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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2014 E-4018/2014

29 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,842 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4018/2014

Urteil v o m 2 9 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, und dessen Ehefrau B._______, Afghanistan, beide vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).

E-4018/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2014 legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 17. März 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie ihre Asylgesuche anlässlich der am 17. März 2014 durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen mit den gegenwärtigen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland Afghanistan sowie ihrer Angst, umgebracht zu werden, begründeten, dass diese Umstände die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, dass sie nach Erhalt der von den deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visa Afghanistan am 23. Januar 2014 verlassen hätten und nach Deutschland geflogen seien, dass sie nach einem Aufenthalt von zehn Tagen bei (…) von (…) mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden seien, dass sie im Rahmen des ihnen anlässlich der Befragungen vom 17. März 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machten, sie möchten bei (…) in der Schweiz leben und nicht nach Deutschland zurück, dass sie die Schweiz lieben und in der Schweiz die Menschenrechte beachtet würden, dass das BFM am 5. Mai 2014 unter Hinweis auf das gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) von Deutschland ausgestellten und vom 15. Januar 2014 bis zum 15. März 2014 gültigen Schengen-Visa zwei auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), gestützte Übernahmeersuchen an Deutschland richtete,

E-4018/2014 dass die deutschen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zu den Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die deutschen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zu den Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, wodurch die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 6. Juli 2014 auf Deutschland übergegangen sei, dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. Januar 2015 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 EMRK widerspreche,

E-4018/2014 dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Deutschland diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da sie aus dem Umstand, dass (…) in der Schweiz lebe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, weil volljährige Kinder – anders als Ehegatten, nicht verheiratete Paare, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder – nicht vom Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfasst seien und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Familienangehörigen in der Schweiz vorliegen würde, dass sich damit aus der Anwesenheit (…) in der Schweiz (…) kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Deutschlands bestehen bleibe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, in Gutheissung der Beschwerde seien die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass sie zur Begründung geltend machen, sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, sondern in der Schweiz, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt habe, nur dann für das Asylverfahren zuständig sei, wenn die Antragssteller im Besitz eines gültigen Visums seien, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal die von Deutschland ausgestellten Schengen-Visa nur bis am 16. März 2014 gültig gewesen seien, so dass sie für das am 17. März 2014 gestellte Asylgesuch nicht zuständig seien, dass sich die deutschen Behörden zudem geweigert hätten, dem Übernahmeersuchen der Beschwerdeführenden zuzustimmen,

E-4018/2014 dass gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar eine (widerlegbare) Vermutung bestehe, dass bei Nichtreagieren des ersuchten Mitgliedstaates innerhalb der zweimonatigen Frist dem Übernahmeersuchen stattgegeben werde, doch diese Frist vorliegend nicht greife, da die Deutschen in letzter Zeit damit beschäftigt gewesen seien, Fussballweltmeister zu werden (sic!), dass aufgrund der elektronisch erfolgten Anfrage zu bestreiten sei, dass die deutschen Behörden überhaupt Kenntnis von der Schweizer Anfrage gehabt hätten, dass damit das Verstreichenlassen der zweimonatigen Frist nicht als Einverständnis zur Übernahme der Asylverfahren gewertet werden dürfe, dass das BFM zudem Bundesrecht verletzt habe, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht materiell geprüft, sondern gleich einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, dass aufgrund der instabilen Lage in Afghanistan zumindest der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar zu werten sei, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden eine Wegweisung nach Deutschland nicht zumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 23. Juli 2014 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Deutschland in Anwendung von Art. 56 VwVG einstweilen und bis zu einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkungen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-4018/2014 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

E-4018/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsuchenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,

E-4018/2014 wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die mittels CS-Vis durchgeführten Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführenden mit einem von den deutschen Behörden am 8. Januar 2014 ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und von dort im gleichen Monat in die Schweiz weitergereist sind, dass sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – ungeachtet der am 15. März 2014 abgelaufenen Visa entsprechend den vorinstanzlichen Erkenntnissen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 12, K22 und K24, S. 140 f.), dass die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen des BFM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der Erklärungsversuch, wegen der laufenden Fussball-WM sei fraglich, ob die deutschen Behörden überhaupt Kenntnis des Übernahmeersuchens gehabt hätten, offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass das BFM ferner zutreffend erwogen hat, dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass (...) in der Schweiz lebt, und sie bei (…) leben möchten, aufgrund von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass daran ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme, seien sie auf Hilfe von (…) angewiesen, weshalb durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ebenso wenig zu einer anderen Schlussfolgerung führen, dass allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende und qualitativ hochstehende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen

E-4018/2014 umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass schliesslich auch keine Hinweise bestehen, wonach die deutschen Behörden Asylsuchende in ihr Heimatland abschieben, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte geltend zu machen, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführenden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben, dass es im Übrigen keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht

E-4018/2014 einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens somit die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4018/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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