt. Aufgrund der Abschiebung aus F._______ habe der CID am Flughafen seine Personalien aufgenommen und ein neues Dossier über ihn eröffnet. Nachdem die sri-lankischen Behörden erneut Nachforschungen angestellt hätten, sei bekannt geworden, dass er bereits LTTE- Mitglied gewesen sei. Aus Angst vor Repressionen sei er im August 20(…) von Colombo aus in sein Heimatdorf in Jaffna zurückgekehrt. Weil

E-4026/2012 die sri-lankischen Behörden jedoch weiterhin nach ihm "gefragt" bzw. "gesucht" hätten, sei er Ende August wieder nach Colombo zurückgekehrt, worauf "Unbekannte" am 7. September 20(…) seinen Vater "aus Rache" ermordet hätten. Nach der Ermordung seines Vater habe er sich fünf Jahre lang in der Region Colombo aufgehalten, habe dort aber über keinen ständigen Wohnsitz verfügt, da er sich ständig habe verstecken müssen. Gelebt habe er vom Geld der Eltern, von seinem Ersparten und Spenden verschiedener Pfarrämter. Im Jahr 20(…) habe er ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft gestellt, worauf man ihm 20(…) mitgeteilt habe, er solle sein Gesuch auf Deutsch verfassen. Ende 20(…) hätten die sri-lankischen Behörden ihn an der registrierten Adresse gesucht und, da er nicht dort gewesen sei, stattdessen seinen Bruder verhaftet. Dieser sei dann ungefähr einen Monat in einem Gefangenenlager in G._______ inhaftiert gewesen. Der Bruder sei (Beruf) und arbeite beim (Arbeitgeber). Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihm und wisse nicht, wo er lebe. Ein anderer Bruder sei 20(…) nach der Ermordung des Vaters von der SLA entführt worden und über dessen Verbleib wisse er ebenfalls nichts. Im Jahr 20(…) habe ihm das Pfarramt mitgeteilt, es könne ihn nicht weiter beschützen, weshalb er nach Jaffna zurückgekehrt sei. Etwa sechs Monate vor seiner Abreise sei der Nachrichtendienst der SLA gekommen. Er sei kurz vor Mitternacht festgenommen und in eine Militärbasis in H._______ gebracht worden, wo er drei Tage inhaftiert gewesen sei. Dank der Bemühungen seiner Mutter sei er frei gekommen und habe danach ständig zur Militärbasis gehen müssen, um "Unterschrift zu leisten". Da erfahrungsgemäss viele Leute, welche "Unterschrift leisten gingen", plötzlich verschwunden seien, habe er nach zwei Monaten den Entschluss gefasst, seinen Heimatstaat zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers, welcher ihm einen gefälschten deutschen Reisepass besorgt habe, sei er am (…) Juni 2012 von Colombo nach I._______ geflogen. Nach einem vier- bis fünftägigen Aufenthalt in J._______ habe er seine Reise via K._______ nach B._______ mit seinem eigenen Reisepass fortgesetzt (vgl. A14/15). Als Belege für seine Vorbringen reichte er unter anderem mehrere Zeitungsartikel ein. Ein Antwortschreiben der US-Botschaft in Colombo betreffend sein Asylgesuch vom 5. November 20(…), eine Bestätigung vom 24. Oktober 20(…) betreffend die Anzeige des gewaltsamen Todes seines Vater bei der "Human Rights Commission" am 6. September 20(…) sowie eine Bestätigung vom IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) vom 2. Januar 20(…) bezüglich des Haftbesuchs des IKRK

E-4026/2012 am 3. Dezember 20(…) und der Entlassung seines Bruders aus der Haft am 28. Dezember 20(…). B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – eröffnet am 24. Juli 2012 – ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Seine Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen bzw. eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ihm sei im Sinne einer vorläufigen Aufnahme die Einreise in die Schweiz zu gestatten und dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auf die Begründung wird – soweit Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Sämtliche vorinstanzlichen Akten wurden von der Flughafenpolizei des

E-4026/2012 Kantons B._______ dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 2. August 2012 übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2012 – eröffnet am 8. August 2012 – trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag auf Bewilligung der Einreise nicht ein. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewiesen. Ferner wurde verfügt, dem Beschwerdeführer werde eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zum Nachreichen einer Beschwerdeverbesserung – in Bezug auf die Begründung betreffend die Gewährung von Asyl sowie Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – eingeräumt und bei unbenutztem Fristablauf auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht eine "Beschwerdeergänzung" eingereicht. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4026/2012 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. August 2012 neu eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs geltend und ersucht um Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A11/3, A12/4 und A15/8 – dem BFM auf Geheiss des Beschwerdeführers aus dem Ausland zugesandte Unterlagen – sowie in die Akten seiner Asylverfahren im Ausland (Schweizer Botschaft in Colombo und in F._______). Auf die Aktenstücke habe sich das BFM anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie im Entscheid jeweils bezogen. Zudem werde aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass das BFM im Besitz der Unterlagen des Schweizer Botschaftsverfahrens und des (ausländischen) Asylverfahrens sei (vgl. A14/15 S. 6 und 14). Diese Akten, welche bisher nicht offengelegt worden seien, seien für die Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers von erheblicher Relevanz. Ferner wird darum ersucht, dass dem Beschwerdeführer nach der Zustellung dieser Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werde (vgl. "Beschwerdeergänzung" S. 1- 2). 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 - 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, worunter gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen, nämlich all diejenigen, die für die Entscheidfindung der Be-

E-4026/2012 hörde entscheidrelevant sind oder sein könnten. Im Anwendungsbereich von Art. 26 - 28 VwVG ist ferner die Frage, ob bestimmte Akten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts der Partei zugänglich sind oder nicht, zu trennen von der Frage, wie weit dieser im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein Recht zur Stellungnahme zusteht: Das Äusserungsrecht beschränkt sich auf die Grundlagen des Entscheides, namentlich den Sachverhalt und die anwendbaren Rechtsnormen, umfasst aber nicht den Anspruch, sich zur Sachverhaltswürdigung zu äussern oder am verwaltungsinternen Entscheidverfahren teilzunehmen (vgl. STEPHAN C. BRUN- NER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 41; PATRICK SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 12 und 14; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18;). 3.1.2 Vorliegend sind die genannten Aktenstücke zum Einen auf Geheiss des Beschwerdeführers dem BFM zugesandt worden, weshalb er über dessen Inhalt Kenntnis haben sollte. Zum Andern scheinen die angegeben Protokollstellen der Anhörung tatsächlich darauf hinzudeuten, dass die Vorinstanz über die Akten der – abgeschlossenen – ausländischen Verfahren verfügte. Indes dienten Letztere ihr nicht als Entscheidungsgrundlage für ihre Verfügung, weshalb für das BFM kein Anlass bestand, diese zur Einsicht zuzustellen. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht folglich auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, den Beschwerdeführer antragsgemäss direkt anzuhören oder ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren, zumal der für die Entscheidfindung notwendige Sachverhalt – wie soeben dargelegt – aufgrund der Akten erstellt ist. 3.2 In formeller Hinsicht wird weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe offensichtlich die vorgebrachte asylrelevante Verfolgung nicht korrekt verstanden, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl unvollständig als auch unrichtig abgeklärt worden sei. So sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers auf seine im jugendlichen Alter für die LTTE getätigten Aktivitäten zurückzuführen sei, wohingegen sie übersehen habe, dass die eigentliche Verfolgung des Beschwerdeführers erst deshalb eingesetzt habe, weil er durch seine zwangsweise Rückschaffung aus F._______ im Jahre 20(…)

E-4026/2012 bei den sri-lankischen Behörden unter einen besonderen Verdacht geraten sei. Dieser habe in der Tötung seines Vaters, in der Entführung seines Bruders und in der Festnahme eines weiteren Bruders gegipfelt. Um den Sachverhalt richtig zu erfassen, hätte das BFM die vorgebrachte Entführung bzw. Verhaftung der Brüder und die Tötung des Vaters näher abklären müssen, da der Beschwerdeführer diese Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der eigenen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gestellt habe. Dass die Akten des Botschaftsverfahrens vom BFM nicht beigezogen bzw. nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien, sei ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Aufnahme des Sachverhaltes durch das BFM. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da die Vorinstanz keinerlei länderspezifische Informationen und Länderberichte beigezogen habe. Das betreffe insbesondere die Tatsache, dass die (...) Behörden Personen mit einer LTTE-Vergangenheit systematisch nach Sri Lanka zurückschaffen würden, da F._______ die LTTE als terroristische Organisation einstufe. 3.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter anderem auch, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur dann der Fall ist, wenn sich dieser und auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte einer Argumentation beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in dessen rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.

E-4026/2012 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 3.2.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz vorliegend zum Einen nicht übersehen, dass er unter anderem geltend machte, er sei aufgrund seiner Rückschaffung aus F._______ erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass diese Begründung als verfolgungsauslösendes Moment nicht überzeuge; mithin beschlagen die vorinstanzlichen Feststellungen die rechtliche Würdigung seiner Vorbringen und weniger die Erstellung des Sachverhaltes. Zum Anderen geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM hätte die geltend gemachte Ermordung des Vaters und die Entführung bzw. Verhaftung der Brüder näher abklären müssen, um den Sachverhalt korrekt zu erfassen, vollkommen ins Leere, zumal es ihm nicht gelungen ist, deren Zusammenhang mit seinen eigenen Verfolgungsvorbringen mittels der eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu belegen. Die Vorinstanz traf folglich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes keine Pflicht, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, zumal es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unbenommen gewesen wäre, tauglichere Beweismittel einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Schliesslich stellen weder der Nichtbeizug der Akten des Botschaftsverfahrens noch die unbegründete Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM habe bei seinem Entscheid keinerlei länderspezifische Informationen und Länderberichte beigezogen, eine unkorrekte bzw. unvollständige Erfassung des Sachverhaltes dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit vollständig und korrekt festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte vom Beschwerdeführer entsprechend sachgerecht angefochten werden. Es ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, mithin kann kein Verfahrensmangel festgestellt werden.

E-4026/2012 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder

E-4026/2012 gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 199(…) von den sri-lankischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE – er habe von (…) für die Bewegung (Tätigkeit) – gesucht zu werden. Diese Aussagen würden nicht überzeugen. So gelänge es ihm nicht nachvollziehbare und detaillierte Angaben zu liefern. Er wiederhole pauschal, er sei zwischen 199(…) und 199(…) von den Behörden bzw. von der Armee, von der Polizei und vom Nachrichtendienst CID gesucht worden. Einzelheiten zu diesen Vorfällen würden indes gänzlich fehlen (vgl. A14/15 S. 5-6). Auch zu den Ereignissen, welche zwischen 20(...) und 2012 angeblich stattgefunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer keine Details zu Protokoll gegeben. Er habe wiederholt erklärt, er sei gesucht worden und habe sich verstecken müssen. Er habe ausgesagt, die Behörden hätten ihn verfolgt, weil er in den 1990er Jahren der LTTE geholfen habe, und die Sicherheitsbeamten dies gewusst hätten, weil die F._______ bekannt dafür seien, LTTE-Mitglieder nach Sri Lanka auszuschaffen. Dieser Erklärungsversuch würde indes nicht überzeugen, insbesondere weil der Beschwerdeführer kein führendes Mitglied der Bewegung gewesen sei. Es sei wohl möglich, dass er im Jahre 199(…), nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf, von den Behörden befragt worden sei. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es indes nicht plausibel, dass er aufgrund seiner unwesentlichen Tätigkeiten bei der LTTE im Jahre 20(…) noch aktiv von den Behörden gesucht worden sei. Die sri-lankische Regierung hätte über Jahre hinaus weder Zeit noch Personal investiert, um eine Person zu suchen, welche keinerlei Gefahr für den Staat darstellen würde. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer keine relevanten Angaben gemacht (vgl. A14/15 S. 7). Auch gelänge es ihm nicht, detailliert über die angeblichen Suchaktionen der Behörden zu berichten. Weiter erkläre er, dass sein Vater von Unbekannten, welche ihn (den Beschwerdeführer) vorgängig gesucht hätten, ermordet worden sei. Dieser tragische Vorfall werde mit einigen oberflächlichen Sätzen zu Protokoll gegeben (vgl. A14/15 S. 5-6 und 9). Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel und Todesschein) würden zwar auf einen gewaltsamen Tod des Vaters hin-

E-4026/2012 deuten, indes würden sie in keiner Weise die Version des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von ihn suchenden, regierungsnahen Unbekannten ermordet worden sei, zu bestätigen vermögen. Bezüglich des Aufenthalts in Colombo und anderen Teilen des Landes seien mehrere Ungereimtheiten festzustellen. So sei es höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer (Zahl) Jahre lang in verschiedenen Orten versteckt habe, ohne eine mittel- oder langfristige Lösung zu finden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er nicht früher ins Ausland geflüchtet sei, wie er es in der Vergangenheit aus angeblich ähnlichen Gründen gemacht habe. Weiter könne er keine Details zur Festnahme seines Bruders geben (vgl. A14/15 S. 10). Es sei jedoch anzunehmen, dass eine Person, die selber gefährdet sei, sich ausführlich über das Schicksal eines verfolgten Bruders informiere. Die Bestätigung des IKRK vermöge die fehlenden Details nicht zu kompensieren. Schliesslich sei die Festnahme des Beschwerdeführers vom Januar 2012 nicht glaubhaft, da nicht ersichtlich sei, weshalb im Jahr 2012 die Behörden einen unbedeutenden Helfer der LTTE, der von (…) für diese tätig gewesen sei, noch suchen und festnehmen würden. Widersinnig sei zudem, dass die Behörden den Beschwerdeführer über Jahre hinaus gesucht hätten, um ihn nach seiner gelungenen Festnahme nach drei Tagen wieder freizulassen (vgl. A14/15 S. 11). Zu dieser Ungereimtheit gebe der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung. Er habe sich mit der Aussage begnügt, seine Mutter habe seine Freilassung bewirkt und in der Folge habe er ja Unterschrift leisten müssen. Schliesslich würden die abgegebenen Beweismittel die geltend gemachten Verfolgungen nicht zu belegen vermögen. 5.2 Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe eindrücklich geschildert, wie sich die Situation in den Jahren (…) entwickelt habe (vgl. A14/15 S. 4-5). Er habe zu dieser Vorgeschichte, bei welcher es sich nicht um die Flucht auslösenden Gründe im Jahr 2012 handeln würde, detaillierte Angaben gemacht und seine damalige Situation auch in Übereinstimmung mit den verfügbaren Länderinformationen geschildert. Der vom BFM unsystematisch und unlogisch gestaltete Befragungsablauf habe es "dem Beschwerdeführer verunmöglicht zu realisieren, wann welche Details vorzubringen seien". Nachdem er gerade nicht geltend gemacht habe, dass er im Jahr 20(…) auf Grund seiner LTTE-Tätigkeit von (…) gesucht worden sei, sondern wegen des durch seine Rückschaffung aus F._______ entstandenen Verdachtes der sri-lankischen Behörden, könne ihm nicht vorgeworfen werden, es sei nicht plausibel, dass er deswegen im Jahr

E-4026/2012 20(…) noch gesucht worden sei. Die Suchaktion aus dem Jahre 20(…) habe er nicht konkret erlebt, sondern darüber von seinen Verwandten nur bruchstückhafte Informationen erhalten. Dagegen habe er über seine Festnahme Mitte Januar 2012, welche er selber erlebt habe, detailliert und mit Klarheit Auskunft gegeben. Weiter würde die Ermordung des Vaters genau in das Schema passen, welches die sri-lankischen Behörden gegen Familienangehörige von Personen, welche der ehemaligen LTTE- Mitgliedschaft verdächtigt würden, anwenden würden. Da keine Zeugen für die Ermordung des Vaters existieren würden, diese aber vor dem geltend gemachten Hintergrund des wiederholten Suchens nach dem Beschwerdeführer geschehen sei, sei mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) davon auszugehen, dass die Ermordung des Vaters genau in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang stehe. Sein langjähriges Verstecken habe den Verdacht der sri-lankischen Behörden, der Beschwerdeführer sei mit den LTTE in Verbindung gestanden, verstärkt. So habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung auch seine ständige Angst vor Entdeckung thematisiert. Die vorinstanzliche Feststellung, es sei widersinnig, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer drei Jahre gesucht hätten, um ihn nach seiner gelungenen Festnahme nach drei Tagen wieder frei zu lassen, sei auf das Fehlen länderspezifischer Informationen und Kenntnisse des BFM zurückzuführen. Die Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei nämlich einerseits durch Willkür geprägt. Andererseits sei ausreichend dokumentiert, dass Personen, welche wegen Aktivitäten für die LTTE verdächtigt werden, denen dies aber nicht konkret nachgewiesen werden könne, regelmässig nach wenigen Tagen wieder freigelassen und durch paramilitärische Kräfte im Auftrag der Regierung liquidiert worden seien. Zusammenfassend sei – falls der geltend gemachte Sachverhalt richtig verstanden, die wesentlichen Länderinformationen beigezogen und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen gemacht würden – sehr wohl von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen (vgl. "Beschwerdeergänzung" S. 8- 10). 5.3 Die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen nach einer Gesamtwürdigung der Akten in keiner Weise zu überzeugen. Vorab ist festzustellen, dass nicht ersichtlich wird, inwiefern die Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unlogisch bzw. unsystematisch erfolgt sein soll. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Anhörung mit der ersten Ausreise (199[…]) begann und chronologisch über die Asylverfahren in (Land) und F._______ zur Rückschaffung nach Sri Lanka im Jahre 20(…) weitergeführt wurde (vgl. A14/15 S. 2-3). Erst als der

E-4026/2012 Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Verfolgungssituation von 20(…) bis 2012 darauf verwies, dass er aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft bedroht gewesen sei (vgl. A14/15 S. 4 Frage 17), begannen die Fragen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und der danach angeblich eingetretenen Verfolgung in den Jahren 199(…) bis 199(…) (vgl. A14/15 S. 4-7). Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend ausführlich Gelegenheit gegeben, über Verfolgungshandlungen von Seiten der sri-lankischen Behörden von 20(…) bis 2012 zu berichten (A14/15 S. 7 insbesondere Fragen 55, 56 und 57; S. 8 insbesondere Fragen 63 und 64; S. 11 insbesondere Fragen 100-105). Verfahrenstechnisch verunmöglichte der Befragungsablauf es dem Beschwerdeführer somit in keiner Weise, jeweils in seinen Antworten Details zur geltend gemachten Verfolgung wiederzugeben. Somit kann der vom BFM gewählte Befragungsablauf auch nicht dazu dienen, die – zu Recht von der Vorinstanz als unsubstantiiert und detailarm bezeichneten – Antworten des Beschwerdeführers zu erklären. Hingegen können die vorinstanzlichen Feststellungen, dass seine detailarmen Aussagen die Suchaktionen sowohl in den Jahren 199(…) bis 199(…) als auch 20(…) bis 2012 betreffend als Element gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten seien, vollumfänglich bestätigt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben in E. 5.1). Absurd ist schliesslich das Argument, wonach die Ermordung des Vaters zwar ohne Zeugen erfolgt sei, weshalb nicht belegt werden könne, dass sie – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung stehe, folglich dies mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer erkennt nicht, dass er seine Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen bzw. belegen muss und die Glaubhaftigkeit nicht schon zu bestätigen ist, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen sind – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (vgl. E. 5.1) – unsubstantiiert. Die eingereichten Beweismittel belegen zwar den gewaltsamen Tod des Vaters im September 20(…) bzw. die Inhaftierung des Bruders im Dezember 20(…), indes aber nicht deren vorgetragener Bezug zu seiner eigenen Verfolgung. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch der korrekten vorinstanzlichen Feststellung – es sei widersinnig, dass die sri-lankischen Behörden ihn über Jahre gesucht hätten, um ihn nach seiner gelungenen Festnahme nach drei Tagen wieder frei zu lassen – nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Vielmehr begnügt er

E-4026/2012 sich mit dem pauschalen Hinweis auf das notorisch als willkürlich bekannte Verhalten der sri-lankischen Behörden bzw. angeblich dokumentierte Vorfälle, wonach Festgenommene nach ein paar Tagen wieder freigelassen worden seien. Ferner bringt der Beschwerdeführer nicht vor, wegen seines Bruders, der als (Beruf) tätig sei, reflexverfolgt zu werden, weshalb allfällige diesbezügliche Befürchtungen vor künftiger Verfolgung nicht weiter zu prüfen sind, zumal dieser Bruder im Jahr 20(…) nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen worden sei, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass andere Familienmitglieder deshalb behelligt worden wären. 5.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2012 mit Verfügung vom 23. Juli 2012 aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Asylrelevanz seiner Verfolgung, einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

E-4026/2012 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Zur Unzulässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das einzige europäische Land (Grossbritannien), welches abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft habe, dies im Februar und März 2012 gestoppt habe, da jedem Rückkehrenden die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das oberste britische Gericht, welches diesen Entscheid am 31. Mai 2012 gefällt habe, habe sich dabei auf umfangrei-

E-4026/2012 ches und gut recherchiertes Datenmateriel gestützt. Es liege somit eine klare Beweislage darüber vor, dass heute grundsätzlich von einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, was zwangsläufig zumindest zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers führen müsse. 7.2.3 Dazu gilt festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Ferner hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE- Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese

E-4026/2012 Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a. a. O., § 93 S. 28). 7.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Vollzugsstopp der britischen Behörden in Bezug auf tamilische Rückkehrer vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal über die Hitergründe des vom "Honourable Mr. Justice Eady" am 31. Mai 2012 verfügten Vollzugsstopps und die betroffenen Asylsuchenden keine Details bekannt sind. Gemäss der dazu eingereichten Medienberichterstattung ist darauf zu schliessen, dass es sich beim verfügten Vollzugsstopp um eine vorsorgliche Massnahme handelt, da dem "Human Rights Watch" (HRW) Bericht vom 29. Mai 2012 neue relevante Hinweise zum Risiko einer unmenschlichen Behandlung zu entnehmen seien. Der genannte Bericht befasst sich mit einigen dokumentierten Fällen von tamilischen Rückkehrern aus Grossbritannien, welche in Sri Lanka Folter und unmenschliche Behandlung erfahren haben. Indes kann aufgrund des HRW-Berichts oder der Tatsache, dass ein britisches Gericht einen Vollzugsstopp angeordnet hat, nicht in genereller Weise davon ausgegangen werden, zurückkehrenden Tamilen aus aller Welt drohe rein aufgrund ihrer Ethnie unmenschliche Behandlung. 7.2.5 Im Sinne der vom EGMR entwickelten Praxis (vgl. Ausführungen in E. 7.3.3) lassen demnach weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

E-4026/2012 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner letzten Lageanalyse im Urteil vom 27. Oktober 2011 in BVGE 2011/24 festgestellt, der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdränge wie eine Berücksichtigung der zeitlichen Elemente (E. 13.2.1). Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammen würden und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug zurück in diese Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen würden und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebensund Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2). 7.3.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung vom 23. Juli 2012 aus, der Gesuchsteller stamme aus Jaffna. Zudem habe er mehrere Jahre in Colombo gelebt. In Anbetracht der Ausführungen von BVGE 2011/24 sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er stamme aus einer relativ wohlhabenden Familie, die in Jaffna Land besitze, wo er auch über ein familiäres Netz verfügen würde. In den Neunzigerjahren habe er das berühmte (…) College in C._______ besucht. Berufliche Erfahrung habe er auch in (Land) und F._______ sammeln können. In (Ausland) lebe zudem sein Onkel und in F._______ seine ehemalige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Es sei davon auszugehen, dass er bei diesen Personen gewisse Hilfeleistungen anfordern könne. 7.3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der BFM habe zu Unrecht festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein intaktes Familiennetz. Sein Vater sei ermordet und ein Bruder sei durch die sri-lankische Armee entführt worden. Ein weiterer Bruder lebe (Ausführung zum Beruf) und könne dem Beschwerdeführer keine Hilfeleistungen bei einer Rückkehr bieten. Das Vermögen der Familie sei durch die Kriegsereignisse und die wiederholte Flucht des Beschwerdeführers

E-4026/2012 ständig dezimiert worden und heute lebe die Mutter in ärmlichen Verhältnissen. Von Seiten seiner verheirateten Schwestern sei keine Hilfe zu erwarten. Es würde somit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kein ausreichendes familiäres Netz bestehen und auch finanzielle Hilfe aus dem Ausland würde dem Beschwerdeführer nicht die notwendige Sicherheit geben. 7.3.4 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Auch unter Annahme einer tatsächlich erfolgten Ermordung des Vaters, der Entführung des einen Bruders bzw. (Ausführungen zum anderen Bruder) verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach wie vor über ein ausgedehntes Beziehungsnetz in Sri Lanka (Mutter, zwei Schwestern, eine Tante väterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, dazu noch einige Cousins und Cousinen). Der Aktenlagen sind zudem keine individuellen Gründe, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers indizieren, zu entnehmen. Vielmehr können die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen der Verfügung vom 23. Juli 2012 – der Beschwerdeführer sei jung, gesund, verfüge über Berufserfahrungen und entstamme einer relativ wohlhabenden Familie – vollumfänglich bestätigt werden (vgl. E. 7.3.2). Zum Einwand der Dezimierung des familiären Vermögens aufgrund der Kriegswirren sei darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellten (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Zumindest eine Bleibe und die Sicherung des Existenzminimums wird die Mutter des Beschwerdeführers ihm zur Verfügung stellen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da ein – am Flughafen B._______ beschlagnahmter – Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4026/2012 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-4026/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:

E-4026/2012 — Bundesverwaltungsgericht 30.08.2012 E-4026/2012 — Swissrulings